{"status":"available","doknr":"OLD273392","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0323.6A2346.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"6 A 2346/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 13.727,16 Euro (26.848,00 DM) festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Berufung ist nicht zuzulassen. Der von dem Kläger geltend gemachte \nZulassungsgrund des § 124 Abs. 2 Nr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) greift \nnicht durch.\n\n3\n\nDie gerichtliche Prüfung im Zulassungsverfahren richtet sich an den in dem Antrag auf \nZulassung der Berufung angesprochenen Gesichtspunkten aus. \n\n4\n\nVgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss \nvom 17. Septem-ber 2003 - 6 A 4428/02 -, unter Hinweis auf OVG NRW, Beschlüsse vom \n09. Juli 1997 - 12 A 2047/97 -, Deutsches Verwaltungsblatt (DVBl.) 1997, 1342, und vom \n20. Oktober 1998 - 18 B 69/98 -.\n\n5\n\nInnerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe \ndarzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist (§ 124a Abs. 4 Satz 4 VwGO).\n\n6\n\nNach diesem Maßstab ergeben sich keine ernstlichen Zweifel im Sinne des § 124 Abs. 2 \nNr. 1 VwGO daran, dass das Verwaltungsgericht die Klage zur Recht abgewiesen hat, soweit \nsich der Kläger - mit Ausnahme des angeforderten Nutzungsausfalls - gegen den mit den \nangefochtenen Bescheiden und der Erklärung vom 24. März 2004 geltend gemachten Betrag \nin Höhe von 13.727,16 Euro wendet.\n\n7\n\nDer Kläger steht als Polizeihauptkommissar (Besoldungsgruppe A 11 der \nBundesbesoldungsordnung) im Dienste des beklagten Landes und ist inzwischen bei der \nKreispolizeibehörde D. beschäftigt. Das beklagte Land zieht ihn aus Anlass eines \nVerkehrsunfalls am 00.00.0000 zu Schadensersatz auf Grund einer \nDienstpflichtverletzung heran. Zu dieser Zeit war der Kläger als Wachdienstführer beim \nPolizeipräsidium E. - Polizeiinspektion Nord - beschäftigt. Am Abend des \n 00.00.0000 (Rosenmontag) verrichtete er ab ca. 21.00 Uhr vertretungsweise Dienst als \nDienstgruppenleiter. Auf der Dienststelle erhielt er einen Anruf seiner Ehefrau, welche ihn \ndarüber informierte, dass zwischen seinen Schwiegereltern, die im selben Haus lebten, ein \nerheblicher Ehestreit stattfinde. Der Kläger verließ daraufhin gegen 21.45 Uhr die Dienststelle \nund fuhr mit einem Funkstreifenwagen Typ Opel Vectra B - amtliches Kennzeichen - \n3276 - in Begleitung eines Kollegen zu seiner außerhalb des Dienstbezirks gelegenen \nWohnung nach T. -C. . Dort schlichtete er den Streit seiner Schwiegereltern und begab \nsich mit dem Dienstfahrzeug auf die Rückfahrt zu seiner Dienststelle. Gegen 22.05 Uhr erlitt \ner in M. einen Unfall. Nach seiner Schilderung will er in M. die C1.------straße mit einer \nGeschwindigkeit von ca. 100 km/h befahren haben, als plötzlich im rechten Lichtkegelbereich \nein größeres Tier, vermutlich - auch nach Aussage des Beifahrers - ein Reh auftauchte. \nAufgrund eines sofortigen Ausweichmanövers habe er einen Zusammenstoß mit dem Tier \nvermeiden können. Obwohl das Fahrzeug nach diesem Manöver scheinbar wieder \nSpurstabilität erlangt habe, sei dieses plötzlich und für ihn nicht mehr beherrschbar \nausgebrochen. Es kam zu einer Kollision mit einem Baum und einer Begrenzungsmauer. \nDabei erlitt der Funkstreifenwagen Schäden im Front- und Heckbereich.\n\n8\n\nDas Verwaltungsgericht hat die gegen den Leistungsbescheid des Polizeipräsidiums \nE. vom 00.00.0000 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 00.00.0000 \nund der Erklärung des beklagten Landes vom 00.00.0000 gerichtete Klage abgewiesen und \nim Wesentlichen ausgeführt: Der Kläger habe die ihm obliegenden Dienstpflichten verletzt, \nindem er mit einem Dienstkraftwagen den Inspektionsbereich der Polizeiinspektion Nord des \nPolizeipräsidiums E. verlassen habe, um der Schlichtung eines Streits zwischen seinen \nSchweigereltern und damit privaten Angelegenheiten nachzugehen. Dabei habe er auch \nvorsätzlich gehandelt, da ihm bekannt gewesen sei, dass die der Dienststelle zugewiesenen \nKraftfahrzeuge nur für die Durchführung von Dienstfahrten bestimmt seien und der \nInspektionsbereich grundsätzlich nicht verlassen werden dürfe. Nach seinen Angaben sei