{"status":"available","doknr":"OLD273393","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0323.16A1576.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"16 A 1576/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das Verfahren \nzweiter Instanz werden abgelehnt.\n\nDie Anträge der Kläger auf Zulassung der Berufung gegen das auf Grund der \nmündlichen Verhandlung vom 25. Februar 2005 ergangene Urteil des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf werden abgelehnt.\n\nDie Kläger tragen die Kosten des Zulassungsverfahrens, für das Gerichtskosten \nnicht erhoben werden.\n\n1\n\nG r ü n d e :\n\n2\n\nDie Anträge der Kläger auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe sind unbegründet, \nweil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den folgenden Gründen keine \nhinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO, § 114 ZPO).\n\n3\n\nDem Kläger zu 1. war zwar Wiedereinsetzung in die versäumte Antragsfrist zu \ngewähren. Die Anträge des Klägers zu 1. und der Klägerin zu 2. auf Zulassung der \nBerufung sind jedoch unbegründet. Es bestehen keine ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des angegriffenen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). Das \nVerwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Zur Vermeidung von \nWiederholungen nimmt der Senat in entsprechender Anwendung von § 122 Abs. 2 \nSatz 3 VwGO Bezug auf die zutreffenden Gründe des erstinstanzlichen Urteils, die \ndurch das Zulassungsvorbringen nicht erschüttert werden. Das Verwaltungsgericht \nhat auf Grund der durchgeführten Beweisaufnahme und anhand zahlreicher Indizien \nauf die Existenz einer Wohn- und Wirtschaftsgemeinschaft zwischen den Klägern \ngeschlossen und deswegen einen Anspruch auf Gewährung weiterer \nGrundsicherungsleistungen für die Zeit vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 \nverneint. Den Zulassungsbegründungen der Kläger ist es nicht gelungen, die \nFeststellungen des Verwaltungsgerichts durchgreifend in Frage zu stellen. Ernstliche \nZweifel an der Richtigkeit der vom Verwaltungsgericht im Wege der freien \nBeweiswürdigung gewonnenen richterlichen Überzeugungsbildung wären nämlich \nnur dann gegeben, wenn die Tatsachenfeststellungen angesichts der Begründung \ndes Zulassungsantrags ernsthaft fragwürdig erscheinen, weil etwa das \nVerwaltungsgericht Denkgesetze oder anerkannte Erfahrungssätze und \nAuslegungsgrundsätze außer Acht gelassen hätte oder seine Überzeugung aus \nsonstigen Gründen unvertretbar wäre. Dies ist aber weder substantiiert vorgetragen \nnoch sonst ersichtlich. Vielmehr beschränken sich die Antragsbegründungen im \nWesentlichen darauf, die Beweiswürdigung des Verwaltungsgerichts durch eine \neigene Würdigung des Beweisstoffes zu ersetzen. Dies vermag dem \nZulassungsbegehren indessen nach dem oben Gesagten nicht zum Erfolg zu \nverhelfen. Soweit schließlich gerügt wird, es sei mangels entsprechender \ngerichtlicher Feststellungen nicht erwiesen, dass die Klägerin zu 2. gerade im \nstreitgegenständlichen Zeitraum in der Wohnung des Klägers zu 1. gelebt habe, \nrechtfertigt dies keine andere Einschätzung. Denn angesichts der zahlreichen \nIndizien für ein jahrelanges Zusammenleben der Kläger konnte das \nVerwaltungsgericht ohne Weiteres auch auf den streitgegenständlichen Zeitraum \nschließen, zumal keinerlei Hinweise dafür vorliegen, dass sich gerade in diesem \nZeitraum die persönlichen Lebensumstände der Kläger in irgendeiner Weise \ngeändert hätten.\n\n4\n\nSonstige Zulassungsgründe legen die Zulassungsbegründungen nicht dar.\n\n5\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 VwGO.\n\n6\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO).\n\n7","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273393","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-23/16-a-1576-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 122","ref_norm":"122","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273393","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273393","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-23/16-a-1576-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273393","retrieved":"2026-07-09 02:44:36.086976+00:00"}}