{"status":"available","doknr":"OLD273351","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0324.20A4127.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-24","aktenzeichen":"20 A 4127/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungszulassungsverfahrens.\n\nDer Streitwert beträgt auch im Berufungszulassungsverfahren \n300.000,- EUR.\n\n1\n\n G r ü n d e \n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nÜber ihn ist trotz der von der Klägerin erklärten Klagerücknahme zu entscheiden. \nDie Klagerücknahme ist unwirksam, weil der Beklagte die nach der Stellung der \nAnträge in der erstinstanzlichen mündlichen Verhandlung erforderliche Einwilligung \n(§ 92 Abs. 1 Satz 2 VwGO) nicht erteilt, sondern widersprochen hat. Darauf, dass \ndas vom Beklagten geltend gemachte Interesse an einer Entscheidung wegen der \nAbweisung der Klage auch als unzulässig schwerlich überzeugt, kommt es nicht \nan.\n\n4\n\nDie Zulässigkeit des Antrages ist zweifelhaft. Die Antragsbegründung ist \nentgegen § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO in der seit dem 1. September 2004 geltenden \nFassung des Gesetzes vom 24. August 2004, BGBl. I S. 2198, nicht innerhalb von \nzwei Monaten nach der am 31. August 2004 erfolgten Zustellung des angefochtenen \nUrteils (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO) beim Oberverwaltungsgericht eingereicht \nworden. Vielmehr ist die Begründungsschrift vom 2. November 2004 an diesem Tag \ndem Verwaltungsgericht übermittelt worden und nach Weiterleitung durch das \nVerwaltungsgericht erst am 4. November 2004 beim Oberverwaltungsgericht \neingegangen. Zwar kommt angesichts dessen, dass die Klägerin bei der \nAdressierung der Begründungsschrift an das Verwaltungsgericht in Übereinstimmung \nmit der dem Urteil beigefügten Rechtsmittelbelehrung vorgegangen ist, wonach \nentsprechend § 124a Abs. 4 Satz 5 VwGO in der bis zum 31. August 2004 geltenden \nFassung die Antragsbegründung beim Verwaltungsgericht einzureichen sei, \ngrundsätzlich jedenfalls eine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand in Betracht. \n\n5\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 6. März 2006 - 20 A 3951/04 -.\n\n6\n\nDie Klägerin ist aber mit gesondertem gerichtlichen Hinweis auf § 124a Abs. 4 \nSatz 5 VwGO in der Fassung des Gesetzes vom 24. August 2004 aufmerksam \ngemacht worden und hat aus dieser Information nicht die sachgerechten \nKonsequenzen gezogen. Ob die Antragsbegründung deshalb als verspätet \nanzusehen ist, braucht jedoch nicht vertieft und entschieden zu werden. Denn der \nAntrag ist, hält man ihn zugunsten der Klägerin für zulässig, jedenfalls unbegründet. \n\n7\n\nInsofern kann auf sich beruhen, ob gegen die Auffassung des \nVerwaltungsgerichts, die Klage sei unzulässig, durchgreifende Zulassungsgründe \nvorgebracht worden sind. Dagegen spricht schon, dass das Verwaltungsgericht bei \nder Beurteilung, ob die Anforderungen an ein Rechtsverhältnis im Sinne des § 43 \nAbs. 1 VwGO erfüllt sind, nicht nur, womit sich die Klägerin indessen im \nWesentlichen befasst, einen hinreichend konkreten Bezug des \nFeststellungsbegehrens zu Verpflichtungen vermisst, die an eine Abfalleigenschaft \nder fraglichen Stoffe anknüpfen. Das Verwaltungsgericht hat sich zusätzlich darauf \ngestützt, dass die Abfalleigenschaft