{"status":"available","doknr":"OLD273389","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0323.3A262.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"3 A 262/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 26. Oktober 1999 in der Fassung \ndes Widerspruchsbescheides vom 13. März 2000 und der Änderungsbescheide vom 30. \nSeptember 2003 werden in vollem Umfang aufgehoben.\n\nDer Beklagte trägt unter Einbeziehung des rechtskräftig gewordenen Teils der \nKostenentscheidung des Verwaltungsgerichts die gesamten Kosten des Verfahrens beider \nInstanzen.\n\nDie bisher erst teilweise rechtskräftige Kostenentscheidung ist im Übrigen vorläufig \nvollstreckbar. Insoweit darf der Beklagte die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder \nHinterlegung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht die Klägerinnen vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils \nzu vollstreckenden Betrages leisten.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerinnen sind je zur Hälfte Miteigentümerinnen des Grundstücks Gemarkung \nW. , Flur 3, Flurstück 250 (postalische Bezeichnung: X. Straße Nr. 19). \n\n3\n\nDas Grundstück grenzt an drei Straßen: Mit seiner Nordseite an die X. Straße, an der \ndas Wohnhaus der Klägerinnen steht und zu der die Zufahrt ihrer Garage ausgerichtet ist, mit \nseiner Südseite an die G. -F. -Straße und mit seiner Westseite an eine Stichstraße, die \nvon der X. Strasse abzweigt, eine Länge von ca. 75 m und eine Breite von ca. 6,50 m hat \nund in einer Wendefläche kurz vor der G. -F. -Straße endet. Die Stichstraße, die in den \nJahren 1994 bis 1999 erstmalig hergestellt wurde, ist mit einer Pflasterdecke nebst \nSeitenrinnen, mit Beleuchtungseinrichtungen und einem Mischwasserkanal mit \nEinlaufschächten versehen; sie ist im Bebauungsplan Nr. 804 \"C. Weg\" vom 15. Juli 1985 \nals \"Verkehrsfläche bes. Zweckbestimmung (Wohnweg)\" ausgewiesen und mit Verfügung \ndes Bürgermeisters vom 18. November 1999 als Gemeindestraße dem öffentlichen Verkehr \ngewidmet worden. \n\n4\n\nDas Grundstück der Klägerinnen liegt in einem durch denselben Bebauungsplan \nfestgesetzten Mischgebiet; es wird ausweislich der Planurkunde etwa mittig von einer Grenze \nunterschiedlicher Nutzung durchschnitten und weist beiderseits dieser Grenze sowohl zur \nX. Straße als auch zur G. -F. -Straße ein Baufenster auf. Für den zur X. \nStraße gelegenen Grundstücksteil ist eine dreigeschossige offene Bauweise, für den zur \nG. -F. -Straße gelegenen Grundstücksteil eine dreigeschossige geschlossene Bauweise \nfestgesetzt, die sich auf den südöstlichen Nachbargrundstücken (Flurstücke 235, 288 und 260) \nfortsetzt und über im Anschluss an die Wendefläche der Stichstraße festgesetzte Flächen mit \nGeh-, Fahr- und Leitungsrechten zug. der Anlieger die für eine Neubebauung erforderliche \nwegemäßige Erschließung erhalten soll. \n\n5\n\nMit je zwei Bescheiden vom 26. Oktober 1999 setzte der Beklagte gegenüber den \nKlägerinnen Erschließungsbeiträge für die Herstellung der Stichstraße in Höhe von 54.033,01 \nDM bzw. 67.541,33 DM fest. Dabei behandelte er die nördlich und südlich der planerischen \nNutzungsgrenze gelegenen Grundstücksteile als selbstständige Grundstücke, gewährte \nhinsichtlich des nördlichen Grundstücksteils eine Eckvergünstigung nach § 10 Abs. 2 b der \nErschließungsbeitragssatzung und ließ bei dem südlichen Grundstücksteil u.a. die in die \nplanausgewiesene Wendefläche der Stichstraße fallende Teilfläche sowie die mit Geh-, Fahr- \nund Leitungsrechten zugunsten der Anlieger belastete Teilfläche bei der Beitragsberechnung \naußer Ansatz. Den Widerspruch der Klägerinnen, die auf Erschließungsnachteile ihres \nGrundstücks wegen nun dreiseitiger Straßenumrahmung verwiesen und die Stichstraße als \nnützliche Zufahrt allein für die Häuser X. Straße Nr. 21 und G. -F. -Straße 312 \nbezeichneten, wies er mit Widerspruchsbescheid vom 13. März 2000 zurück. \n\n6\n\nMit ihrer am 13. April 2000 erhobenen Klage haben sich die Klägerinnen sowohl dem \nGrunde als auch der Höhe nach gegen die Beitragserhebung für die Stichstraße gewandt. \n\n7\n\nNachdem das Verwaltungsgericht Bedenken geäußert hatte, ob dem nördlichen \nGrundstücksteil eine Eckvergünstigung gemäß § 10 Abs. 2 b der \nErschließungsbeitragssatzung (EBS) zustünde, hat der Beklagte durch Änderungsbescheide \nvom 30. September 2003 die Beitragsfestsetzung für diesen Grundstücksteil von 54.033,01 \nDM (= 27.626,64 EUR) auf 33.575,72 EUR erhöht. Er hat den Hinweis hinzugefügt, er werde \ndie Beitragsfestsetzung für den südlichen Grundstücksteil von 67.541,33 DM (= 34.533,33 \nEUR) entsprechend auf 27.979,77 EUR (= 54.723,67 DM) reduzieren, wenn das \nVerwaltungsgericht in seiner anstehenden Entscheidung die Satzungsregelung über die \nEckvergünstigung - wie angedeutet - für vorliegend nicht anwendbar halte.\n\n8\n\nDie Klägerinnen haben den Rechtsstreit hinsichtlich des den nördlichen (vorderen) \nGrundstücksteil betreffenden Beitragsbescheides vom 26. Oktober 1999 für erledigt erklärt \nund beantragt,\n\n9\n\n[statt dessen] den Änderungsbescheid des Beklagten vom 30. \n\n10\n\nSeptember 2003 sowie den den hinteren Grundstücksteil des \n\n11\n\nFlurstücks 250 betreffenden Erschließungsbeitragsbescheid \n\n12\n\nvom 26. Oktober 1999 aufzuheben,\n\n13\n\nhilfsweise,\n\n14\n\nden Erschließungsbeitrag für den hinteren Grundstücksteil auf \n\n15\n\n27.979,77 EUR herabzusetzen.\n\n16\n\nDer Beklagte hat der (Teil-)Erledigungserklärung der Klägerinnen widersprochen. Er ist \ndem Klagevorbringen entgegengetreten und hat u.a. vorgetragen, dass eine Heranziehung der \nFlurstücke 235, 288 und 260 zu Erschließungsbeiträgen für die Stichstraße ausscheide, weil \nweder die zur ihrer Erschließung im Bebauungsplan festgesetzten Flächen mit Geh-, Fahr- \nund Leitungsrechten in der Örtlichkeit vorhanden noch Baulasten oder Dienstbarkeiten für sie \neingetragen seien. Die Stadt plane auch keine weitere Erschließung. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat unter Abweisung der Klage im Übrigen die \nBeitragsfestsetzung für den südlichen (hinteren) Grundstücksteil aufgehoben, soweit sie den \nim Hilfsantrag der Klägerinnen genannten Betrag übersteigt.\n\n18\n\nMit der vom Senat zugelassenen und fristgerecht begründeten Berufung wiederholen und \nvertiefen die Klägerinnen ihr erstinstanzliches Vorbringen.\n\n19\n\nSie beantragen, \n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Erschließungsbeitragsbe-\n\n21\n\nscheide des Beklagten vom 26. Oktober 1999 in der Fassung des\n\n22\n\nWiderspruchsbescheides vom 13. März 2000 und die Änderungsbe-\n\n23\n\nscheide vom 30. September 2003 in vollem Umfang aufzuheben.\n\n24\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n25\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n26\n\nEr verteidigt das angefochtene Urteil und bezieht sich auf sein erstinstanzliches \nVorbringen. Ergänzend führt er aus: Die Flurstücke 235, 288 (nunmehr 538) und 260 seien \nvon der Stichstraße her auf Dauer nicht erreichbar, weil die Klägerinnen gegen eine \nZuwegung über ihr Grundstück Widerstand leisteten. Dieses Hindernis könne er weder auf \ndem Verhandlungswege noch im Verfahren einer Enteignung ausräumen.\n\n27\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte \nnebst Beiakten (5 Hefte) verwiesen.