{"status":"available","doknr":"OLD273212","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0330.12A1095.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-30","aktenzeichen":"12 A 1095/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens mit Ausnahme der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen, die nicht erstattungsfähig sind.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 5.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDer allein geltend gemachte Zulassungsgrund gemäß § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO \ngreift nicht durch. Die erhobene Aufklärungsrüge (§ 86 Abs. 1 VwGO) setzt die \nDarlegung voraus, \n\n4\n\n- welche Tatsachen auf der Grundlage der materiell-rechtlichen Auffassung des \nVerwaltungsgerichts ermittlungsbedürftig gewesen wären,\n\n5\n\n- welche Beweismittel zu welchen Beweisthemen zur Verfügung gestanden \nhätten, \n\n6\n\n- aufgrund welcher Anhaltspunkte sich die unterbliebene Beweisaufnahme dem \nVerwaltungsgericht hätte aufdrängen müssen,\n\n7\n\n- welches Ergebnis diese Beweisaufnahme voraussichtlich erbracht hätte, \n\n8\n\n- inwiefern das angefochtene Urteil unter Zugrundelegung der materiell-\nrechtlichen Auffassung des Verwaltungsgerichts auf der unterbliebenen \nSachaufklärung beruhen kann und\n\n9\n\n- dass die Nichterhebung der Beweise vor dem Tatsachengericht rechtzeitig \ngerügt worden ist.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 12. August 1997 - 8 B 165.97 -; OVG NRW, \nBeschluss vom 29. Juni 2005 - 12 A 3654/04 -; Beschluss vom 31. Januar 2006 \n\n11\n\n- 12 A 2672/05 -.\n\n12\n\nHieran fehlt es. Insbesondere ist in der Zulassungsbegründung nicht dargelegt, \ndass im Termin zur mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht, als \nersichtlich wurde, dass das Verwaltungsgericht seine umfangreiche Beweiserhebung \nbeendete und zur Aufnahme der Anträge überging, das Unterlassen weiterer \nBeweiserhebungen von der Beklagten gerügt worden ist; auch das maßgebende \nProtokoll weist eine derartige Rüge nicht aus.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nFestsetzung des Streitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1 Satz 1 und Abs. 3, 52 Abs. 1 \nund 2 GKG.\n\n14\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nange-fochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273212","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-30/12-a-1095-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273212","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273212","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-30/12-a-1095-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273212","retrieved":"2026-07-09 02:44:20.583546+00:00"}}