{"status":"available","doknr":"OLD273388","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0323.3A1082.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"3 A 1082/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung\ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund der Kostenentscheidung\nvollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit\nin Höhe des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin wendet sich gegen die Heranziehung zu Vorausleistungen auf \nErschließungsbeiträge für die erstmalige Herstellung der Straße \"Am H. \" in I. -F. \n.\n\n3\n\nDie Klägerin ist (Gesamt-)Erbbauberechtigte an einem gewerblich genutzten, 39.774 qm \ngroßen Areal in I. , das aus den acht aneinander grenzenden Grundstücken Gemarkung \nF. , Flur 2 Flurstücke 475 und 492 und Flur 3, Flurstücke 19, 50, 372, 374, 376 und 388 \ngebildet wird. Wegen der Größe der einzelnen Grundstücke wird auf die Anlage zum \nangefochtenen Bescheid vom 30. März 2000 verwiesen, wegen ihrer Lage auf den bei den \nAkten befindlichen \"Verteilungsplan\" und wegen der Einzelheiten der Erbbaurechtsbestellung \nauf die von der Klägerin vorgelegten Kopien der Erbaurechtsverträge vom 14. Dezember \n1981, 13. Juli 1982 und 10. Dezember 1987. Eigentümerin der Grundstücke ist die S. West \neG. Zwischen der Klägerin und der S. Handelsgesellschaft L. mbH besteht seit 1981 \nhinsichtlich der Flächen ein Anlagen-Leasingvertrag. Das Gelände wird von der S. -A. \nAG für ihre Niederlassung mit Zentrallager und Verwaltung genutzt.\n\n4\n\nDas Gewerbegelände liegt nordwestlich der Straße \"Am H. \", die mit einer Länge \nvon etwa 200 m nach Norden von der C. Straße in I. -F. abzweigt und vor der \nTrasse der neu angelegten K2n als Sackgasse endet. Es wird von der Straße \"Am H. \" \nfast durchgehend durch überwiegend gewerblich genutzte Grundstücke mit einer Tiefe \nzwischen 50 und ca. 65 m getrennt. Lediglich am nördlichen Ende der Straße grenzt es mit \neiner etwa 65 m tiefen und ca. 13 m breiten Teilfläche, dem Grundstück Gemarkung F. , \nFlur 3, Flurstück 19, unmittelbar an die Straße an. Das zuletzt genannte Grundstück wurde \nund wird als Parkplatz für Mitarbeiter der S. -A. AG genutzt. Gegenwärtig ist es Teil \neines größeren Parkplatzes, der sich auch auf nördlich und östlich angrenzende Grundstücke \nerstreckt. Von der Straße \"Am H. \" zweigt in einem Abstand von etwa 90 m von der \nEinmündung in die C. Straße in östliche Richtung die \"S.---straße \" ab, die zu einer \nZufahrt an der südöstlichen Ecke des streitbefangenen Betriebsgeländes führt.\n\n5\n\nDie Straße \"Am H. \" wurde in dem Teilstück von C. Straße bis zur S.---\nstraße , die bereits in den 50er Jahren als öffentliche Straße angelegt und nach den \nVerwaltungsvorgängen \"auf privatrechtlicher Grundlage\" abgerechnet worden war, in den \n50er und 60er Jahren ausgebaut. Die Herstellung der noch fehlenden Strecke bis zum \nnördlichen Ende der Straße erfolgte im Jahre 1992. Dabei wurde die Straße, die im Übrigen \nmit einer ca. 6,50 m breiten Fahrbahn und beiderseitigen Gehwegen angelegt worden war, \nzum nördlichen Ende hin auf eine Länge von ca. 25 m lediglich mit einer Fahrbahnbreite von \n3,70 m hergestellt; hieran grenzt unter anderem das oben genannte Flurstück 19. Auch auf die \nAnlegung einer Wendefläche, die ein früherer Bebauungsplanentwurf vorgesehen hatte, \nwurde verzichtet.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 5. Juli 1996 zog der Beklagte die Klägerin für das Gewerbegelände für \ndie erstmalige Herstellung der Straße \"Am H. \" zu Erschließungsbeiträgen in Höhe von \ninsgesamt 153.534,26 DM heran. Die Klägerin beglich die Beitragsforderung und erhob nach \nerfolglosem Widerspruch Klage gegen ihre Heranziehung. Mit Urteil vom 7. Dezember 1999 \n- Az. 17 K 6187/97 - hob das Verwaltungsgericht L. den angefochtenen Bescheid auf, weil \neine Erschließungsbeitragspflicht mangels Widmung der Straße \"Am H. \" in ihrer \ngesamten Länge noch nicht entstanden sei. Dabei wies das Gericht darauf hin, dass die Straße \nwegen ihrer geringen Fahrbahnbreite zum nördlichen Ende hin für eine ordnungsgemäße \nErschließung des Gewerbegeländes der Klägerin nicht geeignet sei, weil sie einen \nBegegnungsverkehr von Lastkraftwagen nicht zulasse. Aufgrund dieses Hinweises beschloss \nder Planungsausschuss der Stadt I. am 28. März 2000, das Endstück der Straße in der in \nden Empfehlungen für den Ausbau von Erschließungsstraßen (EAE 85/95) genannten \nRegelbreite von 5,50 m auszubauen.\n\n7\n\nMit Bescheid vom 30. März 2000 zog der Beklagte die Klägerin erneut, diesmal in Form \neiner Vorausleistung, zu einem Beitrag von - wiederum - insgesamt 153.534,26 DM heran, \nden er in einer Anlage zu dem Bescheid nach den erfassten Grundstücken aufschlüsselte. Auf \ndiese Anlage wird verwiesen.\n\n8\n\nDen am 11. April 2000 erhobenen Widerspruch der Klägerin wies der Beklagte mit \nWiderspruchsbescheid vom 27. April 2000 zurück.\n\n9\n\nMit ihrer am 23. Mai 2000 erhobenen Klage hat die Klägerin geltend gemacht: Es sei \nnicht zu erwarten, dass die Stadt die Straße \"Am H. \" weiter ausbaue, weil dieser \nAusbau nicht erforderlich sei. Die Straße werde an die neue Kreisstraße K2n im Norden nicht \nangebunden. Auch für das von der S. - A. AG genutzte Gewerbegelände sei eine \nErschließung durch die Straße nicht erforderlich, weil es über eine hinreichende Erschließung \nüber die S.---straße verfüge und eine (weitere) Zufahrt für den Schwerlastverkehr von der \nK2n erhalten solle. Im Übrigen solle der Ausbau allein ihrer Heranziehung zu Beiträgen \ndienen; für die Erschließung der Anliegergrundstücke sei er nicht erforderlich im Sinne von § \n129 Abs. 1 Satz 1 BauGB.\n\n10\n\nDie Straße \"Am H. \" sei zudem bereits endgültig hergestellt, seitdem das \nBauprogramm der Stadt erfüllt worden sei, nach dem sich seit Inkrafttreten der ersten \nÄnderung der Erschließungsbeitragssatzung das Ausbauprogramm für eine \nErschließungsanlage bemesse. Die im Vorprozess vom Verwaltungsgericht festgestellte \nunzureichende Erschließung ihres Grundstücks sei insoweit ohne Bedeutung. Damit diene ein \nzukünftiger Ausbau zwecks Verbreiterung nicht mehr der endgültigen Herstellung und \nrechtfertige eine Vorausleistungserhebung nicht.