{"status":"available","doknr":"OLD273327","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0327.20B31.06AK.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-27","aktenzeichen":"20 B 31/06.AK","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag, die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die der \nBeigeladenen erteilte Genehmigung vom 20. Juni 2001 wiederherzustellen, wird \nabgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDer Streitwert beträgt 7.500,- EUR.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nEr ist allerdings zulässig. Insbesondere führt der Zeitpunkt des Anbringens des \nBegehrens des Antragstellers zu keinen Bedenken. Eine gesetzliche Frist ist nicht \nvorgesehen und für eine Verwirkung fehlt jeder tragfähige Anhaltspunkt. \nInsbesondere hat die Beigeladene nichts aufgezeigt, was für ein Vertrauen auf das \nAusbleiben eines Antrags nach § 80a Abs. 3, § 80 Abs. 5 VwGO sowie für die \nBerechtigung und Betätigung eines solchen Vertrauens sprechen könnte. Dies \nerscheint auch ausgeschlossen, weil bis wenige Monate vor Ergehen des Urteils des \nSenats im Hauptsacheverfahren noch ein von anderer Seite eingeleitetes Verfahren \nnach § 80 Abs. 5 VwGO anhängig war, das letztlich nur im Hinblick auf die sich in \nGrenzen haltende Entwicklung des Flugverkehrs nicht stärker gefördert worden war. \nDass die \"Teilweise Aussetzung der sofortigen Vollziehung\", die die Antragsgegnerin \nunter dem 6. März 2006 verfügt hat, angesichts ihres recht begrenzten \nWirkungsumfangs das vorliegend verfolgte Interesse des Antragstellers nicht \nentfallen lässt, bedarf keiner weiteren Begründung. \n\n4\n\nDer Antrag ist jedoch unbegründet. Bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO \nvorzunehmenden Abwägung ist angesichts des gegenwärtigen und in etwa konkret \nabzusehenden künftigen Flugbetriebs sowie bei Einstellen der Möglichkeit einer \nAbhilfe nach § 80 Abs. 7 VwGO gemäß der jeweils aktuellen Entwicklung des \nVerkehrsgeschehens sowie des gerichtlichen Hauptsacheverfahrens Schutz für die \nInteressen des Antragstellers nicht - auch nicht durch teilweise Stattgabe - in einem \nGrade erforderlich, der schon für die Zeit der höchstrichterlichen Befassung mit dem \nstattgebenden Urteil des Senats vom 3. Januar 2006 durchgreifende \nBeschränkungen der Ausnutzung der streitigen Genehmigung rechtfertigt. Denn den \nBelangen des Antragstellers steht das nachvollziehbare und gewichtige Interesse der \nBeigeladenen gegenüber, dass ihr nicht durch umgehenden völligen oder \nweitgehenden Stillstand des Betriebs ihres Flughafens von vornherein jeder Vorteil \naus einer - hier wegen mangelnder Rechtskraft des Urteils des Senats als \nMöglichkeit einzustellenden - gerichtlichen Anerkennung der Rechtmäßigkeit der ihr \nerteilten luftverkehrsrechtlichen Genehmigung zunichte gemacht oder wesentlich \nerschwert wird.\n\n5\n\n In der Interessenabwägung schlägt der Umstand, dass der Senat auf \nRechtswidrigkeit der Konversionsgenehmigung und Rechtsverletzung des \nAntragstellers erkannt hat, nicht maßgeblich zugunsten des Antragstellers durch. \nZwar ist nach allgemeiner Ansicht die Einbeziehung der Erfolgsaussichten im \nHauptsacheverfahren sachgerecht und geboten. Das kann aber bei einem \nerlassenen Urteil, dessen Rechtskraft noch nicht eingetreten ist, nicht zu einem \nAutomatismus dahin führen, die Erfolgsaussichten als abschließend geklärt und \ndemgemäß die Interessen des Unterlegenen als von vornherein nicht schutzwürdig \nzu werten, mithin einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO ohne weiteren Blick auf die \nsachliche Interessenlage zu entsprechen. Insofern zeigt schon der Ausschluss der \nMöglichkeit, Urteile in Anfechtungs- und Verpflichtungsklagen über die Kosten hinaus \nfür vorläufig vollstreckbar zu erklären, § 