{"status":"available","doknr":"OLD273356","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0324.12A5239.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-24","aktenzeichen":"12 A 5239/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. Die außergerichtlichen \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig. \n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 20.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat unter keinem der geltend gemachten \nGesichtspunkte Erfolg. \n\n3\n\nDie Begründung des Zulassungsantrags führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an \nder Richtigkeit des angefochtenen Urteils im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 \nVwGO.\n\n4\n\nEs eröffnet sich dem Senat mit der Zulassungsbegründung kein \nverfassungsrecht-licher Aspekt, nach dem Bezugspersonen, die bereits mit einem \nAufnahmebescheid in die Bundesrepublik Deutschland ausgereist sind, nach \nInkrafttreten der Änderun-gen des Bundesvertriebenengesetzes durch das \nZuwanderungsgesetz vom 30. Juli 2004, BGBl. I S. 1950, am 1. Januar 2005 \naufgrund eines nunmehr gestellten An-trags nach Maßgabe von § 27 Abs. 2 2. \nHalbsatz BVFG die nachträgliche Eintragung im Aussiedlungsgebiet verbliebener \nAngehöriger beanspruchen könnten.\n\n5\n\nWürde in einem solchen Falle nachträglicher Antragstellung im Härtewege eine \nEin-tragung erfolgen, stünde dies nämlich im Widerspruch zum Gesetzeszweck. \nDieser besteht im Lichte des aus Art. 6 Abs. 1 GG folgenden Schutzes von Ehe und \nFamilie darin, dass der Familienverbund bei einem Aussiedlungsvorhaben nicht \ngetrennt wird, vielmehr Bezugsperson und Ehegatte bzw. Abkömmlinge das \nAussiedlungsge-biet im Familienverbund verlassen können. Dieses Schutzes bedarf \nes aber nicht, wenn ein gemeinsames Verlassen der Aussiedlungsgebiete im \nFamilienverbund bei der Ausreise der Bezugsperson (noch) gar nicht durch \nentsprechende - der Bezugs-person nach der neuen Gesetzeslage eventuell \nzumindest zurechenbare - Anträge gegenüber der Beklagten kundgetan ist.\n\n6\n\n Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober\n\n7\n\n 2005 - 2 A 4647/04 - .\n\n8\n\nDer Vorbehalt einer gemeinsamen Ausreise von Stammberechtigten und \nAngehöri-gen gilt nicht etwa erst seit Inkrafttreten des insoweit eindeutig formulierten \n§ 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG n.F. (\" zum Zwecke der gemeinsamen Ausreise\"); schon \nnach der früheren Gesetzeslage setzte die Erteilung eines Aufnahmebescheides \nnach § 27 Abs. 2 i.V.m. § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG a.F. im Härtewege grundsätzlich \nvoraus, dass der Abkömmling noch vor der Ausreise der Bezugsperson in deren \nAufnahme-bescheid zur gemeinsamen Ausreise hätte einbezogen werden können, \nalso zumin-dest ein entsprechender Antrag gestellt war.\n\n9\n\n Vgl. BVerwG, Beschluss vom 25. Mai 2000 - 5 B 26.00 - ;\n\n10\n\n Urteil vom 12. April 2001 - 5 C 19.00 -, DVBl. 2001, 1527;\n\n11\n\n OVG NRW, Urteil vom 8. Dezember 1999 - 2 A 5680/98 -.\n\n12\n\nEntgegen der in der Zulassungsbegründung vertretenen Auffassung läßt sich \nbezüg-lich des Vorliegens einer besonderen Härte zur Überwindung einer erst \nnachträg-lichen Antragstellung im Ansatz auch nichts anderes aus der Entscheidung \ndes Bun-desverwaltungsgerichts vom 12. Juli 2001 - 5 C 32.00 - ( NVwZ-RR 2002, \n388) herleiten. Dieses Urteil führt schon deshalb zu keinem anderen Ergebnis, weil \nder ihm zugrunde liegende Sachverhalt mit dem vorliegenden Fall nicht vergleichbar \nist. Denn dort stellte sich bei im Bundesgebiet lebenden Eheleuten, von denen einer \nzu-dem nach einem entsprechenden Antrag im Aufnahmeverfahren als mitreisender \nFamilienangehöriger im Sinne des § 8 Abs. 2 BVFG an der Aussiedlung des anderen \nim Aufnahmeverfahren teilgenommen hatte, im Hinblick auf die Gewährung ihres \nGrundrechtes aus Art. 6 Abs. 1 GG die Frage, inwieweit die nachträgliche Erteilung \neines Aufnahmebescheides nach § 27 Abs. 1 Satz 1 BVFG für die Ehefrau als \nGrundlage für die Einbeziehung ihres Ehemannes auch in derem verfassungs-\nrechtlich geschützten Interesse liegt. Diese Frage stellt sich hier schon deshalb nicht, \nweil das Verhältnis des Klägers zu seinen im Aussiedlungsgebiet lebenden Ab-\nkömmlingen nicht in dem Maße vom Schutz des Art. 6 Abs. 1 GG erfasst wird wie \neine im Bundesgebiet geführte Ehe.