{"status":"available","doknr":"OLD273353","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0324.10A737.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-24","aktenzeichen":"10 A 737/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag der Klägerin auf Zulassung der Berufung gegen das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 2. Dezember 2005 wird verworfen. \n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens. \n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 10.000,00 EUR \nfestgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unzulässig, weil die Klägerin die \nAntragsbegründungsfrist versäumt hat und eine Wiedereinsetzung in den vorherigen \nStand nicht in Betracht kommt. \n\n3\n\nNach § 124a Abs. 4 Sätze 1 und 4 VwGO muss die Zulassung der Berufung \ngegen ein Urteil des Verwaltungsgerichts innerhalb eines Monats nach Zustellung \ndes Urteils beantragt und innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils \nbegründet werden. Im vorliegenden Fall ist das vollständige Urteil vom 2. Dezember \n2005 den Prozebevollmächtigten der Klägerin am 2. Januar 2006 zugestellt worden; \ndamit sind beide genannten Fristen in Lauf gesetzt worden. Die \nProzessbevollmächtigten der Klägerin haben für diese die Zulassung der Berufung \nper Telefax am 2. Februar 2006 rechtzeitig beantragt und eine Begründung \nangekündigt. Mit Schriftsatz vom 2. März 2006 - eingegangen an demselben Tag - \nhaben die Prozessbevollmächtigten der Klägerin schriftsätzlich jedoch nur beantragt, \n\"die Frist zur Berufungsbegründung um 1 Monat ... zu verlängern, da der alleinige \nSachbearbeiter plötzlich erkrankt ist und somit die Berufungsbegründung nicht \nrechtzeitig fertigen konnte\". Eine Begründung des Zulassungsantrags wurde indes \nnicht vorgelegt, so dass die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO versäumt worden \nist.\n\n4\n\nEine Wiedereinsetzung in die versäumte Frist zur Begründung des \nZulassungsantrags kommt nicht in Betracht, weil die Voraussetzungen des § 60 \nVwGO nicht vorliegen. Die Fristversäumung beruht auf anwaltlichem Verschulden; \nfür eine Wiedereinsetzung von Amts wegen sind ebenfalls keine Gründe ersichtlich. \n\n5\n\nIm Kern begründen die Prozessbevollmächtigten das Wiedereinsetzungsgesuch \ndamit, dass sie schuldlos davon ausgehen durften, die Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 \nVwGO sei verlängerbar. Diese Begründung trägt den Wiedereinsetzungsantrag nicht. \nGesetzliche Fristen sind nur dann verlängerbar, wenn dies vom Gesetz angeordnet \nist (vgl. beispielsweise § 124a Abs. 3 Satz 3 VwGO). Eine solche Anordnung fehlt \nindes bei der als gesetzliche Frist ohne weiteres erkennbaren Frist des § 124a Abs. 4 \nSatz 4 VwGO, so dass die Prozessbevollmächtigten der Klägerin nicht davon hätten \nausgehen dürfen, die vor ihrem Ablauf stehende Frist zur Begründung des \nZulassungsantrags könne vom zuständigen Senat verlängert werden. Eine hiervon \nabweichende Praxis des 19. Senats des Oberverwaltungsgerichts NRW besteht \nentgegen der Behauptung der Prozessbevollmächtigten der Klägerin im \nWiedereinsetzungsgesuch nicht. In dem von ihnen in Bezug genommenen und durch \nVorlage von Kopien glaubhaft gemachten Fall ging es nämlich gerade nicht um die \nhier allein betroffene Frist des § 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO (Begründung des \nBerufungszulassungsantrags), sondern um die kraft gesetzlicher Anordnung \nverlängerbare Frist des § 124a Abs. 3 Satz 1 VwGO (Begründung einer vom \nVerwaltungsgericht zugelassenen Berufung). Für die Annahme, auch die Frist des \n§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO werde jedenfalls von einem Senat des \nOberverwaltungsgerichts verlängert, geben die vorgelegten Schreiben deshalb nichts \nher. Die zutreffende Auslegung der maßgeblichen Vorschrift hätte sich im Übrigen \ndurch eine auch nur oberflächliche Auswertung der verfügbaren Rechtsprechung und \nLiteratur ohne weiteres gewinnen lassen.\n\n6\n\nVgl. nur Sächsisches OVG, Beschluss vom 17.1.2005 - 5 B 831/04 -, juris; OVG \nBerlin, Beschluss vom 14. Januar 2005 - 5 N 78.04 -, juris; Bayerischer VGH, \nBeschluss vom 23. Januar 2006 - 22 ZB 05.2865 -, juris. \n\n7\n\nAuch soweit die Prozessbevollmächtigten der Klägerin geltend machen, der die \nSache allein bearbeitende Rechtsanwalt sei wegen Krankheit an einer rechtzeitigen \nFertigung der Zulassungsbegründung gehindert gewesen, vermag dies eine \nWiedereinsetzung nicht zu rechtfertigen. Denn die Krankheit hat den betroffenen \nProzessbevollmächtigten nicht daran gehindert, einen Kollegen auf den drohenden \nFristablauf hinzuweisen und mit der weiteren Bearbeitung der Sache zu betrauen. Es \nist nicht ersichtlich, dass es diesem nicht möglich gewesen sein soll, unter Rückgriff \nauf die anwaltliche Handakte eine hinreichende Begründung des Zulassungsantrags \nfristgerecht vorzulegen, zumal er selbst in seiner eidesstattlichen Versicherung \nausführt, die Fertigung einer \"Notbegründung\" wäre ihm zwar möglich gewesen, er \nhabe jedoch bewusst darauf verzichtet. \n\n8\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die \nStreitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 GKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar, § 152 Abs. 1 VwGO. Mit der Ablehnung des \nZulassungsantrags ist das Urteil des Verwaltungsgerichts rechtskräftig, § 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO.\n\n10","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273353","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-24/10-a-737-06","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":8},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273353","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273353","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-24/10-a-737-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273353","retrieved":"2026-07-09 02:44:32.798824+00:00"}}