{"status":"available","doknr":"OLD273185","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0331.12A2928.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-31","aktenzeichen":"12 A 2928/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Prozesskostenhilfeanträge werden abgelehnt.\n\nDie Anträge auf Zulassung der Berufung werden abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anträge auf Prozesskostenhilfebewilligung und Anwaltsbeiordnung sind \nunbegründet, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachfolgenden \nGründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.\n\n3\n\nDie Anträge auf Zulassung der Berufung haben unter keinem der geltend \ngemachten Gesichtspunkte Erfolg.\n\n4\n\nDer von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO liegt nicht vor, weil das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an \nder Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses führt. \n\n5\n\nMit der Zulassungsbegründung vermögen die Kläger nicht die Annahme des \nVerwaltungsgerichtes zu erschüttern, der Kläger zu 1. erfülle nicht die \nVoraussetzungen für ein einfaches Gespräch in deutscher Sprache nach § 6 Abs. 2 \nSatz 3 BVFG. \n\n6\n\nEntgegen der klägerischen Auffassung hat das Verwaltungsgericht dem Kläger \nzu 1. durch das System von Frage und Antwort in geeigneter Form und ausreichend \nGele-genheit gegeben, seine Befähigung zu einem Gespräch als mündliche, \ndialogische Interaktion, die einen einfachen und begrenzten Gedankenaustausch zu \neinem The-ma voraussetzt, unter Beweis zu stellen.\n\n7\n\n- Vgl. zur Geeignetheit des behördlichen - ebenfalls auf Frage und Antwort \nberuhenden - Sprachtests, um sich der deutschen Sprachkenntnisse zu \nvergewissern: BVerwG, Beschluss vom 30. März 1999 - 5 B 4.99 -, JURIS; \nBeschluss vom 19. Juni 2002 - 5 B 29.02 -.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat auch nicht den Maßstab, den das \nBundesverwaltungsgericht für die Beurteilung eines einfachen Gespräches ansetzt, \nüberschritten:\n\n9\n\n Dass das Verwaltungsgericht sich schon im Ansatz entgegen der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts lediglich mit den negativen \nElementen der Sprach-beherrschung befasst haben soll, vermag der Senat nicht \nnachzuvollziehen; das angefochtene Urteil gibt ausführlich die einschlägige \nRechtsprechung des Bundes-verwaltungsgerichts zu den zu § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG \naufgestellten Vorausset-zungen wieder.\n\n10\n\nDas Verwaltungsgericht durfte auch zu Recht davon ausgehen, dass der Kläger \nzu 1. bereits erhebliche Schwierigkeiten hatte, die ihm gestellten Fragen, die \ndurchweg einfache Lebenssachverhalte betrafen und in einfachem Deutsch \nformuliert waren, überhaupt zu verstehen. Der sinngemäße Einwand, laut Protokoll \nhabe er die Mehr-zahl der Fragen verstanden, steht dieser Wertung nicht entgegen, \nweil es für die Wertung, wie sie das Verwaltungsgericht vorgenommen hat, auch auf \ndie Art und Weise des Verstehens - etwa auf die dazu benötigte Zeit oder die \nErforderlichkeit einer Wiederholung bzw. Umformulierung der Fragen - ankommt. \nAuch sind Frage-wörter wie \"womit\" oder \"worauf\" nicht in einem Maße \nmundarttypisch, dass man sie nicht zum Mindestwortschatz zählen könnte. Weil in \ndem Wort \"Möbelstück\" als we-sentliches Element das Wort \"Möbel\" enthalten ist, \nkonnte auch insoweit ein schon anfängliches Verstehen erwartet werden. \n\n11\n\nDass der Kläger zu 1. wesentliche Schlüsselworte missverstanden und insofern \nauch nur einfache Sprachkenntnisse hat vermissen lassen, kann nicht mit dem \nindifferen-ten Begriff einer \"unvertrauten Sprachakustik\" gerechtfertigt werden. Der \nKläger zu 1. hat in der mündlichen Verhandlung nicht geltend gemacht, dass er die \nFragen akustisch schlecht verstehen könne. Schon aus dem Wortlaut des § 6 Abs. 2 \nSatz 3 BVFG ist im Übrigen ohne weiteres ersichtlich, dass im Zeitpunkt der Ausreise \naufgrund familiärer Vermittlung und damit jederzeit abrufbar ein einfaches Gespräch \nauf deutsch geführt werden können muss.