\n\n28\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n29\n\nDie Berufung ist begründet. Das angefochtene Urteil ist zu ändern, soweit darin die Klage \nabgewiesen worden ist. Die Erschließungsbeitragsbescheide des Beklagten vom 26. Oktober \n1999 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 13. März 2000 und der \nÄnderungsbescheide vom 30. September 2003 sind in vollem Umfang aufzuheben, weil sie \nrechtswidrig sind und die Klägerinnen in ihren Rechten verletzen (§ 113 Abs. 1 Satz 1 \nVwGO).\n\n30\n\nErschließungsbeitragspflichten für das Grundstück der Klägerinnen sind nach dem \nAusbau der Stichstraße X. Straße zwischen Haus Nr. 19 und 21 nicht entstanden, weil \nder Ausbau der Straße im Bereich der Wendefläche den Festsetzungen des Bebauungsplans \nNr. 804 \"C. Weg\" widerspricht und die Abweichungen nicht gemäß § 125 Abs. 3 BauGB \nunbeachtlich sind. Der Ausbau ist teils planüberscheitend durchgeführt worden, ohne dass der \nBeklagte einen Verzicht auf die hierdurch bedingten Mehrkosten erklärt hätte, und teils \nplanunterschreitend erfolgt, was mit den Grundzügen der Planung nicht zu vereinbaren ist. \n\n31\n\nNach den im Bebauungsplan durch Schraffur und Straßenbegrenzungslinien getroffenen \nFestsetzungen soll sich die Stichstraße von anfangs 6,50 m Breite ab der X. Straße auf \neine Breite von 15,50 m im Bereich der Wendefläche nahe der G. -F. -Straße \naufweiten, wobei die Aufweitungsflächen abgerundet mit einem Radius von jeweils 4,50 m \ngleichmäßig beiderseits der Straßenachse liegen. Von diesen Festsetzungen ist der Beklagte \nbei der Ausführung der Straßenbaumaßnahmen abgewichen, wie der von ihm in der \nmündlichen Verhandlung vor dem Senat vorgelegte Ausbauplan ergibt: Der Beklagte hat \n- planüberschreitend - die Wendefläche der Stichstraße um ca. 4,50 m über die \nStraßenbegrenzungslinie hinaus nach Nordwesten verschoben, so dass die Wendefläche - \nunter Beibehaltung der im Bebauungsplan konzipierten Breite von 15,50 m - voll diesseits der \nStraßenachse zu liegen kommt; ferner verläuft die angelegte Straße im Übergangsbereich zur \nWendefläche abgeschrägt statt abgerundet, wie es der Bebauungsplan vorgibt, und die \nStraßenbegrenzungslinie wird dabei auch (marginal) überschritten. Auf der \ngegenüberliegenden südöstlichen Straßenseite hat der Beklagte, insoweit planunterschreitend, \nden dort ausgewiesenen Teil der Wendefläche mit Abrundung und Aufweitung nicht \nausgebaut, so dass die Straßenfläche hier ca. 4,50 m vor der im Bebauungsplan festgesetzten \nStraßenbegrenzungslinie endet. \n\n32\n\nDer planüberschreitende Ausbau auf der nordwestlichen Straßenseite hat im Vergleich zu \neinem an dieser Stelle plangemäßen Ausbau Mehrkosten verursacht. Auf deren Erhebung hat \nder Beklagte nicht verzichtet. Die Erschließungsbeitragspflichtigen werden infolgedessen \nmehr als bei einer plangerechten Herstellung belastet (§ 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB). Diese \nMehrbelastung wird nicht etwa dadurch ganz oder teilweise kompensiert, dass durch den \nplanunterschreitenden Ausbau auf der gegenüberliegenden südöstlichen Straßenseite auch \nKostenersparnisse erzielt werden. Vielmehr scheidet eine solche Kompensation nach Sinn und \nZweck des § 125 Abs. 3 Nr. 2 BauGB aus, weil diese Bestimmung die Tatbestände der \nPlanüberschreitung und Planunterschreitung jeweils selbstständig behandelt und \nunterschiedlich regelt und obendrein die Annahme fernliegt, ein zweiter Verstoß gegen die \nvon einem Bebauungsplan ausgehende Bindung könne den ersten Verstoß folgenlos werden \nlassen. \n\n33\n\nVgl. Urteil des Senats vom 31. Januar 1991 - 3 A 563/87 -, DVBl. 1991, 1311; Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl., § 7 Rn. 57.