{"status":"available","doknr":"OLD273294","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0328.8A4905.05A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-28","aktenzeichen":"8 A 4905/05.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 4. November 2005 wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Antragsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht \nerhoben werden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\n1. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 1 AsylVfG wegen der geltend \ngemachten grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache zuzulassen.\n\n4\n\nGrundsätzliche Bedeutung hat eine Rechtssache, wenn sie eine für die \nEntscheidung des Streitfalls im Rechtsmittelverfahren erhebliche klärungsbedürftige \nRechts- oder Tatsachenfrage von allgemeiner Bedeutung aufwirft. Eine solche Frage \nlegt die Antragsschrift nicht entsprechend den Anforderungen des § 78 Abs. 4 Satz 4 \nAsylVfG dar. \n\n5\n\na) Die von der Klägerin in der Antragsschrift aufgeworfene Frage,\n\n6\n\n\"ob eine Asylberechtigung, die aufgrund von Sippenhaft oder aber 'Familienasyl' \nzugesprochen worden ist, widerrufen werden kann, wenn die Asylberechtigung für \nden originär Asyl Erhaltenden (Stammvater der Familie) widerrufen wird, nicht \naufgrund von Änderung der Verhältnisse im Herkunftsland, sondern im Hinblick auf \n§ 51 Abs. 3 AuslG und damit einer weiter drohenden politischen Verfolgung im \nHerkunftsland, im vorliegenden Falle die Türkei, auch das \nFamilienasyl/Sippenhaftproblem für die Familienangehörigen widerrufen kann, wenn \nder ehemalige Inhaber des originären Asylanspruchs in seinem Heimatland (hier die \nTürkei) weiterhin aus politischen Gründen verfolgt wird\",\n\n7\n\nrechtfertigt - unabhängig davon, ob und inwieweit sie sich in dem vorliegenden \nVerfahren überhaupt stellt - schon deshalb nicht die Zulassung der Berufung, weil sie \neiner allgemein gültigen Klärung nicht zugänglich ist; sie ist vielmehr nur anhand der \njeweils maßgeblichen Umstände des Einzelfalls zu beantworten. Nach § 73 Abs. 1 \nSatz 1 AsylVfG (sowohl in der bis zum 31. Dezember 2004 als auch in der ab dem \n1. Januar 2005 geltenden Fassung) sind die Anerkennung als Asylberechtigter und \ndie Feststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG/§ 60 \nAbs. 1 AufenthG zu widerrufen, wenn die Voraussetzungen für sie nicht mehr \nvorliegen. Ausgehend davon ist für den jeweiligen Ausländer im Einzelfall zu prüfen, \nob die Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigter und für die \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG/§ 60 Abs. 1 \nAufenthG in seiner Person weiterhin gegeben sind. Dabei kann es insbesondere im \nZusammenhang mit einer möglichen Sippenhaft eine Rolle spielen, dass ein \nFamilienangehöriger, dessen Asylberechtigung auf der Grundlage von § 51 Abs. 3 \nAuslG/§ 60 Abs. 8 AufenthG widerrufen worden ist, aus politischen Gründen in \nseinem Heimatland verfolgt wird. Zwingend ist dies indes nicht. Denn es ist ebenso \ndenkbar, dass eine politische Verfolgung des Familienangehörigen, auch wenn \ndieser - nach dem Sprachgebrauch der Klägerin - die Rolle eines \"Stammvaters der \nFamilie\" innehat, ohne maßgeblichen Einfluss auf die Verfolgungssituation des \nAusländers bleibt, etwa weil keine Sippenhaft zu befürchten ist. Angesichts dessen \nhängt die Beantwortung der Frage der Rechtmäßigkeit des Widerrufs der \nAsylanerkennung eines Ausländers nicht grundsätzlich davon ab, ob die \nAsylanerkennung des Familienangehörigen auf der Grundlage von § 51 Abs. 3 \nAuslG/§ 60 Abs. 8 AufenthG oder aufgrund einer Änderung der Verhältnisse im \nHerkunftsland widerrufen worden ist.\n\n8\n\nVgl. zum Widerruf einer Asylanerkennung bei Vorliegen der Voraussetzungen \ndes § 51 Abs. 3 AuslG: OVG NRW, Beschluss vom 4. Dezember 2003 - 8 A \n3766/03.A -, NVwZ 2004, 757 = NWVBl. 2004, 231.