{"status":"available","doknr":"OLD273326","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0327.20B1985.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-27","aktenzeichen":"20 B 1985/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer angefochtene Beschluss wird geändert. Der Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens beider Instanzen.\n\nDer Streitwert beträgt auch im Beschwerdeverfahren 3.750,- EUR.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde hat Erfolg. In Anbetracht der zur \nRechtsmittelbegründung angeführten Aspekte, auf deren Prüfung das \nBeschwerdegericht beschränkt ist, § 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO, ist das Begehren des \nAntragstellers abzulehnen. \n\n3\n\nZwar geht das Vorbringen der Antragsgegnerin fehl, soweit es als Mangel rügt, \ndass das Verwaltungsgericht die zur Verfassungsmäßigkeit des \nLuftsicherheitsgesetzes (LuftSiG) aufgeworfenen Fragen nicht dem \nBundesverfassungsgericht vorgelegt hat, und weiterhin die gerichtlichen Befugnisse \nim Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO mit dem Argument fehlenden Ermessens gemäß \nder dem streitigen Verwaltungsakt zugrunde gelegten Norm beschränkt sehen will. \nZu beiden Punkten ist auf den Beschluss des Bundesverfassungsgerichts vom \n17. März 2005 - 1 BvR 470/05 - zu verweisen, mit dem die Annahme einer \nVerfassungsbeschwerde gegen die Zuverlässigkeitsüberprüfungen nach § 7 LuftSiG \nabgelehnt worden ist. Hier ist ausdrücklich klargestellt, dass zur Vermeidung \nschwerwiegender Nachteile durch das Erfordernis der vorrangigen Inanspruchnahme \nfachgerichtlichen Rechtsschutzes gegebenenfalls der vorläufige Rechtsschutz \neinzusetzen hat, bei dem die notwendige Abwägung der Belange auch zu einem \nErgebnis führen kann, das eine eindeutige Abweichung von dem Regelungsbefehl \ndes in seiner Verfassungsmäßigkeit streitigen Gesetzes darstellt. In dieser Hinsicht \nist der angegriffene Beschluss des Verwaltungsgerichts daher nicht zu \nbeanstanden.\n\n4\n\nSachlich richtig ist hingegen der Einwand der Antragsgegnerin, das \nVerwaltungsgericht habe in seiner Abwägung das Gewicht des öffentlichen \nInteresses vernachlässigt und so eine gerechte Abwägung verfehlt. Bei der \nGewichtung der beteiligten Belange ist einzustellen, welche Bedeutung der \nGesetzgeber im Rahmen seines prinzipiell weit zu fassenden Einschätzungs- und \nGestaltungsspielraums einem Gefährdungspotential gegeben hat, dem mit einer \nkonkret in Rede stehenden Regelung begegnet werden soll. Eine nachhaltige \nRelativierung der Bedeutung des gesetzgeberischen Ziels in der Abwägung - wie sie \nim angegriffenen Beschluss festzustellen ist - ist allenfalls dann gerechtfertigt, wenn \nsich die verfassungsrechtlichen Bedenken gerade und mit wesentlichem Gewicht auf \neinen Mangel bei der Ausfüllung eben dieser Einschätzungsprärogative beziehen. \nDas aber ist nach dem erstinstanzlichen Beschluss nicht der Fall. Dort wird mit der \nZustimmungsbedürftigkeit auf einen vom materiellen Regelungsgehalt des \nLuftsicherheitsgesetzes, insbesondere der Zuverlässigkeitsüberprüfung, gelösten \nGesichtspunkt abgehoben. Der weitere für Bedenken herangezogene Aspekt, das \nErfordernis einer Verordnung zu den Zuverlässigkeitsüberprüfungen, § 17 Abs. 1 \nLuftSiG, führt nicht auf verfassungsrechtliche Bedenken gegen das Gesetz, sondern \nauf die Frage seiner Anwendbarkeit vor dem Erlass weiterer Vorschriften, zu dem \ndas Gesetz ermächtigt. \n\n5\n\nDer Senat hat gegen die