{"status":"available","doknr":"OLD273329","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0327.17B2058.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-27","aktenzeichen":"17 B 2058/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens. \n\nDer Streitwert wird für das Beschwerdeverfahren auf 2.500,-- Euro \nfestgesetzt.\n\nDer Beschlusstenor soll den Beteiligten per Telefax bekanntgegeben \nwerden.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde ist nicht begründet. Die dargelegten Gründe, auf deren Prüfung der Senat \nbeschränkt ist (§ 146 Abs. 4 Satz 6 VwGO), geben keinen Anlass, den angefochtenen \nBeschluss abzuändern oder aufzuheben. \n\n3\n\nEs spricht alles dafür, dass die Versagung der begehrten Aufenthaltserlaubnis rechtmäßig \nist. Insoweit kann dahinstehen, ob die für die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zum \nZwecke des Ehegattennachzug erforderliche tatbestandliche Voraussetzung des § 30 Abs. 1 \nAufenthG erfüllt ist, dass die Ehefrau des Antragstellers seit fünf Jahren eine \nAufenthaltserlaubnis besitzt. Des Weiteren kann offenbleiben, ob zwischen dem Antragsteller \nund seiner Ehefrau eine schützenswerte eheliche Lebensgemeinschaft im Sinne des § 27 Abs. \n1 AufenthG besteht. Schließlich bedarf keiner Entscheidung, ob die allgemeine \nErteilungsvoraussetzung des § 5 Abs. 1 Nr. 1 AufenthG gegeben ist, dass der Lebensunterhalt \ndes Antragstellers gesichert wäre. Denn jedenfalls steht der Erteilung der begehrten \nAufenthaltserlaubnis die Nichterfüllung der allgemeinen Erteilungsvoraussetzung des § 5 \nAbs. 2 Satz 1 Nrn. 1 und 2 AufenthG entgegen. Hiernach setzt die Erteilung einer \nAufenthaltserlaubnis voraus, dass der Ausländer mit dem „erforderlichen\" Visum eingereist \nist und die für die Erteilung „maßgeblichen Angaben\" bereits im Visumantrag gemacht hat. \nAn beidem fehlt es vorliegend. Der Antragsteller ist mit einem Schengen-Besuchsvisum (Art. \n11 SDÜ) eingereist, obwohl er im Hinblick auf seinen von Anfang an geplanten \nDaueraufenthalt eines nationalen Visums gemäß § 31 Abs. 1 Nr.1 AufenthV, das eine \nvorherige Zustimmung der zuständigen Ausländerbehörde erfordert, bedurft hätte. Ein solches \nVisum hatte er zuvor erfolglos bei der deutschen Botschaft in Sarajewo beantragt. Aus einer \nGesamtschau seines Verhaltens ergibt sich zweifelsfrei, dass es dem Antragsteller bei seiner \nEinreise um einen Daueraufenthalt ging. Er hat auch selbst nicht behauptet, dass er lediglich \nzu Besuchszwecken eingereist sei und die Beantragung der weitergehenden \nAufenthaltserlaubnis auf einem später eingetretenen Sinneswandel beruhe. \n\n4\n\nDer Antragsteller hat im Zusammenhang mit der Beantragung des Besuchsvisums auch \nfalsche Angaben bezüglich des Aufenthaltszwecks im Sinne des § 5 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 \nAufenthG gemacht. Denn er hat die ausstellende Behörde über den wahren Zweck seines \nAufenthalts getäuscht. \n\n5\n\nZwar kann gemäß § 5 Abs. 2 Satz 2 Alt. 2 AufenthG von der Erfüllung der vorgenannten \nVoraussetzungen - Einreise mit dem erforderlichen Visum und richtige Angaben im \nVisumantrag - abgesehen werden, wenn es aufgrund besonderer Umstände des Einzelfalls \nnicht zumutbar ist, das Visumverfahren nachzuholen. Abgesehen davon, dass diese \nEntscheidung im Ermessen der Behörde steht und eine Ermessensreduzierung auf Null \noffenkundig ausscheidet, ist auch nicht ersichtlich, weshalb dem Antragsteller eine \nNachholung des Visumverfahrens nicht zumutbar sein sollte. Soweit er befürchtet, dass ihm \nein Visum zur Familienzusammenführung verweigert werden könnte, ist ihm \nentgegenzuhalten, dass er infolge der eigenmächtigen Umgehung von Einreisevorschriften \nnicht besser stehen kann, als wenn er ein ordnungsgemäßes Visumverfahren durchgeführt \nhätte. Sollte ihm ein Visum nicht erteilt werden können, muss er sich darauf verweisen lassen, \ndie eheliche Lebensgemeinschaft durch Briefe, Telefonate, gemeinsame Urlaube etc. \naufrechtzuerhalten. Darüber hinaus steht es den Eheleuten frei, die eheliche \nLebensgemeinschaft in einem ihrer beiden Heimatländer fortzusetzen. \n\n6\n\nDer Antragsteller hat schließlich auch keinen Anspruch darauf, die begehrte \nAufenthaltserlaubnis vom Bundesgebiet aus einzuholen. Denn er erfüllt offensichtlich nicht \ndie tatbestandlichen Voraussetzungen der verschiedenen Alternativen des § 39 AufenthV, der \nhier als Rechtsgrundlage allein in Betracht kommt.