\n\n11\n\nDas Gewerbegelände werde von der Straße \"Am H. \" jedenfalls nicht in Gänze \nerschlossen. Allein das Flurstück 19 grenze an die Straße an. Dieses Grundstück sei \nselbstständig beitragsrelevant nutzbar. Die vom Bundesverwaltungsgericht als \nausschlaggebend angesehene \"schutzwürdige Erwartung der anderen Anlieger\", dass \nvorliegend auch die hinterliegenden Grundstücke zu Erschließungsbeiträgen herangezogen \nwerden, bestehe nicht. Eine Zufahrt von der Straße zum Flurstück 19 existiere nicht. An der \nGrenze zur Straße seien ein Zaun errichtet und Bepflanzungen vorgenommen worden. Die \ngemeinsame Nutzung des Anliegergrundstücks mit den Hinterliegergrundstücken sei ohne \nBelang, wenn kein Zugang zur abgerechneten Erschließungsanlage genommen werde.\n\n12\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n13\n\nden Heranziehungsbescheid des Beklagten vom 30. März 2000 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 27. April 2000 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte hat Klageabweisung beantragt und zur Begründung geltend gemacht: Die \nzwischenzeitlich durchgeführte Verbreiterung der Straße \"Am H. \" diene nicht nur der \nErschließung des Geländes der Klägerin sondern auch den anderen Anliegergrundstücken. Ob \ndie Klägerin diese Erschließung ihrer Grundstücke wünsche, sei ohne Belang. Die \nBeseitigung der früher vorhandenen Zufahrt auf das Flurstück 19 sei ebenfalls nicht von \nBedeutung, da es nach der Rechtsprechung bei Eigentümeridentität allein auf die rechtliche \nund tatsächliche Möglichkeit der Zufahrtnahme ankomme, die nach wie vor bestehe.\n\n15\n\nMit dem angefochtenen Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen. Zur \nBegründung hat es im wesentlichen ausgeführt: Das Bauprogramm für die Straße \"Am \nH. \" habe bis zum Entstehen sachlicher Beitragspflichten geändert werden können. \nDeshalb stehe die Erfüllung des ursprünglichen Bauprogramms der Vorausleistungserhebung \nnicht im Wege. Auch die der Vorausleistungserhebung zugrunde zu legende \nErschließungssituation bemesse sich ausschließlich nach der Situation bei Entstehen \nsachlicher Beitragspflichten. Danach unterlägen neben dem Anliegergrundstück Flurstück 19 \nauch die Hinterliegergrundstücke der Beitragspflicht für die Straße \"Am H. \".\n\n16\n\nDie Hinterliegergrundstücke seien erschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB. Die \nübrigen Anlieger der Straße dürften ihre Einbeziehung in die Veranlagung in Sinne der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts schutzwürdig erwarten, weil sämtliche \nGrundstücke einheitlich als Zentrallager der S. genutzt würden. Auch die Voraussetzungen \ndes § 133 Abs. 1 BauGB seien erfüllt. Ein Hinterliegergrundstück sei im Sinne dieser \nVorschrift erschlossen, wenn das Anliegergrundstück demselben Eigentümer oder \nErbbauberechtigten gehöre, weil er es in diesem Fall in der Hand habe, alle baurechtliche \nErreichbarkeitsanforderungen zu erfüllen, sei es durch die Anlegung einer (dinglich \ngesicherten) Zufahrt über die Anliegerparzelle oder durch Vereinigung der Parzellen zu einem \nBuchgrundstück. Die Frage, ob die derzeit auf dem streitbefangenen Gelände vorhandene \ngewerbliche Nutzung bei einer Zufahrtsmöglichkeit allein über Flurstück 19 in vollem \nUmfang genehmigungsfähig sei, sei demgegenüber nicht ausschlaggebend. Auch die \nanderweitige Erschließung des Geländes hindere die Heranziehung nicht. Bedenken gegen die \nErforderlichkeit der Verbreiterung der Straße \"Am H. \" für die erschlossenen \nBauflächen im Sinne des § 129 Abs. 1 BauGB bestünden ebenfalls nicht.\n\n17\n\nAuf Antrag der Klägerin hat der erkennende Senat mit Beschluss vom 11. März 2005 die \nBerufung gegen das Urteil insoweit zugelassen, als mit den angefochtenen Bescheiden \nVorausleistungen für die Hinterliegergrundstücke Gemarkung F. , Flur 2 Flurstücke 475 \nund 492 und Flur 3, Flurstücke 50, 372, 374, 376 und 388 festgesetzt worden sind; \nhinsichtlich der Veranlagung des (Anlieger-) Flurstücks 19 hat er den Zulassungsantrag \nabgelehnt.\n\n18\n\nMit ihrer rechtzeitig begründeten Berufung macht die Klägerin geltend: \n\n19\n\nDie Hinterliegergrundstücke seien von der Straße \"Am H. \" nicht erschlossen im \nSinne von § 131 BauGB. Das Anliegergrundstück Flurstück 19 sei selbstständig gewerblich \nnutzbar. Angesichts dessen seien die Hinterliegergrundstücke nach der Rechtsprechung nur \nerschlossen im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB bei Schutzwürdigkeit der Erwartung der \nanderen Anlieger, dass diese Grundstücke ebenfalls in die Verteilung einzubeziehen seien. \nDie Voraussetzungen, unter denen die Rechtsprechung eine solche schutzwürdige Erwartung \nangenommen habe, lägen indes nicht vor. Bei Erlass des angefochtenen Bescheides habe eine \nZufahrt zum Flurstück 19 nicht bestanden. Die nunmehr dort befindliche Zufahrt sei erst \nwährend des Klageverfahrens angelegt worden, nachdem ein Nachbargrundstück erworben \nund auf diesem, dem Flurstück 19 und östlich angrenzenden Flächen ein Parkplatz für PKW \nangelegt worden sei, der von Mitarbeitern der S. -A. AG genutzt werde und von dem \naus ein Zugang zum Werksgelände bestehe. Die gemeinsame Nutzung mit den \nHinterliegergrundstücken, die ohnehin \"nur in sehr eingeschränktem Umfang\" als Parkplatz \nfür S. -Mitarbeiter bestanden hätte, begründe nach der Rechtsprechung eine schutzwürdige \nErwartung der anderen Anlieger nur dann, wenn sich ein dem Anliegergrundstück tatsächlich \nvermittelter Erschließungsvorteil infolge der vom Willen des Eigentümers getragenen \neinheitlichen Nutzung auch auf die Hinterliegergrundstücke erstrecke. Ein derartiger \nübergreifender Erschließungsvorteil sei hier jedoch nicht festzustellen, da das Gewerbeareal \nausreichend anderweitig erschlossen und die Erschließung durch die Straße \"Am H. \" \nunzureichend sei.\n\n20\n\nEntgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts sei auch eine Beitragspflicht der \nHinterliegergrundstücke nach § 133 Abs. 1 BauGB nicht entstanden.\n\n21\n\nDie Möglichkeit einer Zufahrtnahme über Flurstück 19 sei weder öffentlich-rechtlich \ngesichert im Sinne von § 4 Abs. 1 BauO NW, noch bestehe ein diesbezügliches \nprivatrechtliches Nutzungsrecht. Sie als (nur) Erbbauberechtigte habe es auch nicht in der \nHand, die fehlenden Erreichbarkeitsvoraussetzungen zu schaffen, wie dies das \nBundesverwaltungsgericht für den Fall der Eigentümeridentität angenommen habe. Nach § 83 \nAbs. 1 Satz 1 BauO NW sei für die Bestellung einer Baulast ein Handeln auch des \nEigentümers erforderlich. Wegen der hinreichenden anderweitigen Erschließung des Geländes \nhabe sie gegen die Grundeigentümerin auch keinen Anspruch auf Einräumung einer Baulast. \nEinem solchen Anspruch stehe durchgreifend auch entgegen, dass das Erbbaurecht seinem \nInhalt nach befristet sei, während eine Zuwegungsbaulast auf unabsehbare Dauer bestellt \nwerde. Eine solche Belastung des Eigentums der Grundeigentümerin könne sie, die Klägerin, \nnicht beanspruchen. Das für die Bestellung der Baulast Ausgeführte gelte gleichermaßen für \ndie Bestellung einer Grunddienstbarkeit, um das für eine Zufahrt zusätzlich erforderliche \nzivilrechtliche Nutzungsrecht zu begründen. Auch dies könne sie ohne Mitwirkung der \nGrundstückseigentümerin nicht bewerkstelligen.