{"status":"available","doknr":"OLD273354","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0324.10B2133.05NE.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-24","aktenzeichen":"10 B 2133/05.NE","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Vollzug des Bebauungsplans Nr. 982 - C. - der Stadt E. wird \nbis zur Entscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers im Verfahren \n10 D 134/05.NE ausgesetzt.\n\nDie Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer sinngemäß gestellte Antrag,\n\n3\n\nden Vollzug des Bebauungsplans Nr. 982 - C. - der Stadt E. bis zur \nEntscheidung über den Normenkontrollantrag des Antragstellers im Verfahren \n10 D 134/05.NE auszusetzen,\n\n4\n\nist zulässig und begründet.\n\n5\n\nDer Antragsteller ist als Eigentümer des im Plangebiet gelegenen Grundstücks \nX.---straße 20 (Gemarkung C1. , Flur 25, Flurstücke 451, 202 und 654) \nantragsbefugt. Seinem Rechtsschutzinteresse steht nicht entgegen, dass er sich mit \neinem Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes gegen künftige \nBaugenehmigungen für den rückwärtigen Bereich des Nachbargrundstücks Q.-----\nstraße 48/50 wenden und im Erfolgsfall ein bauaufsichtliches Einschreiten gegen \ndiese Vorhaben verlangen kann. Die einstweilige Anordnung nach § 47 Abs. 6 \nVwGO ist gegenüber dem vorläufigen Rechtsschutz nach §§ 80, 80a, 123 VwGO \nnicht subsidiär, vielmehr stehen beide Rechtsschutzformen gleichberechtigt \nnebeneinander. Normenkontrollverfahren und Nachbarklage bzw. die \nentsprechenden Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes haben ein \nunterschiedliches Rechtsschutzziel und hängen von unterschiedlichen \nVoraussetzungen ab. Die Nachbarklage richtet sich gegen die Baugenehmigung, ihr \nErfolg hängt davon ab, dass die Baugenehmigung Rechte des Nachbarn verletzt. \nDer Normenkontrollantrag richtet sich gegen den normativen Beurteilungsmaßstab \nfür Bauvorhaben - auch auf dem Nachbargrundstück - und hat schon dann Erfolg, \nwenn ein privater Belang des Antragstellers, der nicht den Rang eines Nachbarrechts \nerreichen muss, nicht hinreichend abgewogen worden ist.\n\n6\n\nVgl. Nieders.OVG, Beschluss vom 30. August 2001 - 1 MN 2456/01 -, BRS 64 \nNr. 62 und OVG NRW, Beschluss vom 30. Juli 1992 - 11a B 855/92.NE -, NVwZ-\nRR 1993, 126.\n\n7\n\nDer Antrag ist auch begründet.\n\n8\n\nEs bestehen allerdings Bedenken, ob der Erlass der einstweiligen Anordnung zur \nAbwehr schwerer Nachteile dringend geboten ist. Denn es ist nicht ohne weiteres \nersichtlich, dass die durch den Bebauungsplan ermöglichte rückwärtige Bebauung \nder Nachbargrundstücke Q2.-----straße 48 bis 52 eine schwerwiegende \nBeeinträchtigung rechtlich geschützter Positionen des Antragstellers konkret \nerwarten lässt. Aufgrund der Festsetzungen des Bebauungsplans ist in diesem \nBereich nur die Errichtung eines gering dimensionierten Gebäudes zulässig. Die \nhöchstzulässige Traufhöhe ist auf lediglich 32,5 m ü.NN. (etwa 3,50 m über \nGeländeoberfläche) und die höchstzulässige Firsthöhe auf 38,5 m ü.NN. (etwa \n9,50 m über Geländeoberfläche) festgesetzt. Die Grundflächenzahl beträgt nur 0,25, \ndie Geschossflächenzahl 0,4 und die dem Antragsteller zugewandte Seite des \nBaufensters weist lediglich eine Breite von 12 m auf.\n\n9\n\nDies bedarf letztlich jedoch keiner Entscheidung, weil der Bebauungsplan bei \nsummarischer Prüfung offensichtlich unwirksam ist.