\n\n9\n\nb) Die weiterhin von der Klägerin aufgeworfene Frage,\n\n10\n\n\"ob der Klägerin die Tatsache, dass die türkische diplomatische Vertretung in der \nBundesrepublik Deutschland ihr keinen Reiseausweis ausstellt, sondern man sie \nüber einen Zeitraum von 6 Monaten immer wieder vertröstet hat, nicht bereits die \nIntensität einer politischen Verfolgung hat, wenn der Vater in der Türkei politisch \nmotiviert zu einer lebenslangen schweren Haftstrafe verurteilt wurde\", \n\n11\n\nvermag ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung zu begründen. Ausgehend \nvon ihrem Wortlaut handelt es sich nicht um eine Frage von allgemeiner Bedeutung, \nweil sie allein an die konkrete Situation der Klägerin anknüpft. Aber auch ein vom \nkonkreten Wortlaut losgelöstes Verständnis der Frage führt nicht zur Zulassung der \nBerufung. Denn die Klägerin hat insoweit einen grundsätzlichen Klärungsbedarf nicht \naufgezeigt. Mit der Feststellung des Verwaltungsgerichts, der Umstand, dass durch \ndie diplomatische Vertretung über sechs Monate hinweg die Ausstellung eines \nReisepasses verweigert werde, sei nicht geeignet, die Schwelle der asylerheblichen \nVerfolgung durch türkische Behörden darzutun und zu begründen, hat die Klägerin \nsich in der Antragsschrift nicht mit einem Wort auseinander gesetzt. Sie hat es \nvielmehr dabei belassen, die Frage zu benennen. Dies genügt nicht dem \nDarlegungserfordernis. Im Übrigen bedarf es zur Klärung der Frage auch nicht der \nDurchführung eines Berufungsverfahrens. Denn auf der Grundlage der schon \nergangenen Rechtsprechung ist die Frage ohne Weiteres zu verneinen. Nach der \nständigen Rechtsprechung des Bundesverfassungs- und des \nBundesverwaltungsgerichts setzt die Annahme einer politischen Verfolgung voraus, \ndass die Eingriffe und Beeinträchtigungen des Betroffenen eine Schwere und \nIntensität aufweisen, die die Menschenwürde verletzen.\n\n12\n\nVgl. etwa BVerfG, Beschluss vom 1. Juli 1987 - 2 BvR 478/86 u.a. -, BVerfGE 76, \n143; BVerwG, \nUrteil vom 25. Oktober 1988 - 9 C 37.88 -, BVerwGE 80, 321.\n\n13\n\nEine derartigen Schwere und Intensität liegt offensichtlich nicht vor, wenn die \ndiplomatische Vertretung des Heimatlands eines Ausländers über sechs Monate \nhinweg die Ausstellung eines Reisepasses verweigert.\n\n14\n\nc) Die von der Klägerin aufgeworfenen Frage, \n\n15\n\n\"ob nicht beim Widerruf des Asyls bei einem Asylberechtigten, der seine \nBerechtigung erhielt aufgrund der angenommenen Sippenhaft/(Familienasyl) für die \nPrognose der herabgestufte Maßstab anzuwenden ist, da ja mit der \nAsylanerkennung (Sippenhaft) eine latente Gefährdungslage angenommen \nwurde\",\n\n16\n\nführt ebenfalls nicht zur Zulassung der Berufung. Auf der Grundlage der \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts stellt sich diese Frage nicht. Vorliegend ist \ndas Verwaltungsgericht davon ausgegangen, dass die Klägerin ihr Heimatland \nunverfolgt verlassen hat. Diese Feststellung ist für das Zulassungsverfahren \nmaßgeblich, da sie von der Klägerin mit ihrem Antragsvorbringen nicht durchgreifend \nin Frage gestellt worden ist. Ausgehend davon besteht keine Veranlassung, im \nZusammenhang mit der nach § 73 Abs. 1 Satz 1 AsylVfG entscheidenden Frage, ob \ndie Voraussetzungen für die Anerkennung als Asylberechtigte und für die \nFeststellung des Vorliegens der Voraussetzungen des § 51 Abs. 1 AuslG/§ 60 Abs. 1 \nAufenthG in der Person der Klägerin weiterhin gegeben sind, den herabgestuften \nPrognosemaßstab anzuwenden. Dessen ungeachtet ist die aufgeworfene Frage \nnicht in einem Berufungsverfahren klärungsbedürftig. Sie lässt sich ohne weiteres \ndahin beantworten, dass allein der Umstand einer Asylanerkennung nicht zur \nAnwendung des herabgesetzten Wahrscheinlichkeitsmaßstabs im \nWiderrufsverfahren führt, weil die Asylanerkennung als solche - wie auch im Fall der \nKlägerin - nicht notwendig an eine Vorverfolgung im Heimatland anknüpft. \n\n17\n\n2. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 3 \nVwGO wegen der Versagung rechtlichen Gehörs zuzulassen.