\n\n22\n\nEine Erschließung des gesamten ca. 40.000 qm großen Gewerbegeländes über eine \nZufahrt über das Flurstück 19 wäre zudem baurechtlich unzulässig, weil sie gegen das \nRücksichtnahmegebot verstieße. Bei dem erschließungsbeitragsrechtlich gebotenen \n\"Hinwegdenken\" der anderen Erschließungen wäre die Straße \"Am H. \" allein nicht \ngeeignet, den Hinterliegergrundstücken die für eine gewerbliche Bebauung erforderliche \nwegemäßige Erreichbarkeit zu vermitteln. Das an das Flurstück 19 südlich angrenzende \nGrundstück sei mit einem Wohnhaus bebaut. Die etwa anzulegende Zufahrt würde mit einer \nLänge von 70 m an dessen seitlicher Grenze verlaufen und bei dem mit einer gewerblichen \nNutzung des ca. 40.000 qm großen Geländes einhergehenden LKW-Verkehr zu einer \nunzumutbaren Beeinträchtigung der üblicherweise im hinteren Grundstücksbereich \nangeordneten Garten- und Ruhezone führen. Insoweit sei eine Parallele zur Rechtsprechung \nzur Unzulässigkeit von Zufahrten zu Garagen im hinteren Grundstücksbereich zu ziehen, nach \nder schon die Anlegung von 5 Stellplätzen in einem Blockinnenbereich problematisch sei. \nEine derartige Bewertung müsse erst recht für die einzige Zufahrt zu einem 40.000 qm \numfassenden Gewerbegebiet gelten, auf die bei einem \"Hinwegdenken\" der anderweitigen \nErschließung abzustellen sei.\n\n23\n\nEine derartige Zufahrt über das Flurstück 19 wäre auch mit § 19 Abs. 2 BauO NRW nicht \nvereinbar, weil bei einer Abwicklung des gesamten Verkehrs zu dem 40.000 qm großen \nGewerbeareal die Sicherheit und Ordnung des Straßenverkehrs auf dem zweitem Teilstück \nder Straße \"Am H. \" gefährdet sei. Schon die Einfahrt auf das Grundstück sei \nproblematisch. Ein Begegnungsverkehr von Lastkraftwagen sei im Einmündungsbereich nicht \nabzuwickeln. Die anderen Zufahrten zu dem Gewerbegelände seien gerade wegen der \nNotwendigkeit einer guten Verkehrsanbindung geschaffen worden. Hierzu stehe die \nAnnahme, der gesamte Verkehr sei über das Flurstück 19 abzuwickeln, in krassem \nGegensatz.\n\n24\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n25\n\nunter teilweiser Abänderung des angefochtenen Urteils den Heranziehungsbescheid des \nBeklagten vom 30. März 2000 in der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 27. April \n2000 insoweit aufzuheben, als der Beklagte die Klägerin zu einer Vorausleistung für die \nGrundstücke Gemarkung F. , Flur 2, Flurstücke 475 und 492 sowie Flur 3, Flurstücke 50, \n372, 374, 376 und 388 herangezogen hat.\n\n26\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n27\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n28\n\nEr macht geltend: Entgegen der Annahme der Klägerin lasse die Rechtsprechung für ein \nErschlossensein im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB die einheitliche Nutzung von Anlieger- \nund Hinterliegergrundstück genügen. Die Existenz einer Zufahrt zum Hinterliegergrundstück \nsei nicht erforderlich; vielmehr reiche die Möglichkeit, eine solche Zufahrt anzulegen und die \nErschließungsanlage in Anspruch zu nehmen. Der dinglichen Sicherung einer Zufahrt bedürfe \nes im hier gegebenen Fall der Eigentümeridentität nicht. Zwischenzeitlich sei zudem eine \nZufahrt zu dem Parkplatz auf dem Flurstück 19 über die Straße \"Am H. \" angelegt \nworden; von dem Parkplatz existiere ein Zugang zum Betriebsgelände und damit eine \nGrundlage für ein schutzwürdiges Vertrauen der anderen Anlieger darauf, dass die gesamte \nGewerbefläche an der Verteilung der Straßenausbaukosten beteiligt werde. Diese \nZugangsmöglichkeit habe bereits beim Entstehen der sachlichen \nErschließungsbeitragspflichten für die Erschließungsanlage bestanden, die mit der am 6. \nAugust 2002 erfolgten Widmung eingetreten sei.\n\n29\n\nDie Rechtsposition eines Erbbauberechtigten entspreche annähernd derjenigen eines \nEigentümers. Hier komme noch hinzu, dass zwischen der Klägerin und der Eigentümerin der \nGrundstücke, die gleichzeitig das Zentrallager auf den Gewerbeflächen betreibe, derart enge \nBeziehungen bestünden, dass sie gemeinsam eine erforderliche Baulast bestellen könnten. Für \nein Erschlossensein reiche es jedoch aus, wenn die Beseitigung bestehender Hindernisse \nallein in der Hand des Eigentümers oder Erbbauberechtigten liege. Die Verweigerung einer \ngebotenen Mitwirkung sei dem gleichgestellt. Die Grundsätze der Eigentümeridentität \nmüssten hier entsprechend Anwendung finden. Betriebliche Verflechtungen dürften nicht zur \nFolge haben, dass Erschließungsbeitragspflichten unterlaufen würden.\n\n30\n\nDie Anlegung einer Zufahrt über das Flurstück 19 sei baurechtlich nicht unzulässig. Die \nvom Verwaltungsgericht im Vorprozess noch vermisste Verbreiterung der Straße sei \nzwischenzeitlich erfolgt. Ein Verstoß gegen das Rücksichtnahmegebot sei nicht festzustellen. \nDas gesamte Gebiet sei planungs- und bauordnungsrechtlich als Gewerbegebiet anzusehen \nund zusätzlich durch die neue Umgehungsstraße belastet, sodass Wohngebäude in der \nNachbarschaft ohnehin Beeinträchtigungen hinnehmen müssten. Die Anlegung einer Zufahrt \nüber das Flurstück 19 werde zudem nicht zu einer wesentlichen Mehrbelastung führen. Das \nGewerbeareal verfügte über 4 Zufahrten, so dass nicht zu erwarten sei, dass alle \nLastkraftwagen diese Zufahrt benutzen würden. Zudem sei für die Beurteilung des \nErschlossenseins eines Grundstücks schon die grundsätzliche Eignung der Anbaustraße \nausreichend, die Erreichbarkeit für irgendeine gewerbliche Nutzung zu gewährleisten. Die auf \ndem Grundstück konkret ausgeübte Nutzung sei für die Frage der Beitragspflicht ohne \nBedeutung; die Art der Nutzung sei allein für die Höhe der Beitragsforderung von \nGewicht.\n\n31\n\nFür die Frage, ob die Sicherheit und Ordnung des Verkehrs auf der abzurechnenden \nErschließungsanlage im Sinne von § 19 Abs. 2 BauO NW gefährdet werde, sei die mit dem \nKreis über die Schaffung einer Zufahrt über die Kreisstraße getroffene Vereinbarung ohne \nAussagewert. \n\n32\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten (5 Hefte) Bezug \ngenommen.