\n\n12\n\nVgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 5. November 2004 - 2 A 4661/03 -, vom 7. \nJuli 2005 - 14 A 4569/04 -, vom 17. Februar 2006 - 12 A 388/04 -.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Feststellung mangelnder Sprachkompetenz des \nKlägers zu 1. auch nicht entgegen der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts auf ein Nicht- oder verlangsamtes Verstehen und \nAntworten oder die Erforderlichkeit einer Nachfrage bzw. einer Umformulierung \nbezogen auf den jeweiligen Einzelfall gestützt. Ein durch Nichtverstehen bedingtes \nNachfragen, Suchen nach Worten oder stockendes Sprechen, also ein langsameres \nVerstehen und Reden als zwischen in Deutschland aufgewachsenen Personen, steht \neinem einigermaßen flüssigen Gedankenaustausch zwar erst dann entgegen, wenn \nRede und Gegenrede so weit oder so oft auseinanderliegen, dass von einem \nGespräch als mündlicher Interaktion nicht mehr gesprochen werden kann.\n\n14\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 \n\n15\n\n- 5 C 11.03 -, DVBl. 2004, 448 und - 5 C 33.02 -, BVerwGE 119, 6.\n\n16\n\nEben eine solche Gesamtwürdigung hat das Verwaltungsgericht aber \nvorgenommen. Dass die dahingehende Sachverhaltsbewertung unzutreffend ist, wird \nmit der Zulas-sungsbegründung nicht hinreichend substantiiert dargetan. So ist für \ndie verlangte Flüssigkeit von Rede und Gegenrede nicht etwa von Bedeutung, ob der \nKläger zu 1. die Fragen nach ihrer Wiederholung oder Umformulierung doch noch \nverstanden und in ganzen Sätzen beantwortet hat. Soweit es beim Verstehen von \nFragen nach der Protokolllage einige Male nicht zu Verzögerungen gekommen zu \nsein scheint, ver-mag das den Gesamteindruck, der durch die zahlreichen anderen \nFälle von Nicht-verstehen oder verzögertem Verstehen und stockender und \nkonstruierter Beant-wortung entstanden ist, nicht aufzuheben. Das gilt auch insoweit, \nals die vom Kläger gegebenen Antworten keineswegs immer sinnentleert, sondern \ngelegentlich durch-aus auch sinnvoll gewesen sind. Dies schließt nämlich nicht die \nmangelnde Flüssig-keit der mündlichen Interaktion aus.\n\n17\n\nEine Überspannung der Anforderungen kann dem Verwaltungsgericht \nletztendlich auch insoweit nicht vorgeworfen werden, als es dem Kläger zu 1. \nsinngemäß vorgehalten hat, seine - häufig grammatisch unkorrekten - Antworten \nselten in ganzen Sätzen und jeweils nur zu einem einzelnen Gedanken gegeben zu \nhaben; offene Fragen, die nicht mit einem einzigen Gedanken zu beantworten waren, \nhabe er lediglich kurz oder gar nicht beantwortet. Das Verwaltungsgericht wertet \ndabei den Mangel von Satzbau und Grammatik nicht für sich, sondern im \nZusammenhang mit dem Gesichtspunkt grundsätzlich ganzer Sätze als Moment, das \n- nach Art oder Anzahl des Auftretens der einzelnen Mängel - bereits dem richtigen \nVerstehen entgegensteht. \n\n18\n\nVgl. dazu: BVerwG, Urteile vom 4. September 2003 - 5 C 11.03 - und - 5 C 33.02 \n-, a.a.O.\n\n19\n\nIn der Beschränkung der Antworten jeweils auf nur einen einzelnen Gedanken \nsieht das Verwaltungsgericht ferner zu Recht ein Hemmnis für den interaktiven \nGedanken-austausch. Insoweit kann die Zulassungsschrift dem vom \nVerwaltungsgericht gewon-nenen Eindruck, dass der Kläger zu 1. mit seinen \nSprachfähigkeiten insoweit überfor-dert sei, angesichts der erkennbaren \nPrüfungssituation, in der sich der anwaltlich be-ratene Kläger zu 1. in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Verwaltungsgericht befunden hat, auch nicht pauschal \nentgegenhalten, es sei nicht Sache des Klägers zu 1., etwas - insbesondere aus dem \nFamilienbereich - zu erzählen.