ihm \nauch bewusst gewesen, dass er dienstpflichtwidrig gehandelt habe. Danach habe der Kläger \ndem Dienstherrn, dessen Aufgaben er wahrzunehmen gehabt habe, den daraus entstandenen \nSchaden zu ersetzen. Die Dienstpflichtverletzung sei ursächlich für den entstandenen Schaden \ngewesen. Denn die Teilnahme am Straßenverkehr berge immer die Gefahr, in einen \nVerkehrsunfall verwickelt zu werden. Insbesondere das plötzliche Auftauchen eines großen \nTieres im Verkehrsbereich sei nicht völlig unwahrscheinlich. Dass das Fahrzeug auf Grund \ndes Ausweichmanövers, auch nachdem es bereits wieder Spurstabilität erlangt habe, plötzlich \nausgebrochen und nicht mehr lenkbar gewesen sei, liege im Bereich adäquater Kausalität und \nlasse nicht etwa auf einen konstruktionsbedingten Mangel des Funkstreifenwagens des Typs \nVectra schließen.\n\n9\n\nDer Kläger macht geltend: Das Verwaltungsgericht habe nicht berücksichtigt, dass er sich \nvor Antritt der Fahrt nach C. durchaus Gedanken darüber gemacht habe, wie er die Fahrt \nbewerkstelligen könne. Er habe abgewogen, ob eine Fahrt mit einem privaten Pkw oder mit \ndem Dienstfahrzeug seine Einsatzfähigkeit weniger beeinträchtige. Bei einer Fahrt mit dem \nDienstfahrzeug wäre er jedoch im Falle des Auftretens einer Einsatznotwendigkeit bei der \nRückfahrt wesentlich schneller wieder einsatzbereit gewesen als bei Verwendung seines \nprivaten Pkw. Angesichts der besonderen Ausnahmesituation habe er nicht grob fahrlässig, \ngeschweige denn vorsätzlich gehandelt. Er habe seinem unmittelbaren Kollegen seine \nEntscheidung mitgeteilt, um seine Erreichbarkeit sicher zu stellen. Die handgreifliche \nSituation zu Hause und der Hilferuf seiner Frau hätten sich für ihn als Notfallsituation, im \nÜbrigen auch als Gefahrensituation im Sinne des Polizeigesetzes dargestellt; insoweit dürften \nihm nicht die örtlichen Zuständigkeitsregeln entgegen gehalten werden. Zudem habe es sich \nlediglich um einen kurzfristigen Einsatz in geringer Entfernung außerhalb des zugewiesenen \nSchutzbereiches gehandelt. Andere Einsatzkräfte hätten nicht zur Verfügung gestanden.\n\n10\n\nZur Frage der Schadenskausalität sei darauf hinzuweisen, dass die von dem beklagten \nLand zur Verfügung gestellten Streifenwagen technische Mängel aufgewiesen hätten. Das \nFahrzeug habe zur Unkontrollierbarkeit geneigt, gerade nach schnellen Fahrstreifenwechseln \noder Ausweichbewegungen. Es hätten sich diverse Unfälle mit Streifenwagen des Typs Opel \nVectra B ereignet. Noch 1998 seien 612 Streifenwagen dieses Typs stillgelegt worden. Die \nerhöhte Unfallgefährdung des Streifenwagens durch Konstruktionsmängel sei ihm nicht \nanzulasten. Weiterhin habe das Verwaltungsgericht unbeachtet gelassen, dass das Führen von \nKraftfahrzeugen eine gefahrgeneigte Tätigkeit sei. Die sich daraus ergebenden Risiken habe \ndas beklagte Land über entsprechende Versicherungen abdecken müssen. Darüber hinaus \nhabe es sich um einen Wildunfall gehandelt, der im Rahmen einer üblichen \nTeilkaskoversicherung abgedeckt gewesen wäre. Soweit entsprechende Versicherungen nicht \nabgeschlossen worden seien, könne er nicht mit den Schadenskosten belastet werden.\n\n11\n\nAus diesen Ausführungen ergeben sich keine ernstlichen Zweifel, dass das \nVerwaltungsgericht zu Recht davon ausgegangen ist, dass der Kläger vorsätzlich seine \nDienstpflichten verletzt hat. Sein Vorbringen, er habe bei seiner Dienstpflichtverletzung \nweder vorsätzlich noch grob fahrlässig falsch gehandelt, führt nicht zu der Annahme einer \nUnrichtigkeit des angegriffenen Urteils. \n\n12\n\nAuf Grund des Anrufes seiner Ehefrau auf der Dienststelle wegen einer familiären \nAuseinandersetzung hat der Kläger bewusst und gewollt das dienstliche Einsatzfahrzeug in \nBegleitung eines Kollegen zu einer über den Inspektionsbereich hinausgehenden Privatfahrt \nzu seiner Wohnanschrift genutzt und damit vorsätzlich gegen seine Dienstpflichten verstoßen. \nSeinen Angaben zufolge hatte er erkannt, dass er sich bei dem zuständigen Beamten hätte \nabmelden und sein Privatfahrzeug in Anspruch nehmen müssen. Entgegen seinen \nAusführungen stand ihm für die Benutzung des Dienstfahrzeuges kein Grund zur Seite. \nGerade wenn die Situation wegen einer möglichen