\n\n33\n\nEntscheidungsgründe:\n\n34\n\nDie Berufung, die sich nach der teilweisen Zulassung durch Beschluss des Senats vom \n11. März 2005 allein gegen die Veranlagung der Klägerin zu Vorausleistungen für die \nHinterliegergrundstücke Gemarkung F. , Flur 2, Flurstücke 475 und 492 sowie Flur 3, \nFlurstücke 50, 372, 374, 376 und 388 richtet, ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die \nKlage insofern zu Recht abgewiesen.\n\n35\n\nDie Voraussetzungen für die Erhebung von Vorausleistungen auf den \nErschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung der Straße \"Am H. \" lagen zum \nZeitpunkt der letzten Behördenentscheidung, dem Erlass des Widerspruchsbescheides des \nBeklagten vom 27. April 2000, vor (1.). Nach den Gegebenheiten zu diesem Zeitpunkt durfte \nder Beklagte als wahrscheinlich zugrunde legen, dass die streitbefangenen Grundstücke bei \nEntstehung sachlicher Beitragspflichten für die Straße \"Am H. \" durch diese \nAnbaustraße im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB erschlossen sein (2.) und gemäß § 133 Abs. 1 \nBauGB der Erschließungsbeitragspflicht unterliegen würden (3.). \n\n36\n\n1. Dem Verwaltungsgericht ist darin beizupflichten, dass die Voraussetzungen für die \nErhebung von Vorausleistungen auf den Erschließungsbeitrag für die erstmalige Herstellung \nder Anbaustraße \"Am H. \" gemäß § 133 Abs. 3 Satz 1 2. Alt. BauGB i.V.m. der \nErschließungsbeitragssatzung der Stadt I. vom 29. Mai 1989 in der Fassung der 2. \nÄnderungssatzung vom 6. Februar 1998 - EBS - zum Zeitpunkt des Erlasses des \nangefochtenen Widerspruchsbescheides vom 27. April 2000, auf den für die Beurteilung \nabzustellen ist, gegeben waren. Sachliche Erschließungsbeitragspflichten waren - wie vom \nVerwaltungsgericht unbeanstandet festgestellt - vor der Widmung der gesamten Straßenfläche \nfür den öffentlichen Verkehr nicht entstanden. Nicht zu beanstanden ist auch die Annahme \ndes Verwaltungsgerichts, die Straße sei zu diesem Zeitpunkt noch nicht endgültig hergestellt \ngewesen, weil das konkrete Bauprogramm Ende März 2000 geändert worden und die danach \ndurchzuführende Verbreiterung der Engstelle der Straße auf eine Fahrbahnbreite von 5,50 m \nnoch nicht abgeschlossen war. Die Stadt konnte ihr Bauprogramm zu diesem Zeitpunkt noch \nmit Auswirkungen für das Erschließungsbeitragsrecht ändern, weil sachliche \nErschließungsbeitragspflichten, die von Gesetzes wegen unveränderlich sind, noch nicht \nentstanden waren und eben deswegen auch die Flächenausdehnung der Erschließungsanlage \nnoch nicht endgültig festgelegt war. \n\n37\n\nVgl. Urteil des erkennenden Senats vom 14. September 1993 - 3 A 2080/90 -, ZMR 1994, \n129, insofern vom BVerwG im Urteil vom 17. November 1995 - 8 C 4.94 -, DVBl 1996, 381, \nnicht beanstandet.\n\n38\n\nDie Änderung des ursprünglichen Bauprogramms hat demzufolge die \nErschließungsanlage auch nicht etwa wieder \"in den Zustand der Unfertigkeit \nzurückversetzt\".\n\n39\n\nVgl. zu dieser Problematik BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1995 - 8 C 13.94 -, \nBVerwGE 99, 308; Urteil vom 18. Januar 1991 - 8 C 14.89 -, BVerwGE 87, 288; Driehaus, \nErschließungs- und Ausbaubeiträge, 7. Aufl. 2004, § 19 Rdn. 19.\n\n40\n\nAuch hinsichtlich der von der Klägerin im Klageverfahren noch bezweifelten \nAbsehbarkeit der endgültigen Herstellung der Anbaustraße innerhalb von vier Jahren \nbestanden angesichts der Geringfügigkeit der vom Planungsausschuss beschlossenen \nStraßenverbreiterung bei Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheides keine \nBedenken.\n\n41\n\n2. Unbegründet ist ferner die Kritik der Klägerin an der sinngemäßen Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, die streitbefangenen Hinterliegergrundstücke würden - nach \nDurchführung der Straßenverbreiterung - von der Straße \"Am H. \" im Sinne von § 131 \nAbs. 1 BauGB erschlossen sein, weil die übrigen Anlieger der Straße wegen der einheitlichen \nNutzung der Hinterliegergrundstücke und des an die Straße grenzenden Flurstücks 19 für das \nS. -Zentrallager schutzwürdig würden erwarten dürfen, dass auch diese Grundstücke in die \nVerteilung einbezogen werden. Ihre Auffassung, aus dem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 15. Januar 1988 -\n\n42\n\n8 C 111.86 - BVerwGE 79, 1 ff. -\n\n43\n\nergebe sich, dass die Einbeziehung von Hinterliegergrundstücken in die Verteilung wegen \neinheitlicher Nutzung mit einem selbständig erschließungsbeitragsrelevant nutzbaren \nAnliegergrundstück nur dann gerechtfertigt sei, wenn die fragliche Anbaustraße \"tatsächlich\" \neinen Erschließungsvorteil biete, trifft nicht zu. Der vom Bundesverwaltungsgerichts \nentschiedene Fall zeichnete sich gerade dadurch aus, dass das Anliegergrundstück an der \nGrenze zu der abgerechneten Straße einen Zaun auf einem ca. 40 cm hohen Sockel aufwies \nund über keine Zufahrt zur Straße verfügte, also im Verständnis der Klägerin \"tatsächlich\" \nkeinen Erschließungsvorteil genoss und einen solchen dem Hinterliegergrundstück daher \n\"tatsächlich\" auch nicht vermitteln konnte. Angesichts dessen kann die von der Klägerin \nzitierte Formulierung aus dem Urteil zu einem \"tatsächlichen\" Erschließungsvorteil allein den \n\"abstrakten\" Erschließungsvorteil meinen, den ein Anliegergrundstück regelmäßig allein \nschon wegen seiner Lage an der abzurechnenden Erschließungsanlage genießt und zwar auch \ndann, wenn sich auf dem Grundstück noch ausräumbare Erschließungshindernisse befinden. \nEben dieser Erschließungsvorteil, der das Erschlossensein des Anliegergrundstücks im Sinne \nvon § 131 Abs. 1 BauGB begründet, erstreckt sich, so die Aussage des \nBundesverwaltungsgerichts, \"infolge dieser einheitlichen, vom Willen des Eigentümers beider \nGrundstücke getragenen Nutzung auf das Hinterliegergrundstück\", weil sie die Grenze von \nAnlieger- und Hinterliegergrundstück \"verwischt\" und sie \"als ein Grundstück erscheinen\" \nlässt. Und das gebietet es nach Ansicht des Bundesverwaltungsgerichts, auch das \nHinterliegergrundstück in das Abrechnungsgebiet einzubeziehen. \n\n44\n\nBVerwG, Urteil vom 15. Januar 1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1 (6).