{"status":"available","doknr":"OLD273397","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0323.12A2741.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-23","aktenzeichen":"12 A 2741/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt. \n\nDas Verfahren wird eingestellt, soweit die Beteiligten es teilweise, nämlich in \nBezug auf den Leistungszeitraum vom 1. Oktober bis zum 31. Dezember 2004 in \nHöhe von 479,58 Euro für in der Hauptsache erledigt erklärt haben. Das Urteil des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 17. Juni 2005 ist in diesem Umfang wirkungslos. \n\nDer nach Teilerledigung verbleibende Antrag auf Zulassung der Berufung wird \nabgelehnt. \n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens werden unter Einbeziehung des \nrechtskräftig gewordenen Teils der Kostenentscheidung erster Instanz für beide \nRechtszüge den Klägern auferlegt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe hat keinen Erfolg, weil die \nKläger wegen des Teiles des auf den Leistungszeitraum Oktober bis Dezember 2004 \nbezogenen Streitgegenstandes, hinsichtlich dessen sie schon in der ersten Instanz \neine Erledigungserklärung abgegeben haben, keine Rechtsverfolgung mehr \nbeabsichtigen und weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung - der verbleibende Antrag \nauf Zulassung der Berufung - aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende \nAussicht auf Erfolg bietet (§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO). \n\n3\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend teilweise für in der \nHauptsache erledigt erklärt haben (begehrte Leistungen in Höhe von 479,58 Euro für \nOktober bis Dezember 2004), war es in entsprechender Anwendung von §§ 125 Abs. \n1 Satz 1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen und das angefochtene Urteil \nentsprechend § 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO für wirkungslos zu \nerklären. \n\n4\n\nDer nach Teilerledigung verbleibende Antrag auf Zulassung der Berufung ist \nunzulässig, soweit die Kläger die in dem angefochtenen Urteil enthaltene \nKostenentscheidung nach § 161 Abs. 2 VwGO angreifen, weil ein Zulassungsantrag \ninsoweit schon nicht statthaft ist ( § 158 Abs. 2 VwGO); im übrigen ist er \nunbegründet. \n\n5\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n6\n\nDas sinngemäße Vorbringen der Kläger, das Verwaltungsgericht habe in seinem \nUrteil zu Unrecht nicht das im Entscheidungszeitpunkt (17. Juni 2005), sondern noch \ndas nur bis zum Ablauf des 31. Dezember 2004 geltende Recht angewendet, \nbegründet keine ernstlichen Zweifel im o. g. Sinne. Nach der ständigen \nRechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts ist bei der rechtlichen Beurteilung \neines sich auf längere Zeit erstreckenden Sozialhilfebegehrens maßgeblich auf die \n(Rechts-) Lage in dem jeweiligen Leistungsabschnitt abzustellen. \n\n7\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. November 1966 - V C 29.66 -, BVerwGE 25, 307, \nvom 29. September 1971 - V C 110.70 -, BVerwGE 38, 299, und vom 20. September \n2001 - 5 C 13/00 -, FEVS 53, 197; vgl. ferner Rothkegel, in: Rothkegel (Hrsg.), \nSozialhilferecht, 1. Aufl. 2005, S. 717 ff.\n\n8\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze konnte, da im Urteil lediglich über \nbeanspruchte Leistungen im Zeitraum vom 1. Juli 2004 bis zum 31. Dezember 2004 \nzu entscheiden war, nicht auf das erst ab dem 1. Januar 2005 geltende Recht \nabgestellt werden, sondern waren - wie geschehen - die während des \nLeistungszeitraumes und damit die vor dem 1. Januar 2005 geltenden Normen des \nBSHG anzuwenden. \n\n9\n\nSoweit die Kläger wegen der in den Entscheidungsgründen allein erfolgten \nBezugnahme auf den Widerspruchsbescheid sowie auf Schriftsätze des Beklagten \nder Sache nach sinngemäß das Fehlen von Entscheidungsgründen, jedenfalls aber \nihrer tragenden Erwägungen geltend machen, greift diese Verfahrensrüge (vgl. § 124 \nAbs. 2 Nr. 5 VwGO) nicht durch. \n\n10\n\nEine Entscheidung ist dann nicht mit Gründen versehen, wenn dem Tenor der \nEntscheidung entweder überhaupt keine Gründe beigegeben sind oder die \nBegründung völlig unverständlich und verworren ist, so dass sie in Wirklichkeit nicht \nerkennen läßt, welche Überlegungen für die Entscheidung maßgebend gewesen \nsind. \n\n11\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 5. Juni 1998 - 9 B 412/98 -, NJW 1998, 3290, und \nvom 25. Februar 2000 - 9 B 77/00 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 31. \n\n12\n\nDies ist hier nicht der Fall. Das Verwaltungsgericht hat sich durch Bezugnahme \ndie Gründe des Widerspruchsbescheides sowie die Ausführungen des Beklagten in \nder Klageerwiderung vom 15. Dezember 2004 und in dessen - im zugehörigen \nEilverfahren vorgelegten - Schriftsätzen vom 15. November, 24. November und 17. \nDezember 2004 zu eigen gemacht hat. Aus den in Bezug genommenen Unterlagen \nergibt sich hinreichend deutlich, dass dem aus der Sicht des Verwaltungsgerichts \nnoch in voller Höhe zur Entscheidung anstehenden, für den