\n\n20\n\nSchon aus dem Vorstehenden folgt, dass die Berufung auch nicht nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung von den Entscheidungen des \nBundesverwal-tungsgerichts vom 4. September 2003 \n\n21\n\n- 5 C 11.03 - und - 5 C 33.02 -, a.a.O.\n\n22\n\nzugelassen werden kann. Eine die Berufung eröffnende Divergenz ist nur dann \nhinreichend bezeichnet, wenn der Zulassungsantrag einen inhaltlich bestimmten, die \nangefochtene Entscheidung tragenden abstrakten Rechts- oder \nverallgemeinerungsfähigen Tatsachensatz benennt, mit dem die Vorinstanz einem in \nder übergeordneten Rechtsprechung aufgestellten ebenfalls entscheidenden Rechts- \noder Tatsachensatz widersprochen hat. \n\n23\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, 3328 \nm.w.N.\n\n24\n\nSchon diesem Darlegungserfordernis nach § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO genügt \ndas Zulassungsvorbringen ersichtlich nicht. Eine Divergenz liegt nicht schon dann \nvor, wenn - wie hier u.a. unter Bezugnahme auf Sinn und Zweck der Vorschriften \nsinn-gemäß behauptet wird - in der angefochtenen Entscheidung ein in der \nübergeord-neten Rechtsprechung aufgestellter Grundsatz übersehen, übergangen \noder sonst wie nicht richtig angewandt worden sein soll.\n\n25\n\nVgl. BVerfG, Beschluss vom 2. Januar 1995 - 1 BvR 320.94 -, NJW 1996, 45; \nBVerwG, Beschluss vom 19. August 1997, a.a.O.\n\n26\n\nIm Hinblick auf den vom Kläger zu 1. weiter verfolgten Hilfsantrag auf \nEinbeziehung führt auch die insoweit allein erhobene Grundsatzrüge nicht zur \nZulassung der Berufung (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO).\n\n27\n\nEs ist durch die Rechtsprechung des OVG NRW und des \nBundesverwaltungsgerichts hinreichend geklärt, dass nach Ausreise der \nBezugsperson eine Einbeziehung auch im Härtewege gemäß § 27 Abs. 2 BVFG \ngrundsätzlich nur erfolgen kann, wenn im Zeitpunkt der Ausreise der Bezugsperson \nzumindest ein entsprechender Aufnah-meantrag gestellt war.\n\n28\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -; Urteil vom 7. Juli \n2003 - 2 A 3301/02 -; BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 -; Urteil vom \n12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527; Beschluss vom 19.Juni 2003 - 5 B \n45.03 -.\n\n29\n\nDer Vorbehalt einer gemeinsamen Ausreise von Stammberechtigten und \nAngehörigen gilt ausweislich des insoweit eindeutig formulierten § 27 Abs. 1 Satz 2 \nBVFG n.F. (\"zum Zwecke der gemeinsamen Ausreise\") erst recht nach Inkrafttreten \nder Änderungen des Bundesvertriebenengesetzes durch das Zuwanderungsgesetz \nvom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950.\n\n30\n\nHöchstrichterliche Rechtsprechung, durch die die in Bezug genommene Recht-\nsprechung des OVG NRW und des Bundesverwaltungsgerichtes in Zweifel gezogen \nwird, ist klägerseits nicht benannt worden und auch sonst nicht ersichtlich. Die mit \nder Zulassungsbegründung zitierte Revisionszulassung - 5 B 63.03 - vom 6. Mai \n2004 ist für die vorliegende Fallkonstellation nicht einschlägig, da es dort um die \nFrage ging, ob ein nach der Ausreise der Bezugsperson geborenes Kind, für das \nnaturgemäß zuvor kein Antrag gestellt werden konnte, noch nachträglich im Härte-\nwege einbezogen werden kann. Im zugehörigen Urteil - 5 C 14.04 - vom 2. Juni 2005 \nhat das Bundesverwaltungsgericht dann auch bezeichnenderweise die Intention des \nGesetzgebers hervorgehoben, dass die Eintragung eines Angehörigen im Härtewege \nnur zulässig sein soll, wenn bei rechtzeitiger Antragstellung eine Eintragung möglich \ngewesen wäre.