{"status":"available","doknr":"OLD273331","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0327.12A3485.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-27","aktenzeichen":"12 A 3485/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nSoweit die Klägerin sich inhaltlich mit dem angefochtenen Urteil auseinandersetzt \nund insoweit allein geltend macht, keinesfalls richtig könne die Begründung des \nVerwaltungsgerichts sein, dass die Klage daran scheitere, dass ihr Enkel ihr sowieso \nbeigestanden hätte, führt dies nicht zu insoweit sinngemäß geltend gemachten \nernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit des Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils \n(§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Denn dieses Vorbringen vermag die selbständig tragen-\nde Begründung des Verwaltungsgerichts, die zurückgeforderte Sozialhilfe sei \nrechtswidrig gewährt worden, weil die Klägerin im fraglichen Zeitraum eigenes \n(Anlage-) Vermögen und Zinserträge verschwiegen und nicht nachvollziehbar \ndokumentiert habe, wie sie die ihr zugeordneten und zuzuordnenden Ersparnisse \ngebildet habe und wie hoch die Guthaben seien, schon deshalb nicht zu erschüttern, \nweil es sie nicht betrifft. Es bezieht sich vielmehr allein auf jenen Teil der \nUrteilsbegründung, in dem das Gericht - lediglich ergänzend - einen Klageerfolg auch \nfür den Fall der Wahrunterstellung des von ihm für unzutreffend gehaltenen \nVorbringens der Klägerin zu ihrer angeblichen mangelnden Berechtigung hinsichtlich \nder aufgedeckten Vermö-genswerte verneint hat. \n\n4\n\nOhne Erfolg bleibt auch die sinngemäß erhobene Verfahrensrüge nach § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO, das Verwaltungsgericht habe eine gebotene Sachaufklärung \nunterlassen, weil es die schriftsätzlich angebotenen Zeugen zu Unrecht nicht gehört \nhabe. Sie greift schon deshalb nicht durch, weil es der Klägerin oblegen hätte, sich \ninsoweit durch einen unbedingten Beweisantrag nach § 86 Abs. 2 VwGO rechtliches \nGehör zu verschaffen. Ein anwaltlich vertretener Kläger verliert regelmäßig sein \nRügerecht, wenn er nicht alle prozessualen Möglichkeiten ausschöpft, um sich \nrechtliches Gehör zu verschaffen. Zu den verfahrensrechtlichen Befugnissen, von \ndenen ein Rechtsanwalt erforderlichenfalls Gebrauch machen muss, um den \nAnspruch des von ihm vertretenen Beteiligten auf rechtliches Gehör durchzusetzen, \nzählt insbesondere auch die Stellung eines unbedingten Beweisantrages in der \nmündlichen Verhandlung, der gemäß § 86 Abs. 2 VwGO nur durch einen \nGerichtsbeschluss, der zu begründen ist, abgelehnt werden kann. Die begründete \nAblehnung des Beweisantrags ermöglicht es dem Antragsteller zu ersehen, ob er \nneue, andere Beweisanträge stellen oder seinen Vortrag ergänzen muss.\n\n5\n\nVgl. den Senatsbeschluss vom 2. März 2006 \n\n6\n\n- 12 A 3919/03 -, m. w. N.\n\n7\n\nEin derartiger Beweisantrag ist ausweislich der insoweit maßgeblichen \nSitzungsniederschrift nicht gestellt worden. \n\n8\n\nDie Entscheidung über die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO \ngerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n9\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO). \n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273331","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-27/12-a-3485-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273331","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273331","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-27/12-a-3485-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273331","retrieved":"2026-07-09 02:44:31.075287+00:00"}}