{"status":"available","doknr":"OLD273434","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0322.17A716.02.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-22","aktenzeichen":"17 A 716/02","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie 1951 geborene Klägerin ist bosnisch-herzegowinische Staatsangehörige. Sie \nreiste am 10. September 1973 im Wege des Familiennachzugs zu ihrem \ngleichaltrigen Ehemann nach Deutschland ein. Der Ehemann starb hier am 15. Mai \n1979 im Alter von 28 Jahren. Die Klägerin kehrte - soweit ersichtlich, mit beiden aus \nder Ehe hervorgegangenen Kindern - am 8. Juli 1981 in ihr Heimatland zurück. Sie \nbezieht seit dem Tod ihres Ehemannes Witwenrente aus der gesetzlichen \nRentenversicherung. Die Rente belief sich nach dem letzten bekannten \nRentenbescheid vom 1. Juli 1999 (nach Abzug des Beitragsanteils für \nKrankenversicherung und Pflegeversicherung) auf 1031,51 DM.\n\n3\n\nIm Oktober 1994 kam die Klägerin als Bürgerkriegsflüchtling erneut nach \nDeutschland. Sie war zunächst im Besitz eines Besuchsvisums, anschließend von \nFebruar 1995 bis Februar 1997 von Aufenthaltsbefugnissen und wurde seit Februar \n1997 geduldet. Ein im September 1997 gestellter und auf § 16 Abs. 5 AuslG \ngestützter Antrag auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis wurde von der \nBeigeladenen mit Ordnungsverfügung vom 8. April 1998 abgelehnt. Ein Verfahren \nauf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes blieb in zwei Instanzen erfolglos \n(Verwaltungsgericht Stuttgart, Beschluss vom 12. Juni 1998 - 5 K 2048/98 -, VGH \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 27. Juli 1998 - 13 S 1861/98 -). Die Klägerin \nnahm daraufhin ihren Widerspruch gegen die Ordnungsverfügung der Beigeladenen \nvom 8. April 1998 zurück. Sie reiste im August 1998 nach Bosnien und Herzegowina \naus.\n\n4\n\nMit Antrag vom 18. September 1998 beantragte sie bei der Botschaft der \nBeklagten in Sarajevo (nachfolgend: Botschaft) die Erteilung eines Visums zur \nWiederkehr nach Deutschland; sie gab an, sie wolle hier bei ihrem bisherigen \nArbeitgeber als Raumpflegerin mit einem monatlichen Bruttoeinkommen von 620,-- \nDM arbeiten. Die Botschaft lehnte den Antrag mit Formularbescheid vom 10. Februar \n1999 ab, nachdem die Beigeladene die Zustimmung zum Visum verweigert \nhatte.\n\n5\n\nDer Klägerin sind nach Klageerhebung (5. März 1999) Besuchsvisa erteilt \nworden. Sie hat ihre Stuttgarter Anschrift beibehalten und hier ärztliche Behandlung \nin Anspruch genommen. Ihre Tochter lebt mit Familie in Deutschland. Ihr Sohn ist im \nApril 1997 nach Bosnien und Herzegowina zurückgekehrt.\n\n6\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem Antrag (sinngemäß), \n\n7\n\ndie Beklagte unter Aufhebung des Bescheides der Botschaft der Bundesrepublik \nDeutschland in Sarajevo vom 10. Februar 1999 zu verpflichten, ihr eine \nAufenthaltserlaubnis in der Form des Sichtvermerks (Visum) zur Wiederkehr nach \nund zum Aufenthalt in Deutschland zu erteilen,\n\n8\n\nmit Urteil vom 8. Januar 2002 abgewiesen. Es hat zur Begründung im \nwesentlichen ausgeführt: Die Voraussetzungen des § 16 Abs. 5 AuslG seien nicht \ngegeben. Es sei schon fraglich, ob ein rechtmäßiger Voraufenthalt von mindestens 8 \nJahren vorliege. Jedenfalls scheide die Erteilung eines Visums zur Wiederkehr aus, \nweil § 16 Abs. 5 AuslG nur originäre Rentenansprüche, nicht dagegen abgeleitete \nRentenansprüche wie die Witwenrente erfasse.