\n\n10\n\nUnabhängig von einer möglichen Außervollzugsetzung wegen drohender \nschwerer Nachteile für den Antragsteller können Gesichtspunkte, die für die \nUnwirksamkeit des Bebauungsplans vorgebracht werden, nach der Rechtsprechung \nder mit Normenkontrollverfahren befassten Senate des beschließenden Gerichts \ndann eine einstweilige Anordnung gemäß § 47 Abs. 6 VwGO rechtfertigen, wenn der \nNormenkontrollantrag auf Grund dieser Gesichtspunkte im Hauptsacheverfahren \noffensichtlich Erfolg haben wird.\n\n11\n\nDer Bebauungsplan verstößt gegen die Vorschriften des § 1 Abs. 1 und 3 \nBauGB.\n\n12\n\nGem. § 1 Abs. 1 BauGB ist es Aufgabe der Bauleitplanung, die bauliche und \nsonstige Nutzung der Grundstücke im Gemeindegebiet nach Maßgabe des BauGB \nvorzubereiten und zu leiten. Die in diesen Bestimmungen vorausgesetzte Leitfunktion \ndes Bebauungsplans verlangt, dass der jeweilige Planinhalt objektiv geeignet sein \nmuss, dem Entwicklungs- und Ordnungsbild zu dienen. Eine Bauleitplanung, die zur \nOrdnung der städtebaulichen Entwicklung nicht in Beziehung steht, verletzt § 1 Abs. \n1 BauGB und kann schon aus diesem Grund keinen Bestand haben.\n\n13\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.72 -, BVerwGE 45, 309 (312) = \nBRS 28 Nr. 4.\n\n14\n\nDer Ordnung der städtebaulichen Entwicklung dienen Bauleitpläne nur, wenn \nüberhaupt hinreichend gewichtige städtebaulich beachtliche Allgemeinbelange für \neine bestimmte Planung sprechen.\n\n15\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 \n- IV C 105.66 -, BVerwGE 34, 301 (305).\n\n16\n\nEntsprechendes folgt aus § 1 Abs. 3 und 5 BauGB. Bauleitpläne dürfen nur \naufgestellt werden, sobald und soweit es für die städtebauliche Entwicklung und \nOrdnung erforderlich ist (§ 1 Abs. 3 BauGB). Sie bedürfen einer Rechtfertigung durch \nBelange des Allgemeinwohls, die auf eine sozialgerechte und vielfältigen öffentlichen \nund auch privaten Belangen Rechnung tragende Bodennutzung gerichtet sein \nmüssen. Die \"städtebaulich beachtlichen Allgemeinbelange\" müssen umso \ngewichtiger sein, je stärker die Festsetzungen die Befugnisse eines Eigentümers \neinschränken. Hierin liegt vor allem die Bekräftigung des mit Art. 14 Abs. 1 GG \nverfassungsrechtlich vorgegebenen Ansatzes, dass im Verhältnis zwischen der \nBauleitplanung und den durch die betroffenen individuellen Positionen die von der \nPlanung ausgehende Eigentumsbeschränkung rechtfertigungsbedürftig ist und \nkeinesfalls gleichsam bis zum Beweis des Gegenteils ihre Rechtfertigung schon in \nsich trägt.\n\n17\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974, a.a.O.; OVG NRW Urteile vom 22. März \n1993 - 11a NE 64/89 -, NVwZ-RR 1994, 311, und vom 27. Februar 1996 \n- 11 A 3960/95 -, NVwZ-RR 1997, 602; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. Januar 1995 \n- 5 S 862/94 -, NuR 1996, 36.\n\n18\n\nAuch wenn das Merkmal der Erforderlichkeit für die städtebauliche Entwicklung \nund Ordnung nur bei groben und einigermaßen offensichtlichen Missgriffen eine \nwirksame Schranke der gemeindlichen Planungshoheit bietet, bleibt es doch als \nwesentlich erhalten, dass jede Bauleitplanung auf eine geordnete städtebauliche \nEntwicklung ausgerichtet zu sein und diese zu gewährleisten hat.