{"status":"available","doknr":"OLD273328","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0327.6B146.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-27","aktenzeichen":"6 B 146/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDie Antragstellerin trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg, weil sich der angefochtene Beschluss des \nVerwaltungsgerichts jedenfalls im Ergebnis als zutreffend erweist.\n\n3\n\nDas öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung der Versetzungsverfügung der \nBezirksregierung B. vom 19. August 2005 überwiegt das Interesse der Antragstellerin, \nvon deren Vollzug einstweilen verschont zu bleiben, weil diese Verfügung bei summarischer \nPrüfung offensichtlich rechtmäßig ist.\n\n4\n\nNamentlich ist das gemäß § 28 Abs. 1 Satz 1 LBG NRW erforderliche dienstliche \nBedürfnis der mit Wirkung zum 19. August 2005 erfolgten Versetzung der Antragstellerin an \ndas C. -C1. -Gymnasium in E. gegeben. Dieses wird durch das Erfordernis \nbegründet, die Antragstellerin entsprechend ihrem derzeitigen Statusamt, Studiendirektorin - \nals die ständige Vertreterin des Leiters eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 \nSchülerinnen und Schülern - (Besoldungsgruppe A 15 Fn. 7 BBesO), angemessen zu \nbeschäftigen. Dies war mangels entsprechender Stellen an ihrer bisherigen Dienststelle, dem \nG. -Gymnasium der Stadt I. , ebenso wie am Landesinstitut für Schule in T. , an das \ndie Antragstellerin für die Zeit vom 1. September 2004 bis zum 31. Juli 2005 abgeordnet \nworden war, nicht möglich. Eine geeignete Stelle war aber am C. -C1. -Gymnasium in \nE. verfügbar.\n\n5\n\nDie Antragstellerin ist zwar am 9. Juli 2003 mit Wirkung zum 1. August 2003 gemäß § \n25b Abs. 1 LBG NRW unter Fortdauer ihres Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit für die \nDauer von zwei Jahren in das Beamtenverhältnis auf Zeit berufen und zur \nOberstudiendirektorin - als Leiterin eines voll ausgebauten Gymnasiums mit mehr als 360 \nSchülerinnen und Schülern - (Besoldungsgruppe A 16 BBesO) ernannt worden. Mit dem \nAblauf dieser zweijährigen Amtszeit am 31. Juli 2005 ist aber die Entlassung der \nAntragstellerin aus dem Beamtenverhältnis auf Zeit gemäß § 25b Abs. 4 Satz 1 lit. a LBG \nNRW kraft Gesetzes erfolgt.\n\n6\n\nVgl. Schütz/Maiwald, Beamtenrecht des Bundes und der Länder, Kommentar, \nLoseblattsammlung, Stand: März 2006, § 25b LBG NRW, Rdnr. 101.\n\n7\n\nDamit ist die Antragstellerin in ihr vorheriges Statusamt zurückgefallen.\n\n8\n\nOhne Bedeutung ist in diesem Zusammenhang, ob - wie die Antragstellerin geltend macht \n- die ihr aus Anlass des Ablaufs der ersten Amtszeit nach § 25b Abs. 1 LBG NRW unter dem \n6. Juli 2005 erteilte Beurteilung fehlerhaft ist, und es der Antragsgegner möglicherweise zu \nUnrecht abgelehnt hat, ihr eine zweite Amtszeit gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz LBG \nNRW zu übertragen. Dass gleiche gilt für ihr Vorbringen, der Antragsgegner habe ihr \nseinerzeit zugesichert, \"dass sie auch bei einer Abordnung an das Landesinstitut für Schule in \nT. eine A 16-Stelle erhalten werde\". Etwaige hieraus resultierende Ansprüche kann die \nAntragstellerin nur in einem Klageverfahren im Rahmen einer Verpflichtungsklage geltend \nmachen. Während eines derartigen Verfahrens besteht aber kein Anspruch auf Beschäftigung \nentsprechend dem angestrebten Statusamt. Bis zur Übertragung eines entsprechenden Amtes \nrichtet sich die amtsangemessene Beschäftigung nach dem innegehabten Statusamt.\n\n9\n\nEine andere Beurteilung ergibt sich auch nicht für den Fall, dass man die Vorschrift des § \n25b LBG NRW für verfassungswidrig hält.\n\n10\n\nVgl. hierzu Schütz/Maiwald, Vor § 25a f. LBG NRW, Rdnrn. 41 ff.\n\n11\n\nDenn hieraus könnte - bestenfalls - ein Anspruch auf Übertragung eines höheren \nStatusamtes - hier im Rahmen einer zweiten Amtszeit gemäß § 25b Abs. 1 Satz 2, 2. Halbsatz \nLBG NRW - hergeleitet werden, der allerdings - wie dargelegt - kein Recht auf entsprechende \nBeschäftigung schon vor seiner Realisierung nach sich zöge.\n\n12\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n13\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 53 Abs. 3 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 GKG.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273328","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-27/6-b-146-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273328","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273328","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-27/6-b-146-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273328","retrieved":"2026-07-09 02:44:30.835377+00:00"}}