\n\n34\n\nSchon die vorliegend festgestellte Planüberschreitung macht die Beitragserhebung des \nBeklagten rechtswidrig und gebietet bereits für sich die Aufhebung der streitbefangenen \nBeitragsbescheide.\n\n35\n\nDie gleiche Rechtsfolge tritt - unabhängig hiervon - wegen Planunterschreitung im \nsüdöstlichen Endbereich der Stichstraße ein. Denn diese Planunterschreitung ist mit den \nGrundzügen der Planung nicht vereinbar. \n\n36\n\nVereinbar \"mit den Grundzügen der Planung\" sind nach der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts,\n\n37\n\nUrteile vom 18. Januar 1991 - 8 C 14.89 -, DVBl. 1991, 449 = NVwZ 1992, 492, und 9. \nMärz 1990 - 8 C 76.88 -, BVerwGE 85, 66 (71 f.),\n\n38\n\nder der Senat folgt,\n\n39\n\nvgl. Beschlüsse vom 28. Januar 2005 - 3 B 364/04 -, 26. März 1999 - 3 B 2844/96 - und \n23. Mai 1996 - 3 B 3248/94 -,\n\n40\n\nnur Abweichungen, die von minderem Gewicht sind, weil sie den - gleichsam formalen - \nFestsetzungsinhalt betreffen, nicht hingegen auch das, was an Plankonzeption diese \nFestsetzung trägt und damit den für sie wesentlichen Gehalt bestimmt. Ob eine Abweichung \nvorliegt und welches Gewicht sie ggf. hat, beurteilt sich nach dem im Bebauungsplan zum \nAusdruck gekommenen planerischen Wollen. Bezogen auf dieses Wollen darf der \nAbweichung vom Planinhalt keine derartige Bedeutung zukommen, dass die angestrebte und \nim Plan zum Ausdruck gebrachte städtebauliche Ordnung in beachtlicher Weise beeinträchtigt \nwird. Die Abweichung muss - soll sie mit den Grundzügen der Planung vereinbar sein - durch \ndas planerische Wollen gedeckt sein; es muss - mit anderen Worten - angenommen werden \nkönnen, die Abweichung liege noch im Bereich dessen, was der Planer gewollt hat oder \ngewollt hätte, wenn er die weitere Entwicklung einschließlich des Grundes für die \nAbweichung gekannt hätte. Bei Abweichungen, die nicht schon mangels jeglichen Gewichts \nals unerheblich ausscheiden, bedarf es besonderer Anhaltspunkte, um annehmen zu dürfen, \ndie Abweichungen seien noch vom Willen des Planers gedeckt und deshalb mit den \nGrundzügen der Planung vereinbar. \n\n41\n\nVgl. Driehaus, a.a.O., § 7 Rn. 39 mit Hinweis auf das Urteil des Bayerischen VGH vom \n5. Mai 1999 - 6 B 95.1259 -, in: Peters/Hürholz, Entscheidungssammlung zum \nErschließungsbeitragsrecht - Baugesetzbuch - EzE, 42. EL, August 2000, § 125 Abs. 3 \nBauGB Nr. 16; ferner Ludyga/Steiner/Hesse, Erschließungsbeitrag, 18. AL Juni 2003, § 125 \nBauGB Rn. 114 f. (mit Beispielen für Abweichungen, die mit den Grundzügen der Planung \nvereinbar sind und solchen, bei denen die Vereinbarkeit zu verneinen ist).\n\n42\n\nHiervon ausgehend ist die eingangs aufgezeigte Planunterschreitung im südöstlichen \nEndbereich der Stichstraße mit den Grundzügen der Planung unvereinbar. Zwar ist die \nWendefläche per Saldo nicht verkleinert, sondern nur seitlich verschoben worden; denn dem \nMinderausbau im Südosten steht ein Mehrausbau mindestens gleichen Umfangs im \nNordwesten gegenüber. Der insgesamt geschaffene Wenderaum mit Abmessungen von 15,50 \nm x 7,00 m reicht auch für Wendevorgänge von Personenkraftwagen und normal großen \nVersorgungsfahrzeugen aus. Doch hat die Planunterschreitung weitere planungsrechtlich \nbedeutsame Folgen. Sie bewirkt vor allem, dass die Wendefläche nicht mehr an die auf den \nFlurstücken 250, 235 und 288 mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten zugunsten der Anlieger \nausgewiesenen Flächen heranreicht, sondern einen Abstand von ca. 4,50 m von diesen \nFlächen aufweist. Damit ist die nach den Festsetzungen des Bebauungplans vorgesehene \nVerbindung zwischen diesen Flächen unterbrochen und das Konzept des Plans