\n\n19\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 7. Mai1971 - IV C 76.68 -, BRS 24 Nr. 15, und vom \n22. Januar 1993 - 8 C 46.91 -, BRS 55 Nr. 106, m.w.N.; OVG NRW, Urteil vom \n27. Februar 1996, a.a.O.; VGH Bad.-Württ., Urteil vom 30. Januar 1995, a.a.O.\n\n20\n\nDer Bebauungsplan Nr. 982 - C. - der Antragsgegnerin ist mit den \naufgeführten städtebaulichen Grundsätzen nicht vereinbar. Er trägt nicht zur \nstädtebaulichen Ordnung bei. Vielmehr werden durch die Planung städtebauliche \nMissstände hervorgerufen. Der Bebauungsplan setzt durchgehende Baufenster für \ndie rückwärtigen Bereiche der Grundstücke Q1.-----straße 5 bis 35 und Q1.-----straße \n36 bis 52 fest. In den vorderen Grundstücksbereichen befinden sich - mit Ausnahme \ndes Grundstücks Q1.-----straße 21 - bereits durchgehend Wohngebäude. Für die \ndamit erstmals ermöglichte Bebauung \"in zweiter Reihe\" liegt kein den \nAnforderungen einer geordneten städtebaulichen Entwicklung genügendes \nErschließungskonzept vor. Zur Erschließung der zwischen 36 m und 52 m von der \nStraßenbegrenzungslinie entfernten Baufenster setzt der Bebauungsplan weder \nöffentliche Verkehrsflächen noch mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zu belastende \nFlächen fest. Ausweislich der Stellungnahmen der Verwaltung zu den Anregungen \nder Bürger und der Träger öffentlicher Belange, denen der Rat gefolgt ist, sollen die \nhinteren Baufenster jeweils über die \"seitlichen Bauwiche\" erschlossen und das \nZufahrtsrecht ggf. über eine Baulast gesichert werden. Dies stellt einen \noffensichtlichen planerischen Missgriff dar. Auf diese Weise wird eine Vielzahl so \ngenannter Pfeifenkopfgrundstücke ermöglicht, die erhebliche städtebauliche Unruhe \nstiften würden. In den rückwärtigen Grundstücksbereichen lassen sich etwa 30 \nVorhaben verwirklichen, die jeweils einzeln oder ggf. gemeinsam mit einem weiteren \nVorhaben auf dem benachbarten Grundstück über eine zwischen 36 m und 52 m \nlange Zufahrt entlang den seitlichen Grundstücksgrenzen erschlossen werden \nmüssten. Dadurch würden erhebliche Konflikte in die bislang gärtnerisch genutzten \nrückwärtigen Bereiche getragen.\n\n21\n\nDie kammartige Erschließung hat zugleich einen Mangel in der Abwägung zur \nFolge. Nach § 1 Abs. 6 BauGB a.F. (jetzt: § 1 Abs. 7 BauGB) sind bei der Aufstellung \nvon Bebauungsplänen die öffentlichen und privaten Belange gegen- und \nuntereinander gerecht abzuwägen. Das Abwägungsgebot ist verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet, wenn in die Abwägung der \nBelange nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie eingestellt werden \nmuss, wenn die Bedeutung der betroffenen Belange verkannt oder wenn der \nAusgleich zwischen den von der Planung berührten Belangen in einer Weise \nvorgenommen wird, die zur objektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer \nVerhältnis steht. Innerhalb des so gezogenen Rahmens ist dem \nAbwägungserfordernis jedoch genügt, wenn sich die zur Planung berufene \nGemeinde im Widerstreit der verschiedenen Belange für die Bevorzugung des einen \nund damit notwendigerweise für die Zurückstellung des anderen Belangs \nentscheidet.\n\n22\n\nVgl. grundlegend dazu: BVerwG, Urteil vom 5. Juli 1974 - IV C 50.71 -, BRS 28 \nNr. 4.\n\n23\n\nDas Anlegen von Zufahrten zu den rückwärtigen Baufenstern hat zur Folge, dass \ndie jeweils seitlich angrenzenden Grundstücke in eine Art Insellage geraten. Neben \nder vorgelagerten Q1.