{"status":"available","doknr":"OLD273357","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0324.13E240.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-24","aktenzeichen":"13 E 240/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wird \nabgelehnt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag des Klägers auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand vom \n16. März 2006, der an die Versäumung der gerichtlich verfügten Frist bis zum \n6. März 2006 für die Begründung der Beschwerde gegen den Prozesskostenhilfe \nablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2006 anknüpft, hat \nkeinen Erfolg. \n\n3\n\nDer Zulässigkeit des Wiedereinsetzungsantrags steht zwar nicht entgegen, dass \ner erst nach dem die Beschwerde gegen die PKH-Ablehnung des \nVerwaltungsgerichts zurückweisenden Beschluss des Senats vom 10. März 2006 \ngestellt wurde, weil ein solcher Antrag auch noch nach einer Entscheidung über den \nin Frage stehenden Rechtsbehelf geltend gemacht bzw. Wiedereinsetzung auch \ndann noch gewährt werden kann. \n\n4\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 60 Rdnr. 24; Sodan/Ziekow, VwGO, \nStand: Januar 2003, § 60 Rdnr. 109. \n\n5\n\nEine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand kommt aber der Sache nach nicht in \nBetracht.\n\n6\n\nWiedereinsetzung in den vorigen Stand ist nach § 60 Abs. 1 VwGO nur möglich \nbei gesetzlichen Fristen. Eine solche Frist stand/steht aber mit dem Hinweis in der \ngerichtlichen Verfügung vom 21. Februar 2006, der angekündigten Begründung der \nBeschwerde werde bis zum 6. März 2006 entgegengesehen, nicht in Frage. \n\n7\n\nEine Anwendung des § 60 VwGO auf eine richterliche Frist kommt grundsätzlich \nnicht in Betracht, da der Gesetzgeber sich in § 60 Abs. 1 VwGO bewusst für eine \nWiedereinsetzung nur in Bezug auf gesetzliche Fristen ausgesprochen und er dort, \nwo er eine entsprechende Wiedereinsetzung in Bezug auf richterliche Fristen bejaht, \ndies ausdrücklich angeordnet hat (z. B. § 82 Abs. 2 Satz 3 VwGO). Ausnahmsweise \nist eine Wiedereinsetzung in eine versäumte richterliche Frist möglich, wenn \nanderenfalls das rechtlich mögliche Vorgehen des Gerichts eine Verletzung des \nrechtlichen Gehörs, als dessen Ausprägung auch das Wiedereinsetzungsrecht \nanzusehen ist, bewirken kann. \n\n8\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 13. Dezember 1993 \n\n9\n\n- 9 B 501/93 -, NWVBl. 1994, 132; Kopp/Schenke, a. a. O., § 60 Rdnr. 5; \nSodan/Ziekow, a. a. O., § 60 Rdnr. 27 f; Redeker/von Oertzen, VwGO, 14. Aufl., § 60 \nRdnr. 1; Bader/Funke-Kaiser/Kuntze/von Albedyll, VwGO, 3. Aufl., § 60 \nRdnr. 25.\n\n10\n\nEine derartige entscheidungserhebliche Konstellation stand hier nicht in Frage. \nAnhängig war eine Beschwerde gegen den die Bewilligung von Prozesskostenhilfe \nablehnenden Beschluss des Verwaltungsgerichts vom 25. Januar 2006. \nDiesbezüglich hatte der Bevollmächtigte des Klägers mit dem Beschwerdeschriftsatz \nvom 10. Februar 2006 angekündigt, Antrag und Begründung würden in einem \ngesonderten Schriftsatz erfolgen. Auch wenn eine Begründung der Beschwerde nach \n§ 147 VwGO nicht vorgeschrieben ist, war aus dem Beschwerdeschriftsatz vom \n10. Februar 2006 erkennbar, dass eine solche beabsichtigt war. Eine Begründung \nder Beschwerde war auch zumindest zweckmäßig, weil ohne eine solche nicht \nerkennbar war, welche Einwendungen der Kläger gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts hatte. Nachdem bis zum Eingang der Beschwerde beim \nOberverwaltungsgericht am 16. Februar 2006 bzw. bis zur richterlichen Bearbeitung \nam 21. Februar 2006 die Beschwerdebegründung trotz entsprechender Ankündigung \nnicht vorlag, wurde der Prozessbevollmächtigte des Klägers mit gerichtlicher \nVerfügung vom 21. Februar 2006 gebeten, die angekündigte Begründung der \nBeschwerde bis zum 6. März 2006 vorzulegen. Die Fristsetzung erfolgte aus \nGründen der Klarheit, ab wann mit einer Entscheidung zu rechnen sei, und vor dem \nHindergrund, dass in Anfechtungsstreitigkeiten wegen Widerrufs der ärztlichen \nApprobation nicht selten versucht wird, durch Hinauszögern von \nRechtsmittelbegründungen Zeit zu gewinnen, und dies auch hier zu befürchten war. \nDie Fristsetzung zum 6. März 2006 orientierte sich daran, dass der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts vom 25. Januar 2006 dem Prozessbevollmächtigten des \nKlägers am 27. Januar 2006 zugestellt worden war und gewährte dem Kläger bis \nzum 6. März 2006 einen Zeitraum von mehr als fünf Wochen nach der Zustellung des \nerstinstanzlichen Beschlusses und damit einen Zeitraum von über einem Monat, der \nbeispielsweise in § 146 Abs. 4 Satz 1 VwGO für eine Beschwerdebegründung \nvorgesehen ist. Nach Ablauf der Frist war ohne weiteres Zuwarten eine Entscheidung \nüber die eingelegte Beschwerde möglich. \n\n11\n\nVgl. Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: Oktober 2005, § 147 \nRdnr. 5.\n\n12\n\nDie Entscheidung des Senats vom 10. März 2006, der - anders als im Beschluss \ndes BVerwG vom 13. Dezember 1993 - keine instanz- oder verfahrensabschließende \nWirkung zukommt, erging sechs Wochen nach der Zustellung des Beschlusses des \nVerwaltungsgerichts und ließ dem Prozessbevollmächtigten des Klägers ausreichend \nZeit, die angekündigte Beschwerdebegründung vorzulegen. Die Begründung der \nBeschwerde liegt im Übrigen auch zum derzeitigen Entscheidungszeitpunkt noch \nnicht vor, obwohl nach § 60 Abs. 2 Satz 3 VwGO die versäumte Rechtshandlung \ninnerhalb der Frist für den Antrag auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand \nnachzuholen ist. \n\n13\n\nNach dem Vorstehenden bedarf es keiner Ausführungen dazu, ob eine \nWiedereinsetzung in den vorigen Stand auch deshalb scheitert, weil die fragliche \nFristversäumung nicht unverschuldet war. Das Vorbringen im \nWiedereinsetzungsantrag ist jedenfalls nicht offenkundig in der Weise, dass ein \nAnwaltsverschulden an der Fristversäumnis ausscheidet. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar. \n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273357","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-24/13-e-240-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 82","ref_norm":"82","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 147","ref_norm":"147","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273357","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273357","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-24/13-e-240-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273357","retrieved":"2026-07-09 02:44:33.108111+00:00"}}