{"status":"available","doknr":"OLD273355","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0324.10B2158.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-24","aktenzeichen":"10 B 2158/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde des Antragstellers gegen den Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Gelsenkirchen vom 7. Dezember 2005 wird \nzurückgewiesen.\n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 2.000 Euro \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie zulässige Beschwerde ist jedenfalls unbegründet. Aus den in der \nBeschwerdeschrift dargelegten Gründen, die der Senat gemäß § 146 Abs. 4 Satz 6 \nVwGO allein zu prüfen hat, ergibt sich nicht, dass die Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts abzuändern oder aufzuheben ist. \n\n3\n\nMit Ordnungsverfügung vom 8. September 2005 hat der Antragsgegner dem \nAntragsteller unter Anordnung der sofortigen Vollziehung aufgegeben, die an fünf \nSchaufenstern und zwei Eingangstüren im Erdgeschoss des Gebäudes Q.----------\nstraße 72 in E. angebrachte Werbung zu beseitigen. Bei der Werbung handelt \nes sich um Folien, die von innen auf die Glasflächen geklebt sind und auf die in den \nGeschäftsräumen angebotene Vermittlung von Sportwetten aufmerksam machen. So \nfindet sich mehrfach der Schriftzug \"TopSportWetten.com\". Außerdem wird auf \nverschiedene Wett- und Gewinnmöglichkeiten hingewiesen.\n\n4\n\nNach dem unwidersprochenen Vortrag des Antragstellers hat dieser bereits vor \nAntragstellung nach § 80 Abs. 5 VwGO und vor Klageerhebung eines der beiden im \nGebäude Q1.---------straße vorhandenen Geschäftslokale, nämlich das im Eckbereich \nvon Q1.---------straße und M. -I.---weg -Straße befindliche Wettbüro aufgegeben \nund die beanstandeten Werbeanlagen beseitigt. Sollte dies der Fall sein, fehlt dem \nAntragsteller insoweit bereits das Rechtsschutzbedürfnis für die Durchführung eines \neinstweiligen Rechtsschutzverfahrens, weil bezüglich dieser Werbefolien kein Raum \nmehr ist für vorläufige Regelungen. Die Beschwerde wäre dann - auf diesen Teil der \nOrdnungsverfügung bezogen - unzulässig. Die Rechtmäßigkeit der \nBeseitigungsverfügung mag insoweit im Hauptsacheverfahren unter Zuhilfenahme \neiner Fortsetzungsfeststellungsklage geklärt werden. \n\n5\n\nSollten die genannten Werbeanlagen jedoch an beiden Geschäftslokalen noch \nvorhanden sein, wäre der Aussetzungsantrag insgesamt zulässig, aber \nunbegründet.\n\n6\n\nEntgegen den Ausführungen des Antragstellers in der Beschwerdeschrift ist die \nBeseitigungsverfügung richtig an ihn unter der Anschrift Q1.---------straße 72 in \nE. adressiert worden. Sie hat auch \"den, wen es angeht\" erreicht. Unschädlich \nist insoweit, dass der Antragsgegner als Firmenbezeichnung TopSportWetten, die \nsich mehrfach als Schriftzug in den Schaufenstern befindet, gewählt hat und die \nFirma aber unter Wettannahme L. geführt wird.\n\n7\n\nDas Verwaltungsgericht ist zu Recht davon ausgegangen, dass es sich bei den \nauf die Fensterscheiben aufgeklebten Werbefolien um Werbeanlagen im Sinne des \n§ 13 Abs. 1 BauO NRW handelt, die weder durch § 1 Abs. 2 noch durch § 13 Abs. 6 \nBauO NRW vom Anwendungsbereich dieses Gesetzes ausgenommen sind. Bei den \nWerbefolien handelt es sich um andere Anlagen und Einrichtungen im Sinne von § 1 \nAbs. 1 Satz 2 BauO NRW, an die § 13 BauO NRW Anforderungen stellt. Es sind \nauch nicht Auslagen und Dekorationen in Fenstern und Schaukästen, die § 13 Abs. 6 \nNr. 3 BauO NRW von der Anwendung der Vorschriften dieses Gesetzes ausnimmt. \nDie Werbefolien befinden sich nicht wie für Auslagen und Dekorationen üblich in den \nFenstern, sondern sind an diese angebracht. \n\n8\n\nVgl. Boeddinghaus/Hahn/Schulte, BauO NRW, Loseblatt-Kommentar, Stand \nOktober 2005, § 