{"status":"available","doknr":"OLD273398","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0323.14A1219.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"14 A 1219/04","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Klägers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auch für das Zulassungsverfahren auf 2.000,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg.\n\n3\n\nZulassungsgründe im Sinne von § 124 Abs. 2 VwGO sind nicht dargelegt oder \nlassen sich nicht feststellen.\n\n4\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der geltend gemachten ernstlichen Zweifel an der \nRichtigkeit des erstinstanzlichen Urteils - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO - \n(Zulassungsantrag a).\n\n5\n\nInsoweit beruft sich der Kläger darauf, das in § 8 Abs. 2 der Satzung über die \nAbfallentsorgung in der Stadt M. (AES) vorgesehene personenbezogene \nMüllkonzept werde der sich gemäß § 9 Abs. 1 Satz 3 2. Halbsatz i.V.m. § 9 Abs. 2 \nSatz 3 LAbfG NRW gebotenen Anreizfunktion der Gebührenbemessung zur \nMüllvermeidung, Getrennthaltung und Verwertung nicht gerecht. Zu dieser Frage hat \nsich das Verwaltungsgericht im angefochtenen Urteil auf den Standpunkt gestellt, \nzwar sei bei der Festlegung der Mindestvolumina auch das Gebot zu beachten, \nwirksame Anreize zur Vermeidung, Getrennthaltung und Verwertung von Abfällen zu \nschaffen. Gleichwohl werde hierdurch der den Gemeinden zugestandene \nErmessensspielraum dem Grunde nach nicht wesentlich verändert. Der \nAnreizfunktion werde in der Satzung des Beklagten zum einen dadurch Rechnung \ngetragen, dass nach § 8 Abs. 2 Satz 3 AES das Mindestrestabfallbehältervolumen \nauf Antrag gesenkt werden könne, wenn durch Eigenkompostierung von Bio- und \nGrünabfällen oder durch getrennte Sammlung von Bio- und Grünabfällen in einem \nBioabfallbehälter auf dem gleichen Grundstück Restabfälle vermieden würden. Zum \nanderen könne der Beklagte nach § 8 Abs. 2 Satz 7 und Abs. 8 Satz 2 AES auch \nhinsichtlich der übrigen Abfallfraktionen eine Anpassung der Behältergröße im \nEinzelnen vornehmen.\n\n6\n\nDiesen rechtlichen Ansatz des Verwaltungsgerichts zieht der Kläger nicht in \nZweifel. Er wendet sich zwar gegen den vom Verwaltungsgericht grundsätzlich \nangenommenen weiten Ermessensspielraum der Gemeinden bei der \nsatzungsmäßigen Regelung der Abfallbeseitigung. Dazu, dass das \nVerwaltungsgericht als hinreichendes Korrektiv, dem Anreizgebot Rechnung zu \ntragen, die in § 8 AES enthaltenen Abweichungsmöglichkeiten angesehen hat, \nerfolgen zur Begründung des Zulassungsantrages jedoch keine Ausführungen.\n\n7\n\nIm Übrigen ist es in der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts geklärt, das \nes rechtlich erlaubt und geboten ist, die Menge des zu erwartenden Abfalls durch \nRichtwerte pauschalierend zu quantifizieren und danach die Behältergröße für den \neinzelnen Haushalt nur noch eingeschränkt flexibel zu bestimmen.\n\n8\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 13. Dezember 1995 - 22 A 5377/94 -; Beschlüsse des \nSenats vom 14. Mai 2003 - 14 A 2921/02 -, vom 18. Februar 2003 - 14 A 854/03 - \nund vom 7. Februar 2003 - 14 A 3096/01 -.\n\n9\n\nDamit hat der Senat klargestellt, dass keine grundsätzlichen Bedenken gegen ein \npersonenbezogenes Müllkonzept bestehen.\n\n10\n\nDemgegenüber vermag sich der Kläger auch nicht auf Entscheidungen des \nThüringischen Oberverwaltungsgerichts, \n\n11\n\nvgl. Urteil vom 11. Juni 2001 - 4 N 47/96 -, u. a. in: ThürVBl. 