\n\n7\n\nDer Umstand, dass das Verwaltungsgericht in dem Verfahren 8 L 1681/05 die \nRechtmäßigkeit der Ausweisungsverfügung vom 10. November 2005 verneint und insoweit \ndie aufschiebende Wirkung des Widerspruchs wiederhergestellt bzw. hinsichtlich der \nAbschiebungsandrohung angeordnet hat, führt entgegen der Auffassung des Antragstellers \nnicht dazu, dass er aufgrund der in der Ordnungsverfügung vom 12. Oktober 2005 enthaltenen \nAbschiebungsandrohung nicht abgeschoben werden dürfte. Denn letztere hat ihre \nWirksamkeit behalten. Ein Grundsatz des Inhalts, dass eine spätere Abschiebungsandrohung \neine frühere stets zum Erlöschen brächte, existiert nicht. Insbesondere wenn die vollziehbare \nAusreisepflicht auf unterschiedlichen gesetzlichen Grundlagen beruht, können auch mehrere \nAbschiebungsandrohungen ergehen.\n\n8\n\nVgl. Hess. VGH, Beschluss vom 20. Januar 2004 - 12 TG 3204/03 -, EzAR 622 Nr. 42; \nRenner, Komm. zum Ausländerrecht, 8. Auflage, 2005, § 59 AufenthG, Rn. 8. \n\n9\n\nEntscheidend dafür, ob eine frühere Abschiebungsandrohung fortbesteht oder durch eine \nnachfolgende Abschiebungsandrohung ersetzt wird, ist, welche Zielsetzung die Behörde mit \nder späteren Abschiebungsandrohung verfolgt und wie der Empfänger diese unter \nBerücksichtigung aller Umstände verstehen muss. \n\n10\n\nEnthält der Erlass einer späteren Abschiebungsandrohung eine neue Frist zur Ausreise, \nwird man dies regelmäßig dahin deuten müssen, dass die ursprüngliche \nAbschiebungsandrohung aufgehoben und ersetzt werden soll. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Mai 1982 - 1 C 128.80 -, InfAuslR 1982, 842; OVG NRW, \nBeschlüsse vom 3. Januar 2001 - 18 B 656/00 - und vom 30. August 2005 - 18 B 633/05 -, \nInfAuslR 2006, 137; Gesamtkommentar zum Aufenthaltsgesetz, Loseblatt, Band 2, Stand: \nFebr. 2006, § 59 AufenthG, Rn. 145. \n\n12\n\nFehlt es indessen - wie hier - an einer neuen Fristbestimmung, müssen andere \nGesichtspunkte zur Auslegung herangezogen werden. Für den vorliegenden Fall ist insoweit \nvon Bedeutung, dass es in der Ausweisungsverfügung vom 10. November 2005 bezüglich der \nbeigefügten Abschiebungsandrohung heißt: „Von einer erneuten Festsetzung einer \nAusreisefrist habe ich abgesehen, da ich Sie bereits mit Ordnungsverfügung vom 12.10.2005 \nzur Ausreise aufgefordert habe. ... Aus Ihrem bisherigen Verhalten entnehme ich, dass Sie \nnicht bereit sind, Rechtsvorschriften zu beachten und die Bundesrepublik Deutschland \nfreiwillig zu verlassen. Es war daher nochmals die Abschiebung anzudrohen.\" Diese \nAusführungen lassen erkennen, dass der Antragsgegner sich bei Erlass der \nAusweisungsverfügung vom 10. November 2005 bewusst war, dass eine \nAbschiebungsandrohung grundsätzlich die Bestimmung einer Ausreisefrist erfordert, und dass \ner hiervon nur wegen der in der früheren Abschiebungsandrohung vorgenommenen \nFristsetzung abgesehen hat. Das lässt aber darauf schließen, dass der Antragsgegner an seiner \nfrüheren Abschiebungsandrohung hat festhalten wollen. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die Streitwertfestsetzung auf §§ \n47 Abs. 1, 52 Abs. 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n14\n\nDieser Beschluss ist nicht anfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273329","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-27/17-b-2058-05","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":3},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 59","ref_norm":"59","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"AufenthV","ref":"§ 31","ref_norm":"31","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273329","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273329","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-27/17-b-2058-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273329","retrieved":"2026-07-09 02:44:30.917449+00:00"}}