verfehlt, eine \ngestufte teils öffentlichrechtliche, teils privatrechtliche Erschließung der Neubauflächen im \nHintergelände der Flurstücke 235, 288 und 260 über die Stichstraße und Flächen für Geh-, \nFahr- und Leitungsrechte sicherzustellen (§ 30 BauGB). Mit dem Wegfall der Erschließung \nder Neubauflächen ist gleichzeitig der Lärmschutz in Frage gestellt, den die geschlossene \nNeubebauung quasi als \"Lärmschutzriegel\" für die Wohnbebauung an der X. Straße \ngegenüber Verkehrsemissionen der G. -F. -Straße gewährleisten sollte. Dass die \nvorgenannten Ziele nach den Vorstellungen des Planers für die Ausweisung der Stichstraße \nmaßgebend waren, ergibt sich aus der Begründung des Bebauungsplanentwurfs und des \nBebauungsplans (§ 2a Abs. 6, § 9 Abs. 8 BBauG). Sie sind als Folge des Verkehrskonzepts \nder Stadt zum zweispurigen Ausbau der G. -F. -Straße bis zur Bundesautobahn A 44 \nentwickelt worden. Den durch Festsetzung von Bereichen ohne Ein- und \nAusfahrtmöglichkeiten von der G. -F. -Straße abgeschnittenen Neubauflächen im \nHintergelände der Flurstücke 250, 235, 288 und 260 sollte ersatzweise eine Erschließung zur \nX. Straße über die fragliche Stichstraße nebst Flächen mit Geh-, Fahr- und \nLeitungsrechten zugunsten der Anlieger (befahrbare Wohnwege) geboten werden (BA III 94, \n254). Bedenken der Klägerinnen und der Neuapostolischen Kirche, die sich als betroffene \nEigentümer der Flurstücke 464 und 250 im Bebauungsplanverfahren gegen die \nStichstraßenlösung gewandt hatten, wurden mit der Begründung zurückgewiesen, dass \nanderenfalls die Erschließung der Neubauflächen nicht gesichert wäre (BA III 246) und die \nAlternative einer parallel zur geplanten Landstraße L 74 (d.i. die G. -F. -Straße) \nverlaufenden zusätzlichen Erschließungsstraße nicht weiterverfolgt werde, weil die \nBebaubarkeit der angrenzenden Grundstücke erheblich eingeschränkt würde und die Ein- und \nAusfahrtsbereiche an einer ungünstigen gefahrenträchtigen Stelle lägen (BA III 301). Einem \nLärmschutz durch die auf den Neubauflächen vorgesehene geschlossene Bebauung als \n\"Lärmschutzriegel\" wurde in Würdigung der örtlichen Situation und der \nGrundstücksverhältnisse der Vorzug vor aktiven Schallschutzvorkehrungen - Wall oder Wand \n- gegeben (BA III 251). \n\n43\n\nAngesichts dieser Plankonzeption ist auszuschließen, dass die aufgezeigten \nFolgewirkungen des Minderausbaus dem Planer unter dem Blickwinkel der angestrebten \nstädtebaulichen Ordnung gleichgültig gewesen sein könnten. Das bestätigen auch die \nAusführungen des Beklagten in seinem Schriftsatz vom 13. August 2003, in dem es \nheißt:\n\n44\n\n\"Bei der Aufstellung des Bebauungsplanes Nr. 804 - C. Weg -\n\n45\n\nbestand folgende verkehrliche Vorbedingung:\n\n46\n\nBei der X. Straße handelte es sich um eine klassifizierte, zum Anbau bestimmte \nStraße (L 74 alt). Für die neu zu errichtende \n\n47\n\nG. -F. -Straße bestand die Vorbedingung, dass zwischen der OD-Grenze \"Am \nB. \" bis zur Auf- und Abfahrt der A 44 \n\n48\n\nkeine Ein- und Ausfahrten an der freien Strecke vom Landschaftsverband akzeptiert \nworden wären. Dementsprechend \n\n49\n\nmusste das gesamte städtebauliche Konzept für eine Bebauung \n\n50\n\nentlang der neuen G. -F. -Straße zwingend rückwärtige Erschließungen, teilweise \nparallel zur G. -F. -Straße, festsetzen. Dies ist im gesamten Bebauungsplan unschwer \nbei allen, bisher realisierten Bauten abzulesen.\n\n51\n\nAuch im strittigen Bereich der X. Straße 19-13 war eine, zur G. -F. -Straße \norientierte, neue \"Hinterland\"-Bebauung nur durch eine zweite Bauerschließung von der \nX. Straße aus realisierbar. Ohne die Festsetzung einer neuen Stichstraße wäre eine \nAusweisung von neuen Bauflächen nicht möglich gewesen...