\n\n45\n\nDass das (Anlieger-) Flurstück 19 zum maßgeblichen Zeitpunkt gemeinsam mit den hier \nstreitbefangenen Hinterliegergrundstücken einheitlich genutzt wurde, stellt die Klägerin nicht \nin Abrede. Der Umstand, dass diese einheitliche Nutzung nach ihrer Einschätzung \"nur in \nsehr eingeschränktem Umfang\" erfolgt sein soll, rechtfertigt es nicht, von einer Einbeziehung \nder Hinterliegergrundstücke in das Abrechnungsgebiet abzusehen, da dem eine \nzweckneutrale, rein quantitative Betrachtung der Klägerin zugrunde liegt, wohingegen es \nnach der Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts darauf ankommt, ob sich die \nfragliche Nutzung des Anliegergrundstücks (hier als PKW-Parkplatz für Betriebsangehörige) \nspeziell aus erschließungsbeitragsrechtlicher Sicht als \"gänzlich untergeordnete\" Nutzung \ndarstellt, sodass ihr Eignung fehlte, nach dem Eindruck vor Ort die Grundstücksgrenzen zu \n\"verwischen\".\n\n46\n\nVgl. zur Annahme einer einheitlichen Nutzung aufgrund der Umfriedigung zweier \nWohngrundstücke mit einer Mauer, der grenzüberschreitenden Einsaat von Rasen und der \nAnlegung eines Plattenweges, BVerwG, Urteil vom 30. Mai 1997 - 8 C 27.96 -, NVwZ-RR \n1998, 67.\n\n47\n\nAuch im Übrigen bestanden bei Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheides keine \nGründe daran zu zweifeln, dass die streitbefangenen Hinterliegergrundstücke bei Entstehung \nsachlicher Beitragspflichten durch die Straße \"Am H. \" im Sinne von § 131 Abs. 1 \nBauGB erschlossen sein würden. Insbesondere konnte angesichts der einheitlichen Nutzung, \nder jeweiligen Identität von Grundstückseigentümerin, Erbbauberechtigter und \nGrundstücksnutzerin bei Anliegergrundstück und Hinterliegergrundstücken nicht die Rede \ndavon sein, dass der Anlegung einer Zufahrt von der Straße auf die Hinterliegergrundstücke \nzum Zweck ihrer Bebauung oder sonstigen erschließungsbeitragsrelevanten Nutzung \nirgendwelche rechtlichen oder tatsächlichen Hindernisse im Weg standen, die als auf Dauer \nnicht behebbar erschienen und aufgrunddessen bereits einer Einbeziehung der Grundstücke in \ndas Verteilungsgebiet entgegenstanden. Diese Einschätzung wird im Übrigen durch die \nwährend des gerichtlichen Verfahrens erfolgte Anlegung einer Zufahrt von der Straße \"Am \nH. \" auf das Flurstück 19 und die hieran angrenzenden Grundstücke des \nBetriebsgeländes des S. Zentrallagers im Rahmen der Parkplatzerweiterung bestätigt.\n\n48\n\nDie Anlegung einer Zufahrt zu den Hinterliegergrundstücken über das Flurstück 19, die \nden Anforderungen an das erschließungsbeitragsrechtliche Erschlossensein von \nGewerbegrundstücken im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB genügt, wäre entgegen der \nAnnahme der Klägerin auch nicht aus baurechtlichen Gründen unzulässig. Welche \nAnforderungen an das Erschlossensein eines Grundstücks durch eine Anbaustraße aus \nerschließungsbeitragsrechtlicher Sicht zu stellen sind, bemisst sich beim Fehlen einschlägiger \nFestsetzungen in einem Bebauungsplan - wie hier - maßgeblich nach dessen \nbauplanungsrechtlicher Nutzbarkeit. Für Grundstücke in Gewerbegebieten ist dabei \nregelmäßig und so auch hier zu fordern, dass von der Erschließungsanlage auf das Grundstück \nmit Kraftfahrzeugen heraufgefahren werden kann.\n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 3. November 1987 - 8 C 77.86 -, BVerwGE 78, 237; Beschluss \nvom 31. Mai 2000 - 11 B 10.00 -, DVBl. 2000, 374 m.w.N.; Driehaus, a.a.O., § 17 Rdn. \n59.\n\n50\n\nDaran, dass über das Flurstück 19 von der Straße \"Am H. \" eine Zufahrt zu den \nstreitbefangenen Hinterliegergrundstücken selbst für größere Lastkraftwagen angelegt werden \nkann, bestehen nach den örtlichen Gegebenheiten, insbesondere auch bei einem Vergleich der \nBreite dieses Grundstücks mit derjenigen der S.---straße , keinerlei Zweifel. Auch die von der \nKlägerin angemeldeten sonstigen baurechtlichen Bedenken greifen nicht durch. Soweit die \nKlägerin mit den Erfordernissen des auf dem Gewerbeareal gegenwärtig betriebenen \nZentrallagers argumentiert, kann sie damit bereits vom Ansatz her keinen Erfolg haben. Bei \nder Beurteilung des erschließungsbeitragsrechtlichen Erschlossenseins eines Grundstücks ist \ndessen aktuelle Nutzung ohne Belang. Maßgeblich ist allein, ob dieses Grundstück wegen \nseiner Erreichbarkeit - nur - von der fraglichen Erschließungsanlage (überhaupt) einer \nerschließungsbeitragsrechtlich relevanten - hier: gewerblichen - Nutzung zugeführt werden \nkann. Dabei ist ferner nicht von Bedeutung, ob diese Nutzung die Möglichkeiten, die das \nGrundstück bietet, voll ausschöpft.\n\n51\n\nVgl. Urteil des BVerwG vom 16. September 1977 - IV C 71.74 -, Buchholz 406.11 § 133 \nBBauG Nr. 63; Driehaus, a.a.O., § 23 Rdn. 19.\n\n52\n\nDemzufolge kann auch der Hinweis der Klägerin darauf, dass eine alleinige Zufahrt über \ndie Straße \"Am H. \" schon wegen der Größe der hier in Rede stehenden Flächen nicht \nausreichend sei, weil auch im Falle einer anderen als der gegenwärtig ausgeübten \nGewerbenutzung ein LKW-Verkehr von beträchtlichem Umfang stattfände, keine Zweifel am \nErschlossensein dieser Flächen wecken. Ein Erschlossensein von der Straße \"Am H. \" \nwäre erst zu verneinen, wenn die streitbefangenen Grundstücke bei einer Zufahrt allein über \ndiese Straße überhaupt keiner beitragsrelevanten gewerblichen Nutzung zugänglich wären. \nDavon aber kann angesichts dessen, dass schon eine Nutzung für KFZ-Stellplätze, Garagen \noder einen Verkaufskiosk als erschließungsbeitragsrechtlich relevant anzusehen wäre,\n\n53\n\nvgl. Urteil des BVerwG vom 16. September 1977 - IV C 71.74 -, Buchholz 406.11 § 133 \nBBauG Nr. 63; Driehaus, a.a.O., § 23 Rdn. 18 m.w.N,\n\n54\n\nkeine Rede sein.\n\n55\n\nHiervon ausgehend kann nicht bezweifelt werden, dass die von der Beklagten veranlagten \nsieben Hinterliegergrundstücke bei Anlegung einer Zufahrt - allein - von der Straße \"Am \nH. \" über das Flurstück 19 (und ggf. andere \"dazwischen\" liegende streitgegenständliche \nHinterliegergrundstücke) auch bei Wahrung des Rücksichtnahmegebotes gegenüber dem \nsüdlich unmittelbar angrenzenden Wohngrundstück jeweils überhaupt (irgend) einer \ngewerblichen, beitragsrechtlich relevanten Nutzung zugeführt werden könnten. Insofern fällt \nentscheidend ins Gewicht, dass der Schutzanspruch des betreffenden Wohngrundstücks \ngegenüber dem Regelfall ganz erheblich gemindert ist. Das Grundstück ist nämlich \nvorbelastet durch seine Lage in einem durch die Lärmimmissionen des dort seit langem \nangesiedelten S. -Zentrallagers geprägten Gewerbegebiet und auch durch die \nLärmimmissionen des unmittelbar angrenzenden, ebenfalls seit Jahren bestehenden PKW-\nParkplatzes auf dem Flurstück 19. Angesichts dessen ist auszuschließen, dass das \nRücksichtnahmegebot der Anlegung jedweder Zufahrt über das Flurstück 19 für irgendeine \nbeitragsrelevante gewerbliche Nutzung der Hinterliegergrundstücke entgegensteht. Auch die \nvon der Klägerin befürchteten Gefahren für den Verkehr auf der Straße \"Am H. \" bei \nAnlegung einer solchen Zufahrt zu den Hinterliegergrundstücken sind nicht zu erkennen. \nWegen der Breite des Flurstücks 19 könnte eine solche Zufahrt sogar in einer größeren Breite \nangelegt werden, als sie die S.