{"status":"available","doknr":"OLD273435","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0322.19A4066.04A.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-22","aktenzeichen":"19 A 4066/04.A","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Zulassungsverfahrens.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet.\n\n3\n\nDie von der Beklagten angesprochene Frage, ob der Klägerin in Eritrea wegen \nWehrdienstentziehung mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter (§ 60 Abs. 2 \nAufenthG) und der unmenschlichen Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG iVm Art. 3 EMRK) \ndroht, begründet keine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 78 Abs. 3 Nr. 1 \nAsylVfG). Tatsachenfragen sind dann nicht klärungsbedürftig, wenn sie eindeutig und frei \nvon vernünftigen Zweifeln aus dem vorliegenden Erkenntnismaterial beantwortet werden \nkönnen.\n\n4\n\nOVG NRW, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 19 A 4419/02.A -, m. w. N.\n\n5\n\nDas ist hier der Fall.\n\n6\n\nDas Institut für Afrika-Kunde hat seine Auffassung in dem vom Verwaltungsgericht \neingeholten Gutachten vom 19. September 2003, im Falle der Wehrdienstentziehung bestehe \nmit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die landesweite Gefahr der Folter, in weiteren \nAuskünften bestätigt. Danach wird Wehrdienstentziehung in Eritrea hart bestraft, die \nBestrafung richtet sich nicht nach rechtsstaatlichen Maßstäben, Misshandlungen und Folter \nsind „an der Tagesordnung\".\n\n7\n\nInstitut für Afrika-Kunde, Gutachten an das VG Darmstadt vom 17. September 2004, \nvom 27. Oktober 2005 - Asylis - und an den BayVGH vom 2. November 2005.\n\n8\n\nDieser Einschätzung entsprechen die Stellungnahmen von amnesty international. Auch \ndanach besteht in Eritrea im Falle der Wehrdienstentziehung die beachtlich wahrscheinliche \nlandesweite Gefahr der Folter.\n\n9\n\nAmnesty international, Dokumentation Eritrea: Kriegsdienstverweigerung und Desertion, \nNovember 2004, S. 3 ff., 54, Stellungnahme an das VG Darmstadt vom 2. Dezember 2004 \nund Jahresbericht Eritrea 2005.\n\n10\n\nDie im Zulassungsantrag angeführten Auskünfte des Auswärtigen Amtes an das VG Köln \nvom 16. September 2003 und an das VG Aachen vom 11. September 2003 rechtfertigen keine \nandere Beurteilung. Soweit in diesen Auskünften sinngemäß ausgeführt wird, dass in Eritrea \nnicht mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit die Gefahr der Folter aufgrund von \nWehrdienstentziehung bestehe, sind die Auskünfte überholt. Das Auswärtige Amt teilt in \nseinem Lagebericht Eritrea vom 11. April 2005, S. 11 und 12, mit, dass von amnesty \ninternational und anderen Menschenrechtsorganisationen über Misshandlungen und Folter in \nder eritreischen Armee berichtet werde. Dieser Einschätzung der \nMenschenrechtsorganisationen widerspricht das Auswärtige Amt nicht (mehr). Es „ist nicht in \nder Lage, diese Angaben zu überprüfen\" (Lagebericht Eritrea vom 11. April 2005, S. 12). \nDies hat das Auswärtige Amt in seinen Auskünften an das VG Ansbach vom 20. Mai 2005 \nund an das VG Bayreuth vom 29. Juli 2005 bestätigt. Die Beklagte macht nicht geltend und es \nist auch sonst nicht ersichtlich, dass das Auswärtige Amt derzeit in der Lage ist, die von der \nBeklagten angesprochene Frage verlässlich zu beantworten.\n\n11\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO.\n\n12\n\nDa der Beklagten die Kosten des Zulassungsverfahrens auferlegt worden sind, hat der \nSenat davon abgesehen, der Klägerin auf ihren Antrag Prozesskostenhilfe für das Verfahren \nzweiter Instanz zu bewilligen.\n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 78 Abs. 5 Satz 2 AsylVfG, § 152 Abs. 1 \nVwGO).\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273435","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-22/19-a-4066-04-a","cited_norms":[{"jurabk":"AsylVfG 1992","ref":"§ 78","ref_norm":"78","n":2},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 60","ref_norm":"60","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"EMRK","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273435","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273435","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-22/19-a-4066-04-a","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273435","retrieved":"2026-07-09 02:44:39.622186+00:00"}}