2002, S. 65,\n\n12\n\nund des Sächsischen Oberverwaltungsgerichts,\n\n13\n\nvgl. Beschluss vom 12. Oktober 1993 - 2 S 64/93 -, in: SächsVBl. 1994, 111, \n\n14\n\nzu berufen. Soweit es die Entscheidung des Thüringischen \nOberverwaltungsgerichts betrifft, übersieht der Kläger, dass auch dort ein \npersonenbezogener Behältervolumenmaßstab (mit der Möglichkeit zwischen \nstandardisierten Behältergrößen und ein- oder zweiwöchentlicher Entleerung) für \ngrundsätzlich zulässig angesehen worden ist. Im Hinblick auf die Entscheidung des \nSächsischen Oberverwaltungsgerichts geht der Kläger im Rahmen der Begründung \ndes Zulassungsantrages auf die voneinander abweichenden landesrechtlichen \nVorgaben zwischen Sachsen und Nordrhein-Westfalen nicht substantiiert ein. Das \nSächsische Oberverwaltungsgericht legt seiner Auffassung die Regelung des § 3 \nAbs. 2 Satz 5 EGAB zugrunde, die angesichts der Formulierung \"sind ... zu schaffen\" \nzwingendes Recht enthalte. Dabei nimmt das Sächsische Oberverwaltungsgericht \nausdrücklich eine Abgrenzung zu den Gestaltungsermächtigungen anderer \nBundesländer vor, die \"Kann-\" oder \"Soll-\" Vorschriften enthalten. Dass § 9 Abs. 2 \nSatz 3 LAbfG NRW lediglich eine \"Soll-\" Vorschrift darstellt, berücksichtigt der Kläger \nnicht, sondern behauptet lediglich pauschalierend \"sollen\" bedeute regelmäßig \n\"müssen\".\n\n15\n\nIm Hinblick auf die vorangegangenen Ausführungen lässt sich auch die \ngrundsätzliche Bedeutung - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO - (Zulassungsantrag c) der \nvom Kläger aufgeworfenen Frage \"Ist das personenbezogene Müllkonzept mit der \nPräambel des Gebots zur Müllvermeidung in Einklang zu bringen?\" nicht feststellen. \nDies gilt unabhängig davon, dass mit der vom Kläger abgegebenen Begründung, es \nbedürfe im Hinblick auf einen Tauschhandel mit Müllbehältern der Schaffung von \nKlarheit, eine grundsätzliche Bedeutung schon im Ansatz nicht dargelegt ist.\n\n16\n\nDie geltend gemachten besonderen rechtlichen Schwierigkeiten - vgl. § 124 Abs. \n2 Nr. 2 VwGO - (Zulassungsantrag b) werden lediglich behauptet, nicht aber \ndargelegt.\n\n17\n\nSchließlich ist auch die geltend gemachte Abweichung - vgl. § 124 Abs. 2 Nr. 4 \nVwGO - (Zulassungsantrag d) von dem Beschluss des Bundesverfassungsgerichts \nvom 26. September 1978 - 1 BvR 525/77 -, BVerfGE 49, S. 168, nicht dargelegt. Der \nKläger benennt keinen Rechtssatz, den das Verwaltungsgericht im angefochtenen \nUrteil aufgestellt hätte und der im Widerspruch zu einem im o.a. Beschluss des \nBundesverfassungsgerichts aufgestellten Rechtssatz stehen würde. Der Kläger \nwendet sich vielmehr ausschließlich gegen die rechtliche Würdigung durch das \nVerwaltungsgericht. \n\n18\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO, die \nStreitwertfestsetzung auf § 13 Abs. 1 GKG a. F.\n\n19\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n20","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273398","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-23/14-a-1219-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":5},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273398","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273398","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-23/14-a-1219-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273398","retrieved":"2026-07-09 02:44:36.506061+00:00"}}