Zeitraum vom 1. Juli bis \n31. De-zember 2004 behaupteten Sozialhilfeanspruch § 2 Abs. 1 BSHG \nentgegensteht. Die Kläger seien während dieses Zeitraumes nicht im \nsozialhilferechtlichen Sinne bedürf-tig gewesen, weil auf der Grundlage ihres eigenen \nVorbringens davon auszugehen sei, dass ihnen aus der Erbschaft unter \nBerücksichtigung der abzusetzenden Freibe-träge noch vorrangig zur Selbsthilfe \neinzusetzende Geld- und/oder Sachwerte zur Verfügung gestanden hätten. Soweit \ndie im wesentlichen bis zum 29. Juni 2004 erfolgten Anschaffungen den \nsozialhilferechtlich notwendigen Standard und Bedarf überschritten hätten (z. B. das \n699,00 Euro teure Fernsehgerät), hätten den Klägern nachweislich solche Sachwerte \nzur Verfügung gestanden, die es ihnen durch die ge-botene Veräußerung gestattet \nhätten, für den Lebensunterhalt einzusetzende, u. U. allerdings durch Beschaffung \npreiswerteren Ersatzes geschmälerte Geldmittel zu beschaffen. Im wesentlichen \nungeklärt sei außerdem der Verbleib des seit dem 29. Juni und bis zum 2. November \n2004 von dem Sparbuch insgesamt abgehobenen Betrages von 3.900,00 Euro; es \nsei offen geblieben, ob dieser Betrag erneut für Luxusanschaffungen verbraucht \nworden oder noch als Barvermögen vorhanden sei. \n\n13\n\nSoweit die Kläger (sinngemäß) diese Bezugnahme für unzulässig und deswegen \nfür unbeachtlich halten, trifft dies nicht zu. Denn über § 117 Abs. 5 VwGO hinaus \ngenügen auch andere Fälle der Bezugnahme - wie vorliegend auf die den Klägern \nbekannten Schriftsätze des Beklagten - dem gesetzlichen Begründungserfordernis. \n\n14\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 2. Oktober 1998 - 5 B 94/98 -, Juris. \n\n15\n\nEinen Zulassungsgrund im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO haben die Kläger \nferner nicht mit ihrem sinngemäß auf die Behauptung einer Befangenheit des mit der \nSache befassten Einzelrichters abzielenden Vorbringen darlegen können, der \nProzessvertreter des Beklagten sei mit einer dem Verwaltungsgericht Köln \nangehörenden Richterin verheiratet. Denn sie haben nicht einmal ansatzweise \ndargelegt, dass und weshalb der vorgetragene Umstand die Besorgnis der \nBefangenheit des erkennenden erstinstanzlichen Einzelrichters begründen und damit \neine nicht vorschriftsmäßige Besetzung des Verwaltungsgerichts vorliegen könnte. \n\n16\n\nEin Gehörsverstoß folgt schließlich nicht daraus, dass das Verwaltungsgericht in \nseinem ohne mündliche Verhandlung ergangenen Urteil Schriftsätze des Beklagten \nvom 14. und 16. Juni 2005 berücksichtigt hat, die nach dem 13. Juni 2005 bei \nGericht eingegangen sind und den Klägern erst nach Erlass des Urteils vorgelegen \nhaben. Denn die Schriftsätze enthielten keinerlei neuen erheblichen Vortrag, und die \nKläger haben nicht dargelegt, was sie vorgetragen haben würden, wenn sie noch vor \ndem Urteil Kenntnis von der in dem Schriftsatz vom 16. Juni 2005 enthaltenen \nErledigungserklärung des Beklagten erlangt hätten, der im übrigen zuvor nicht der \nentsprechenden Erklärung der Kläger widersprochen, sondern diese nur als \nverdeckte Klagerücknahme gewertet hatte.\n\n17\n\nDie Entscheidung über die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO \ngerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus §§ 154 Abs. 2, 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO. \nHinsichtlich des für in der Hauptsache erledigt erklärten Teils des Rechtsstreits \nentspricht es billigem Ermessen unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und \nStreitstandes, die Kläger die Kosten tragen zu lassen. Denn es spricht bei der \ninsoweit nur möglichen und gebotenen summarischen Prüfung Überwiegendes dafür, \ndass die Klage auch in Bezug auf diesen Teil des Streitgegenstandes keinen Erfolg \ngehabt hätte, weil § 2 Abs. 1 BSHG dem behaupteten Anspruch insgesamt \nentgegenstand. Hinsichtlich des Monats Dezember ist im übrigen darauf \nhinzuweisen, dass den Klägern in diesem Monat ein Rentennachzahlungsbetrag in \nHöhe von 2.345,58 Euro zugeflossen ist. \n\n18\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln im Umfang des nach (weiterer) \nTeilerledigung verbleibenden Teils (behaupteter voller Sozialhilfeanspruch für die \nMonate Juli bis September 2004 und behaupteter reduzierter Sozialhilfeanspruch für \ndie Monate Oktober bis Dezember 2004) rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO). \n\n19","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273397","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-23/12-a-2741-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 161","ref_norm":"161","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 158","ref_norm":"158","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 117","ref_norm":"117","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273397","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273397","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-23/12-a-2741-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273397","retrieved":"2026-07-09 02:44:36.422942+00:00"}}