\n\n9\n\nDie Klägerin führt zur Begründung ihrer mit Beschluss vom 4. Februar 2003 \nzugelassenen Berufung aus, sie erfülle die Voraussetzungen des Regelanspruchs \nnach § 16 Abs. 5 AuslG, weil sie vom 10. September 1973 bis 8. Juli 1981 im Besitz \nvon Aufenthaltserlaubnissen und vom 24. Februar 1995 bis 21. Februar 1997 im \nBesitz von Aufenthaltsbefugnissen gewesen sei und von der \nLandesversicherungsanstalt Niederbayern-Oberpfalz Witwenrente beziehe. Der in § \n16 Abs. 5 AuslG verlangte Inlandsaufenthalt von mindestens 8 Jahren brauche nicht \nununterbrochen angedauert zu haben. Die Innehabung eines bestimmten \nAufenthaltstitels werde - nach den Gesetzesmaterialien bewusst - nicht gefordert. \nEntgegen der Auffassung des Verwaltungsgerichts falle auch die Witwenrente unter \n§ 16 Abs. 5 AuslG, da diese Vorschrift keine Anforderungen an die Art der Rente \nstelle. Diese Sichtweise entspreche der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift - Nr. \n16.5.2 AuslG-VwV - und sei auch durch Art. 3 Abs. 1 GG geboten. Es bestehe kein \nvernünftiger Grund, den ausländischen Arbeitnehmer, der seine Rentenansprüche \nselbst erworben habe, und seinen Ehegatten, der sich der Haushaltsführung und \nKindererziehung gewidmet habe und dem deswegen von Gesetzes wegen eine \nHinterbliebenenrente zustehe, im Rahmen von § 16 Abs. 5 AuslG unterschiedlich zu \nbehandeln. Schließlich sei die Klägerin auf Grund des Rentenbezuges in der Lage, \nihren Lebensunterhalt einschließlich ausreichenden Krankenversicherungsschutzes \nselbst zu bestreiten. \n\n10\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n11\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Beklagte unter Aufhebung des \nBescheides ihrer Botschaft in Sarajevo vom 10. Februar 1999 zu verpflichten, ihr ein \nVisum zur Wiederkehr zu erteilen.\n\n12\n\nDie Beklagte beantragt,\n\n13\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n14\n\nSie hält die Begründung des angefochtenen Urteils für zutreffend.\n\n15\n\nDie Beigeladene beantragt,\n\n16\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n17\n\nSie ist der Auffassung, als Zeit rechtmäßigen Voraufenthaltes könne nur der \nAufenthalt der Klägerin von 7 Jahren und 10 Monaten berücksichtigt werden, weil § \n16 AuslG voraussetze, dass der Ausländer im Zeitpunkt seiner Ausreise die \nrechtliche Möglichkeit gehabt habe, auf Dauer im Bundesgebiet zu bleiben. Diese \nMöglichkeit habe die Klägerin nur bei ihrer Ausreise im Jahre 1981 besessen. \n\n18\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die \nGerichtsakten und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten und der \nBeigeladenen Bezug genommen.\n\n19\n\nEntscheidungsgründe:\n\n20\n\nDer Senat entscheidet im Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§§ 101 Abs. 2, 125 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n21\n\nDie Berufung ist unbegründet. Das Verwaltungsgericht hat die Klage im Ergebnis \nzu Recht abgewiesen. Der Bescheid der Botschaft der Beklagten in Sarajevo vom \n10. Februar 1999 ist rechtmäßig.\n\n22\n\nGrundlage für den geltend gemachten Anspruch ist § 37 Abs. 5 des am 1. Januar \n2005 in Kraft getretenen Gesetzes über den Aufenthalt, die Erwerbstätigkeit und die \nIntegration von Ausländern im Bundesgebiet (Aufenthaltsgesetz - AufenthG) vom 30. \nJuli 2004, BGBl. I S. 1950. Nach dieser mit § 16 Abs. 5 AuslG wortgleichen Vorschrift \nwird einem Ausländer, der von einem Träger im Bundesgebiet Rente bezieht, in der \nRegel eine Aufenthaltserlaubnis erteilt, wenn er sich vor seiner Ausreise mindestens \n8 Jahre rechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. \n\n23\n\nOb die Klägerin, wie vom Verwaltungsgericht