{"status":"available","doknr":"OLD273213","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0330.12A3099.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"12 A 3099/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000,-- EUR festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes angegriffenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die \nentscheidungstragende Annahme des Verwaltungsgerichts - die Voraussetzungen \ndes § 6 Abs. 2 Satz 2 erfülle die Klägerin zu 1. nicht, weil ihr Sprachvermögen nach \nder Rechtsprechung erforderlichen Anforderungen an die Führung eines einfachen \nGesprächs in deutscher Sprache nicht genüge - wird durch das \nZulassungsvorbringen nicht erschüttert. Dass das Verwaltungsgericht das Ergebnis \ndes Sprachtests und der Anhörung der Klägerin zu 1. in der mündlichen Verhandlung \nvom 6. Mai 2004 unter Berücksichtigung der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts unzutreffend bewertet hätte, ist mit der Begründung des \nZulassungsantrags nicht nachvollziehbar aufgezeigt. Um ein einfaches Gespräch auf \ndeutsch im Sinne von § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG führen zu können, reicht es nach der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, \n\n4\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 4. September 2003\n\n5\n\n- 5 C 33.02 - BVerwGE 119, 6,\n\n6\n\nnicht aus, dass Fragen verstanden und durch einzelne Wörter auch zum Teil \nrichtig beantwortet werden. Vielmehr ist die Fähigkeit zu einem einigermaßen \nflüssigen, in ganzen Sätzen erfolgenden Austausch in Rede und Gegenrede \nerforderlich. Diesen Anforderungen genügte die Klägerin zu 1. offensichtlich weder \nbeim Sprachtest noch in der mündlichen Verhandlung. \n\n7\n\nEs ist auch - entgegen der Einschätzung der Prozessbevollmächtigten der Kläger \n- keineswegs so, dass die beim Sprachtest gestellten Fragen \"Wie macht man But-\n\n8\n\nter ?\", \"Welche Pilzarten kennen Sie ?\" oder \"Wie macht man Wurst ?\" \nverwirrend oder inhaltlich im Hinblick auf ein einfaches Gespräch zu kompliziert \ngewesen wären. Auch vermag der Hinweis, die Frage \"welches Gemüse im Garten \nist grün\" sei bei dem Sprachtest mit \"in Garten Gemüse ist Gurken und Apfelkohl, \nZwiebel und andere\" beantwortet worden, die Richtigkeit der \nverwaltungsgerichtlichen Würdigung, sie habe beim Sprachtest nur wenige Fragen \nverstanden, nicht zu erschüttern. \n\n9\n\nDa im Zeitpunkt der Ausreise auf Grund familiärer Vermittlung jederzeit abrufbar \nin ein einfaches Gespräch auf deutsch geführt werden können muss, \n\n10\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 5. September 2005 - 2 A 3233/04 -,\n\n11\n\nrechtfertigt auch der Hinweis auf eine psychische Belastung der Klägerin zu 1. \nwährend des Sprachtests bzw. ihre Aufgeregtheit während der mündlichen \nVerhandlung des Verwaltungsgerichts am 6. Mai 2004 keine andere Beurteilung. \n\n12\n\nDass es - wie die Bevollmächtigten der Kläger meinen - für die Klägerin zu 1. \nüberhaupt nicht auf ihre Sprachfähigkeiten ankomme, weil sie von zwei deutschen \nElternteilen abstamme, trifft nach der hier maßgeblichen Rechtslage nicht zu.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. \n\n14\n\nDie Festsetzung des Streitwerts beruht auf §§ 47, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 66, 68 GKG). Das \nUrteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO). \n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273213","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-30/12-a-3099-04","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273213","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273213","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-30/12-a-3099-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273213","retrieved":"2026-07-09 02:44:20.659455+00:00"}}