{"status":"available","doknr":"OLD273257","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0329.19A3643.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-29","aktenzeichen":"19 A 3643/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Zwischenurteil wird geändert.\n\nDie Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger besuchte im Schuljahr 2002/03 die Klasse 10 der beklagten Schule. \nAm Ende des Schuljahres ist er nicht in die Jahrgangsstufe 11 versetzt worden. Seit \ndem Schuljahr 2003/04 besucht er ein Gymnasium in L. . Dort wiederholte er \nerfolgreich die Klasse 10. Derzeit besucht er die Jahrgangsstufe 12.\n\n3\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes bis zum Erlass \ndes angefochtenen Zwischenurteils wird auf den Tatbestand des angefochtenen \nUrteils gemäß § 130 b Satz 1 VwGO Bezug genommen. Der Senat macht sich die \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts in vollem Umfang zu eigen.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat mit dem angefochtenen Urteil die Zulässigkeit der \nKlage festgestellt und die Berufung zugelassen. Zur Begründung hat es im \nWesentlichen ausgeführt: Die Nichtversetzung des Klägers berühre seine \nverfassungsrechtlich geschützte freie Entfaltung der Persönlichkeit. Er habe deshalb \nein berechtigtes Interesse an der von ihm beantragten Feststellung der \nRechtswidrigkeit der Nichtversetzung. Über den durch die Nichtversetzung erfolgten \nEingriff in das Persönlichkeitsrecht des Klägers hinaus bedürfe es keiner weiteren \nGesichtspunkte zur Bejahung eines berechtigten Fortsetzungsfeststellungs-\ninteresses.\n\n5\n\nDie beklagte Schule trägt zur Begründung ihrer Berufung unter Bezugnahme auf \ndie ständige Senatsrechtsprechung vor: Aus der Nichtversetzung allein könne nicht \nschlechthin ein berechtigtes Rehabilitierungs- und Genugtuungsinteresse hergeleitet \nwerden, weil nicht selten eine Nichtversetzung im wohlverstandenen Interesse eines \nSchülers liege und seine weitere Bildung und Entwicklung positiv beeinflussen \nkönne. Erforderlich sei deshalb, dass der Kläger noch im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung über seine Fortsetzungsfeststellungsklage in seinen Grundrechten, \nseinem gesellschaftlichen oder sonstigen Ansehen in beachtlicher Weise \nbeeinträchtigt und die fortwirkende Benachteiligung nur durch eine gerichtliche \nEntscheidung ausgeglichen werden könne. Dies sei insbesondere aufgrund der \npositiven schulischen Entwicklung des Klägers nicht der Fall.\n\n6\n\nDie beklagte Schule beantragt,\n\n7\n\ndas angefochtene Zwischenurteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n8\n\nDer Kläger beantragt,\n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen und nach Zurückweisung der Berufung \nfestzustellen, dass die Nichtversetzungsentscheidung der beklagten Schule im \nZeugnis vom 28. Juli 2003 und der Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung L. \nvom 29. Dezember 2003 rechtswidrig sind.\n\n10\n\nEr schließt sich den Ausführungen in dem angefochtenen Zwischenurteil an und \nträgt weiter vor: Es treffe ihn gesellschaftlich und menschlich sehr, dass er anders als \nseine früheren Mitschüler nicht schon im laufenden Schuljahr 2005/06 das Abitur \nerwerben könne. Er fühle nicht nur eine gesellschaftliche Beeinträchtigung zu seinen \nLasten, sondern empfinde seine damalige Nichtversetzung als völliges Unrecht, das \nsein Ansehen und seine Würde erheblich herabsetzte. Bei jeder zukünftigen \nBewerbung werde ein möglicher Arbeitgeber sich danach erkundigen, aus welchem \nGrund er relativ spät sein Abitur abgelegt habe.