13 Rdnr. 91. \n\n9\n\nDie Glasscheiben erfüllen nicht ihren Zweck, den Blick auf die \nSchaufensterauslagen freizugeben, sondern werden durch das Aufkleben der Folien \nwie ein herkömmlicher Werbeträger (Plakatanschlagtafel) benutzt. Nach § 63 Abs. 1 \nSatz 1 BauO NRW bedürfen die Errichtung, die Änderung, die Nutzungsänderung \nund der Abbruch baulicher Anlagen sowie andere Anlagen und Einrichtungen im \nSinne des § 1 Abs. 1 Satz 2 BauO NRW der Baugenehmigung, soweit sie nicht \nbaugenehmigungsfrei gestellt sind. Die Werbefolien des Antragstellers fallen auf \nGrund ihrer Größe und ihres Anbringungsortes nicht unter die \nGenehmigungsfreistellungstatbestände des § 65 Abs. 1 Satz 1 Nr. 33 ff. BauO NRW \nund sind somit baugenehmigungspfichtig.\n\n10\n\nDa der Antragsteller nicht über eine Baugenehmigung für die Anlagen der \nAußenwerbung verfügt und diese entgegen seiner Ansicht auch nicht offensichtlich \nbaugenehmigungsfähig sind, greift die Beschwerdeschrift zu Unrecht die Beurteilung \ndes Verwaltungsgerichts an, die streitigen Werbeanlagen seien formell illegal. Der \nAntragsgegner hat hierauf zu Recht seine Prüfung beschränkt und die Beseitigung \nunter Anordnung des Sofortvollzuges verfügt. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht ist auch in Übereinstimmung mit der ständigen \nRechtsprechung des Senats davon ausgegangen, dass es bei einer \nBeseitigungsverfügung der Prüfung der materiellen Illegalität dann nicht bedarf, wenn \nbauliche Anlagen ohne wesentlichen Eingriff in die Bausubstanz beseitigt und \ngegebenenfalls nach Genehmigungserteilung unschwer wiedererrichtet werden \nkönnen. Dagegen wendet sich der Antragsteller mit seinem Beschwerdevortrag, dass \neine aufgebrachte Klebefolie nicht ohne Zerstörung der Substanz derselben von \neinem Schaufenster wieder entfernt werden könne. Dadurch werde die Klebefolie \nvollständig unbrauchbar, wodurch ein wirtschaftlicher Schaden von mehreren \nhundert Euro verursacht werde. An anderer Stelle hat der Antragsteller selbst \nvorgetragen, dass es sich bei den Werbefolien nicht um eine bauliche Anlage \nhandelt. Mit ihrer Beseitigung wird nicht in die Bausubstanz des Gebäudes, hier der \nFensterflächen, eingegriffen. Beseitigt wird lediglich die Folie als Träger der \nWerbebotschaft. Zudem hat der Antragsteller nicht substanziiert vorgetragen, dass \ndiese Folie einen mehr als geringfügigen Substanzwert besitzt. Selbst unter \nZugrundelegung der Angabe des Antragstellers, die Folie sei mehrere hundert Euro \nwert, erweist sich dies angesichts von insgesamt sieben Werbeflächen als \ngeringfügig, zumal es sich um kurzlebige und austauschbare Wirtschaftsgüter \nhandelt. \n\n12\n\nIn der Inanspruchnahme des Antragstellers durch die Beseitigungsverfügung \nvermag der Senat keinen Ermessensfehlgebrauch zu erkennen. Mit seinem Hinweis \nauf 40 Wettannahmestellen mit vergleichbarer Werbung in E. begründet der \nAntragsteller noch keine willkürliche eigene Inanspruchnahme. Infolge seines \nrechtswidrigen Verhaltens kommt es auf die Ausführungen des Antragstellers in der \nBeschwerdeschrift zur Bürokratie und zum Bürokratieabbau in Deutschland nicht \nan.\n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n14\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n15\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273355","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-24/10-b-2158-05","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 146","ref_norm":"146","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273355","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273355","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-24/10-b-2158-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273355","retrieved":"2026-07-09 02:44:32.956965+00:00"}}