-----straße können an beiden Nachbargrenzen Zufahrten \nentstehen. Für die Grundstücke östlich der Q1.-----straße kommen noch \nLärmimmissionen durch den Schienenverkehr auf der Gleisanlage der O1. \nVerkehrsbetriebe AG auf der rückwärtigen Seite hinzu. Das Interesse der \nGrundstückseigentümer, zumindest Teile des Gartens als Ruhebereich nutzen zu \nkönnen, wird dadurch unverhältnismäßig hinter sonstige öffentliche oder private \nBelange zurückgesetzt.\n\n24\n\nMängel in der Abwägung ergeben sich ferner daraus, dass etwaige planbedingte \nImmissionskonflikte nur unzureichend erfasst und gelöst werden. Der \nBebauungsplan setzt östlich der Q1.-----straße in einem Abstand von lediglich 5 m \nzur Trasse der O. Verkehrsbetriebe AG überbaubare Grundstücksflächen \nfest. Zwar trifft der Bebauungsplan keine Festsetzungen zur Art der baulichen \nNutzung. Der Rat der Antragsgegnerin geht jedoch davon aus, dass der hier \nfragliche Bereich bei ergänzender Beurteilung nach § 30 Abs. 3 BauGB i.V.m. § 34 \nBauGB als faktisches reines Wohngebiet einzuordnen ist (vgl. Ziffer 2.9 der \nPlanbegründung). Auch die Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung \n(Grundflächenzahl 0,25, Geschossflächenzahl 0,4), die Festsetzung \"nur Einzel- und \nDoppelhäuser zulässig\" sowie die Begrenzung der Zahl der Wohnungen pro \nGebäude auf eine Wohnung zeigen, dass die Antragsgegnerin im Plangebiet \nWohnnutzung entwickeln will. Die aus dieser unmittelbaren Nähe von Wohnen und \nimmissionsträchtiger Nutzung folgende Konfliktlage erfasst und bewältigt der Rat \nnicht hinreichend. Er legt bei seiner Abwägungsentscheidung zu Grunde, dass für \ndas Hinterland des Baugrundstücks Nr. 21 b bei elf Zügen in 24 h, davon acht Züge \ntags und drei Züge nachts, ein Beurteilungspegel von 57,3 dB(A) tags und 56,4 \ndB(A) nachts erreicht werde. Damit würden die Orientierungswerte nach Beiblatt 1 \nzur DIN 18005 \"Schallschutz im Städtebau\" für allgemeine Wohngebiete von 55 \ndB(A) tags und 45 dB(A) nachts überschritten, was in Ballungszentren allerdings \nnicht zu vermeiden sei (vgl. Ziffer 3.1.1 der Planbegründung). Durch eine \nAusstattung der Gebäude mit Fenstern in Standardbauausführung sei das Wohnen \njedoch hinsichtlich der durch den Schienenverkehr verursachten Immissionen \nausreichend geschützt (vgl. Ziffer 3.5 der Planbegründung).\n\n25\n\nDiese Einschätzung ist fehlerhaft, weil sie - ungeachtet der Frage, ob die \nvorstehend wiedergegebenen Erwägungen eine gerechte Abwägungsentscheidung \ndarstellen -auf einer unzureichenden Prognosegrundlage beruht. Die ihr zu Grunde \ngelegte Immissionsabschätzung erfasst das tatsächlich zu berücksichtigende \nEmissionspotenzial nur unvollkommen und lässt infolgedessen nicht ausreichend \nsicher vermuten, dass die Wohnbebauung keinen unzumutbaren Lärmimmissionen \nausgesetzt sein wird. Ist in einem Bebauungsplanverfahren eine prognostische \nAbschätzung von zu erwartenden Immissionen erforderlich, kann diese zwar - je \nnach den Umständen des Falles - mehr oder weniger grob sein, doch muss sie im \nErgebnis hinreichend aussagekräftig sein, um die Wahrung der \nZumutbarkeitsschwelle abwägungsgerecht beurteilen zu können. \n\n26\n\nDie von der Antragsgegnerin ermittelten Beurteilungspegel berücksichtigen zu \nUnrecht lediglich ein Zugaufkommen von insgesamt elf Zügen in 24 Stunden. \nAusweislich der in den Aufstellungsvorgängen befindlichen Schalltechnischen \nUntersuchung der Ingenieurgesellschaft mbH S. und F. H. sind derzeit etwa \n20 Zugbewegungen, in Ausnahmefällen bis zu 40 Zugbewegungen und nach der \nnoch 60 Jahre geltenden Betriebserlaubnis sogar 72 Zugbewegungen in 24 Stunden \nmöglich. Mit den durch die zulässige stärkere Auslastung der Strecke verbundenen \nImmissionen hat sich der Plangeber in keiner Weise befasst.