\n\n31\n\nDie - im übrigen verspätet vorgetragene - sinngemäße Geltendmachung einer \nbe-sonderen Härte deswegen, weil es für den bereits in die Bundesrepublik \nDeutschland übergesiedelten Kläger zu 5. unzumutbar sei, wieder in das \nAussiedlungsgebiet zu-rückzukehren, um die Erteilung eines \nEinbeziehungsbescheides an die Kläger zu \n\n32\n\n1. - 4. trotz der bereits erfolgten Aussiedlung doch noch zu ermöglichen, \nverkennt, dass die Bezugsperson nach Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung \ndie Rege-lung des § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG zu ihren oder anderer Personen \nGunsten nicht (mehr) in Anspruch nehmen kann. Die Bezugsperson bedarf der \nRegelung nicht, weil sie nach endgültiger Wohnsitznahme in der Bundesrepublik \nDeutschland mit Aufnah-mebescheid und Ausstellung der \nSpätaussiedlerbescheinigung alles erreicht hat, was sie vertriebenenrechtlich im \nAufnahmeverfahren erreichen kann. Bezugsperson für eine die Einbeziehung \nerstrebende Person kann sie auch nach Rückkehr nicht (mehr) sein, da § 27 Abs. 1 \nSatz 2 BVFG die Einbeziehung in den Bescheid einer Person vorsieht, die erst nach \nder Ausreise aus dem Aussiedlungsgebiet und Wohn-sitznahme in der \nBundesrepublik Deutschland die Voraussetzungen als Spätaussied-ler erfüllt.\n\n33\n\nVgl. dazu auch OVG NRW, Beschluss vom 9. Dezember 2004 - 2 A 387/04 -\n.\n\n34\n\nIm Übrigen würde das von den Klägern insoweit vertretene Verständnis der \nHärtefallbestimmung über den Regelungszweck der Ermöglichung der gemeinsamen \nAusreise im Familienverbund hinaus zu einer neben dem Ausländerrecht \nbestehenden Einreisemöglichkeit von Ausländern aus dem Aussiedlungsgebiet \nführen, deren Verwandte aufsteigender Linie bereits in der Bundesrepublik \nDeutschland leben.\n\n35\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 25. November 2004 - 2 A 44/04 -.\n\n36\n\nScheitert die Einbeziehung der Kläger zu 1. - 4. bereits an der rechtzeitigen \nBeantragung, kommt es nicht darauf an, ob die gesundheitlichen Beeinträchtigungen \ndes Klägers zu 5. für sich genommen eine Härtefallsituation zu begründen vermögen. \n\n37\n\nDie Frage, ob der Stammberechtigte selbst einen Antrag auf Einbeziehung seiner \nAngehörigen stellen kann, ist durch § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. geklärt.\n\n38\n\nSoweit die Kläger mit der Rüge, das Verwaltungsgericht habe seine \nBegründungspflicht verletzt, wenn es sich nicht mit der Krankheit und Gebrechlichkeit \nder Eltern befasst habe, eine Verfahrensrüge erheben wollen (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 \nVwGO) geht diese - ungeachtet der Frage einer ausreichenden Darlegung im Sinne \nvon § 124 a Abs. 4 Satz 4 VwGO - schon deshalb ins Leere, weil es - wie oben \nausgeführt - für die Einbeziehung im Härtewege auf die Würdigung der Krankheit und \nGebrechlichkeit der Eltern nicht ankam.\n\n39\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n40\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG iVm §§ 13 Abs. 1, 14 \nAbs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung - GKG a.F. -.\n\n41\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§§ 152 Abs. 1 VwGO, 72 Nr. 1 GKG iVm § 25 \nAbs. 2 Satz 2 GKG a.F.). Das Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124 \na Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n42","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273185","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-31/12-a-2928-04","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":4},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273185","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273185","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-31/12-a-2928-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273185","retrieved":"2026-07-09 02:44:18.439237+00:00"}}