\".\n\n52\n\nDemgegenüber sind Anhaltspunkte, die dafür sprechen könnten, dass der Minderausbau \nletztlich noch vom Willen des Planers gedeckt und mit den Grundzügen der Planung \nvereinbar sei, von dem Beklagten nicht angeführt worden und auch sonst nicht ersichtlich. \nDas gilt auch vor dem Hintergrund, dass der Beklagte über viele Jahre in Kenntnis des \nMinderausbaus nichts zur Änderung des Bebauungsplans oder zur anderweitigen \nErschließung des Hintergeländes der Flurstücke 235, 288 und 260 nach fehlgeschlagener \nplangemäßer Erschließung unternommen hat.\n\n53\n\nGemessen an § 125 Abs. 3 BauGB ist ferner ohne rechtliche Bedeutung, dass die \nKlägerinnen ihrerseits untätig geblieben sind und keine Entschädigung für die Belegung von \nTeilen ihres Grundstück mit Geh-, Fahr- und Leitungsrechten nach § 41 Abs. 1 BauGB \ngefordert haben.\n\n54\n\nGründe, derentwegen die Planfestsetzungen, soweit sie die Wendefläche der Stichstraße \nbetreffen, obsolet geworden sein könnten, sind nicht ersichtlich. Die Verhältnisse im hier in \nRede stehenden Teil des Plangebiets sind seit dem Inkrafttreten des Bebauungsplanes nahezu \nunverändert geblieben. Der Vertreter des Beklagten hat in der mündlichen Verhandlung vor \ndem Senat erklärt, dass das Hintergelände der Flurstücke 250, 235, 288 und 260 - abgesehen \nvon einer umgesetzten Garage - weiterhin unbebaut sei und auch die Geh-, Fahr- und \nLeitungsrechte, für die der Bebauungsplan Flächen festgesetzt habe, nicht bestellt worden \nseien. Davon, dass ein plangemäßer Ausbau der Wendefläche der Stichstraße und eine \nRealisierung der Geh-, Fahr- und Leitungsrechte auf den anschließenden Grundstücksflächen \nzugunsten der Anlieger auf unabsehbare Zeit nicht verwirklicht werden könnten, kann mit \nBlick auf die Befugnisse des Beklagten nach §§ 85 ff. BauGB keine Rede sein. \n\n55\n\nFür den Fall erneuter Beitragsveranlagung nach Behebung der Planrechtswidrigkeit des \nAusbaus der Stichstraße weist der Senat darauf hin, \n\n56\n\n- dass der Beitrag für das Buchgrundstück und nicht für Teile desselben festzusetzen ist, \nwobei der Umstand, dass es sich hier um ein zwischen zwei Straßen durchlaufendes \nGrundstück mit zwei Bauplätzen handelt, allenfalls Einfluss auf das Merkmal des \nErschlossenseins nach § 131 BauGB haben könnte, wobei allerdings noch zu beachten ist, \ndass beide Grundstücksteile an die hier abgerechnete Stichstraße angrenzen, \n\n57\n\n- dass der Beitrag angesichts der Lage des Grundstücks in einem Bebauungsplangebiet \ngemäß § 7 Buchst. a EBS nach der gesamten Fläche und gemäß § 8 Abs. 2 EBS nach dem \nFaktor für die höchstzulässige dreigeschossige Bebaubarkeit zu bemessen ist, auch wenn sich \nherausstellen sollte, dass diese nicht auf beiden Bauplätzen, sondern nur auf einem von ihnen \nverwirklicht werden kann,\n\n58\n\n- dass die Höhe der in den Erschließungsaufwand eingestellten Grunderwerbs- und \nStraßenentwässerungskosten näherer Prüfung bedarf.\n\n59\n\nDie Nebenentscheidungen beruhen auf § 154 Abs. 1 VwGO, § 167 VwGO i.V.m. § 708 \nNr. 10, § 711 ZPO und § 132 Abs. 2 VwGO.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273389","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-23/3-a-262-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":6},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 85","ref_norm":"85","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273389","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273389","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-23/3-a-262-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273389","retrieved":"2026-07-09 02:44:35.766252+00:00"}}