der Stoffe nicht feststellungsfähig sei, weil für die \nBeantwortung dieser Frage die Umstände des jeweiligen Einzelfalles entscheidend \nseien und die Zusammensetzung sowie der Verwendungszweck der Stoffe in \nentscheidungserheblichem Maße wechselten. Es ist unübersehbar, dass das \nFeststellungsbegehren (auch) unter dem Gesichtspunkt der Konkretisierung des \nSachverhaltes, aus dem sich abfallrechtliche Pflichten der Klägerin ergeben können, \ndie vom Verwaltungsgericht erkannte Vielzahl an Fallkonstellationen betrifft, und die \nfür ein konkretes Rechtsverhältnis unerlässliche präzise Festlegung des \nSachverhaltes durchgreifenden Zweifeln begegnet. Die Klägerin setzt sich mit \ndiesem Aspekt des Verwaltungsgerichts nicht in relevanter Weise auseinander. \nSoweit sie den Standpunkt des Verwaltungsgerichts als unzulässige \nÜberraschungsentscheidung einstuft, übergeht sie, dass gerade die von ihr \nerwähnten \"Produktkriterien\" bei der breiten Palette der in Rede stehenden Stoffe \n(auch) den bei der Prüfung des Vorliegens eines konkreten Rechtsverhältnisses zu \nbetrachtenden Sachverhalt und dessen Bestimmtheit betreffen. Im Übrigen hat das \nVerwaltungsgericht die Frage der Zulässigkeit der Klage nach eigenen Angaben der \nKlägerin in der mündlichen Verhandlung erörtert. Dass und warum diese Erörterung \ninhaltlich nicht den gesetzlichen Erfordernissen genügt haben könnte, um der \nKlägerin angemessen Gelegenheit zur Stellungnahme zu diesem Punkt zu geben, ist \nnicht erkennbar. Insbesondere ist nicht erkennbar, dass die Klägerin außer Stande \ngewesen sein könnte, sich in der mündlichen Verhandlung sach- und \ninteressengerecht auf eine Erörterung der Zulässigkeit der Klage einzulassen. Sinn \nder mündlichen Verhandlung ist es gerade u. a., auf unter Umständen \nentscheidungserhebliche rechtliche Fragestellungen hinzuweisen, die von den \nBeteiligten schriftsätzlich nicht aufgearbeitet worden sind. Dagegen ist es nicht \nerforderlich, den Beteiligten die voraussichtliche Rechtsauffassung des Gerichts \nvorab mitzuteilen. \n\n8\n\nSelbst wenn man gleichwohl annimmt, dass Gegenstand des \nFeststellungsbegehrens ein noch hinreichend konkretisiertes Rechtsverhältnis und \ndie Klage zulässig ist, bleibt der Zulassungsantrag ohne Erfolg. Denn das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zusätzlich, für sich selbständig tragend, für den Fall \nihrer Zulässigkeit als unbegründet angesehen und diese Auffassung im Einzelnen mit \nGründen versehen. Das der letztgenannten Argumentation entgegengesetzte \nZulassungsvorbringen ergibt keinen der geltend gemachten Zulassungsgründe, \nsodass das Urteil im Ergebnis jedenfalls in dieser (Hilfs-)Begründung eine Stütze \nfindet. Die Berufung gegen ein mehrfach begründetes Urteil darf nur zugelassen \nwerden, wenn hinsichtlich jeder der Begründungen ein Zulassungsgrund dargelegt \nworden ist und vorliegt. Dieser Grundsatz gelangt auch dann zur Anwendung, wenn -\n wie hier - ein klageabweisendes Urteil auf prozessuale Gründe gestützt ist und \nzusätzlich von zulässigen Hilfserwägungen zur Sache getragen wird. \n\n9\n\nDie Klägerin rügt als Verfahrensfehler (§ 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO) einen \nAufklärungsmangel. Ein Verstoß gegen die Pflicht des Gerichts, den Sachverhalt von \nAmts wegen zu