materielle Belastung, die mit dem \nZuverlässigkeitsnachweis verbunden ist, dessen Fehlen dem Vorgehen der \nAntragsgegnerin gegen den Antragsteller zugrunde liegt, auch keine Bedenken von \nsolchem Gewicht, dass schon die vom Antragsteller angeführten Interessen als nicht \nzu überwinden angesehen werden könnten. Das Erfordernis der Zuverlässigkeit für \nTätigkeiten im näheren oder weiteren Bereich des Luftverkehrs ist seit jeher \nanerkannt und gesetzlich fixiert (vgl. insbesondere § 4 Abs. 1 Nr. 3 und § 29d LuftVG \nin der Neufassung vom 27. März 1999). Im gesteigerten Bewusstwerden von Nähe \nund Grad des Gefährdungspotentials hat der Normgeber lediglich weiter greifend und \nstrenger ausgeformt, was in allgemeinerer Weise bereits galt, und dabei durchaus \nnach gesehenen Risiken differenziert, etwa zwischen den verschiedenen \nPilotenlizenzen (§ 7 Abs. 1 Nr. 4 LuftSiG). Gewichtige Bedenken, Tätigkeiten, denen \nein Gefährdungspotential zugeordnet wird, von persönlichen Charaktereigenschaften \nabhängig zu machen und diese zu überprüfen, bestehen generell nicht, auch nicht \nwenn damit - bei Fehlen der Voraussetzungen - Beschränkungen in der allgemeinen \nHandlungsfreiheit oder sogar Probleme des Arbeitsplatzes oder der Berufsaufnahme \nverbunden sind. Insofern sei nur auf die zahlreichen berufsbezogenen Regelungen \nverwiesen, die Anforderungen an die Zuverlässigkeit beinhalten. Insbesondere ist \ndarauf hinzuweisen, dass bezogen auf die Überprüfung von Personen, die in nicht \nallgemein zugänglichen Bereichen von Verkehrsflughäfen tätig werden sollen, das \nBundesverwaltungsgericht keine Bedenken gegen die Zuverlässigkeitsüberprüfung \ngeäußert hat und bei Fehlen konkretisierender Normen in einer Verordnung den \nRückgriff auf das Gesetz sowie sonstige allgemeine Vorschriften und Grundsätze für \ngeboten und ausreichend erachtet hat. \n\n6\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 11. November 2004 - 3 C 8.04 -, BVerwGE 122, \n182.\n\n7\n\nDie Tätigkeit eines Piloten, auch die eines Piloten für Motorsegler, hinsichtlich \ndes Gefährdungspotentials denjenigen Betätigungen gleich zu achten, die -\n ungeachtet der konkreten Art - in nicht allgemein zugänglichen Bereichen eines \nVerkehrsflughafens auszuführen sind, kann schwerlich als im gesetzgeberischen \nAusgleich von staatlicher Schutzpflicht und Freiheit der Entfaltung des Einzelnen \nverfehlt bezeichnet werden. Fraglich kann allenfalls sein, wie weit die Überprüfung im \nEinzelfall gehen darf und welche flankierenden Maßnahmen zum Schutz der \ninformationellen Selbstbestimmung erforderlich sind. Dabei ist hier freilich noch \neinzustellen, dass nicht unmittelbar zwangsweise auf Daten zugegriffen wird, \nsondern nur in Verbindung mit dem Begehren des Betroffenen, eine bestimmte \nBefugnis zu er- oder zu behalten. Daraus folgt, dass neben der \nverfassungsrechtlichen Abwägung der Verhältnismäßigkeit auch eine individuelle \nAbwägung möglich ist, ob auf die Daten soll zugegriffen werden dürfen oder ob auf \neine bestimmte Tätigkeit verzichtet wird. Nach all dem besteht kein Anlass, in der bei \n§ 80 Abs. 5 VwGO vorzunehmende Interessenabwägung die gesetzliche Gewichtung \nder Zuverlässigkeitsüberprüfung nachhaltig zu relativieren oder gar zu \nunterlaufen.