handgreiflichen Auseinandersetzung vom \nihm kritisch eingeschätzt worden war, war er - insbesondere unter Berücksichtigung seiner \nErfahrungen als Polizeibeamter - gehalten, eine gesicherte Hilfeleistung zu veranlassen und \ndie zuständigen Kollegen zu alarmieren, die ggf. unter Einsatz von Sonderrechten zu seiner \nWohnanschrift gelangt wären. Die Behauptung, diese Möglichkeit habe nicht bestanden, ist \nunsubstantiiert; das beklagte Land hat zutreffend auf die örtlich zuständige und einsatzbereite \nWache X. hingewiesen. Ebenso wenig vermag sich der Kläger auf eine Notfall- bzw. \nGefahrensituation im Sinne des § 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen zu \nberufen. Eine solche hätte allein ein offizielles Einschreiten der zuständigen Kollegen \ngerechtfertigt, nicht jedoch eine dienstpflichtwidrige Privatfahrt des Klägers, bei der ein \nDienstfahrzeug und zwei Polizeibeamte dem normalen Dienstbetrieb einer nicht zuständigen \nPolizeiinspektion entzogen wurden. \n\n13\n\nDer Kläger kann ebenso wenig darauf verweisen, das Dienstfahrzeug in Anspruch \ngenommen zu haben, um im Falle der Einsatznotwendigkeit bei der Rückfahrt schneller \nwieder im Einsatz zu sein. Denn abgesehen von allen Unwägbarkeiten während einer \ndienstpflichtwidrigen Fahrt (z.B. Zwischenfall auf Hin- bzw. Rückfahrt, unabsehbare Dauer \nder Streitschlichtung) ändert dies nichts an der vorsätzlichen Dienstpflichtverletzung, in deren \nFolge dem Dienstherrn ein Dienstfahrzeug und zwei Polizeibeamte nicht zur Verfügung \nstanden und das Dienstfahrzeug durch den Unfall einen Totalschaden erlitten hat.\n\n14\n\nFehl geht auch die Rüge des Klägers, das Verwaltungsgericht habe zu Unrecht eine \nKausalität der Dienstpflichtverletzung für den Schaden angenommen, der Unfall sei durch \neinen technischen Mangel an dem Dienstfahrzeug, das zur Unkontrollierbarkeit in extremen \nFahrsituationen geneigt habe, herbeigeführt worden. Denn zutreffend hat das \nVerwaltungsgericht darauf abgestellt, dass letztlich die durch die Privatfahrt begangene \nvorsätzliche Dienstpflichtverletzung ursächlich für den Unfall und den Schaden an dem \nDienstfahrzeug war. Hätte der Kläger die Fahrt nicht unternommen, wäre es nicht zu dem \nUnfall gekommen. Diese Dienstpflichtverletzung allein war die maßgebliche Ursache für die \nextreme Verkehrs- und Fahrsituation und die daraus entstandenen Folgen. Im Übrigen - ohne \ndass dies entscheidungserheblich wäre - hat der Kläger auch nicht nachvollziehbar dargelegt, \ndass ein technischer Mangel des Dienstfahrzeuges maßgeblich den Unfall verursacht hätte. \nDenn das nachträgliche Ausbrechen eines Kraftfahrzeuges aus der Spur „Bruchteile von \nSekunden\" nach einem scharfen Ausweichmanöver bei einer Geschwindigkeit von ca. 100 \nkm/h liegt - auch unter Berücksichtigung gleichwohl weiter wirkender Fliehkräfte - im \nBereich adäquater Kausalität.\n\n15\n\nSofern der Kläger darauf hinweist, das beklagte Land hätte entsprechende Versicherungen \ngegen Wildschaden und die Risiken der gefahrgeneigten Tätigkeit des Führens von \nKraftfahrzeugen abschließen und so die Schadenskosten vermeiden können, weist das \nbeklagte Land zu Recht darauf hin, dass - abgesehen von Regressmöglichkeiten gegenüber \ndem Kläger - derartige Überlegungen im Falle der hier vorliegenden vorsätzlichen \nDienstpflichtverletzung den Schadenverursacher nicht entlasten können.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n17\n\nDie Streitwertfestsetzung beruht auf § 13 Abs. 2, § 14 Abs. 3, § 15 des \nGerichtskostengesetzes (GKG) in der bis zum 30. Juni 2004 geltenden Fassung (vgl. § 72 \nNr. 1 GKG n. F.).\n\n18\n\nMit der Ablehnung des Zulassungsantrages wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \ninsoweit rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 VwGO).\n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273392","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-23/6-a-2346-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273392","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273392","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-23/6-a-2346-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273392","retrieved":"2026-07-09 02:44:36.005467+00:00"}}