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen \nVerwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nDer Berichterstatter entscheidet das Berufungsverfahren, weil die Beteiligten sich \nhiermit in dem Erörterungstermin am 21. März 2006 einverstanden erklärt haben. In \ndem Erörterungstermin haben sie auch auf die Durchführung einer mündlichen \nVerhandlung verzichtet.\n\n14\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. Das angefochtene Zwischenurteil ist zu \nändern, weil die Klage entgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts unzulässig \nist.\n\n15\n\nDer Kläger hat kein berechtigtes Interesse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 \nVwGO an der von ihm beantragten Feststellung der Rechtswidrigkeit seiner \nNichtversetzung am Ende des Schuljahres 2002/03. Er macht ohne Erfolg ein \nRehabilitierungs- und Genugtuungsinteresse geltend.\n\n16\n\nEin berechtigtes Rehabilitierungs- und Genugtuungsinteresse ist nur dann \ngegeben, wenn der Kläger durch die Nichtversetzung noch im Zeitpunkt der \ngerichtlichen Entscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsklage in seinen \nGrundrechten, seinem gesellschaftlichen oder sonstigen Ansehen in beachtlicher \nWeise beeinträchtigt ist und die fortwirkenden Benachteiligungen nur durch eine \ngerichtliche Entscheidung ausgeglichen werden können.\n\n17\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2004 - 19 A 3137/03 -, \n23. Dezember 2003 - 19 A 1806/03 -, 15. November 2001 - 19 A 870/01 -, \n8. November 2001 - 19 A 862/01 -, 9. März 2000 - 19 A 364/99 -, und 13. März 1996 \n- 19 A 4313/94 -, jeweils m. w. N.\n\n18\n\nEine etwaige durch die Nichtversetzung erfolgte Verletzung des allgemeinen \nPersönlichkeitsrechts des Klägers (Art. 2 Abs. 1 GG) begründet entgegen der \nAuffassung des Verwaltungsgerichts für sich allein kein berechtigtes \nFeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO. Auch bei \nbehaupteten Grundrechtsverletzungen ist die Fortsetzungsfeststellungsklage nur \ndann zulässig, wenn der Kläger dadurch noch im Zeitpunkt der gerichtlichen \nEntscheidung über die Fortsetzungsfeststellungsklage objektiv (fortwirkend) in seinen \nGrundrechten beeinträchtigt ist.\n\n19\n\nOVG NRW, Beschlüsse vom 2. Januar 2004 - 19 A 3137/04 -, 15. November \n2001 - 19 A 870/01 -, 8. November 2001 - 19 A 862/01 -, und 13. März 1996 - 19 A \n4313/94 -, m. w. N.\n\n20\n\nEin derartiger fortwirkender den Schüler benachteiligender Eingriff kann bei einer \nNichtversetzung in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe in Betracht \nkommen, weil die Nichtversetzung sich etwa auf Grund einer Verzögerung bzw. \nVerlängerung der Schulausbildung auf die weitere schulische und berufliche \nLaufbahn und Entwicklung des Schülers nachteilig auswirken kann.\n\n21\n\nBVerwG, Urteile vom 6. Dezember 1983 - 7 C 39/83 -, NVwZ 1984, 794, und \n14. Juli 1978 - 7 C 11/76 -, BVerwGE 56, 155 (156 f.); OVG NRW, Beschlüsse vom \n2. Januar 2004 - 19 A 3137/03 -, und 23. Dezember 2003 - 19 A 1806/03 -.