---straße aufweist. Das reicht bei der für die Straße \"Am \nH. \" angestrebten Fahrbahnbreite von 5,50 m und angesichts der Lage der Zufahrt fast \nam Nordende der Straße für einen gefahrlose Führung (irgend) eines gewerblichen Verkehrs \nvon der Straße auf das Flurstück 19 und weiter auf die Hinterliegergrundstücke und damit für \nderen Erschlossensein im Sinne von § 131 Abs. 1 BauGB ohne Weiteres aus.\n\n56\n\n3. Im Ergebnis ebenfalls nicht zu beanstanden ist die sinngemäße Feststellung des \nVerwaltungsgerichts, der Beklagte habe bei Erlass des Widerspruchsbescheides davon \nausgehen dürfen, die streitbefangenen Hinterliegergrundstücke würden bei Entstehung \nsachlicher Beitragspflichten für die Straße \"Am H. \" im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB \nder Erschließungsbeitragspflicht unterliegen. Dabei kann dahinstehen, ob davon ausgegangen \nwerden durfte, dass die Klägerin als (nur) Erbbauberechtigte es allein in der Hand haben \nwürde, sämtliche einer rechtlich gesicherten Zufahrt über das Flurstück 19 (und die jeweils \nnoch \"dazwischen\" liegenden Grundstücke) zu dem jeweiligen Hinterliegergrundstück \nentgegenstehenden Hindernisse auszuräumen, was das Verwaltungsgericht angenommen, die \nKlägerin aber in Abrede gestellt hat.\n\n57\n\nIn der vorliegend gegebenen Konstellation ist die von der Klägerin problematisierte \nFrage, ob sie einen Rechtsanspruch gegen die Grundstückseigentümerin hat, dass diese an der \nöffentlich-rechtlichen Sicherung einer Zufahrt über das Flurstück 19 durch Bestellung einer \nZufahrtsbaulast mitwirkt, nach Überzeugung des erkennenden Senats nicht von \nausschlaggebender Bedeutung. Es bedurfte daher keiner weiteren Aufklärung, ob sich ein \nsolcher Anspruch schon aus dem Erbbaurecht der Klägerin oder aber aus dem Geflecht der \nwechselseitigen Rechtsbeziehungen zwischen der S. West eG, der Klägerin, der S. \nHandelsgesellschaft mbH und der S. -A. AG ergibt:\n\n58\n\nDie Auffassung der Klägerin, das Erschlossensein eines Hinterliegergrundstücks \nim Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB hänge auch in einer Konstellation wie der hier \ngegebenen davon ab, ob es der für das Hinterliegergrundstück persönlich \nBeitragspflichtige allein in der Hand habe, eine den baurechtlichen Anforderungen \nvollauf genügende gesicherte Zufahrt zu seinem Grundstück zu schaffen, ist \nunzutreffend. Dabei wird nämlich die Besonderheit der hier gegebenen \nFallkonstellation außer Acht gelassen. Diese besteht darin, dass die Eigentümerin \neines aus mehreren Grundstücken bestehenden Betriebsgeländes ein \nGesamterbbaurecht an den dort errichteten Gebäuden für einen Dritten bestellt hat, \nder diese Baulichkeiten langfristig an ein mit der Grundstückseigentümerin \nkonzernverbundenes Unternehmen zur Führung des angesiedelten \nGewerbebetriebes durch ein weiteres konzernverbundenes Unternehmen (quasi \n\"zurück-\") vermietet hat. Unter diesen Umständen besteht an einer nicht nur \n\"latenten\", sondern \"aktuellen\" erschließungsbeitragsrelevanten Nutzbarkeit auch \nderjenigen Grundstücke des einheitlichen Betriebsgeländes, die nicht unmittelbar an \ndie abzurechnende Erschließungsanlage grenzen, und damit ihrer Beitragspflicht im \nSinne von § 133 Abs. 1 BauGB kein Zweifel:\n\n59\n\nDer Senat hat schon in seinem den Beteiligten bekannten Urteil vom 31. Januar 1989 - \n\n60\n\n3 A 922/87 - NWVBL 1990, 304 - \n\n61\n\nausgeführt, dass § 133 Abs. 1 BauGB eine abstrakte Bebaubarkeit des beitragspflichtigen \nGrundstücks genügen lässt, sodass die Beitragspflicht eines Hinterliegergrundstücks nach \ndieser Vorschrift nicht voraussetzt, dass eine öffentlich-rechtlich gesicherte Zufahrt zur \nAnbaustraße bereits existiert, sondern es vielmehr ausreicht, \"wenn den Anforderungen des \nBauordnungsrechts an eine gesicherte Zufahrt voraussichtlich entsprochen werden könnte, \nwenn ein Bauantrag ein Vorhaben auf dem Hinterliegergrundstück vorsehen würde, das von \nder abgerechneten Erschließungsanlage tatsächlich erreichbar wäre\". Dies entspricht der \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts, wonach im Falle der Eigentümeridentität \nhinsichtlich Anlieger- und Hinterliegergrundstück ein Hinterliegergrundstück nicht erst dann \ngemäß § 133 Abs. 1 BauGB beitragspflichtig wird, wenn der Hinterlieger die baurechtlichen \nErreichbarkeitsanforderungen erfüllt hat - \n\n62\n\nso aber noch Urteil vom 15. Januar 1988 - 8 C 111.86 -, BVerwGE 79, 1 (8 f.), s. auch \nUrteil vom 26. September 1983 - 8 C 86.81 -, BVerwGE 68, 41 ff. -, \n\n63\n\nsondern es ausreicht, wenn es in seiner Hand liegt, Hindernisse auszuräumen, die einer \nbeitragsrelevanten Nutzung seines Hinterliegergrundstücks wegen der abgerechneten \nErschließungsanlage entgegenstehen.\n\n64\n\nVgl. Urteile vom 26. März 1993 - 8 C 35.92 -, BVerwGE 92, 157, und - 8 C 45.91 -, \nNVwZ 1993, 1208.\n\n65\n\nDass in diesem Zusammenhang den Gesichtspunkten der Identität des Eigentümers von \nAnlieger- und Hinterliegergrundstück einerseits und - bei Eigentümerverschiedenheit - eines \nAnspruchs des Eigentümers des Hinterliegergrundstücks gegen den Eigentümer des \nAnliegergrundstücks auf Verschaffung des Eigentums -\n\n66\n\nvgl. BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1992 - 8 C 45.91 - a.a.O.; Driehaus, a.a.O., § 17 \nRdn. 79, § 23 Rdn. 13 -\n\n67\n\noder auf Beseitigung von Zugangshindernissen, etwa durch Einräumung einer Baulast -\n\n68\n\nvgl. Urteil des erkennenden Senats vom 21. April 1997 - 3 A 3508/92 -, insoweit in \nNWVBL 1998, 245 nicht abgedruckt; Beschluss vom 25. Januar 2001 - 3 B 1825/99 -; \nBeschluss vom 24. Februar 1992 - 3 B 2334/90 -, NWVBL 1992, 402 -\n\n69\n\nausschlaggebende Bedeutung beigemessen wird, beruht darauf, dass die Berechtigung \nverschiedener Personen an Anlieger- und Hinterliegergrundstück regelmäßig mit \nInteressenunterschieden oder -gegensätzen hinsichtlich der Nutzung dieser Grundstücke, \ninsbesondere der Nutzung des Anliegergrundstücks als Zuwegung zum \nHinterliegergrundstück verbunden ist. Bei einem solchen Interessenwiderstreit aber \nrechtfertigt regelmäßig erst ein durchsetzbarer Rechtsanspruch des Eigentümers des \nHinterliegergrundstücks eine