erforschen (§ 86 Abs. 1 VwGO), ist ihrem Vorbringen aber nicht zu \nentnehmen. Die Darlegung eines Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 VwGO verlangt \nsubstantiierte Angaben, hinsichtlich welcher tatsächlichen Umstände \nAufklärungsbedarf bestanden hat, welche für geeignet und erforderlich gehaltenen \nAufklärungsmaßnahmen hierfür in Betracht gekommen wären und welche \ntatsächlichen Feststellungen bei Durchführung der unterbliebenen \nSachverhaltsaufklärung voraussichtlich getroffen worden wären.\n\n10\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. August 1997 - 7 B 261.97 -, NJW 1997, \n3328.\n\n11\n\nDem genügt das Antragsvorbringen nicht. Die Klägerin verfehlt die \nAnforderungen, weil sie im Kern nicht das Unterbleiben der Aufklärung einer nach \nder materiellen Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts \nentscheidungserheblichen Tatsache beanstandet, sondern sich gegen die \nWürdigung des Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht anhand des von ihm \nangelegten rechtlichen Maßstabes wendet. Die Klägerin meint, das \nVerwaltungsgericht habe von ihr für entscheidungserheblich erachtete und \nvorgetragene Umstände im Rahmen der gerichtlichen Bewertung des Sachverhaltes \nnicht oder nicht zutreffend berücksichtigt. Sie verdeutlicht nicht, dass es nach der \nRechtsauffassung des Verwaltungsgerichts auf bestimmte, von ihr angesprochene \nTatsachen ankommt und diesbezüglich Anlass zur Aufklärung etwa im Wege der \nBeweisaufnahme über streitige Behauptungen bestand. Das gilt auch, soweit die \nKlägerin ein von ihr schriftsätzlich unterbreitetes Beweisangebot anführt. \n\n12\n\nVersteht man die Rüge, worauf u. a. das Zitat von Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts zur Verletzung des rechtlichen Gehörs hindeutet, dahin, \ndas Verwaltungsgericht habe das Vorbringen der Klägerin unter Verstoß gegen das \nGebot rechtlichen Gehörs nicht zur Kenntnis genommen und erwogen, fehlt es an \nzureichenden Anhaltspunkten, die diesen Schluss tragen könnten. Ein Gericht ist \nnicht gehalten, sich in seiner Entscheidung mit jedem Vorbringen der Beteiligten \nausdrücklich auseinanderzusetzen. Aus einer unterbliebenen Befassung mit \nbestimmtem Vorbringen kann nur aufgrund besonderer Umstände auf unzulängliche \nKenntnisnahme und Berücksichtigung geschlossen werden.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 20. November 1995 - 4 C 10.95 -, Buchholz 310 § 108 \nVwGO Nr. 267.\n\n14\n\nDerartige Umstände hat die Klägerin nicht dargetan. Insbesondere ergibt sich \nnicht, dass das Verwaltungsgericht auf Vorbringen zu einem von ihm selbst für \nentscheidungserheblich gehaltenen Gesichtspunkt nicht eingegangen ist. Es hat die \nvon ihm für ausschlaggebend erachteten rechtlichen Kriterien dargestellt und auf die \ntatsächlichen Gegebenheiten angewendet. Dabei hat es neben sonstigen \nMaßnahmen zur Behandlung der von der Klägerin angenommenen Abfälle das \nAussondern von Störstoffen und das Vermischen sowie Zugeben von \nZuschlagstoffen einbezogen. Wenn das Verwaltungsgericht nicht auf hierdurch \nbewirkte Veränderungen der bauphysikalischen Eigenschaften der behandelten \nStoffe eingegangen ist, sondern sich mit der Erwähnung der Eignung des stofflichen \nErgebnisses der Behandlung für den vorgesehenen Verwendungszweck begnügt \nhat, ist das ersichtlich Ausdruck seines Standpunkts zu den einschlägigen \nrechtlichen Prüfungsansätzen. Dass die Rechtsansicht und -anwendung des \nVerwaltungsgerichts unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar sein \nkönnte, macht die Klägerin zu Recht selbst nicht geltend. \n\n15\n\nVersteht man die Rüge der Klägerin dahin, das Verwaltungsgericht sei \nverfahrensfehlerhaft von einem \"aktenwidrig\" angenommenen Sachverhalt \nausgegangen, ist ein Widerspruch zwischen den tatsächlichen Annahmen des \nVerwaltungsgerichts und dem Akteninhalt weder dargetan worden noch erschließt er \nsich sonst. In tatsächlicher Hinsicht hat das Verwaltungsgericht u. a. zugrunde \ngelegt, dass die Klägerin die ihr überlassenen Stoffe verschiedenen Sortier-, \nFraktionierungs- und Klassierungsmaßnahmen unterwirft und sie durch \nMischvorgänge zu Ersatzbaustoffen zusammensetzt. Die Eignung der \nErsatzbaustoffe für ihren jeweiligen Verwendungszweck hat das Verwaltungsgericht \nnicht verneint. Es hat damit, wie oben gesagt, dem Aspekt der Behandlung der \nAbfälle lediglich nicht diejenige Bedeutung beigemessen, die ihr von der Klägerin \nzuerkannt wird. Die Einschätzung der Relevanz des Bewirkens von \nEigenschaftsveränderungen betrifft nicht die Frage einer Entscheidung auf der \nGrundlage eines erkennbar unrichtigen oder unvollständigen Sachverhaltes, sondern \ndie rechtliche Würdigung des Sachverhaltes in seinen nach Maßgabe der \ngerichtlichen Rechtsauffassung entscheidungserheblichen Punkten. \n\n16\n\nDas trifft auch zu, soweit das Verwaltungsgericht ausführt, der Klägerin sei bei \nder Abgabe der Ersatzbaustoffe daran gelegen, diese loszuwerden und Lager- sowie \nBehandlungskapazitäten frei zu machen. Das Verwaltungsgericht würdigt insofern \ndie der Behandlung der Abfälle zugrunde liegende wirtschaftliche Grundkonzeption \nder Klägerin. Da, was unwidersprochen geblieben ist, die eigentlichen Einnahmen \nder Klägerin aus dem an sie für die Annahme der Abfälle zu entrichtenden Entgelt \nherrühren, stellt der Abfluss des stofflichen Ergebnisses der Behandlung, das \n- ebenfalls unwidersprochen - überwiegend keinen realisierbaren positiven Marktwert \nhat, wirtschaftlich das notwendige Mittel dar, um mit freien Annahme-, Lager- und \nBehandlungskapazitäten die Voraussetzungen für die Erzielung von \nAnnahmeentgelten zu schaffen. Dass die Klägerin Lieferverpflichtungen über die ihre \nAnlage verlassenden Stoffe eingegangen ist, ändert nichts daran, dass ihre Tätigkeit \nin wirtschaftlicher Hinsicht auf einen Materialdurchsatz angelegt ist und erst der \nAbtransport der behandelten Stoffe es gewährleistet, durch die erneute Annahme \nvon Abfällen Einnahmen zu erzielen. \n\n17\n\nDie gesehene Abweichung (§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO) von einer Entscheidung \ndes Oberverwaltungsgerichts -\n\n18\n\nUrteil vom 10. Dezember 1999 - 21 A 3481/96 -, NVwZ-RR 2000, 671 -\n\n19\n\nist nicht hinreichend dargelegt. Die Darlegung einer Abweichung verlangt die \nklare Gegenüberstellung eines bestimmten tatsächlichen oder rechtlichen Satzes \nzum einen in der angefochtenen Entscheidung und zum anderen in der \nEntscheidung, von der abgewichen worden sein soll. \n\n20\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Auflage, § 124 Rdnr. 11, § 124a Rdnr. 55.