{"status":"available","doknr":"OLD273260","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0329.10B1908.05NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-29","aktenzeichen":"10 B 1908/05.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vollzug der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 \n\"C. Straße West\" der Stadt T. wird bis zur Entscheidung über den \nNormenkontrollantrag des Antragstellers im Verfahren 10 D 58/05.NE \nausgesetzt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 10.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Vollzug der 4. vereinfachten Änderung des Bebauungsplans Nr. 22 \"C. \nStraße West\" der Stadt T. bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag \ndes Antragstellers im Verfahren 10 D 58/05.NE auszusetzen,\n\n4\n\nist zulässig.\n\n5\n\nInsbesondere ist der Antragsteller antragsbefugt. Nach § 47 Abs. 2 Satz 1 VwGO \nkann den Normenkontrollantrag stellen, wer geltend macht, durch die angegriffene \nRechtsvorschrift oder deren Anwendung in seinen Rechten verletzt zu sein oder in \nabsehbarer Zeit verletzt zu werden. Diese Anforderungen gelten gleichermaßen für \neinen Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 \nVwGO.\n\n6\n\nNach dem tatsächlichen Vorbringen des Antragstellers ist es möglich, dass er in \ndem ihm zustehenden Recht auf gerechte Abwägung seiner privaten Interessen \nverletzt wird. Das in § 1 Abs. 7 BauGB verankerte Abwägungsgebot hat \ndrittschützenden Charakter hinsichtlich solcher privater Belange, die für die \nAbwägung erheblich sind und kann deshalb ein \"Recht\" im Sinne von § 47 Abs. 2 \nSatz 1 VwGO sein. Das Interesse des Antragstellers an einer ungehinderten \nAusübung des vorhandenen Kälber- und Schweinemastbetriebs im Rahmen der \ngenehmigten Variationsbreite war in die Abwägung der durch die Änderungsplanung \nberührten Interessen einzustellen. Die Ermöglichung von Wohnbebauung etwa 200 \nm nördlich des Betriebs kann Nutzungseinschränkungen zum Nachteil des \nAntragstellers zur Folge haben.\n\n7\n\nDer Antragsbefugnis steht nicht entgegen, dass auch schon mit dem \nUrsprungsbebauungsplan Nr. 22 \"C. Straße West\" (Bekanntmachung der \nGenehmigung am 29. März 1988) für einen Bereich, der weitgehend mit dem hier in \nRede stehenden Plangebiet übereinstimmt, ebenfalls ein allgemeines Wohngebiet \nfestgesetzt worden war. Zwar kann es an der für die Antragsbefugnis erforderlichen \nMöglichkeit einer Rechtsverletzung fehlen, wenn der Bebauungsplan die bisher \ngeltende Rechtslage hinsichtlich der vom Antragsteller geltend gemachten \nRechtsposition unberührt lässt.\n\n8\n\nVgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 29. Oktober 1996 - 10a B 2571/96.NE - \nund Urteil vom 7. Februar 1997 - 7a D 93/95.NE -.\n\n9\n\nDies ist hier jedoch bereits deshalb nicht der Fall, weil der \nUrsprungsbebauungsplan aller Voraussicht nach unwirksam ist. Das im Osten des \nUrsprungsbebauungsplans festgesetzte Mischgebiet ist mit der Einschränkung \n\"zulässig sind nur Vorhaben i.S. des § 4 BauNVO\" versehen, so dass die allgemeine \nZweckbestimmung des Baugebiets als Mischgebiet (vgl. § 6 BauNVO) nicht mehr \ngewahrt ist. Der Rat der Antragsgegnerin hat im Ergebnis die Wirkungen eines \nanderen Baugebietstypus - hier eines allgemeinen Wohngebiets - hergestellt, ohne \ndieses als solches festzusetzen.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 8. Februar 1999 - 4 BN 1.99 -, BRS 62 Nr. 71, \nm.w.N.\n\n11\n\nDarüber hinaus ist der Ursprungsbebauungsplan unbestimmt und in sich \nwidersprüchlich. Er stellt in verschiedenen Teilen des Plangebiets insgesamt 22 \n\"geplante Gebäude\" dar und trifft für diese gestalterische Festsetzungen zur \nFirstrichtung, obwohl sie sich nach den Festsetzungen zu den überbaubaren \nGrundstücksflächen jenseits der Baugrenzen befinden.