\n\n27\n\nDes weiteren spricht Überwiegendes dafür, dass die Festsetzung der \nüberbaubaren Grundstücksflächen abwägungsfehlerhaft ist, weil verschiedene \nGrundstückseigentümer hinsichtlich ihrer Wohngebäude auf den Bestandsschutz \nverwiesen werden. Die Gebäude Q1.-----straße 21B, 27B, 29, 36A und 42 liegen \ngrößtenteils oder sogar vollständig außerhalb der festgesetzten Baufenster. Es \nbestehen gewichtige Bedenken, ob den durch Art. 14 Abs. 1 GG geschützten \nEigentumsbelangen - diese gehören selbstverständlich und in hervorgehobener \nWeise zu den abwägungserheblichen Belangen öffentlich-rechtlicher \nPlanungsentscheidungen - gleich gewichtige oder gar gewichtigere Belange \ngegenüberstehen, die es rechtfertigen würden, die Baufenster jenseits der \nvorhandenen Baukörper festzusetzen und die Interessen der betroffenen Eigentümer \nim Rahmen der Abwägung zurückzustellen. Gründe für den (konkreten) Verlauf der \nBaugrenzen werden in der Planbegründung nicht angeführt. Auch auf die \nEinwendungen der betroffenen Grundstückseigentümer hat der Rat lediglich darauf \nverwiesen, für die Gebäude bestehe \"passiver Bestandsschutz\". Letztlich bedarf dies \njedoch wegen der bereits festgestellten Mängel im Abwägungsvorgang im Verfahren \ndes vorläufigen Rechtsschutzes keiner abschließenden Entscheidung.\n\n28\n\nDie vorstehend dargestellten Abwägungsmängel sind im Sinne des § 214 Abs. 3 \nBauGB erheblich.\n\n29\n\nDie textliche Festsetzung zur Begrenzung der Wohneinheiten ist fehlerhaft. \nDanach wird in den mit \"A\" und \"B\" gekennzeichneten Bereichen gem. § 9 Abs. 1 \nBauGB die höchstzulässige Zahl der Wohnungen pro Gebäude auf eine Wohnung \nfestgesetzt. Ausnahmsweise sind im Bereich \"A\" entlang der öffentlichen \nVerkehrsfläche zwei Wohnungen pro Gebäude zulässig, wenn die dazugehörigen \nBaugrundstücke eine Mindestgröße von 400 m² je Wohnung haben. § 9 Abs. 1 Nr. 6 \nBauGB bietet dem Plangeber zwar die Möglichkeit, aus städtebaulichen Gründen die \nhöchstzulässige Zahl der Wohnungen in Wohngebäuden festzusetzen. Für die hier \nkonkret getroffene Festsetzung fehlt jedoch die erforderliche städtebauliche \nRechtfertigung. Neben der allgemeinen städtebaulichen Rechtfertigung gem. § 1 \nAbs. 3 BauGB muss auch jede Festsetzung für sich genommen den Anforderungen \nder städtebaulichen Erforderlichkeit genügen.\n\n30\n\nDie von der Antragsgegnerin angeführten städtebaulichen Gründe tragen die \nBegrenzung der Wohneinheiten nicht. Die Beschränkung wird \"zur Wahrung der \nstädtebaulichen Zielvorstellungen und zur Verhinderung möglicher \nUmstrukturierungen\" festgesetzt (vgl. Ziffer 2.8 der Planbegründung). Unter \nZiffer 2.10 der Begründung wird weiter ausgeführt, die Festsetzung erfolge, um den \nCharakter einer großzügigen Wohnbebauung am Ortsrand in Waldlage zu erhalten. \nDie Wohneinheitenbegrenzung ist zur Erreichung der verfolgten Ziele ungeeignet. \nEine \"großzügige\" Wohnbebauung lässt sich über die Begrenzung von \nWohneinheiten pro Gebäude nicht erreichen, da diese keinen (unmittelbaren) \nEinfluss auf die Größe der Baukörper hat. Auch die allgemeine Wohn- und \nBesiedlungsdichte eines Gebiets kann durch eine Wohneinheitenbegrenzung \nregelmäßig nur dann wesentlich beeinflusst werden, wenn eine - hier nicht \ngegebene - relative, d.h. auf eine Bezugsgröße (beispielsweise eine bestimmte \nGrundstücksfläche) bezogene Zahl angegeben ist.