\n\n21\n\nHieran fehlt es. Die Klägerin gibt bezogen auf das Merkmal des Marktwertes, das \nsie inhaltlich in den Blick nimmt, keine der Auffassung des Verwaltungsgerichts \nwidersprechende Aussage des Oberverwaltungsgerichts wieder. Vielmehr leitet sie \ndie als Rechtsansicht des Oberverwaltungsgerichts vorgetragene Meinung aus \ndessen Urteil anhand eigener Interpretation ab. Dabei lässt sie im Übrigen außer \nAcht, dass im engen textlichen Zusammenhang mit der von ihr zitierten Formulierung \nim Urteil des Oberverwaltungsgerichts davon die Rede ist, dass die Reststoffe \n\"angenommen und bearbeitet sowie anschließend als Sekundärrohstoffe an \nAbnehmer veräußert werden\" sollen und der Hauptzweck der Nutzung des Abfalls \n(§ 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG) bei einer Anlage wie derjenigen der Klägerin nur \nerreicht werden kann, wenn für die \"angenommenen, bearbeiteten und dann zu \nveräußernden Stoffe\" eine Nachfrage besteht. Es versteht sich keineswegs von \nselbst, dass unter \"veräußern\" eine Weitergabe unter Zuzahlung für die Annahme \ndes stofflichen Resultats der Abfallbehandlung zu verstehen ist. Die Klägerin geht \nhierauf auch nicht ein, sondern bezieht lediglich eine von mehreren in ihrer \ninhaltlichen Zusammengehörigkeit zu sehenden Aussagen ein. Ohnehin liegt die \nvermeintliche Abweichung nicht vor. Das Urteil des Oberverwaltungsgerichts verhält \nsich nicht über die im vorliegenden Verfahren entscheidungserhebliche Frage, ob die \nvon der Klägerin angenommenen Abfälle ihre Abfalleigenschaft bereits mit dem \nAbschluss des Behandlungs- bzw. Herstellungsvorgangs in ihrer Anlage oder \nfrühestens mit ihrer bestimmungsgemäßen Verwendung durch die Abnehmer \nverlieren. Das Urteil in der Sache 21 A 3481/96 betrifft die ordnungsgemäße und \nschadlose stoffliche Verwertung der Abfälle überhaupt, nicht die Zuordnung einzelner \nVerwertungsschritte zu den verschiedenen Alternativen des § 4 Abs. 3 Satz 1 \nKrW-/AbfG. Eine über die Feststellung des Bestehens stofflicher \nVerwertungsmöglichkeiten hinausreichende Bewertung im Hinblick auf § 4 Abs. 3 \nSatz 1 KrW-/AbfG war, ausgehend von dem als entscheidungserheblich \nvorangestellten Erfordernis des § 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG, nicht veranlasst und ist \nersichtlich auch nicht vorgenommen worden. Der in dem Urteil zur Bezeichnung der \nStoffe vor ihrer Abgabe an die Abnehmer verwandte Begriff der \"Sekundärrohstoffe\" \nbesagt nichts anderes. Er wird nicht im spezifischen Sinne der \"sekundären \nRohstoffe\" nach § 4 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. KrW-/AbfG gebraucht. Das folgt \nunmissverständlich aus den Ausführungen zu einer abfallrechtlich fehlerfreien \nVerwertung der \"Sekundärrohstoffe\" als Versatzmaterial im Bergbau. \n\n22\n\nErnstliche Zweifel an der Richtigkeit des angefochtenen Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO) weckt das Antragsvorbringen nicht. Ausschlaggebend ist insoweit die \nRichtigkeit des Ergebnisses der erstinstanzlichen Rechtsfindung, nicht die Richtigkeit \njedes einzelnen Elements der Begründung. Deshalb führt die Kritik der Klägerin, das \nVerwaltungsgericht habe die Entscheidung ohne ausreichende Begründung und \nAuseinandersetzung mit dem Sachverhalt getroffen und vorgetragene Aspekte