entscheidungstragend zugrunde \ngelegt, durch § 37 Abs. 5 AufenthG schon deswegen nicht begünstigt wird, weil die \nVorschrift nur für Bezieher originärer Renten gelte und die hier in Rede stehende \nWitwenrente als abgeleiteter Rentenanspruch deswegen von vornherein aus dem \nAnwendungsbereich der Vorschrift ausscheide,\n\n24\n\nso: Hess. VGH, Beschluss vom 25. Februar 1993 - 12 TH 2517/92 -, EzAR 026 \nNr. 1 sowie Juris; Engels in: GK-AuslR, Stand: August 1996, § 16 AuslG, Rn. 127, \n130; Renner, Ausländerrecht, 7. Aufl., 1999, § 16 AuslG, Rn. 28 und 8. Aufl., 2005, § \n37 AufenthG, Rn. 27; a.A.: Hailbronner, Ausländerrecht, Stand: April 2005, § 37 \nAufenthG, Rn. 44; Marx, Ausländer- und Asylrecht, 2. Aufl., 2005, § 4 Rn. 181; \nAuslG-VwV Nr. 16.5.2 Satz 3; VAH-AufenthG, Nr. 37.5.2 Satz 3.\n\n25\n\nunterliegt allerdings rechtlichen Bedenken. Dem Gesetzeswortlaut lässt sich für \nein derart einengendes Verständnis nichts entnehmen. Ebenso wenig geben die \nEntstehungsgeschichte und die amtliche Begründung zu § 37 AufenthG, die auf die \nBegründung zu § 16 Abs. 5 AuslG Bezug nimmt, dafür Überzeugendes her. \n\n26\n\nDas Gesetzgebungsverfahren zu § 16 Abs. 5 AuslG gibt zwar Aufschluss \ndarüber, dass das Wiederkehrrecht der Rentner ursprünglich an die vormalige \nInnehabung eines qualifizierten Aufenthaltsrechts anknüpfen sollte, und zwar \nzunächst an eine Aufenthaltsberechtigung (BT-Drucks. 11/6321 vom 27. Januar \n1990, S. 9, sowie BR-Drucks. 11/90 vom 5. Januar 1990, S. 10) und sodann an eine \nAufenthaltsberechtigung oder eine unbefristete Aufenthaltserlaubnis \n(Änderungsvorschlag nach den Beratungen im Innenausschuss, BT-Drucks. 11/6990 \nvom 24 April 1990, S. 7 und 8). Aufgrund der Beschlüsse des Innenausschusses ist \nauf ein qualifiziertes Aufenthaltsrecht als Voraussetzung für das Recht auf \nWiederkehr verzichtet worden und an dessen Stelle die - später Gesetz gewordene - \nForderung nach einem rechtmäßigen Aufenthalt von mindestens 8 Jahren getreten \n(BT-Drucksache 11/6955 vom 24. April 1990). \n\n27\n\nNicht im Gesetzgebungsverfahren erörtert werden demgegenüber etwaige \nbesondere Anforderungen an Art und Qualität des Rentenanspruchs des potentiellen \nWiederkehrers. Die amtliche Begründung zu § 16 Abs. 5 AuslG (§ 37 Abs. 5 \nAufenthG) besagt, wie vom Verwaltungsgericht referiert, lediglich, dass \"Abs. 5 \n\n28\n\n die Ausländer (begünstigt), die im Bundesgebiet Rentenansprüche erworben \nhaben. Sie sollen sich frei entscheiden können, wo sie die Zeit ihres Ruhestandes \nverbringen wollen, und eine einmal getroffene Entscheidung auch wieder revidieren \nkönnen\" ( BT-Drucks. 11/6321 Seite 59/60 = BR-Drucks. 11/90, S.60/61). \n\n29\n\nEs muss bezweifelt werden, dass mit dieser Erläuterung mehr als nur ein Beispiel \nfür einen Anwendungsfall bzw. den Hauptanwendungsfall des § 16 Abs. 5 AuslG \ngegeben werden sollte, nämlich den wiederkehrwilligen Bezieher einer Altersrente. \nEs dürfte schwerlich in den Grenzen zulässiger Gesetzesauslegung liegen, allein die \nangeführte Erläuterung als hinreichend eindeutigen Beleg für den gesetzgeberischen \nWillen zu werten, nur denjenigen ehemaligen ausländischen Rentner zu \nbegünstigen, der seinen Rentenanspruch aktiv erarbeitet und damit einen Beitrag \nzum Bruttosozialprodukt und zum Generationenvertrag geleistet hat, dagegen den \nmit ihm zurückgekehrten hinterbliebenen Ehegatten nach einer auch gleich langen \nAufenthaltsdauer und gelungenen sozialen Integration von dem Regelanspruch auf \nWiederkehr von vornherein auszuschließen. Dementsprechend wird in der (nur) die \nVerwaltungspraxis bindenden Allgemeinen Verwaltungsvorschrift der \nBundesregierung zum Ausländergesetz darauf hingewiesen, dass \"an die Art der \nRente (Alter, Unfall, Erwerbsunfähigkeit, Witwen- und Waisenrenten) keine \nbesonderen Anforderungen gestellt\" (werden), Nr. 16.5.2 Satz 3 AuslG-VwV.