\n\n31\n\nVgl. dazu BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998 \n- 4 C 1.97 -, NVwZ 1999, 415.\n\n32\n\nEine solche Bezugsgröße wird für sämtliche im Plangebiet ausgewiesenen \nFlächen mit Beschränkung auf eine Wohneinheit je Gebäude jedoch nicht \nfestgesetzt. Auch die weitere Begründung, die Begrenzung der Wohneinheiten \nerfolge \"zur Wahrung der städtebaulichen Zielvorstellungen und zur Verhinderung \nmöglicher Umstrukturierungen\", rechtfertigt die Festsetzung nicht. Der Plangeber \nbezeichnet bereits weder seine städtebaulichen Zielvorstellungen noch die nach \nseiner Ansicht erhaltenswerte Struktur eindeutig. Soweit er darunter möglicherweise \neine Bebauung mit Ein- und Zweifamilienhäusern versteht, ist die beschlossene \nBeschränkung der Wohneinheiten gleichwohl nicht gerechtfertigt. Die Angabe einer \nabsoluten Zahl von Wohneinheiten pro Gebäude ist zwar grundsätzlich geeignet, \neine in Bezug auf die Wohnform einheitliche städtebauliche Struktur (z.B. Ein- und \nZweifamilienhäuser) des Gebiets zu erreichen.\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 8. Oktober 1998, a.a.O.\n\n34\n\nUnter dem Blickwinkel einer einheitlichen Strukturierung des Gebiets ist jedoch \nnicht ersichtlich, weshalb zu diesem Zweck eine Differenzierung zwischen Bereichen \nmit ein beziehungsweise zwei zulässigen Wohneinheiten je Gebäude erforderlich \nist.\n\n35\n\nDie festgestellten Mängel führen zur Unwirksamkeit des Bebauungsplans \ninsgesamt, da die Anordnung der Baufenster in den rückwärtigen \nGrundstücksbereichen ebenso wie die Festsetzung zur Begrenzung der zulässigen \nWohneinheiten einen untrennbaren Teil des Regelungsgefüges des Bebauungsplans \nNr. 982 - C. - darstellt. Es kann auch nicht angenommen werden, dass der Rat \nder Antragsgegnerin im Zweifel auch einen Plan ohne die genannten Festsetzungen \nbeschlossen hätte. Die Schaffung von Bebauungsmöglichkeiten auf den bislang nicht \nüberbaubaren rückwärtigen Grundstücksflächen war wesentlicher Inhalt der Planung. \nAuch kam es dem Rat darauf an, durch die Begrenzung der Wohneinheiten, den \nCharakter der Bebauung zu erhalten. \n\n36\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.\n\n37\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG.\n\n38\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273354","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-24/10-b-2133-05-ne","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":6},{"jurabk":"GG","ref":"Art 14","ref_norm":"14","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80a","ref_norm":"80a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273354","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273354","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-24/10-b-2133-05-ne","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273354","retrieved":"2026-07-09 02:44:32.876676+00:00"}}