nicht \nberücksichtigt, als solche von vornherein nicht auf Durchgreifendes. Im Übrigen hat \ndas Verwaltungsgericht die Kriterien, unter denen ein Stoff die Abfalleigenschaft \nerlangt, durchaus nicht undifferenziert auf das Entfallen der Abfalleigenschaft \nangewendet und den Sachverhalt auch in seinen Einzelheiten betrachtet. Es hat die \nBehandlungsvorgänge und das stoffliche Ergebnis der Behandlung unter dem \nBlickwinkel des Endes der Abfalleigenschaft geprüft und hierzu u. a. einschlägige \nRechtsprechung ausgewertet. \n\n23\n\nSoweit die Klägerin sich zur Darlegung von Richtigkeitszweifeln auf näher \nerläuterte tatsächliche und rechtliche Gesichtspunkte beruft, erschüttert sie die \nanders lautende Rechtsauffassung des Verwaltungsgerichts nicht. Die Klägerin stützt \nihr Feststellungsbegehren zentral auf § 4 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. KrW-/AbfG. Sie meint, \ndie im Klageantrag bezeichneten Stoffe würden in ihrer Anlage im Sinne dieser \nVorschrift als sekundäre Rohstoffe aus Abfällen gewonnen, sodass die stoffliche \nVerwertung schon mit dem Abschluss der Behandlung in der Anlage beendet und \ndas stoffliche Ergebnis der Behandlung kein Abfall mehr sei. Die von ihr für ihre \nMeinung herangezogenen Aspekte tragen ihre rechtliche Schlussfolgerung nicht. \n\n24\n\nDie Ausgangsstoffe für die Behandlung in der Anlage sind unwidersprochen \nAbfälle (§ 3 Abs. 1 Satz 1 KrW-/AbfG). Die Abfalleigenschaft eines Stoffes kann im \nFalle einer hier ausschließlich in Rede stehenden stofflichen Verwertung nicht vor \nder Beendigung des konkreten Verwertungsvorgangs entfallen. Jede stoffliche \nVerwertung setzt voraus, dass der Hauptzweck der Maßnahme in der Nutzung des \nAbfalls liegt (§ 4 Abs. 3 Satz 2 KrW-/AbfG). Kennzeichnende Richtung dieses \nHauptzwecks ist, dass der Abfall eine sinnvolle Aufgabe erfüllen kann, indem er \nandere Materialien ersetzt, die sonst für diese Aufgabe hätten verwendet werden \nmüssen, wodurch natürliche Rohstoffquellen erhalten bleiben (§ 1 KrW-/AbfG). \n\n25\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 19. Juni 2003 - C-444/00 -, DVBl. 2003, 1047 Rdnr. 63; \nUrteil vom 27. Februar 2002 - C-6/00 -, DVBl. 2002, 539 Rdnr. 69.\n\n26\n\nEiner stofflichen Verwertung ist damit der Schutz der natürlichen Ressourcen \nwesensimmanent. Daher wird der Verwertungsprozess speziell im Sinne des § 4 \nAbs. 3 Satz 1 1. Alt. KrW-/AbfG nicht schon durch eine allgemeine Funktion und \nEignung des Abfalls als Mittel zur Substitution anderenfalls einzusetzender (primärer) \nRohstoffe geprägt. Entscheidend sind vielmehr die sonstigen Tatbestandsmerkmale \ndieser Alternative, also das Erfordernis, die Substitution der Rohstoffe durch das \nGewinnen von Stoffen aus Abfällen zu bewirken. Ferner muss jede Verwertung von \nAbfällen ordnungsgemäß und schadlos erfolgen (§ 5 Abs. 3 KrW-/AbfG). Das \nverlangt für die Beendigung eines Verwertungsvorgangs, dass von dem Stoff ein ihm \nursprünglich innewohnendes abfallspezifisches Gefahrenpotential nicht mehr \nausgeht. Letzteres kann dann der Fall sein, wenn der Stoff in seinen Eigenschaften \nvon (primären) Rohstoffen nicht oder allenfalls kaum unterschieden werden kann. \n\n27\n\nVgl. EuGH, Urteil vom 11. November 2004 - C-457/02 -, NVwZ 2005, 306 Rdnr. \n52; Urteil vom 19. Juni 2003 - C-444/00 -, a.a.O., Rdnrn. 