\n\n12\n\nFür die Festsetzung \"I+D\" (\"ein Vollgeschoss als Höchstgrenze und \nDachgeschoss als Vollgeschoss im Dachraum zulässig\") fehlt es an einer wirksamen \nErmächtigungsgrundlage. Für die Vollgeschosse erlaubt § 16 Abs. 2 Nr. 3 BauNVO \nallein die Festsetzung ihrer Zahl. Weitere planerische Festsetzungen sind in diesem \nZusammenhang weder vorgesehen noch angesichts des abschließenden Charakters \nder Regelung möglich. \n\n13\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 5. Juli 1991 - 4 NB 22.91 -, Buchholz 406.12 § 16 \nBauNVO Nr. 1.\n\n14\n\nAnhaltspunkte dafür, dass es sich nicht um eine planungsrechtliche, sondern \nnur\n\n15\n\num eine rein gestalterische Festsetzung handelt, die ihre \nErmächtigungsgrundlage in § 81 Abs. 4 BauO NRW 1984 fände, liegen nicht \nvor.\n\n16\n\nVgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 25. Juni 1998 - 10a D 159/95.NE -, Juris.\n\n17\n\nDie dargestellten Mängel führen zur Unwirksamkeit des \nUrsprungsbebauungsplans insgesamt.\n\n18\n\nAber selbst für den Fall, dass man den Ursprungsbebauungsplan für wirksam \nhalten wollte, ist der Antragsteller antragsbefugt, weil der hier zur Überprüfung \nstehende Änderungsbebauungsplan die Rechtsposition des Antragstellers nicht \nunberührt lässt. Der in der Ursprungsplanung u.a. im Südosten des Plangebiets \nvorgesehene Streifen mit einem Pflanzgebot für Bäume und Sträucher entfällt. Das \nallgemeine Wohngebiet rückt in diesem Bereich um etwa 5 m und die überbaubare \nGrundstücksfläche um etwa 10 m weiter nach Süden an die Betriebsgebäude des \nAntragstellers heran.\n\n19\n\nDer Antragsbefugnis steht schließlich nicht entgegen, dass sich südlich des \nPlangebiets auf den Flurstücken 96 und 452 der Flur 4 der Gemarkung P. nach \nAngaben der Antragsgegnerin bereits seit 1949 bzw. 1946 zwei Wohngebäude \nbefinden. Denn diese Bebauung liegt nicht in einem festgesetzten allgemeinen \nWohngebiet, sondern im Außenbereich, so dass ihr nur ein verminderter \nSchutzanspruch gegenüber dem im Außenbereich privilegiert zulässigen \nlandwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers zukommt.\n\n20\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n21\n\nGemäß § 47 Abs. 6 VwGO kann das Gericht auf Antrag eine einstweilige \nAnordnung erlassen, wenn dies zur Abwehr schwerer Nachteile oder aus anderen \nwichtigen Gründen dringend geboten ist. Die Entscheidung über den Antrag nach \n§ 47 Abs. 6 VwGO setzt eine Gewichtung der widerstreitenden Interessen voraus, \nbei der insbesondere auf die Folgen für den Antragsteller abzustellen ist, die \neinträten, wenn die einstweilige Anordnung nicht erginge, der Normenkontrollantrag \nin der Hauptsache jedoch Erfolg hätte.\n\n22\n\nNach diesen Maßstäben ist es dringend geboten, die Vollziehung des \nangegriffenen Bebauungsplans bis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag \nim Hauptsacheverfahren auszusetzen, um schwere Nachteile zu Lasten des \nAntragstellers abzuwehren.\n\n23\n\nEs besteht die Gefahr, dass der Betrieb des Antragstellers ohne die einstweilige \nAnordnung Einschränkungen unterworfen würde, wenn die durch die Planung \nermöglichte Wohnbebauung bis zur rechtskräftigen Entscheidung des \nNormenkontrollhauptsacheverfahrens weitgehend fertiggestellt würde und \ninsbesondere die den Betriebsgebäuden am nächsten gelegenen Wohnhäuser im \nsüdöstlichen Planbereich Geruchsemissionen des Betriebs ausgesetzt wären, die \nden Begriff der schädlichen Umwelteinwirkungen gemäß § 3 Abs. 1 BImSchG \nerfüllen. In einem solchen Fall könnte die zuständige Behörde - unabhängig davon, \nob es sich um einen nach dem BImSchG genehmigungsbedürftigen Betrieb handelt \noder nicht - entweder nach § 17 Abs. 1 BImSchG oder nach § 24 Satz 1 BImSchG \ndie erforderlichen Anordnungen nachträglich treffen und den Betrieb \neinschränken.