\n\n30\n\nSchließlich wäre vor dem Hintergrund der Problematisierung der Frage nach der \nQualität der Rente in einem Teil der Rechtsprechung und des Schrifttums seit \nInkrafttreten des Ausländergesetzes vom 9. Juli 1990 zu erwarten gewesen, dass der \nGesetzgeber des Zuwanderungsgesetzes eine Beschränkung des Regelanspruchs \nnach § 37 Abs. 5 AufenthG auf originäre Rentensprüche im Gesetzestext zum \nAusdruck gebracht hätte, wenn er diese Beschränkung gewollt hätte. Das ist nicht \ngeschehen. § 16 Abs. 5 AuslG ist, wie dargelegt, unverändert als § 37 Abs. 5 \nAufenthG übernommen worden. Mit der Regelung unter Nr. 37.5.2 Satz 3 ist auch Nr. \n16.5.2 Satz 3 AuslG-VwV wortidentisch in die Vorläufigen Anwendungshinweise des \nBundesministeriums des Innern zum Aufenthaltsgesetz übernommen worden.\n\n31\n\nOb § 37 Abs. 5 AufenthG (§ 16 Abs. 5 AuslG) nur Bezieher originärer Renten \noder auch Bezieher abgeleiteter Renten erfasst, kann aber letztlich offen bleiben, \nweil die Klägerin, wie schon vom Verwaltungsgericht Stuttgart und vom VGH Baden-\nWürttemberg im vorläufigen Rechtsschutzverfahren gegen die Ordnungsverfügung \nder Beigeladenen vom 8. April 1998 angenommen, nicht über einen rechtmäßigen \nVoraufenthalt von mindestens 8 Jahren verfügt. Die Zeit der Innehabung der \nAufenthaltsbefugnis von 1995 bis 1997 kann nicht dem Zeitraum rechtmäßigen \nAufenthaltes von 7 Jahren und 10 Monaten zugeschlagen werden, den die Klägerin \nbei ihrer Rückkehr in das heutige Bosnien und Herzegowina im Jahre 1981 \naufzuweisen hatte. \n\n32\n\nSchon der Wortlaut des § 37 Abs. 5 AufenthG (vormals: 16 Abs. 5 AuslG) legt die \nLesart nahe, dass der Wiederkehranspruch eines Ausländers, der - wie die Klägerin \nim Jahre 1981 - Deutschland bereits als Bezieher(in) einer (Witwen-)Rente nicht nur \nvorübergehend verlassen hat, einen bis zu jener Ausreise rechtmäßigen Aufenthalt \nvon mindestens 8 Jahren voraussetzt. Wer von einem Träger im Bundesgebiet Rente \nbezieht, kann nach seiner Ausreise regelmäßig eine Aufenthaltserlaubnis verlangen \n(und wiederkehren), wenn er sich u.a. vor der Ausreise mindestens 8 Jahre \nrechtmäßig im Bundesgebiet aufgehalten hat. Nur schwer mit dem Wortlaut zu \nvereinbaren wäre demgegenüber die von der Klägerin bevorzugte Auffassung, nach \nder ein Ausländer, der das Bundesgebiet nach weniger als 8 Jahren als \nRentenbezieher ohne Wiederkehroption verlassen hat, durch \"Anrechnung\" eines \nspäteren rechtmäßigen Folgeaufenthaltes aus humanitären Gründen auf den 8-\nJahres-Zeitraum nachträglich seine Einbeziehung in den durch § 37 Abs. 5 AufenthG \n(§16 Abs. 5 AuslG) begünstigten Personenkreis erreichen kann, sofern er nach dem \nFolgeaufenthalt erneut ausgereist ist. \n\n33\n\nEntstehungsgeschichte und Zweck der Regelung in § 16 Abs. 5 AuslG und § 37 \nAbs. 5 AufenthG bestätigen die schon nach dem Gesetzeswortlaut naheliegende \nLesart. Wie bereits dargelegt, sollen Ausländer, die nach längerer Aufenthaltsdauer \nim Bundesgebiet über einen fortgeschrittenen Integrationsstand verfügen und \nRentenansprüche erworben haben, sich frei entscheiden können, wo sie die Zeit des \nRuhestandes verbringen wollen, und sollen eine bereits getroffene und realisierte \nEntscheidung zu Gunsten ihres Herkunftslandes auch wieder revidieren können. Die \nNotwendigkeit für eine Normierung der Voraussetzungen für eine Wiederkehr der \nRentner ergab sich im Zuge der Neuregelung des Ausländerrechts durch das \nAusländergesetz vom 9. Juli 1990, weil dieses Gesetz es abweichend von der \nRechtslage nach dem Ausländergesetz vom 28. April 1965, BGBl. I. S. 353 - AuslG \n1965 - den Ausländerbehörden nicht mehr ermöglichte, Rentnern nach dem mit einer \nnicht nur vorübergehenden Ausreise verbundenen Verlust ihres Aufenthaltsrechtes \n(vgl. § 9 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AuslG 1965, § 44 Abs. 1 Nrn. 2 und 3 AuslG ; jetzt: § 51 \nAbs. 1 Nrn. 6 und 7 AufenthG) nach einem Sinneswandel den erneuten \nDaueraufenthalt im Bundesgebiet aufgrund einer allgemeinen \nErmessensermächtigung (vormals: § 2 AuslG 1965) zu gestatten. Durch die 1990 \ngeschaffene und später in das Aufenthaltsgesetz übernommene Regelung wurde \nRentenberechtigten unter den dort genannten Voraussetzungen der Regelanspruch \nauf Wiederkehr eingeräumt, obwohl die nicht nur vorübergehende Ausreise in das \nHerkunftsland - außer in den Fällen der erst 1997 eingefügten Absätze 1 a und 1 b \ndes § 44 AuslG (abgelöst durch § 51 Abs. 2 AufenthG) - stets kraft Gesetzes zum \nVerlust des vormaligen Aufenthaltsrechts geführt hat und führt. \n\n34\n\nEs bestehen jedoch keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass es vom Zweck der \ngesetzlichen Regelung gedeckt sein könnte, Ausländer, die \"zu früh\", d. h. vor Ablauf \nvon 8 Jahren ohne Wiederkehroption in ihr Herkunftsland zurückgekehrt sind, denen \naber dann später zu einem völlig anderen Aufenthaltszweck als dem der \nErwerbstätigkeit und der Herstellung der familiären Lebensgemeinschaf mit einem \nerwerbstätigen Familienangehörigen lediglich vorübergehend - etwa, wie hier, als \nBürgerkriegsflüchtling oder auch als Besucher - ein rechtmäßiger Folgeaufenthalt \nermöglicht worden ist, im Wege der \"Anrechnung\" dieses Folgeaufenthaltes auf den \n8-Jahres-Zeitraum in den Anwendungsbereich des § 37 Abs. 5 AufenthG (16 Abs. 5 \nAuslG) einzubeziehen. Diese ausländischen Rentner müssen grundsätzlich nach \nBeendigung des Zwecks, zu dem ihnen der vorübergehende weitere Aufenthalt \ngestattet war, ausreisen; sie haben nach Zweckerreichung gerade nicht die in § 37 \nAbs. 5 AufenthG (16 Abs. 5 AuslG) vorausgesetzte Wahl zwischen der Fortsetzung \ndes Inlandsaufenthaltes und einer Rückkehr in ihr Herkunftsland. Überdies würde mit \nder geforderten \"Anrechnung\" eines Folgeaufenthaltes, der mit dem Erwerb der \nkonkreten Rentenberechtigung in keinerlei Zusammenhang steht, auch die \ngesetzliche Beschränkung des Regelanspruchs auf Ausländer mit bis zu ihrer \nAusreise rechtmäßigem Aufenthalt von mindestens 8 Jahren unterlaufen. Es liegt auf \nder Hand, dass das Gesetz, mit der Forderung nach einem Aufenthalt von 8 Jahren \nvor der Ausreise an die Beendigung eines integrationsrelevanten Aufenthaltes \nanknüpft, der zumindest einen Zusammenhang mit dem Erwerb der späteren \nRentenberechtigung aufweist, die ihrerseits Voraussetzung für den Regelanspruch \nist.