{"status":"available","doknr":"OLD273261","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0329.12A3182.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-29","aktenzeichen":"12 A 3182/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Kläger macht allein geltend, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht nur § \n121 BSHG a. F. als mögliche Anspruchsgrundlage geprüft und übersehen, dass eine \nandere Anspruchsgrundlage zu seinen Gunsten eingreife. Der während des knapp \nzweimonatigen Aufenthalts im Krankenhaus des Klägers am 26. Juni 2002 \nverstorbene Asylbewerber habe nämlich von dem Zeitpunkt an, zu dem der Beklagte \nvon der Aufnahme in die Klinik Kenntnis erlangt habe - dies sei am 30. April 2002, \nspätestens jedoch am 14. Mai 2002 der Fall gewesen -, einen eigenen Hilfeanspruch \nnach §§ 4 Abs. 1 AsylbLG, 5 BSHG a. F. gehabt, der nach der analog \nanzuwendenden Vorschrift des § 28 Abs. 2 BSHG a. F. kraft Gesetzes auf ihn, den \nKläger, übergegangen sei. \n\n4\n\nDieser Einwand begründet keine ernstlichen Zweifel an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Denn der \nKläger hat mit seinem Zulassungsvorbringen nicht nachvollziehbar dargelegt, dass \ndas Asylbewerberleistungsgesetz gemessen an der ihm zugrundeliegenden \ngesetzgeberischen Konzeption und seiner Gesetzgebungsgeschichte eine \nplanwidrige, durch Rechtsprechung zu schließende Regelungslücke insofern \naufweist, als es keine der Regelung des § 28 Abs. 2 BSHG a. F. entsprechende \nVorschrift enthält. Der Kläger setzt sich mit seiner Annahme, der Gesetzgeber des \nAsylbewerberleistungsgesetzes habe die Frage des in § 28 Abs. 2 BSHG a. F. \ngeregelten Anspruchsübergangs für vergleichbare Fälle im \nAsylbewerberleistungsrecht unabsichtlich ungeregelt gelassen, schon nicht mit der \n1993 entwickelten Konzeption des Gesetzgebers auseinander. Diese beinhaltete und \nbeinhaltet nach wie vor, mit dem (zum 1. November 1993 in Kraft getretenen) \nAsylbewerberleistungsgesetz ein eigenständiges, außerhalb des BSHG a. F. \n(nunmehr: SGB XII) angesiedeltes und dem Asyl- und Ausländerrecht \nzuzuordnendes Regelungssystem zu schaffen.\n\n5\n\nVgl. BT-Drs. 12/4451, S. 5. \n\n6\n\nAußerdem läßt das Zulassungsvorbringen jegliche Auseinandersetzung mit der \nweiteren Gesetzgebungsgeschichte des Asylbewerberleistungsgesetzes vermissen. \nDiese spricht für die Annahme, dass die behauptete planwidrige Regelungslücke \nnicht besteht. Zum einen nämlich hat der Gesetzgeber bei der zum 1. August 1996 \nerfolgten, eine im Rahmen des BSHG seit langem als unbefriedigend empfundene \n\n7\n\n- vgl. Zeitler, NDV 1997, 4 ff. (4) - \n\n8\n\nRechtslage korrigierenden Einfügung des § 28 Abs. 2 in das \nBundessozialhilfegesetz a. F. keine vergleichbare Regelung für das bereits seit \nmehreren Jahren geltende Asylbewerberleistungsgesetz vorgesehen, obwohl sich \ndies aufgedrängt hätte, wenn es gewollt gewesen wäre. Zum anderen hat der \nGesetzgeber auch bei den nach 1996 erfolgten Änderungen des \nAsylbewerberleistungsgesetzes und bis heute keinen Anlass gesehen, das Gesetz \ndurch eine § 28 Abs. 2 BSHG a. F. entsprechende Norm zu ergänzen. Eine solche \nErgänzung wäre, wenn sie der gesetzgeberischen Konzeption entspräche, \ninsbesondere im Rahmen des Ersten Gesetzes zur Änderung des \nAsylbewerberleistungsgesetzes vom 26. Mai 1997 naheliegend gewesen. Denn \ndieses Änderungsgesetz war ausweislich der Begründung des Gesetzentwurfs der \nWeiterentwicklung des Asylbewerberleistungsgesetzes zu dienen bestimmt, und der \nGesetzgeber hat hierbei u. a. auch Fragen der Kostenerstattung (zwischen den \nLeistungsträgern) und der Überleitung von Ansprüchen (des Leistungsberechtigten \ngegen einen anderen) in den Blick genommen und geregelt.\n\n9\n\nVgl. §§ 7 Abs. 3, 10b AsylbLG und BT-Drs. 13/2746, S. 1, 11 f., 16, 18. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 1 \nVwGO.\n\n11\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO).\n\n12","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273261","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-29/12-a-3182-05","cited_norms":[{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 10b","ref_norm":"10b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"AsylbLG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273261","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273261","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-29/12-a-3182-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273261","retrieved":"2026-07-09 02:44:24.492339+00:00"}}