{"status":"available","doknr":"OLD273399","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0323.14A4479.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"14 A 4479/01","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 134.100,-- DM \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat keine Gründe für eine Zulassung \nder Berufung im Sinne des § 124 Abs. 2 VwGO entsprechend § 124a Abs. 1 Satz 4 \nVwGO a.F. dargelegt oder solche lassen sich nicht feststellen.\n\n3\n\nDie Berufung ist nicht wegen der behaupteten grundsätzlichen Bedeutung der \nRechtssache (vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO) zuzulassen. Die aufgeworfene Frage, \nob eine Erdrosselung schon vorliege, wenn ein durchschnittlicher Betreiber nicht \nmehr wirtschaftlich arbeiten könne oder eine Erdrosselungswirkung erst \nnachgewiesen sei, wenn die Spielhallenbetriebe im erheblichen Umfang oder sogar \nin ihrer Gesamtheit schließen müssten, rechtfertigt nicht die Zulassung der Berufung. \nDie Klägerin hat zunächst nicht dargelegt, dass dieser Frage überhaupt \ngrundsätzliche Bedeutung zukommt. Der Bundesfinanzhof hat in dem von der \nKlägerin in diesem Zusammenhang angesprochenen Urteil vom 6. Dezember 2000 - \nII R 36/98 -, ZKF, 2001, 252, ausgeführt, die Spielgerätesteuer dürfe eindämmenden \nCharakter haben, sie dürfe jedoch zu keiner erdrosselnden Wirkung führen und sich \nals faktisches Verbot auswirken. Werde diese Grenze überschritten, so sei die \ngesetzliche Regelung verfassungswidrig, weil die Besteuerung es unmöglich machen \nwürde, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur wirtschaftlichen Grundlage der \nLebensführung zu machen und deswegen ein Eingriff in die Freiheit der Berufswahl \nvorläge. Der Bundesfinanzhof hat hierzu zwei Beschlüsse des \nBundesverfassungsgerichts zitiert und zwar den Beschluss vom 1. April 1971 - 1 BvL \n22/67 -, BVerfGE 31, 8 und den Beschluss vom 17. Juli 1974 - 1 BvR 51, 160, \n285/69, 1 BvL 16, 18, 26/72 -, BVerfGE 38, 61. In der Entscheidung vom 1. April \n1971 hat das Bundesverfassungsgericht (zur Spielautomatensteuer) auf Seite 17 \nunter anderem ausgeführt, nur wenn die Höhe der Steuer die Aufstellung von \nGeräten in aller Regel wirtschaftlich unmöglich mache, sei die Norm mit dem \nGrundgesetz nicht vereinbar. In der weiteren vom Bundesfinanzhof angesprochenen \nEntscheidung vom 17. Juli 1974 zu einem wirtschaftslenkenden Steuergesetz ist auf \nSeite 85 ausgeführt, ein berufsregelndes Steuergesetz sei jedoch nur dann wegen \nVerletzung des Rechts auf freie Berufswahl verfassungswidrig, wenn die betroffenen \nBerufsangehörigen in aller Regel und nicht nur in Ausnahmefällen wirtschaftlich nicht \nmehr in der Lage seien, den gewählten Beruf ganz oder teilweise zur Grundlage ihrer \nLebensführung oder - bei juristischen Personen - zur Grundlage ihrer \nunternehmerischen Erwerbstätigkeit zu machen. Das Verwaltungsgericht hat \nzunächst auf Rechtsprechung des beschließenden Gerichts verwiesen, in der eine \nerdrosselnde Wirkung der hier in Rede stehenden Steuersätze verneint wurde. In der \nangefochtenen Entscheidung hat es ferner in Bezug auf eine kalkulatorische \nAbwälzbarkeit der Steuer geprüft, ob Anhaltspunkte dafür bestehen, dass die \nAufstellung von Gewinnspielgeräten in C. in der Regel noch einen Gewinn abwirft. \nEine Darlegung, welche Auffassungsunterschiede hinsichtlich der Voraussetzungen \nfür die Annahme einer Erdrosselungswirkung zwischen dem \nBundesverfassungsgericht und dem Bundesfinanzhof und auch dem \nVerwaltungsgericht vorliegen, fehlt. Die Frage, wie eine Erdrosselungswirkung im \nEinzelfall festzustellen ist, ist nicht grundsätzlich, sondern nur anhand der \nGegebenheiten des jeweiligen Falles zu beurteilen. So hat auch der Bundesfinanzhof \nin dem von der Klägerin angesprochenen Urteil vom 6. Dezember 2000 den \nRechtsstreit an das Finanzgericht zurück verwiesen, damit dieses die \nVerfassungsmäßigkeit der Steuererhebung aufgrund möglicher weiterer \nErkenntnisquellen prüfen kann.\n\n4\n\nDas Verwaltungsgericht hat nicht feststellen können, dass die \nVergnügungssteuer für die Klägerin erdrosselnde Wirkung entfaltet. Es hat hierzu \nausgeführt, die von der Klägerin vorgelegte Einnahme- und Ausgabenaufstellung der \nSteuerberater X. und I. sei im Hinblick auf die behauptete erdrosselnde \nWirkung ohne hinreichende Aussagekraft. Für die Jahre 1996 und 1997 weise sie im \nÜbrigen ein positives Ergebnis aus. Für das Jahr 1998 werde zwar eine \nNegativbilanz errechnet, diese beziehe sich aber auf die beiden von der Klägerin in \nC. und I1. betriebenen Spielhallen insgesamt. Hinzu komme, dass von der \nfestgestellten Summe der Ausgaben nur etwa 10 % auf die in C. und I1. \ngezahlte Vergnügungssteuer entfielen. Diesen Ausführungen ist die Klägerin in ihrer \nZulassungsbegründung nicht entgegengetreten.