\n\n35\n\nAus der Erwägung, dass § 37 Abs. 5 AufenthG (§ 16 Abs. 5 AuslG) - auch nach \nNr. 16.5.1 Satz 2 AuslG-VwV und Nr. 37.5.1 Satz 3 VAH-AufenthG und, soweit \nersichtlich, unstreitiger Auffassung in Rechtsprechung und Schrifttum - keinen \nununterbrochenen rechtmäßigen Voraufenthalt von 8 Jahren fordere, ergibt sich \nnichts anderes. Es spricht nichts dagegen, dass einem ausländischen Rentner/einer \nausländischen Rentnerin, der/die mit Unterbrechungen insgesamt mehr als 8 Jahre \nrechtmäßig im Bundesgebiet versicherungspflichtig gearbeitet hat und dann auf \nDauer in sein/ihr Herkunftsland ausgereist ist, der Regelanspruch nach § 37 Abs. 5 \nAufenthG zusteht. Gleiches gilt für den Bezieher/die Bezieherin einer Witwer/Witwen-\nRente, der/die sich mit Unterbrechungen wiederholt und insgesamt 8 Jahre bei \ndem/der hier versicherungspflichtig beschäftigt gewesenen Ehegatten aufgehalten \nhat, nach der endgültigen Ausreise in das Herkunftsland. Bei beiden Fallgruppen \nbesteht zwischen den wiederholten rechtmäßigen Aufenthalten von zusammen 8 \nJahren und dem Erwerb des Rentenanspruchs der erforderliche sachliche \nZusammenhang. Für die Anrechungsfähigkeit eines rechtmäßigen Folgeaufenthaltes, \nder jenen Zusammenhang nicht aufweist, besagt das aber nichts. \n\n36\n\nNicht weiter führt schließlich auch die Auffassung, aus dem bewussten Verzicht \ndes Gesetzgebers auf ein (ehemals) qualifiziertes Aufenthaltsrecht als \nVoraussetzung für den Erwerb des Regelanspruchs auf Wiederkehr folge zugleich, \ndass auch die Innehabung eines humanitären Aufenthaltsrechtes bei der Bemessung \ndes 8-Jahres-Zeitraumes zähle. Die genannte Prämisse trifft nach dem vorstehend \nAusgeführten sachlich zu. Es mag auch nicht auszuschließen sein, dass es Fälle \ngibt, in denen ein rentenberechtigter Ausländer, der \"zu früh\" in sein Heimatland \nzurückgekehrt war, infolge späterer langjähriger Innehabung eines humanitären \nAufenthaltsrechtes in das Recht auf Wiederkehr hineinwachen kann. Dies könnte \nmöglicherweise angenommen werden, wenn ein inzwischen rentenberechtigter \nAusländer, der hier zunächst weniger als 8 Jahre versicherungspflichtig gearbeitet \nhatte, während eines aus humanitären Gründen ermöglichten rechtmäßigen \nFolgeaufenthaltes erneut viele Jahre einer solchen Beschäftigung nachgegangen \nund schließlich abermals in seine Heimat zurückgekehrt war. In einem solchen Fall \nkönnte auf die Ausreise nach Beendigung des humanitären Aufenthaltes abzustellen \nsei, weil auch dieser Aufenthalt von Relevanz für den Rentenanspruch war. Auch das \nist indessen unergiebig für die Beantwortung der Frage, ob ein bereits als Bezieher \neiner Rente nach weniger als 8 Jahre währendem Aufenthalt nicht nur \nvorübergehend in seine Heimat zurückgekehrter Ausländer über einen oder mehrere \nrechtmäßige(n) Folgeaufenthalt(e), der/die keinerlei Bezug zu dem Erwerb der \nRentenberechtigung aufweist/aufweisen - sei es über Aufenthalte aus humanitären \nGründen oder regelmäßige Besuchsaufenthalte bei hier lebenden Verwandten und \nFreunden -, im Nachhinein die Einbeziehung in den Anwendungsbereich von § 37 \nAbs. 5 AufenthG erreichen kann. \n\n37\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO. Die \nBelastung der Klägerin mit den außergerichtlichen Kosten der Beigeladenen \nentspricht der Billigkeit, weil die Beigeladene sich durch Beantragung der \nZurückweisung der Berufung dem Kostenrisiko ausgesetzt hat. \n\n38\n\nGründe für die Zulassung der Revision, § 132 Abs. 2 VwGO, liegen nicht vor.\n\n39","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273434","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-22/17-a-716-02","cited_norms":[{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"AufenthG 2004","ref":"§ 51","ref_norm":"51","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273434","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273434","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-22/17-a-716-02","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273434","retrieved":"2026-07-09 02:44:39.533722+00:00"}}