73 ff.; BVerwG, Urteil vom \n19. November 1998 - 7 C 31.97 -, NVwZ 1999, 1111.\n\n28\n\nDies aber ist, wovon das Verwaltungsgericht zutreffend ausgegangen ist, eine \nFrage der rechtlichen Bewertung der Umstände des jeweiligen Einzelfalles, wobei \nmaßgeblich Sinn und Zweck der abfallrechtlichen Bestimmungen einzubeziehen \nsind. Denn es mangelt an einer eindeutigen Definition mit ohne weiteres \nhandhabbaren Merkmalen. Die Klägerin hebt Letzteres auch selbst hervor, indem sie \neinerseits vorträgt, durch die Behandlung von Abfällen könne sekundärer Rohstoff \ngewonnen werden, und andererseits diverse einzelne zu erwägende \n\"Produktkriterien\" für eine Verwirklichung dieser Möglichkeit benennt sowie \ngewichtet. \n\n29\n\nDie Entstehung des stofflichen Ergebnisses der Behandlung in ihrer Anlage \nverdeutlicht die Klägerin nicht als einen Vorgang des Gewinnens von (Roh-)Stoffen \naus Abfällen im vorstehenden Sinne. Das scheitert - unabhängig von allem anderen - \nbereits an der nur geringen Konkretheit des ihrem Feststellungsbegehren \nzugrundeliegenden Sachverhalts. Zwar mag man unterstellen, dass das Begehren \nein im Sinne des § 43 Abs. 1 VwGO (noch) hinreichend konkretes Rechtsverhältnis \nzum Gegenstand hat. Das Rechtsverhältnis ist aber jedenfalls so weit gespannt, \ndass es eine Vielzahl unterschiedlicher Gesichtspunkte und Fragestellungen \neinschließt, die sich einer Klärung im Sinne der begehrten allgemeinen Feststellung \nentziehen und allenfalls zu einem breit angelegten Katalog von \nEntscheidungskriterien für verschiedene von dem Begehren umfasste \nKonstellationen führen könnten. Das Begehren bezieht sich auf mehrere \n\"Grundstoffe\", die aus verschiedenen Herkunftsbereichen stammen und aus \nunterschiedlichen Ausgangsmaterialien gebildet werden und unterschiedliche \nEigenschaften sowie Verwendungsmöglichkeiten besitzen. Gleiches gilt für die unter \nVerwendung der \"Grundstoffe\" im Wesentlichen durch Vermischungsprozesse \nzusammengesetzten \"Recyclingbaustoffe\". Die Mannigfaltigkeit liegt außer in den \nMaterialien selbst in den divergierenden individuellen Anforderungen der Abnehmer \nbegründet, an denen sich die Klägerin ihren Angaben zufolge ausrichtet. Die \nwechselnden Rezepturen für die die Anlage verlassenden Stoffe gehen einher mit \ndifferenzierten Anforderungen u. a. an die Beherrschung des jeweiligen \nabfalltypischen Gefahrenpotentials. Die Klägerin zieht insoweit - ebenso wie das \nVerwaltungsgericht - unterschiedliche Regelwerke zur Beurteilung der Tauglichkeit \nder Stoffe für ihren jeweiligen Einsatzbereich und damit der Sache nach auch für die \nUmweltverträglichkeit der Stoffe bei ihrer konkreten Verwendung heran; eine \nkontinuierliche Güteüberwachung anhand standardisierter Parameter scheitert an der \nweit gestreuten Vielzahl der Zusammensetzungen. Die Bandbreite der Unterschiede \nspiegelt sich augenfällig darin wieder, dass die Klägerin gegenüber der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts, das auch im Rahmen seiner Prüfung der Begründetheit \nnicht zuletzt die fehlenden Übereinstimmungen in der Beschaffenheit und \nVerwendung der Stoffe abgehandelt hat, auf von ihr als beispielhaft genannte \nEigenschaften von \"Recolith\" eingeht, ohne sich auch nur ansatzweise zu deren \nRepräsentativität