\n\n22\n\nAus der Nichtversetzung kann allerdings nicht schlechthin ein berechtigtes \nRehabilitierungs- und Genugtuungsinteresse hergeleitet werden. Mit ihr gehen nicht \nzwangsläufig fortwirkende schulische oder außerschulische Nachteile einher. Die auf \nGrund der Nichtversetzung oder des Nichtbestehens der Nachprüfung erforderliche \nWiederholung der bisherigen Klasse oder Jahrgangsstufe kann auch im Interesse \ndes Schülers liegen und seine weitere Bildung und Entwicklung positiv beeinflussen, \nweil sie bei ihm etwa den entscheidenden Anstoß zu einer besseren schulischen \nEntwicklung geben kann.\n\n23\n\nBVerfG, Beschluss vom 20. Oktober 1981 - 1 BvR 640/80 -, BVerfGE 58, 257 \n(274); OVG NRW, Beschlüsse vom 23. Dezember 2003 - 19 A 1806/03 -, \n15. November 2001 - 19 A 870/01 -, und 1. Oktober 1997 - 19 A 2453/96 -.\n\n24\n\nDeshalb bedarf es in jedem Einzelfall der Darlegung und Prüfung, ob die \nNichtversetzung für den Schüler noch im maßgeblichen Zeitpunkt der \nverwaltungsgerichtlichen Entscheidung nachteilig ist und die Nachteile nur durch eine \ngerichtliche Feststellung der Rechtswidrigkeit der Nichtversetzung ausgeglichen \nwerden können.\n\n25\n\nDer Gesichtspunkt des effektiven Rechtsschutzes,\n\n26\n\nvgl. zu diesem Gesichtspunkt bei Nichtversetzungen: BVerwG, Urteil vom \n6. Dezember 1983 - 7 C 39/83 -, a. a. O.,\n\n27\n\nerfordert keine geringeren Anforderungen an das Vorliegen eines berechtigten \nFortsetzungsfeststellungsinteresses. Der Schüler kann für ihn nachteilige Wirkungen \neiner - unterstellt - rechtswidrigen Nichtversetzung wirkungsvoll und zeitnah im \nvorläufigen Rechtsschutzverfahren abwenden. Denn einem Antrag auf Erlass einer \neinstweiligen Anordnung gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO mit dem Ziel einer \n(vorläufigen) Versetzung in die nächsthöhere Klasse oder Jahrgangsstufe steht das \nVerbot der Vorwegnahme der Hauptsache regelmäßig nicht entgegen. Dem Schüler \nist grundsätzlich ein Abwarten der Entscheidung im Hauptsacheverfahren nicht \nzumutbar. \n\n28\n\nBei einem Neubewertungsanspruch im Falle eines Bewertungsfehlers der Schule \nergibt sich dies daraus, dass der Neubewertungsanspruch aufgrund der zu \nerwartenden Dauer des Hauptsacheverfahrens unmöglich zu werden droht. Denn die \nBenotung des Schülers erfolgt auf der Grundlage seiner schriftlichen und mündlichen \nLeistungen (§ 48 Abs. 2 Satz 2 SchulG NRW, § 21 Abs. 4 ASchO NRW a. F.). \nAufgrund der nachlassenden Erinnerung des Lehrers an die mündlichen Leistungen \ndes Schülers kommt deshalb eine Neubewertung der unterrichtlichen Leistungen nur \nin einem engen zeitlichen Zusammenhang mit dem Schuljahres- oder \nSchulhalbjahresende in Betracht. Nur so ist gewährleistet, dass eine verlässliche \nEntscheidungsgrundlage für die Benotung auf der Grundlage der schriftlichen und \nmündlichen Prüfungsleistungen noch vorhanden ist.\n\n29\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 26. Mai 2003 - 19 A 2185/03 -, m. w. N.; \nNiehues, Schul- und Prüfungsrecht, Band 2, Prüfungsrecht, 2004, Rdn. 876; für \nberufsbezogene Prüfungen: BVerwG, Beschluss vom 11. April 1996 - 6 B 13.96 -, \nNVwZ 1997, 502 (502 f.).