167 Abs. 2 VwGO, dass einer noch \noffenstehenden Überprüfung eines verkündeten Urteils Gewicht zukommt. Der Senat \nsieht sich daher - ohne dass darin eine Relativierung seines Urteils liegt - nach \nEinlegung von Nichtzulassungsbeschwerden der dortigen Beklagten, jetzigen \nAntragsgegnerin, und der Beigeladenen gehindert, in der Interessenabwägung nach \n§ 80 Abs. 5 VwGO eine eindeutige Aussage zum Erfolg in der Hauptsache zugrunde \nzu legen, und entscheidet losgelöst von der Frage der Erfolgsaussichten. \n\n6\n\nDies schließt es freilich nicht aus, in der von den Erfolgsaussichten gelösten \nAbwägung auf Erkenntnisse aus dem Urteil zurückzugreifen. Denn es besteht kein \nAnlass, bei der Interessenbewertung im vorliegenden Verfahren erneut in \nmaßgebliche Erwägungen aus dem Urteil einzusteigen, zumal auch tatsächliche \nEntwicklungen oder Feststellungen kein tragfähiges Bild für eine anderweitige \nBetrachtung bieten. Letzteres gilt insbesondere für den Hinweis auf das \nGefährdungspotential des Luftverkehrs im Bereich des Anwesens des Antragstellers \nund für die weiteren Ausführungen zu Umfang und Belästigungswirkung des \nmilitärischen Flugbetriebs. Auf eine im Urteil des Senats verneinte Gefährdung von \nLeben und Gesundheit sowie Sachgütern in der Flughafenumgebung, die über das \nmit jedem Flugbetrieb zwangsläufig verbundene Maß hinausgeht, kann auch jetzt \nnicht zwingend oder nur mit hoher Wahrscheinlichkeit geschlossen werden, sodass \nkein Grund besteht, die Ausnutzung der Genehmigung umgehend und vollständig \n- zumindest was den Flugverkehr über das Grundstück des Antragstellers betrifft - zu \nunterbinden. Dass dem militärischen Flugbetrieb nur eine relative Bedeutung im \nRahmen der Bewertung der Zumutbarkeit der Lärmbelastung zukommt, ist im Urteil \naufgezeigt und vom Senat schon in seinem Beschluss vom 31. März 2003 (20 B \n1260/01.AK) maßgeblich betont worden. Daher kann sich aus neuen Aspekten zum \nmilitärischen Geschehen nichts Wesentliches für die Interessengewichtung ergeben. \n\n7\n\nAuf der Basis der Feststellungen im Senatsurteil ist im vorliegenden Verfahren \nfür die Beurteilung der Interessen des Antragstellers wesentlich, dass durchgreifende \nBedenken gegen die Hinnehmbarkeit des Lärms infolge des Flugverkehrs im \ngegenwärtigen Umfang nicht bestehen und auch eine gewisse Verkehrserweiterung \nnicht schon und allein wegen der Lärmauswirkungen zur Rechtswidrigkeit und \nRechtsverletzung führen muss. Der Senat hat Fragen des Lärms infolge des mit der \nGenehmigung erlaubten Verkehrsgeschehens (nur) deshalb zum Anlass einer \nBeanstandung der Konversionsgenehmigung genommen, weil die Erwägungen der \nBeklagten/Antragsgegnerin, aus denen heraus sie die Beeinträchtigung von \nBelangen der Umgebung für gerechtfertigt gehalten hat, unzureichend waren und \ninsbesondere die Reichweite des zugelassenen Verkehrs nicht abdeckten. \nDemgemäß ist im Urteil des Senats auch nicht zugrunde gelegt, es sei \nausgeschlossen, mit anderen Erwägungen und insbesondere in Verbindung mit \nflankierenden Maßnahmen die planerische Abwägung mit dem Ergebnis einer \nZulassung der Konversion auch mit den derzeit in Rede stehenden Lärmwirkungen \nrechtlich fehlerfrei zu gestalten - wozu bei genauer Beachtung des Urteils freilich das, \nwas die Antragsgegnerin in ihrer Teilweisen Aussetzung der sofortigen Vollziehung \nverlautbart hat, in seiner nach erster Durchsicht festzustellenden Vordergründigkeit \nund Substanzlosigkeit schwerlich ausreichen dürfte. Keine maßgebliche Bedeutung \nhat in diesem Zusammenhang der im Urteil des Senats weiterhin angeführten \nGesichtspunkt unzureichender Beachtung der Erfordernisse im Hinblick auf die \nUmweltverträglichkeitsprüfung. Konkrete Nachteile, denen umgehend zu begegnen \nwäre, drohen dem Antragsteller dadurch nicht.