{"status":"available","doknr":"OLD273390","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0323.4A4376.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"4 A 4376/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird für das Antragsverfahren auf 5.000 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Zulassungsantrag hat keinen Erfolg. Da inzwischen feststeht, dass dem \nKläger die Bauvorlageberechtigung nicht zu erteilen ist, besteht für eine Zulassung \nder Berufung mit dem Ziel, die Beklagte zu verpflichten, ihm eine entsprechende \nBescheinigung zu erteilen, kein Raum. \n\n3\n\nNach § 70 Abs. 3 Nr. 2 BauO NRW ist - neben weiteren Voraussetzungen - \nbauvorlageberechtigt, wer als Angehöriger der Fachrichtung Bauingenieurwesen \nMitglied einer Ingenieurkammer ist . Da der Kläger nicht als freiwilliges Mitglied der \nKammer (§ 38 Abs. 2 BauKaG NRW) beigetreten ist, kann hinsichtlich der \nMitgliedschaft allein auf eine Pflichtmitgliedschaft abgestellt werden. \nPflichtmitglied der Ingenieurkammer-Bau ist gemäß § 38 Abs.1 Buchst. a) BauKaG \nNRW die Person, die als im Bauwesen tätiger Ingenieur in der Liste der Beratenden \nIngenieure eingetragen ist. An dieser Voraussetzung fehlt es dem Kläger. Denn mit \nder Ablehnung des Zulassungsantrags in dem Verfahren 4 A 4377/04 durch \nSenatsbeschluss vom 10. Februar 2006 ist das Urteil des Verwaltungsgerichts \nArnsberg vom 6. Oktober 2004 - 1 K 1111/04 - in Rechtskraft erwachsen (vgl. § 124a \nAbs. 5 Satz 4 VwGO). Damit steht fest, dass der Kläger aus der Liste der Beratenden \nIngenieure (§ 29 Abs. 1 BauKaG NRW) gelöscht ist und somit die Voraussetzungen \nfür eine (Pflicht)mitgliedschaft nicht mehr vorliegen. Ob die Löschung der \nMitgliedschaft nach § 38 Abs. 4 Satz 1 BauKaG bereits erfolgt ist oder noch \nbevorsteht, ist dabei unerheblich. Im letzteren Fall stünde dem Begehren der \nEinwand der unzulässigen Rechtsausübung entgegen, weil der Kläger mit der \nbegehrten Bescheinigung etwas verlangte, was er alsbald zurückgewähren müsste. \n\n4\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung ergibt sich aus §§ 72 Nr. 1, 52 Abs. 1 GKG.\n\n5\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n6","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273390","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-23/4-a-4376-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 72","ref_norm":"72","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273390","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273390","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-23/4-a-4376-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273390","retrieved":"2026-07-09 02:44:35.853044+00:00"}}