\n\n8\n\nDass eine Handhabung des Prüfungserfordernisses in materieller Hinsicht nicht \nzwingend voraussetzt, dass eine Verordnung konkretisierende Regelungen bietet, \nwurde bereits gesagt, sodass auch unter diesem Aspekt keine von vornherein \ndurchgreifenden Bedenken dagegen anzumelden sind, dass die Antragsgegnerin \naus dem Fehlen der positiv abgeschlossenen Sicherheitsüberprüfung des \nAntragstellers Folgerungen gezogen hat. Im Übrigen ist es auch nicht \nauszuschließen, dass die Folgen eines später etwa wegen Mängeln des \nLuftsicherheitsgesetzes oder wegen abweichender Regelungen in einer Verordnung \ngemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 LuftSiG als unerlaubt erkannten Zugriffs auf Daten noch \nbegrenzt werden können. \n\n9\n\nAuch für Anlass und/oder Zeitpunkt der Zuverlässigkeitsüberprüfung des \nAntragstellers stellt das Fehlen einer Verordnung gemäß § 17 Abs. 1 LuftSiG kein \nersichtlich eingreifendes Hindernis dar. Soweit dort unter Ziffer 1 diesbezügliche \nAussagen enthalten sind, betreffen sie Wiederholungsprüfungen. Das Erfordernis \neiner erstmaligen Prüfung kann hingegen durchaus unmittelbar aus der Erweiterung \ndes Anforderungskatalogs des § 4 Abs. 1 LuftVG durch Art. 2 Nr. 1 des Gesetzes zur \nNeuregelung von Luftsicherheitsaufgaben abgeleitet werden. Schließlich sind mit \ndem Verwaltungsgericht auch keine sonst offensichtlich durchgreifenden Bedenken \ngegen die Rechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsaktes bei Zugrundelegen der \ngesetzlichen Regelungen gemäß dem Gesetz zur Neuregelung von \nLuftsicherheitsaufgaben zu sehen. Insbesondere erscheint es ausgehend von einer \nunmittelbaren und ohne Übergangsregelung eingreifenden Erweiterung der \nVoraussetzungen nach § 4 Abs. 1 LuftVG nicht von vornherein verfehlt, das Fehlen \neiner positiv abgeschlossenen Zuverlässigkeitsüberprüfung gemäß § 7 LuftSiG zum \nAnlass eines Widerrufs nach § 4 Abs. 3 LuftVG zu nehmen. \n\n10\n\nIst somit bei der Interessenabwägung, die wegen des auch von der \nAntragsgegnerin nicht in Frage gestellten Fehlens einer offensichtlichen \nRechtmäßigkeit des streitigen Verwaltungsaktes geboten ist, dem bis zu einer \neventuellen Normverwerfung durch das Bundesverfassungsgericht grundsätzlich zu \nrespektierenden Gesetzesbefehl Gewicht zu geben, so erweist sich das Interesse \ndes Antragstellers als nachrangig. Es geht bei ihm - wenn nicht ohnehin im Sinne \ndes gewollten \"Musterverfahrens\" nur um die Durchsetzung eines verbandlichen \nRechtsstandpunktes - letztlich allein um einen Ausschnitt aus seiner fliegerischen \nBetätigung, nämlich das Führen von Motorseglern. Die Lizenz zum Segelflug und \ndiejenige als Ausbilder sind soweit ersichtlich nicht berührt. Inwieweit eine \nehrenamtliche Tätigkeit des Antragstellers zwingend das Führen gerade der \nMotorsegler einschließt, ist nicht ansatzweise verdeutlicht. Der Schwerpunkt des \nInteresses des Antragstellers liegt damit offensichtlich in dem eigenen Vergnügen an \nder fliegerischen Betätigung gerade auch unter Nutzung von Motorseglern. Für eine \nberufliche Beeinträchtigung durch den Ausschluss vom Flug mit Motorseglern, die \ndas Verwaltungsgericht wohl als möglich angesehen hat, spricht nichts Konkretes. \nBewegt sich der Nachteil daher nur im Bereich der allgemeinen Handlungsfreiheit \nunter Inanspruchnahme von Geräten, deren Einsatz der Gesetzgeber mit einem \nGefahrenpotential in Verbindung bringt, so kann keine gewichtige Beeinträchtigung \nfestgestellt werden. Daher kann es dem Antragsteller überlassen bleiben, ob er zur \nDurchsetzung seines Rechtsstandpunktes und Wahrung der Geheimhaltung \npersönlicher Umstände in der Zeit bis zur endgültigen Klärung auf den \nentsprechenden Teil der fliegerischen Betätigung verzichtet oder sich zunächst \nfügt.