\n\n8\n\nNach alldem ist der gegenwärtigen Situation kein schützenswertes Interesse des \nAntragstellers von beachtlichem Gewicht zu entnehmen. Seine Befürchtung, in der \nZeit bis zum Abschluss des Hauptsacheverfahrens könnte sich der Betrieb \nnachhaltig verstärken und verfestigen, ist ohne fundierte Grundlage. Die derzeitige, \nhöchst unsichere Genehmigungssituation des Flughafens der Beigeladenen dürfte \neiner nennenswerten Verstärkung des Engagements von Fluggesellschaften, \ninsbesondere aber der Bindung neuer Fluggesellschaften entgegenstehen, wie sich \nschon durch den Abbruch der Vorbereitungen für den Einstieg eines weiteren \nUnternehmens erwiesen hat. Was an sonstigen Möglichkeiten der \nBetriebserweiterung aufgezeigt ist, hält sich in einem fast zu vernachlässigenden \nUmfang. Ein Interesse, nicht umsonst ein obsiegendes Urteil erstritten zu haben, ist \nzwar verständlich, findet aber seine Grenze an dem oben angesprochenen Aspekt \nder grundsätzlichen Zumutbarkeit, die Rechtskraft einer Entscheidung abzuwarten. \n\n9\n\nWas schließlich ein Interesse des Antragstellers daran betrifft, durch sofortige \nUnterbindung jeglicher fliegerischer Nutzung wegen geringer Chance eines \nNeuanfangs im Falle einer ausbleibenden Rechtskraft des Urteils des Senats auf \nDauer vollendete Verhältnisse zu schaffen, so kollidiert das unmittelbar mit dem oben \nschon skizzierten Interesse der Beigeladenen. Dass deren Chance, ihr Unternehmen \nim - hier einzustellenden - Fall eines vom Senatsurteil abweichenden Abschlusses \ndes Hauptsacheverfahrens fortzuführen, recht fraglich, jedenfalls nachhaltig \ngemindert wird, wenn sich die am Flughafen derzeit engagierten Fluggesellschaften \nwegen Schließung oder weitgehender Beschränkung des Betriebs auf andere \nFlughäfen hin haben ausrichten und die damit verbundenen vielfältigen Folgen für \nihre Beziehungen zu den Kunden, insbesondere den Reiseunternehmen, haben \nbewältigen müssen, ist leicht nachzuvollziehen und von erheblichem Gewicht. Dieses \nGewicht wird nicht deshalb entscheidend gemindert, weil die Beigeladene ihren \nBetrieb aufgenommen hat und geschäftliche Verbindungen eingegangen ist, bevor \nihre genehmigungsrechtliche Position gesichert war. Denn die Anordnung der \nsofortigen Vollziehung und deren langfristige Ausnutzbarkeit führen im Hinblick auf \ndie tatsächlichen Folgen der - befugten - Ausnutzung zu einem gewissen \nanzuerkennenden Schutzbedarf. Hingegen verdient ein gegenläufiges Interesse der \nbeschriebenen Art von vornherein keinen rechtlichen Schutz, da es auf Wirkungen \nzielt, die über die vorläufige Rechtswahrung hinausgehen. Angesichts des der \nBeigeladenen drohenden Nachteils bedarf es keiner abschließenden Befassung mit \nder Frage, ob auch ein öffentliches Interesse im engeren Sinne mit der Eignung, die \nBelange des Antragstellers zu überwinden, festzustellen ist. Dies erscheint freilich \nvor dem Hintergrund der Ausführungen im Senatsurteil zur Wirtschaftsförderung und \nzum Arbeitsplatzargument fraglich, zumal sich das, was insoweit im vorliegenden \nVerfahren nachgetragen worden ist, im Wesentlichen in plakativen Bekundungen \nerschöpft. \n\n10\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1, § 162 Abs. 3 VwGO, die \nStreitwertentscheidung auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 \nGKG.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273327","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-27/20-b-31-06-ak","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":6},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273327","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273327","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-27/20-b-31-06-ak","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273327","retrieved":"2026-07-09 02:44:30.747890+00:00"}}