\n\n24\n\nEs ist in keiner Weise gesichert, dass der Antragsteller mit entsprechenden \nnachträglichen Auflagen und Anordnungen nicht rechnen müsste. Der Rat hat keine \nprognostische Abschätzung der zu erwartenden Immissionen vorgenommen, denn er \nist von der Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans ausgegangen. Er meint \ndaher zu Unrecht, es bedürfe keiner immissionsschutzrechtlichen Betrachtung der \nGeruchssituation, weil eine Ausweitung der Wohnsiedlungsfläche nicht vorgesehen \nsei und die aus der Rechts- und Bestandskraft der Ursprungsplanung erwachsene \nRechtsposition nicht aufgegeben werde (vgl. Punkt B3 der Abwägung der \nAnregungen der beteiligten Träger öffentlicher Belange und der Bürgerbeteiligung \nsowie Ziffer 6. der Planbegründung). Dass aber jedenfalls für den südöstlichen \nPlanbereich mit Nutzungskonflikten zu rechnen ist, ergibt sich bereits aus dem vom \nAntragsteller überreichten, im Rahmen der Bauleitplanung zur Ergänzung und \nErweiterung des Baugebiets Nr. 16 \"C. Straße Ost\" erstellten Geruchsgutachten \ndes Sachverständigenbüros V. + Partner vom 27. Januar 1999. Für den Bereich \num den landwirtschaftlichen Betrieb W. , der unmittelbar südöstlich an das \nPlangebiet angrenzt, wurde ein Immissionswert von 0,51 ermittelt. Der in der \nTabelle 1 der Nr. 3.1 der Geruchsimmissions-Richtlinie (GIRL) genannte \nImmissionswert von 0,10 für Wohngebiete - dieser beschreibt die Geruchshäufigkeit, \nindem er prozentual die Zahl der Jahresstunden angibt, in denen es zu \nGeruchswahrnehmungen auf den jeweiligen Beurteilungsflächen kommt - wird damit \nin unmittelbarer Nähe zum Plangebiet erheblich überschritten. \n\n25\n\nNichts anderes gilt für den Fall, dass man - entgegen den oben dargestellten \nUnwirksamkeitsgründen - von der Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans \nausgehen wollte. Auch insoweit hätte es einer Immissionsabschätzung im Hinblick \nauf das näher an die Betriebsgebäude des Antragstellers heranrückende allgemeine \nWohngebiet bzw. die dort festgesetzten Baufenster bedurft. Dass eine Ausdehnung \ndes Plangebiets nach Süden bzw. Südosten \"eine vollständig neue \nimmissionsschutzrechtliche Betrachtung der Geruchssituation nach sich ziehen \nwürde\", nimmt auch der Rat der Antragsgegnerin selbst an (vgl. Ziffer 1. der \nSitzungsvorlage zur Ratssitzung am 20. April 2005, Vorlagen-Nr. 80079).\n\n26\n\nNach allem überwiegt das Aussetzungsinteresse des Antragstellers das \nInteresse der Eigentümer der im Plangebiet gelegenen Grundstücke, von den ihnen \ndurch den Bebauungsplan eingeräumten Bebauungsmöglichkeiten noch vor der \nrechtskräftigen Entscheidung im Normenkontrollhauptsacheverfahren Gebrauch \nmachen zu können.\n\n27\n\nUnabhängig von einer möglichen Außervollzugsetzung wegen drohender \nschwerer Nachteile für den Antragsteller können Gesichtspunkte, die für die \nUnwirksamkeit des Bebauungsplans vorgebracht werden, nach der Rechtsprechung \nder mit Normenkontrollverfahren befassten Senate des beschließenden Gerichts \ndann eine einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen, wenn der \nNormenkontrollantrag auf Grund dieser Gesichtspunkte im Hauptsacheverfahren \noffensichtlich Erfolg haben wird.\n\n28\n\nDer angegriffene Bebauungsplan ist wegen formeller Fehler offensichtlich \nunwirksam, weil er nicht ordnungsgemäß ausgefertigt ist. Durch die Ausfertigung des \nals Satzung und damit als Rechtsnorm beschlossenen Bebauungsplans soll \nsichergestellt werden, dass der Inhalt des Plans mit dem Willen des gemeindlichen \nBeschlussorgans übereinstimmt, wobei das Bundesrecht offen lässt, welche \nAnforderungen an eine solche Ausfertigung zu stellen sind.\n\n29\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 9. Mai 1996 - 4 B 60.96 -, BRS 58 Nr. 41 und vom \n27. Januar 1999 - 4 B 129.98 -, BRS 62 Nr. 29. \n\n30\n\nFür das nordrhein-westfälische Landesrecht ist in der Rechtsprechung der \nNormenkontrollsenate des erkennenden Gerichts geklärt, dass es für die \nAusfertigung von Bebauungsplänen ausreichend, aber auch erforderlich ist, wenn \neine Originalurkunde geschaffen wird, auf welcher der Bürgermeister als \nVorsitzender des Rates - das zuständige Beschlussorgan der Gemeinde - zeitlich \nnach dem Ratsbeschluss und vor der Verkündung der Satzung schriftlich bestätigt, \ndass der Rat an einem näher bezeichneten Tag diesen Bebauungsplan als Satzung \nbeschlossen hat.