{"status":"available","doknr":"OLD273184","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0331.12A197.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-31","aktenzeichen":"12 A 197/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsver-fahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Bei-geladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 16.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg.\n\n3\n\nDer von den Klägern geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO liegt nicht vor, weil das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen Zweifeln an \nder Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses führt. \n\n4\n\nDie Zulassungsbegründung vermag nämlich nicht die entscheidungstragende \nFest-stellung des Verwaltungsgerichts in Frage zu stellen, es sei nicht ausreichend \nglaub-haft gemacht, dass die Klägerin zu 1. am 31. Dezember 1992 oder danach im \nSinne von § 4 Abs. 2 BVFG Benachteiligungen oder deren Nachwirkungen \nunterlegen ha-be.\n\n5\n\nDas Verwaltungsgericht stellt insoweit nicht in Abrede, dass die Klägerin zu 1. auf \ndem Arbeitsamt, bei privaten Bewerbungen um eine Arbeitsstelle, beim Einkauf im \nört-lichen Lebensmittelgeschäft sowie bei den Bemühungen um eine zahnärztliche \nBehandlung als Deutsche schlecht behandelt worden ist. Es hat aber zu Recht An-\nhaltspunkte dafür verlangt, dass die Volkszugehörigkeit als solche - und nicht die \nZugehörigkeit zu irgendeiner der in Rumänien lebenden Minderheiten - ursächlich für \ndiese - angeblich ab den Jahren 1999/2000 erlittenen - Benachteiligungen war. \nWenn die deutschen Volkszugehörigen aus den Aussiedlungsgebieten nach § 4 Abs. \n2 BVFG, dazu zählt Rumänien, glaubhaft machen müssen, dass sie am Stichtag \noder danach Benachteiligungen auf Grund ihrer Volkszugehörigkeit unterlagen, liegt \ndem die gesetzgeberische Erwägung zu Grunde, dass spätestens durch die vertrag-\nlichen Übereinkommen zwischen Deutschland und den genannten Staaten aus den \nJahren 1991/92 ein wirksamer Minderheitenschutz der deutschen Volkszugehörigen \nin diesen Ländern erreicht ist. Namentlich der Vertrag über freundschaftliche Zusam-\nmenarbeit vom 29. April 1992 zwischen der Bundesrepublik Deutschland und Rumä-\nnien hat einschneidende Verbesserungen und eine neue Qualität der Rahmenbedin-\ngungen für die Existenz der dortigen deutschen Minderheit gebracht. Die rechtlichen, \npolitischen und wirtschaftlichen Bedingungen für das künftige Überleben der deut-\nschen Minderheit in Rumänien wurden so gestaltet, dass ihre kulturelle, soziale und \npolitische Integrität nun als gesichert gilt. Die rumänische Regierung anerkennt in \nihren Gesetzen und Verordnungen, dass moderner Minderheitenschutz der recht-\nlichen und politischen Absicherung bedarf. Die neue rumänische Verfassung von \n1991 garantiert den nationalen Minderheiten \"das Recht auf Wahrung, Entwicklung \nund Äußerung ihrer ethnischen, kulturellen, sprachlichen und religiösen Identität\". Ein \n\"interministerieller Rat zum Schutze der Minderheiten\" zeichnet für die Einhaltung der \nneuen - in mancher Hinsicht sogar vorbildlichen - Minderheitenpolitik verantwortlich. \nEin Unterstaatssekretär ist seitens der Regierung für Angelegenheiten der deutschen \nMinderheit zuständig. Direkt nach der Wende etablierte sich das Demokratische Fo-\nrum der Deutschen in Rumänien (DFDR) als Interessenvertretung und organisierter \nVerband der deutschen Minderheit. Es ist - mit einem Landesverband als Dachorga-\nnisation - mit fünf Regionalforen und Orts- und Zentrumsforen im ganzen Land prä-\nsent. Von deutscher Seite wurden in Zusammenarbeit mit der rumänischen Regie-\nrung Programme verabschiedet, die es zusätzlich ermöglichen sollen, den Bestand \nder deutschen Minderheit zu sichern und sie bei der Neugestaltung ihres gesell-\nschaftlichen, kulturellen und wirtschaftlichen Lebens zu unterstützen. \n\n6\n\nVgl. zur Entwicklung der Lage deutscher Volkszugehöriger in Rumänien: \nDeutsche Botschaft Bukarest: Die deutsche Minderheit in Rumänien, \nwww.bukarest.diplo.de/de/06/seite_minderheiten.html; Annelie Ute Gabanyi: \nGeschichte der Deutschen in Rumänien, Information zur politischen Bildung Heft 267 \n\"Aussiedler\".\n\n7\n\nVon den zahlreichen in Rumänien lebenden ethnischen Minderheiten sind \nsowohl von den Menschenrechtsorganisationen als auch vom Auswärtigen Amt seit \nAnfang der Neunziger Jahre nur noch die Ungarn und die Roma als \nerwähnenswertes Kon-fliktpotential für Übergriffe oder Repressalien benannt worden. \nAb etwa 1997 wird nur noch von Vorfällen berichtet, die Roma betrafen.