\n\n11\n\nDem Senat sind Entscheidungen anderer erstinstanzlicher Gerichte bekannt, in \ndenen ebenfalls zugunsten der Piloten Folgerungen aus verfassungsrechtlichen \nBedenken gezogen worden sind.\n\n12\n\nVgl. VG Braunschweig, Beschluss vom 10. Oktober 2005 - 2 B 247/05 - und VG \nHamburg, Beschluss vom 8. Februar 2006 - 5 E 3691/05 -.\n\n13\n\nIm Ergebnis setzt sich der Senat mit seiner Entscheidung schon deshalb nicht in \nWiderspruch zu den genannten Beschlüssen, weil dort in der Interessenabwägung \njeweils berufliche Aspekte in Rede standen. Dass dieser Umstand unter \nBerücksichtigung der obigen Ausführungen zu einer anderen Gewichtung führt, \nerscheint zwar keinesfalls zwingend, bedarf aber hier auch unter dem Aspekt, eine \nuneinheitliche Entscheidungspraxis möglichst zu vermeiden, keiner abschließenden \nErörterung oder vertieften Auseinandersetzung.\n\n14\n\nDie weiteren antragstellerseitig im Beschwerdeverfahren erneut oder ergänzend \nvorgebrachten Argumente bleiben ohne relevanten Aussagewert, ergeben \ninsbesondere nicht einen Mangel der Anordnung der sofortigen Vollziehung, führen \nnicht zum Schluss auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit des streitigen \nVerwaltungsaktes und tragen zur Gewichtung der Belange nichts bei. Das \nVorbringen wird durchzogen von den plakativen, aber rechtlich schlechthin falschen \nThesen, dem Antragsteller würden Unzuverlässigkeit und eine Gefährdung der \nAllgemeinheit durch terroristische Akte unterstellt, wenn nicht gar attestiert, oder nur \nbei einem konkreten dahingehenden Nachweis dürften ihm gegenüber Maßnahmen \nnach § 4 Abs. 3 LuftVG ergriffen werden. Es geht allein um die Durchsetzung einer \nnunmehr gewissermaßen flächendeckend vorgesehenen, in ihrem Raster \nvereinheitlichten Überprüfung derer, die in engem Bezug zu Räumen oder \nTätigkeiten stehen, die im Hinblick auf den Luftverkehr als sicherheitsrelevant \nangesehen werden. Wenn dieses Anliegen zur Lizenzvoraussetzung wird und das \nfehlende Mitwirken an der Förderung dieses Anliegens zu Konsequenzen führt, so \nknüpft die verwaltungsmäßige Reaktion an eben den Verstoß gegen eine als \nzumutbar angesehene Mitwirkung an, ohne dass damit eine Aussage über die \nPersönlichkeit getroffen wird. Vor diesem Hintergrund gehen die Ausführungen zur \nunzureichenden Begründung der Anordnung der sofortigen Vollziehung ebenso fehl \nwie der Versuch, aus mangelnden Feststellungen der Antragsgegnerin zum \nAntragsteller und seinem Verhalten auf eine offensichtliche Rechtswidrigkeit zu \nschließen. Auch für die Interessenlage ist damit nichts gewonnen. \n\n15\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \nden Streitwert auf § 53 Abs. 3 Nr. 2 in Verbindung mit § 52 Abs. 1 GKG.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273326","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-27/20-b-1985-05","cited_norms":[{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":4},{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 17","ref_norm":"17","n":3},{"jurabk":"LuftSiG","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":2},{"jurabk":"LuftVG","ref":"§ 29d","ref_norm":"29d","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273326","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273326","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-27/20-b-1985-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273326","retrieved":"2026-07-09 02:44:30.665818+00:00"}}