\n\n31\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 10. Dezember 2004 - 10a D 133/02.NE - und vom \n16. September 2005 - 7 D 62/04.NE - jeweils m.w.N.\n\n32\n\nDanach liegt keine ordnungsgemäße Ausfertigung der 4. vereinfachten Änderung \ndes Bebauungsplans Nr. 22 \"C. Straße West\" vor. Dieser ist bereits am 21. April \n2004 öffentlich bekannt gemacht worden, die Ausfertigung datiert jedoch erst vom \n11. Mai 2005. Dieser Mangel könnte allerdings durch eine erneute Bekanntmachung \ndes Bebauungsplans nachträglich geheilt werden.\n\n33\n\nDer Bebauungsplan weist aber zudem materielle Fehler auf, weil er mit \nAbwägungsfehlern behaftet ist.\n\n34\n\nNach § 1 Abs. 7 BauGB sind bei der Aufstellung von Bebauungsplänen die \nöffentlichen und privaten Belange gegen- und untereinander gerecht abzuwägen. \nDas Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine sachgerechte Abwägung überhaupt \nnicht stattfindet, wenn in die Abwägung der Belange nicht eingestellt wird, was nach \nLage der Dinge in sie eingestellt werden muss, wenn die Bedeutung der betroffenen \nBelange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung berührten \nBelangen in einer Weise vorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit \neinzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist \ndem Abwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene \nGemeinde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen \nund damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n35\n\nHinsichtlich der erforderlichen Bewältigung der Konfliktlage zwischen dem \nlandwirtschaftlichen Betrieb des Antragstellers und der mit der Planung ermöglichten \nWohnbebauung liegt ein vollständiger Abwägungsausfall vor. Angesichts der \nUnwirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans hätte es einer neuen bzw. hinsichtlich \ndes Betriebs des Antragstellers einer erstmaligen Abschätzung der \nImmissionssituation bedurft, zumal die Antragsgegnerin - wie oben bereits ausgeführt \n- für den unmittelbar südwestlich an das Plangebiet angrenzenden Bereich eine \ndeutliche Überschreitung der Immissionswerte der GIRL festgestellt hatte. \n\n36\n\nAuch für den Fall, dass man von der Wirksamkeit des Ursprungsbebauungsplans \nausgehen wollte, liegt ein teilweiser Abwägungsausfall vor. Der Rat der \nAntragsgegnerin hat nicht erkannt und infolgedessen auch nicht in seiner \nAbwägungsentscheidung berücksichtigt, dass das allgemeine Wohngebiet und die \nfestgesetzten Baufenster näher an den Betrieb des Antragstellers heranrücken.\n\n37\n\nDie Abwägung ist ferner fehlerhaft, weil die Antragsgegnerin das Plangebiet \ninsbesondere im westlichen Bereich verkleinert und damit den \nGrundstückseigentümern die durch die Ursprungsplanung verliehenen Baurechte \nwieder entzieht. Die dadurch berührten und durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten \nEigentumsbelange - diese gehören selbstverständlich und in hervorgehobener Weise \nzu den abwägungserheblichen Belangen öffentlich-rechtlicher \nPlanungsentscheidungen - hat sie nicht in ihre Abwägungsentscheidung eingestellt. \n\n38\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n39\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 \nVwGO.\n\n40\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n41","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273260","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-29/10-b-1908-05-ne","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 16","ref_norm":"16","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 24","ref_norm":"24","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273260","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273260","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-29/10-b-1908-05-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273260","retrieved":"2026-07-09 02:44:24.408044+00:00"}}