\n\n8\n\nVgl. die \"Jahresberichte\" 1992 ff. von amnesty international aus dem Fischer \nTaschenbuch Verlag; Lageberichte Rumänien des Auswärtigen Amtes vom 23. März \n1993, 7. März 1994, 28. Februar 1995, 15. April 1996, 25. April 1997, 24. August \n1998, 19. April 1999 und (zu § 29a AsylVfG) 30. März 2005.\n\n9\n\nVor diesem in betroffenen Kreisen allgemein bekannten Hintergrund reicht es für \neine auch nur einigermaßen verlässliche Feststellung der Kausalität der deutschen \nVolkszugehörigkeit als solcher für die von Klägerin zu 1. geltend gemachten Benach-\nteiligungen nicht aus, dass sie als deutsche Volkszugehörige angesehen wurde und \ndamit die Benachteiligungen in einem unbestimmten Zusammenhang mit der deut-\nschen Volkszugehörigkeit standen. Auf der Grundlage der wirtschaftlichen Schwie-\nrigkeiten und Versorgungsengpässe, mit denen Rumänien zu kämpfen hat, erscheint \nes vielmehr im Sinne der Sachverhalts- und Beweiswürdigung durch das Verwal-\ntungsgericht plausibel, dass die Klägerin zu 1. bei den beschriebenen Vorgängen \nnicht wegen deutscher Volkszugehörigkeit schlechter behandelt wurde, sondern weil \nsie (irgend)einer Minderheit angehört, die auf Grund ihrer Verbindungen zum Stamm-\nland weniger bedürftig als das rumänische Staatsvolk ist und über größere finanzielle \nMöglichkeiten verfügt. Insoweit ist es nicht zu beanstanden, dass das Verwaltungs-\ngericht beispielhaft darauf abstellt, dass Vergleichbares auch einem Angehörigen der \nungarischen Minderheit in Rumänien hätte passieren können.\n\n10\n\nAnsatzpunkte für ein nur auf deutsche Volkszugehörige beschränktes Problem \nbietet insoweit auch das Verlangen des Zahnarztes auf Vorkasse in \"harten\" Devisen \nnicht. Dass die Bundesrepublik Deutschland zu den wohlhabenden Nationen unter \nden Stammländern der Minderheiten in Rumänien zählt, macht die wirtschaftliche \nLeistungskraft, nicht aber die deutsche Volkszugehörigkeit als solche zum Hand-\nlungsmotiv dafür, die Klägerin zu 1. bei der Suche nach einer Arbeitsstelle, beim \nEinkauf von Lebensmitteln oder eben beim Zahnarzt zu benachteiligen. Wie die \nMotivlage der entsprechenden Einzelereignisse weitergehend einer genaueren \nAufklärung zugänglich sein soll, ist von Klägerseite weder substantiiert vorgetragen \nnoch sonst wie ersichtlich. Namentlich würde das Wissen darum, ob sich auf die \nkonkreten Arbeitsstellen auch tatsächlich Angehörige anderer Volksgruppen - \nnamentlich Rumänen - beworben haben, keinen Aufschluss über die der Behand-\nlung der Klägerin zu 1. zugrunde liegende Intention geben. \n\n11\n\nAus dem Vorstehenden ergibt sich, dass die Berufung auch nicht wegen eines \nVer-fahrensmangels nach § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO zugelassen werden kann. Um \nmit der Aufklärungsrüge durchzudringen, hätte sich - anders als hier - eine weitere \nAufklärung nämlich aufdrängen müssen.\n\n12\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschluss vom 30. September 2004 - 9 B 46.04 -, juris \nm.w.N.\n\n13\n\nEbenso durfte das Verwaltungsgericht bei den in Rumänien lebenden Klägern \nvor-aussetzen, dass ihnen die rechtliche, soziale und wirtschaftliche Lage der \nethnischen Minderheiten in Rumänien - namentlich der deutschen Volkszugehörigen \n- in den Grundzügen bekannt ist. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.\n\n15\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß § 72 Nr. 1 GKG i. V. m. den §§ 13 Abs. \n1, 14 Abs. 1 und 3 GKG in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung - GKG a.F. \n-.\n\n16\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, § 72 Nr.GKG i. V. m. § \n25 Abs. 2 Satz 2 GKG a.F.).\n\n17\n\nDas Urteil des Verwaltungsgericht ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273184","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-31/12-a-197-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 29a","ref_norm":"29a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 25","ref_norm":"25","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273184","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273184","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-31/12-a-197-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273184","retrieved":"2026-07-09 02:44:18.361732+00:00"}}