hinreichend sichere Aussicht darauf, dass die im Baufall \nerforderlich werdende rechtlich gesicherte Zuwegung von der Anbaustraße auch tatsächlich \nrealisiert werden wird. Dieser Gesichtspunkt eines im Baufall möglichen \nInteressengegensatzes spricht auch dafür, Konstellationen, in denen bei gleichem Eigentum \nam Anlieger- und Hinterliegergrundstück allein am Anliegergrundstück ein Erbbaurecht \nbestellt ist, - oder allein am Hinter-, nicht hingegen am Anliegergrundstück - der Fallgruppe \nder \"Eigentümerverschiedenheit\" zuzuordnen,\n\n70\n\nvgl. Driehaus, a.a.O., § 17 Rdn. 80, 81, \n\n71\n\nwährend Fälle, in denen der Beitragspflichtige (nur) Miteigentümer von Hinterlieger- und \nAnliegergrundstück und aufgrunddessen durch die Mitberechtigung des anderen \nMiteigentümers beschränkt ist, zur Fallgruppe der \"Eigentümeridentität\" gezählt werden, \n\n72\n\nvgl. Nds. OVG, Beschluss vom 28. Februar 2002 - 6 B 27/02 -; Driehaus, a.a.O., § 17 \nRdn. 78, § 23 Rdn. 13; s. auch OVG NRW, Beschluss vom 14. Oktober 2005 - 15 A 240/04 -, \nDWW 2006, 30 (32) zu § 8 KAG: Unbeachtlichkeit der aus dem Miteigentum rührenden \nHindernisse hinsichtlich der Willensbildung und Abstellen auf die \"Eigentümer in ihrer \nGesamtheit\" bei identischen Miteigentumsverhältnissen,\n\n73\n\nweil die Miteigentümer - immerhin - hinsichtlich beider Grundstücke gemeinschaftlich \nverbunden sind.\n\n74\n\nIn der hier vorliegenden Fallkonstellation fehlt jeder Anhaltspunkt für die Annahme, dass \ndie etwa beabsichtigte Anlegung einer - für die gewerbliche Nutzung der \nHinterliegergrundstücke vorteilhaften - Zufahrt von der Straße \"Am H. \" zu den \nstreitbefangenen Hinterliegergrundstücken an irgendeinem Interessenunterschied zwischen \nder Klägerin und der Eigentümerin hinsichtlich der Nutzung der betroffenen Grundstücke \nscheitern könnte. Vielmehr ist rundweg auszuschließen, dass eine rechtlich hinreichend \ngesicherte Zufahrt über das Flurstück 19 (erst) mittels Verfolgung von Rechtsansprüchen \ndurchgesetzt werden müsste. Das beruht darauf, dass die Beklagte mit der \nGrundstückseigentümerin hinsichtlich der - einheitlichen - Nutzung der veranlagten \n(Anlieger- und Hinterlieger-) Grundstücke in einer Interessengemeinschaft verbunden ist, die \nderjenigen von Miteigentümern vergleichbar ist und die es rechtfertigt, auch den vorliegenden \nFall der oben genannten Fallgruppe der \"Eigentümeridentität\" zuzuordnen. Das wiederum hat \nzur Folge, dass die Hinterliegergrundstücke auch ohne Existenz einer rechtlich gesicherten \nZufahrt der Beitragspflicht i.S.v. § 133 Abs. 1 BauGB unterliegen:\n\n75\n\nDie von der Klägerin vorgelegten Erbbaurechtsverträge zeigen, dass der Zweck des ihr \neingeräumten Gesamterbbaurechts darin besteht, die Gebäude des S. -Zentrallagers auf den \nstreitbefangenen Grundstücken zu haben. Dabei ergibt sich aus dem Vertrag zwischen der S. \nWest eG und der Klägerin vom 13. Juli 1982, dass die Klägerin in diesem Rahmen berechtigt \nund verpflichtet sein soll, das Zentrallager \"zur ausschließlichen Nutzung für eigene \ngewerbliche Zwecke der Grundstückseigentümerin zu nutzen und zu unterhalten\". Aus den \nvertraglichen Vereinbarungen ergibt sich weiter, dass die Klägerin in Verfolgung ihrer \nVerpflichtung die Betriebsgebäude an die mit der Grundstückseigentümerin \nkonzernverbundene, zur S. -Gruppe gehörende S. Handelsgesellschaft vermietet hat. \nZwar ist die Verpflichtung der Nutzung für Zwecke der S. West eG nur bis zum 10. Juni \n1995 festgeschrieben worden. Die Vermietung des Betriebsgeländes von der Klägerin an die \nS. Handelsgesellschaft ist jedoch über diesen Zeitpunkt hinaus bis jetzt fortgeführt worden \nund es spricht nach dem Vorbringen der Beteiligten sowie der Aktenlage auch nichts dafür, \ndass sich hieran in Zukunft etwas ändern könnte. Diese Vereinbarungen rechtfertigen nach \nÜberzeugung des Senats den Schluss auf einen dauerhaften Gleichklang der Interessen der \nerbbauberechtigten Klägerin und der Grundstückseigentümerin, der S. West eG, \nhinsichtlich der Nutzung der des Flurstücks 19 und der streitbefangenen \nHinterliegerliegergrundstücke für Zwecke des S. -Zentrallagers.\n\n76\n\nDie Frage, ob für das S. -Zentrallager eine Zufahrt von der Straße \"Am H. \" \nangelegt wird, stellt eine unternehmerische Entscheidung innerhalb des S. -Konzerns dar, \ndie allein und ausschließlich von den betrieblichen Erfordernissen des Zentrallagers bestimmt \nwird. Daran ändert auch die \"Einschaltung\" der Klägerin als Erbbauberechtigte und \nVermieterin der Grundstücke nichts; sie führt insbesondere nicht dazu, dass im vorliegenden \nErschließungsbeitragsstreit potentiell gegenläufige Interessen hinsichtlich der Nutzung von \nAnliegergrundstück und Hinterliegergrundstücken in Betracht gezogen werden müssten. \nInsoweit fällt etwa auf, dass beim Abschluss der Erbbaurechtsverträge die auf Seiten der \nGrundstückseigentümerin handelnden vertretungsberechtigten Kaufleute zugleich auch für die \nKlägerin als sich deren Genehmigung vorbehaltende Vertreter ohne Vertretungsmacht \naufgetreten sind, wobei die Erteilung der Genehmigung allem Anschein nach nur eine \nFormsache war. Es fehlen ferner jegliche Anhaltspunkte dafür, dass die Klägerin auf die \nkonkreten betrieblichen Abläufe des S. -Zentrallagers je Einfluss genommen hat oder \nnimmt, geschweige denn Vorstellungen entwickelt hätte, die von denjenigen der S. -A. \nAG abweichen. Die Art und Weise der Einbeziehung der Klägerin lässt keinen anderen \nSchluss als denjenigen zu, dass hierfür gesellschafts- oder steuerrechtliche Motive \nbestimmend waren. Angesichts dessen spricht nichts dafür, dass hinsichtlich der Nutzung der \nstreitbefangenen Hinterliegergrundstücke und des Anliegergrundstücks Flurstück 19 ein \nInteressengegensatz zwischen der Klägerin und der Grundstückseigentümerin, der S. West \neG, bestehen oder in Zukunft auftreten könnte. Vielmehr erscheint ist die Aufteilung des \nBetriebsgeländes in verschiedene Buchgrundstücke für den Betrieb des Zentrallagers rein \n\"zufällig\".