\n\n5\n\nDamit kann nicht festgestellt werden, dass Fragen einer Erdrosselungswirkung \nder Steuer entscheidungserheblich sind und in diesem Verfahren überhaupt \ngrundsätzlich zu klären wären.\n\n6\n\nDie weiter als grundsätzlich bezeichnete Frage, ob die bisherige nationale \nRechtsprechung haltbar sei, dass bei der Beurteilung des Tatbestands der \nErdrosselungswirkung auf einen fiktiven, durchschnittlichen Betrachter abzustellen \nsei, während nach Auffassung der Klägerin ein individueller Maßstab anzulegen sei, \nrechtfertigt ebenfalls nicht die Zulassung der Berufung. Zunächst kann ohne weiteres \nfestgestellt werden, dass eine Steuer nicht deshalb erdrosselnde Wirkung hat, weil \nsie von einzelnen Betrieben nicht getragen werden kann. Es wäre mit dem Grundsatz \nder Steuergerechtigkeit unvereinbar, auf die wirtschaftliche Situation des einzelnen \nUnternehmens abzustellen. Wenn sich die Erhebung einer Steuer im Einzelfall für ein \nUnternehmen existenzbedrohend auswirken könnte, kommen allenfalls \nBilligkeitsmaßnahmen in Betracht. Darauf hat auch das Verwaltungsgericht \nhingewiesen. Zudem gilt auch bezüglich dieser Frage, dass ihre Beantwortung nicht \nentscheidungserheblich ist. Nach den Feststellungen des Verwaltungsgerichts kann \nnämlich nicht von einer erdrosselnden Wirkung der Vergnügungssteuer für den \nBetrieb der Klägerin ausgegangen werden.\n\n7\n\nDie Berufung ist entgegen der Auffassung der Klägerin auch nicht analog § 124 \nAbs. 2 Nr. 4 VwGO wegen einer Abweichung von dem Urteil des Bundesfinanzhofs \nvom 6. Dezember 2000 zuzulassen. Eine Abweichung der angefochtenen \nEntscheidung von anderen als in § 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichten \nkann nicht im Wege der Analogie geltend gemacht werden. Eine solche Abweichung \nkann allerdings Anlass sein, eine Berufung oder Revision wegen grundsätzlicher \nBedeutung der Rechtssache zuzulassen. Die Klägerin hat aber - wie ausgeführt - \nnicht dargelegt, dass die Voraussetzungen hierfür vorliegen. Im Übrigen ist eine \nAbweichung des Verwaltungsgerichts von der genannten Entscheidung des \nBundesfinanzhofs nicht dargetan. Die Klägerin bezeichnet keinen Rechtssatz, den \ndas Verwaltungsgericht aufgestellt hätte und der im Widerspruch zu einem \nRechtssatz des Bundesfinanzhofs stünde.\n\n8\n\nSchließlich ist die Berufung auch nicht wegen der vorgetragenen rechtlichen und \ntatsächlichen Schwierigkeiten nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO zuzulassen. Die \nKlägerin hält für klärungsbedürftig, ob der angegriffene Vergnügungssteuerbescheid \nmit Artikel 33 der Mehrwertsteuerrichtlinie zu vereinbaren sei. Eine Darlegung, \nweshalb diese Frage besondere rechtliche und tatsächliche Schwierigkeiten \naufweisen sollte, fehlt allerdings. Das Verwaltungsgericht hat zutreffend auf den \nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 1. März 1997 - 2 BvR 1599/89 u.a. -, \nNVwZ 1997, 573 und den Beschluss des Bundesverwaltungsgerichts vom 21. März \n1997 - 8 B 51.97 -, Buchholz 401.68 Nr. 30 (die Zitierung der Nr. 130 erfolgte \nersichtlich versehentlich) hingewiesen. Beide Gerichte haben festgestellt, dass die \nVergnügungssteuer auf Spielapparate nicht gegen Artikel 33 der 6. Richtlinie des \nRates zur Harmonisierung der Rechtsvorschriften der Mitgliedstaaten über die \nUmsatzsteuer - 77/388 - verstößt. Allein dadurch, dass das \nBundesverfassungsgericht, das Bundesverwaltungsgericht und auch hier das \nVerwaltungsgericht entgegen der Auffassung der Klägerin die Frage der \nVereinbarkeit der Vergnügungssteuer mit der 6. Mehrwertsteuerrichtlinie nicht zur \nVorabentscheidung dem Europäischen Gerichtshof vorgelegt haben, ist nicht \ndargetan oder erkennbar, dass der Zulassungsgrund nach § 124 Abs. 2 Nr. 2 VwGO \ngegeben sein könnte. Da dieser und auch andere Zulassungsgründe im Sinne des \n§ 124 Abs. 2 VwGO nicht dargelegt sind, besteht auch für den Senat kein Anlass \n(und keine Möglichkeit), die Berufung zuzulassen, um dann gegebenenfalls eine \nVorabentscheidung einzuholen.\n\n9\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n10\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus § 13 Abs. 2 GKG a.F., wobei im Hinblick auf § \n71 GKG und die insoweit weiter anzuwendende Anlage 2 zu § 11 GKG die \nFestsetzung in DM erfolgt ist.\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273399","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-23/14-a-4479-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":7},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 71","ref_norm":"71","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273399","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273399","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-23/14-a-4479-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273399","retrieved":"2026-07-09 02:44:36.585885+00:00"}}