\n\n13\n\n So auch: OVG NRW, Beschluss vom \n\n14\n\n 19. Oktober 2005 - 2 A 4647/04 -\n\n15\n\nAndere Entscheidungen des Bundesverwaltungsgerichts, mit denen es Zweifel \nan den dargelegten Rechtsgrundsätzen des Bundesverwaltungsgerichts und des er-\nkennenden Senates angedeutet haben soll, liegen dem Senat nicht vor.\n\n16\n\nDie in der - von der Antragsbegründung in Bezug genommenen - Verfassungsbe-\nschwerdeschrift in diesem Zusammenhang sinngemäß vertretene Auffassung, die \nbesondere Härte, die einen Verzicht auf eine Antragstellung vor Ausreise des \nStammberechtigten und dessen Verbleib im Aussiedlungsgebiet bis zur Einbe-\nziehung der Angehörigen nach § 27 Abs.1 Satz 2 BVFG rechtfertige, ergebe sich in \nKonstellationen, wie der vorliegenden, daraus, dass ihm als Angehörigem nach er-\nfolgter Aussiedlung nicht zugemutet werden könne, die Bundesrepublik Deutschland \nzum Zwecke der Durchführung eines erneuten Einbeziehungsverfahrens nach Maß-\ngabe von § 27 Abs. 1 Satz 5 BVFG zu verlassen, verkennt, dass die Bezugsper-son \nnach Erteilung der Spätaussiedlerbescheinigung die Regelung des § 27 Abs. 1 Satz \n5 BVFG zu ihren oder anderen Personen Gunsten nicht (mehr) in Anspruch nehmen \nkann. Die Bezugsperson bedarf der Regelung nicht, weil sie nach endgültiger Wohn-\nsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland durch Erteilung des Aufnahmebe-\nscheides und Ausstellung einer Spätaussiedlerbescheinigung alles erreicht hat, was \nsie vertriebenenrechtlich im Aufnahmeverfahren erreichen kann. Bezugsperson für \neine die Einbeziehung erstrebende Person kann sie auch nach Rückkehr nicht \n(mehr) sein, da § 27 Abs. 1 Satz 2 BVFG die Einbeziehung in den Bescheid einer \nPerson vorsieht, die - anders als hier der Kläger - erst nach der Ausreise aus dem \nAussiedlungsgebiet und Wohnsitznahme in der Bundesrepublik Deutschland die \nVoraussetzungen als Spätaussiedler erfüllt. \n\n17\n\nVgl. zu Vorstehendem: OVG NRW, Beschluss vom 19. Oktober 2005 - 2 A \n4647/04 -.\n\n18\n\nIm Übrigen würde das vom Kläger vertretene Verständnis der \nHärtefallbestimmung über den Regelungszweck der Ermöglichung der gemeinsamen \nAusreise im Fami-lienverbund hinaus zu einer neben dem Ausländerrecht \nbestehenden Einreise-möglichkeit von Ausländern aus dem Aussiedlungsgebiet \nführen, deren Verwandte aufsteigender Linie bereits in der Bundesrepublik \nDeutschland leben.\n\n19\n\n Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 25. November 2004\n\n20\n\n- 2 A 44/04 - und vom 9. Dezember 2004 - 2 A 387/04 -.\n\n21\n\nHiervon ausgehend legt die Antragsbegründung auch nicht hinreichend dar, dass \ndie Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO). Denn \ndurch die vorstehend in Bezug genommene Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts und des erkennenden Senats ist geklärt, inwieweit die \nEintragung der Ab-kömmlinge in den Aufnahmebescheid der Bezugsperson möglich \nist, wenn die Be-zugsperson sich bereits im Bundesgebiet aufhält und vor der \nAusreise kein Antrag gestellt wurde. Weitere Fragen von grundsätzlicher Bedeutung, \ndie in einem Berufungsverfahren zu klären wären, werden in der \nAntragsbegründung nicht dargelegt.\n\n22\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus den §§ 154 Abs. 2 und 162 Abs. 3 VwGO.\n\n23\n\nDie Festsetzung des Streitwerts ergeht gemäß den §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 \nund 2 GKG.\n\n24\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 Abs. 3 \nSatz 3 GKG).\n\n25\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n26","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273356","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-24/12-a-5239-05","cited_norms":[{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 27","ref_norm":"27","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 6","ref_norm":"6","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 8","ref_norm":"8","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273356","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273356","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-24/12-a-5239-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273356","retrieved":"2026-07-09 02:44:33.029001+00:00"}}