\n\n18\n\nDie Klägerin sieht ihren Anspruch auf rechtliches Gehör dadurch verletzt, dass \nsie die Entscheidungen, die vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer \nFlüchtlinge in dessen erst in der mündlichen Verhandlung vor dem \nVerwaltungsgericht \nüberreichten und zum Verfahren ihrer Mutter (3 K 7670/04.A [VG Köln]/8 A 4908/05 \n[OVG NRW]) genommenen Schriftsatz zitiert worden sind, - auch bei einer \neventuellen Unterbrechung - nicht habe nachvollziehen können, weil diese \nEntscheidungen nicht zur Verfügung gestanden hätten. Mit diesem Vorbringen hat \ndie Klägerin einen Gehörsverstoß schon deshalb nicht dargetan, weil nicht ersichtlich \nist, was sie vorgetragen hätte, wenn sie die Entscheidungen hätte zur Kenntnis \nnehmen können. Erst recht ist der Antragsschrift nicht zu entnehmen, dass ihr \nVortrag zu einer anderen Entscheidung des Verwaltungsgerichts hätte führen \nkönnen.\n\n19\n\nIm Übrigen kann sich die in der mündlichen Verhandlung anwaltlich vertretene \nKlägerin bereits deshalb nicht auf die Versagung rechtlichen Gehörs berufen, weil sie \nnicht sämtliche verfahrensrechtlich eröffneten und nach Lage der Dinge tauglichen \nMöglichkeiten ausgeschöpft hat, sich selbst rechtliches Gehör zu verschaffen. Ihre \nProzessbevollmächtigte hat es ausweislich des Terminsprotokolls unterlassen, einen \nVertagungsantrag zu stellen, um so die Möglichkeit zu erhalten, sich von dem Inhalt \nder in dem Schriftsatz zitierten Entscheidungen Kenntnis zu verschaffen. Schon dies \nhat zur Folge, dass ein Rügeverlust zu ihren Lasten eingetreten ist.\n\n20\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 21. Januar 1997 - 8 B 2.97 -, Buchholz 310 § 102 \nVwGO Nr. 21 m.w.N., Urteil vom 22. April 1986 - 9 C 318.85 u.a. -, NVwZ 1986, 928 \n(930).\n\n21\n\n3. Die Berufung ist nicht gemäß § 78 Abs. 3 Nr. 3 AsylVfG i.V.m. § 138 Nr. 6 \nVwGO wegen des Fehlens von Entscheidungsgründen zuzulassen.\n\n22\n\nNicht mit einer Begründung versehen i.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO ist eine \nEntscheidung nur dann, wenn sie so mangelhaft begründet ist, dass die \nEntscheidungsgründe ihre Funktion nicht mehr erfüllen können, die Beteiligten über \ndie dem Urteil zugrunde liegenden rechtlichen und tatsächlichen Erwägungen zu \nunterrichten und dem Rechtsmittelgericht die Nachprüfung der Entscheidung auf ihre \ninhaltliche Richtigkeit zu ermöglichen. Ein Begründungsmangel liegt nicht bereits \ndann vor, wenn die Gründe lediglich nicht überzeugend, nur oberflächlich, sachlich \nunvollständig, unrichtig oder sonst fehlerhaft sein sollten.\n\n23\n\nVgl. etwa BVerwG, Beschlüsse vom 25. Februar 2000 - 9 B 77.00 -, Buchholz \n402.240 § 53 AuslG Nr. 31, und vom 4. Dezember 1998 - 8 B 187.98 -, NVwZ-RR \n2000, 257.\n\n24\n\nHieran gemessen liegt ein Begründungsmangel nicht vor. Die Klägerin sieht \neinen derartigen Mangel darin begründet, dass das von ihrer Mutter in der \nmündlichen Verhandlung überreichte Schriftstück, bei dem es sich nach ihrem \nVorbringen um ein Urteil des 14. Schwurgerichts Istanbul vom 20. Juni 2005 handeln \nsoll, \"in dem angegriffenen Urteil keinen Einfluss gefunden\" habe. Damit beruft sie \nsich aber allein auf eine inhaltliche Unvollständigkeit der Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts. Eine solche stellt aber kein Fehlen der Entscheidungsgründe \ni.S.d. § 138 Nr. 6 VwGO dar. Im Übrigen ist auch unter Berücksichtigung des \nVorbringens der Klägerin nicht ersichtlich, aufgrund welcher Umstände für das \nVerwaltungsgericht hätte Veranlassung bestehen können, auf das vorgelegte \nSchriftstück in seiner Entscheidung einzugehen.\n\n25\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO i.V.m. § 83 b \nAsylVfG.\n\n26\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 80 AsylVfG unanfechtbar.\n\n27","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273294","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-28/8-a-4905-05-a","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 138","ref_norm":"138","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":4},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 73","ref_norm":"73","n":2},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 83b","ref_norm":"83b","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273294","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273294","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-28/8-a-4905-05-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273294","retrieved":"2026-07-09 02:44:27.343123+00:00"}}