\n\n30\n\nAuch im Falle eines der Schule zurechenbaren Verfahrensfehlers drohen dem \nSchüler die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigende schwerwiegende \nNachteile. Etwaige sich aus einem Verfahrensfehler ergebende Ansprüche des \nSchülers auf eine Nachprüfung oder eine Leistungsfeststellung im Sinne der §§ 48 \nAbs. 2 SchulG NRW, 21 Abs. 6 ASchO NRW a. F.,\n\n31\n\nvgl. zu den - in der Senatsrechtsprechung nicht abschließend geklärten - \nAnsprüchen eines Schülers im Falle eines der Schule zurechenbaren \nVerfahrensfehlers: OVG NRW, Beschluss vom 4. November 2002 - 19 B 2036/02 -, \nm. w. N.,\n\n32\n\ndie ihm die Chance auf Teilnahme am Unterricht der nächsthöheren Klasse oder \nJahrgangsstufe geben, werden mit der Versetzung erst nach erfolgreicher \nWiederholung der bisher besuchten Klasse oder Jahrgangsstufe ebenfalls \nunmöglich. Abgesehen davon haben solche Ansprüche für den Schüler mit dem \nFortschreiten des laufenden Schuljahres faktisch keine Relevanz mehr. Je mehr das \nSchuljahr fortschreitet, um so unwahrscheinlicher ist es, dass der Schüler, der \naufgrund der Nichtversetzung am Unterricht der bisher besuchten Klasse oder \nJahrgangsstufe teilnehmen muss, nach einer erfolgreichen Nachprüfung oder \nLeistungsfeststellung erfolgreich in der nächsthöheren Klasse oder Jahrgangsstufe \nmitarbeiten kann.\n\n33\n\nMit Blick auf den vom Kläger in der Klageschrift vom 30. Januar 2004 geltend \ngemachten Anspruch auf Versetzung in die Jahrgangsstufe 11 weist der Senat \nergänzend darauf hin, dass ein dahingehender Anspruch grundsätzlich weder im \nHauptsache- noch im Eilverfahren durchsetzbar ist. Die Verwaltungsgerichte sind \naufgrund des Beurteilungsspielraums der Lehrer abgesehen von bloßen \nrechnerischen Korrekturen nicht befugt, die Leistungen des Schülers selbst zu \nbewerten und als Folge dieser eigenen Bewertung die Schule zu verpflichten, den \nSchüler zu versetzen.\n\n34\n\nVgl. nur OVG NRW, Beschluss vom 28. Januar 2002 - 19 A 1060/01 -, m. w. N.; \nfür berufsbezogene Prüfungen: BVerwG, Urteil vom 12. Novem-ber 1997 - 6 C \n11.96 -, NVwZ 1998, 636 (637 f.).\n\n35\n\nNach den vorstehenden Grundsätzen besteht kein Rehabilitierungs- und \nGenugtuungsinteresse des Klägers.\n\n36\n\nSoweit er gesellschaftliche und menschliche Nachteile sowie eine erhebliche \nHerabsetzung seines Ansehens und seiner Würde durch die Nichtversetzung geltend \nmacht, sind weder konkrete noch fortwirkende Nachteile substantiiert aufgezeigt und \nim Übrigen angesichts des erfolgreichen Schulbesuchs des Klägers seit der \nWiederholung der Klasse 10 auch sonst nicht ersichtlich. Im Kern macht der Kläger \nmit diesem Vortrag lediglich ein ideelles Interesse an der Feststellung der \nRechtswidrigkeit der Nichtversetzung geltend, das für sich allein kein berechtigtes \nFortsetzungsfeststellungsinteresse im Sinne des § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO \nbegründet.\n\n37\n\nSollte der Kläger im Schuljahr 2006/07 die Abiturprüfung bestehen und sich um \neinen Ausbildungsplatz bewerben, ist nicht auszuschließen, dass ein Arbeitgeber \nsich nach der gesamten Schullaufbahn des Klägers erkundigen könnte. Dass ein \nArbeitgeber der Nichtversetzung am Ende des Schuljahres 2002/03 maßgebliches \nGewicht gegen eine Einstellung des Klägers beimessen könnte, ist jedoch derart \nungewiss, dass hieraus ein berechtigtes Fortsetzungsfeststellungsinteresse nicht \nhergeleitet werden kann.