{"status":"available","doknr":"OLD273296","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0328.12A676.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-28","aktenzeichen":"12 A 676/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu den - sinngemäß geltend gemachten - \nernstlichen Zweifeln im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO. Die Begründung des \nZulassungsantrags vermag die Annahme des Verwaltungsgerichts, dass eine \nWiederholungsgefahr nicht gegeben und deshalb die Zulässigkeit der \nFortsetzungsfeststellungsklage zu verneinen sei, nicht zu erschüttern. Wie das \nVerwaltungsgericht zutreffend ausgeführt hat, kommt eine Wiederholungsgefahr nur \ndann in Betracht, wenn eine hinreichende Gefahr besteht, dass ein gleichartiger \nVerwaltungsakt (hier: Ablehnung) unter im Wesentlichen unveränderten tatsächlichen \nund rechtlichen Umständen ergehen wird. Nach den - insoweit nicht angegriffenen - \ntatsächlichen Feststellungen des Verwaltungsgerichts hatten sich jedoch die \ntatsächlichen Verhältnisse in Bezug auf den Fahrzeugtyp, die Ausstattung und die \nErtragssituation des Unternehmens wesentlich geändert, so dass eine gerichtliche \nKlärung dieses Anspruchs in einem neuen gerichtlichen Verfahren zu erfolgen hat. \n\n4\n\nDer Rechtssache kommt die geltend gemachte grundsätzliche Bedeutung (§ 124 \nAbs. 2 Nr. 3 VwGO) nicht zu. Angesichts der vom Verwaltungsgericht zutreffend \nangenommenen Unzulässigkeit der Fortsetzungsfeststellungklage stellt sich die vom \nKläger aufgeworfene materiell-rechtliche Frage der Art und Weise der \nEinkommensberechnung nach der Schwerbehinderten-\nAusgleichsabgabenverordnung nicht. \n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n6\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273296","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-28/12-a-676-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273296","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273296","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-28/12-a-676-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273296","retrieved":"2026-07-09 02:44:27.508999+00:00"}}