\n\n77\n\nDementsprechend sind auch in der Vergangenheit irgendwelche Interessengegensätze \nzwischen Klägerin und Grundeigentümerin hinsichtlich der Nutzung der Grundstücke nicht zu \nTage getreten. So hat die Klägerin im Klage- und selbst noch im Berufungsverfahren \nhervorgehoben, dass weder sie noch die Grundeigentümerin die Anlegung einer Zufahrt zur \nabgerechneten Erschließungsanlage beabsichtigten - nachdem eine solche Zufahrt nach \nAktenlage in der Vergangenheit lange Zeit bestand und für die Intensivierung ihrer Nutzung \nvon den Beteiligten sogar ein Ausbau der Straße \"Am H. \" durch die S. AG auf eigene \nKosten erwogen worden war. Wenn es letztlich zum Abschluss eines entsprechenden \nErschließungsvertrages auch nicht gekommen ist, belegt dies nach Einschätzung des Senates \ndoch hinreichend, dass eine Zufahrt von der Erschließungsanlage zum Betriebsgelände über \ndas Flurstück 19 sofort angelegt werden würde, sofern sich hierfür eine betriebliche \nNotwendigkeit ergeben würde. Nicht anders verhielt es sich bei der während des \nBerufungsverfahrens erfolgten Anlegung der Zufahrt zu dem Parkplatz auf Flurstück 19 und \nden angrenzenden Grundstücken des Betriebsgeländes. Die Durchführung dieser \nBaumaßnahme bestätigt im Nachhinein, was bei einer Prognose auch vorher außer Frage \ngestanden hätte, dass nämlich der Umstand, dass die Klägerin an den Grundstücken des \nBetriebsgeländes (nur) ein Erbbaurecht innehat, der Anlegung einer solchen Zufahrt dorthin \nund - soweit die Baugenehmigungsbehörde dies gefordert hätte - auch der Bestellung einer \nbauordnungsrechtlich ggf. erforderlichen öffentlich-rechtlichen Sicherung nicht \nentgegenstehen würde, vielmehr Grundeigentümerin und Klägerin insoweit zusammenwirken \nwürden.\n\n78\n\nEine abweichende Beurteilung der Interessenlage wird auch nicht nahegelegt durch den \nvon der Klägerin hervorgehobenen Umstand, dass die Eintragung einer Baulast zu einer \nBelastung des betroffenen Grundstücks auf unbestimmte Dauer führt und eine Baulast nur mit \nBewilligung der Bauaufsichtsbehörde wieder gelöscht werden könnte, während das \nErbbaurecht der Klägerin (zunächst) auf 33 Jahre befristet ist. Denn die damit angesprochene \nMöglichkeit, dass die S. West eG im Bedarfsfall ihre Mitwirkung an der Bestellung einer \nZufahrtsbaulast verweigern würde, ist rein theoretisch und nach den vorstehenden \nAusführungen so fernliegend, dass sie bei der beitragsrechtlichen Prognose nach § 133 \nBauGB zwecks Vorausleistungserhebung vernachlässigt werden kann.\n\n79\n\nDer Senat stützt seine Auffassung, dass hinsichtlich der Entscheidung über die Anlegung \neiner öffentlich-rechtlich gesicherten Zufahrt von einem Zusammenwirken von \nerbbauberechtigter Klägerin und Grundstückseigentümerin auszugehen ist und eine \nBaulasteintragung trotz unbestimmter Dauer, womöglich über das Bestehen des Erbbaurechts \nhinaus, den Eigentümerinteressen nicht zuwider liefe, auf Folgendes: Sobald das Erbbaurecht \ndurch Zeitablauf erlischt, ergibt sich die Rechtsfolge, dass die S. West eG selbst das \nEigentum an den Baulichkeiten des Zentrallagers (zurück-) erwirbt (vgl. §§ 12 Abs. 3, 27 \nAbs. 1 ErbbauVO). Damit aber entfällt für sie die (schon bisher nur auf dem Papier \nbestehende) Beeinträchtigung ihres Grundeigentums durch die Baulast, sie wird vielmehr \nBegünstigte derselben. Im Übrigen stünde es der Grundstückseigentümerin frei, die \nstreitbefangenen Grundstücke zu einem einzigen Buchgrundstück zu vereinigen (§ 890 Abs. 1 \nBGB), auf diese Weise die bauordnungsrechtlichen Anforderungen an eine Nutzung der im \nErbbaurecht stehenden Hinterliegerflächen von der Straße \"Am H. \" aus zu \ngewährleisten und damit zugleich die Eintragung einer Baulast zu erübrigen bzw. die \nVoraussetzungen für deren Löschung zu schaffen.\n\n80\n\nVgl. zu dieser Möglichkeit der Beseitigung des Mangels des \"Nichtanliegens\" eines \nHinterliegergrundstücks BVerwG, Urteil vom 26. Februar 1993 - 8 C 35.92 -, a.a.O.; wegen \ndes auf alle Grundstücke bezogenen Gesamterbbaurechts der Klägerin wäre eine \n\"Verwirrung\" i.S.v. § 5 Abs. 1 GBO nicht zu besorgen.\n\n81\n\nInsgesamt betrachtet reicht der aufgezeigte Interessengleichklang bei \nGrundstückseigentümerin und erbbauberechtigter Klägerin hinsichtlich der Nutzung des \nAnliegergrundstücks Flurstück 19 und der Hinterliegergrundstücke für die Zwecke des S. \nZentrallagers nach Überzeugung des Senats schon für sich aus, um die Prognose eines \nErschlossenseins auch im Sinne von § 133 Abs. 1 BauGB zum hier maßgeblichen Zeitpunkt \nder Widerspruchsentscheidung zu rechtfertigen. Aufgrunddessen kann dahingestellt bleiben, \nob nicht auch ein Rechtsanspruch der Klägerin gegen die S. West eG auf Mitwirkung an \nder Bestellung einer Baulast für eine - unterstellt: der Betreiberin des Zentrallagers \nnutzbringende - Zufahrt über das Flurstück 19 zu bejahen wäre, der seine Grundlage in den \nvielschichtigen Vertragsbeziehungen bzw. dem Grundverhältnis zwischen der \nErbbauberechtigten und der Eigentümerin haben könnte, aufgrund derer letztere mangels \neigener gegenläufiger Interessen möglicherweise deren Nutzungsentscheidungen - \neinschließlich der Anlegung von Zufahrten zu ihren Gebäuden - zu unterstützen verpflichtet \nsein könnte.\n\n82\n\nGründe, aus denen beim Erlass des angefochtenen Widerspruchsbescheides zu erwarten \nwar, dass die Höhe der Vorausleistungen die voraussichtlichen endgültigen \nErschließungsbeiträge übersteigen würden, hat die Klägerin nicht geltend gemacht und sind \nauch auch für den Senat nicht ersichtlich.\n\n83\n\nDie Kostenentscheidung für das Berufungsverfahren einschließlich des \nBerufungszulassungsverfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO; der Ausspruch über die \nVollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n84\n\nDie Revision ist gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zuzulassen, weil die Frage des \nErschlossenseins eines Hinterliegergrundstücks über ein Anliegergrundstück im Sinne von § \n133 Abs. 1 BauGB in der Fallgruppe grundsätzlich klärungsbedürftig erscheint, dass an den \nGrundstücken zum einen Eigentümeridentität besteht und zum anderen hinsichtlich eines \nBauwerks auf den Grundstücken ein Gesamterbbaurecht bestellt worden ist.\n\n85","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273388","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-23/3-a-1082-02","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 133","ref_norm":"133","n":14},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 131","ref_norm":"131","n":10},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 129","ref_norm":"129","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 890","ref_norm":"890","n":1},{"jurabk":"GBO","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273388","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273388","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-23/3-a-1082-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273388","retrieved":"2026-07-09 02:44:35.666983+00:00"}}