\n\n38\n\nEbenso OVG NRW, Beschluss vom 23. Dezember 2003 - 19 A 1806/03 -.\n\n39\n\nAbgesehen davon ist völlig offen, ob sich der Kläger nach dem Bestehen der \nAbiturprüfung überhaupt um einen Ausbildungsplatz bemühen wird oder stattdessen \nein Studium beginnt. Sollte er das Studium erfolgreich abschließen, besteht nicht die \nbeachtliche Gefahr, dass ein Arbeitgeber negative Rückschlüsse aus der \nNichtversetzung am Ende des Schuljahres 2002/03 ziehen wird.\n\n40\n\nVgl. auch zum Nichtbestehen der Abiturprüfung und anschließendem \nerfolgreichen Studium: BVerwG, Urteil vom 12. April 1991 - 7 C 36.90 -, NVwZ 1992, \n56 (57).\n\n41\n\nDer Kläger macht weiter ohne Erfolg geltend, dass er aufgrund der \nNichtversetzung im Schuljahr 2006/07 das sog. Zentralabitur ablegen müsse. Es ist \nvöllig offen, ob mit dem Zentralabitur tatsächlich Erschwernisse verbunden sind. Der \nKläger hat konkrete Erschwernisse nicht angeführt. Sie sind auch sonst nicht \nersichtlich. Nach den derzeitigen Planungen wird es insbesondere in nahezu allen \nAbiturfächern Auswahlmöglichkeiten geben, die gewährleisten sollen, dass der \nPrüfungsstoff im Zentralabitur dem Unterrichtsstoff entspricht.\n\n42\n\nwww.bildungsportal.nrw.de/BP/Presse/ \nMeldungen/PM_2006/pm_24_02_2006.\n\n43\n\nSonstige fortwirkende Benachteiligungen sind weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich. Das Verwaltungsgericht hat insbesondere zutreffend darauf hingewiesen, \ndass die Nichtversetzung für die Höchstverweildauer des Klägers in der gymnasialen \nOberstufe keine Relevanz hat. Soweit der bereits im Verwaltungsverfahren durch \nseinen Vater vertretene Kläger keinen Antrag auf Gewährung vorläufigen \nRechtsschutzes gestellt hat, muss er sich ein etwaiges Verschulden seines Vaters, \nder Fachanwalt für Verwaltungsrecht ist, zurechnen lassen.\n\n44\n\nDer Senat kann die Klage als unzulässig abweisen. Einer bloßen Aufhebung des \nZwischenurteils (§ 109 VwGO) bedarf es auch mit Blick auf die Rechtsschutzgarantie \ngemäß Art. 19 Abs. 4 GG nicht. Die Zulässigkeit der Klage, die den alleinigen \nStreitgegenstand im Berufungsverfahren bildet, ist in zwei Instanzen geprüft worden \nund die Sache ist insoweit entscheidungsreif.\n\n45\n\nEbenso Wolff, in: Sodan/Ziekow, VwGO, Stand: Januar 2003, § 109 Rdn. 25; \nBettermann, Die Zurückverweisung durch das Berufungsgericht im Verwaltungs- und \nZivilprozess, DVBl 1961, 65 (66).\n\n46\n\nFür eine erstinstanzliche Entscheidung des Verwaltungsgerichts in der Sache ist \ndaher kein Raum mehr.\n\n47\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht erfüllt sind.\n\n48\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n49","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273257","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-29/19-a-3643-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":3},{"jurabk":"GG","ref":"Art 19","ref_norm":"19","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 109","ref_norm":"109","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 2","ref_norm":"2","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273257","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273257","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-29/19-a-3643-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273257","retrieved":"2026-07-09 02:44:24.170600+00:00"}}