für \"Recolith\" insgesamt - das in Bezug genommene \nBeweisangebot betrifft ein aus Gießereialtsanden erstelltes Gemisch \"Recolith-EB\" \nbei einer ganzen Reihe sonstiger Abfallarten als Ausgangsstoffe - und für die \nsonstigen \"Grundstoffe\" \"Novalith\" und \"Depodur\" zu äußern. In der ebenfalls mit \ndem Antragsvorbringen in Bezug genommene Passage der Klageschrift zur \nÄnderung der baumechanischen Eigenschaften der Abfälle führt die Klägerin aus, die \nbaumechanischen Eigenschaften der \"hergestellten\" Stoffe seien nicht \ngeneralisierbar, sondern hingen von Abstimmungen mit dem jeweiligen Kunden ab. \nFerner verweist sie auf die Einhaltung der für den jeweiligen Verwendungszweck \ngenerell durch Regelwerke rechtlicher und technischer Art oder durch individuelle \nAbreden vorgegebenen Anforderungen an die Qualität und die Eigenschaften der \nStoffe. Das bedeutet nichts anderes, als dass für das stoffliche Ergebnis der \nBehandlung in der Anlage der Klägerin nur ein jeweils ganz spezieller, eng \nbegrenzter Verwendungsbereich zur Verfügung steht und die Stoffe selbst von der \nKlägerin nicht an einheitlichen Kriterien gemessen werden; letzteres ist auch objektiv \nnicht möglich.\n\n30\n\nDamit weist die Rechtssache zugleich die vorgebrachten besonderen rechtlichen \nSchwierigkeiten (§ 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO) nicht auf. Die Klägerin greift insofern ihr \nVorbringen zu ernstlichen Richtigkeitszweifeln auf und wiederholt es. Es ist aber \nnicht besonders schwierig, dass, hält man die Klage für zulässig, eine wertende \nBetrachtung des Einzelfalles zu erfolgen hat und die in Rede stehenden \nunterschiedlichen Stoffe nicht, auch nicht bezogen auf einzelne von der Klägerin \nzusammengefasste Stoffgruppen, als ein einheitlich zu beurteilender und \nentsprechender Feststellung zugänglicher konkreter Fall angesehen werden können. \n\n31\n\nEine klärungsbedürftige Frage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 124 Abs. 2 \nNr. 3 VwGO) wirft die Klägerin nicht auf. Die Beantwortung der Frage des \nAbschlusses einer stofflichen Verwertung im Sinne der Gewinnung sekundärer \nRohstoffe aus mineralischen Abfällen mag mit Unsicherheiten einhergehen. Das \nFeststellungsbegehren der Klägerin gibt aber, weil es nach dem Vorstehenden auf \neine Vielzahl von nicht einheitlich zu beurteilenden Konstellationen gerichtet ist, zu \neiner grundsätzlichen Klärung keinen Anlass. Die Fragestellung ist allgemein \ngehalten und lässt sich bezogen auf die vom Begehren umfassten Stoffe nur in der \nArt einer Kommentierung zu § 4 Abs. 3 Satz 1 1. Alt. KrW-/AbfG beantworten; das \ngehört auch im Rahmen eines Feststellungsbegehrens nicht zu den Aufgaben des \nGerichts.\n\n32\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 52 Abs. 1 GKG.\n\n33","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273351","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-24/20-a-4127-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 43","ref_norm":"43","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273351","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273351","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-24/20-a-4127-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273351","retrieved":"2026-07-09 02:44:32.633353+00:00"}}