{"status":"available","doknr":"OLD273443","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0322.12A806.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-22","aktenzeichen":"12 A 806/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDer Beklagte wird unter Änderung seiner entgegen stehenden Bescheide \nverpflichtet, die für den Besuch der I. -Schule durch den Kläger in der Zeit vom 1. \nJuni bis 31. Dezember 1998 aufgewandten Kosten in Höhe von monatlich 1.200 DM \nzu übernehmen.\n\nDie weiter gehende Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt 4/11, der Beklagte 7/11 der Kosten des gerichtskostenfreien \nVerfahrens beider Rechtszüge.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der \njeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in \nHöhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige \nVollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung in entsprechender Höhe Sicherheit \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer am 23. April 1985 geborene Kläger besuchte seit dem Schuljahr 1996/1997 \ndie bei der Bezirksregierung L. als Ergänzungsschule gemäß § 44 \nSchulorganisationsgesetz registrierte I. -Schule in Bonn. Am 5. Februar 1998 \nbeantragten die Eltern des Klägers nach einer mündlichen Vorsprache im Jugendamt \ndes Beklagten am 27. Januar 1998 die Gewährung von Eingliederungshilfe gemäß \n§ 35a SGB VIII durch Übernahme des Schulgeldes. Zur Begründung wurde eine \ngutachtliche Stellungnahme des den Kläger behandelnden Dr. med. M. - \nFacharzt für Kinder- und Jugendpsychiatrie, Facharzt für Kinderheilkunde und \nChefarzt der K. -Tagesklinik O. - vom 24. Februar 1998 eingereicht. Im Mai \n1998 fand ein Gespräch des Klägers mit einem Mitarbeiter des \nSchulpsychologischen Dienstes des Beklagten statt.\n\n3\n\nMit Bescheid vom 7. Oktober 1998 lehnte der Beklagte die beantragte \nKostenübernahme ab. Zur Begründung führte er u.a. aus: Der Kläger könne aus \nschulfachlicher Sicht auch an einer öffentlichen Hauptschule gefördert werden, er \nhabe die Grundschule in L1. ohne besondere verhaltensbedingte \nAuffälligkeiten besucht. Ferner führte er aus, die I. -Schule sei nicht geeignet, weil \nnur eine geringe Aussicht bestehe, dass sie Schüler erfolgreich zu einer externen \nSchulabschlussprüfung führe.\n\n4\n\nDagegen erhob der Kläger Widerspruch und führte zur Begründung aus, die \nEignung der I. -Schule ergebe sich auch aus dem Umstand, dass bereits zahlreiche \nSchüler mit der vorliegenden Symptomatik mit Erfolg die externen Prüfungen \nbestanden hätten. Ferner legte er eine Stellungnahme des Dr. M. vom \n2. November 1998 vor. Darin bekräftigte er die frühere Diagnose und die Eignung der \nBeschulung in der I. -Schule für den Kläger. \n\n5\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 2. Dezember 1998 wies der Beklagte den \nWiderspruch zurück. Zur Begründung führte er unter Bezugnahme auf die \nAusführungen im Ausgangsbescheid ergänzend aus: Die Untersuchung des Klägers \nbeim Schulpsychologischen Dienst im Mai 1998 habe keinen Hinweis darauf \ngeliefert, dass der Besuch einer Regelschule nicht in Frage komme. Sofern der \nHauptschulabschluss durch die Probleme des Klägers gefährdet sei, könne er im \nRahmen der Beratungsangebote des Schulpsychologischen Dienstes oder durch \nandere schulbegleitende ambulante Hilfen unterstützt werden. Sollte dies nicht \nausreichen, müsse durch eine Überprüfung des sonderpädagogischen Förderbedarfs \nund des geeigneten Förderortes eine Lösung im Rahmen des öffentlichen \nSchulwesens gefunden werden. \n\n6\n\nAm 25. Januar 1999 hat der Kläger Klage erhoben. Zur Begründung hat er seine \nAusführungen im Verwaltungsverfahren vertieft und ergänzend ausgeführt: Bereits in \nder Grundschulzeit habe er erhebliche verhaltensbedingte Auffälligkeiten gezeigt. Bei \nden im Anschluss an die Grundschulzeit mit dem Schulpsychologischen Dienst \ngeführten Gesprächen sei den Eltern empfohlen worden, ihn auf ein Internat zu \ngeben und die insoweit entstehenden Kosten gegenüber dem Beklagten gemäß § \n35a SGB VIII geltend zu machen. Dies hätten seine Eltern abgelehnt, weil sie ihn \nnicht von zu Hause hätten wegschicken wollen. In der I. -Schule seien die \nKlassenverbände wesentlich kleiner als in der Hauptschule, um die optimale \nBetreuung der Schüler sicher zu stellen. Aber auch auf der I. -Schule habe sich \ngezeigt, dass seine Sozialkompetenz noch nicht den Anforderungen der \nJahrgangsstufe entsprochen habe. Er habe gegenüber seinen Mitschülern oftmals \nvorschnell und unüberlegt gehandelt, er habe gerne provoziert und sich schnell an \nallen konflikthaften Auseinandersetzungen beteiligt. So hätten seine Klassen- und \nFachlehrer in den Zwischenberichten und Zeugnissen weniger an den intellektuellen \nLeistungen, sondern vielmehr an seinem Verhalten etwas auszusetzen. In einem \nnormalen Klassenverband einer Regelschule mit 25 oder mehr Schülern wäre er von \nden Lehrern nicht mehr führbar gewesen. Zwar hätten die Schwierigkeiten durch den \nBesuch der I. -Schule nicht gänzlich beseitigt werden können, wie die schulischen \nZeugnisse und Leistungsbeurteilungen sowie die Verhaltensbeschreibungen ergeben \nhätten. Es habe sich dort dennoch zunehmend eine Besserungstendenz bezüglich \nLeistung, Konzentration und sozialer Eingliederung gezeigt. Der vom \nSchulpsychologischen Dienst des Beklagten vorgenommene Test reiche jedenfalls \nnicht aus, um das Privatgutachten des Dr. M. in Frage zu stellen. Die \npädagogische Arbeit an der \n\n7\n\nI. -Schule stütze sich auf Erkenntnisse der Kinder- und Jugendpsychiatrie und \nentspreche den Qualitätsstandards, die international erhoben würden. Auch Prof. Dr. \nM2. und Dr. G. hätten in ihrer fachärztlichen Stellungnahme vom 25. Juni \n1999 seinen Verbleib auf der I. -Schule für unbedingt erforderlich gehalten. \n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt, \n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Bescheides vom 7. Oktober 1998 in der \nGestalt des Widerspruchsbescheides vom 2. Dezember 1998 zu verpflichten, dem \nKläger ab 28. Januar 1998 bis 2. Dezember 1998 Eingliederungshilfe gemäß § 35a \nSGB VIII durch Übernahme der Kosten für den Besuch der I. -Privatschule zu \ngewähren. \n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung hat er sich auf seine Ausführungen im Vorverfahren bezogen \nund ergänzend ausgeführt: Der Besuch der I. -Schule sei jedenfalls nicht \nerforderlich, weil der Besuch einer öffentlichen Regelschule in all ihren \nErscheinungsformen ausreiche. Zudem sei die I. -Schule nicht geeignet, den \nSchwierigkeiten des Klägers zu begegnen, denn sie verfüge nicht über das \nerforderliche qualifizierte Lehrpersonal. Schließlich sei der Besuch der \nErgänzungsschule mit erheblichen und unverhältnismäßigen Mehrkosten verbunden. \nEine frühere Bewilligungspraxis hinsichtlich von Maßnahmen nach § 35a SGB VIII \nbzgl. der I. - Schule in Einzelfällen bis 1997 sei danach geändert worden. Ferner \nhat der Beklagte ergänzende Stellungnahmen des schulärztlichen Dienstes bzw. des \nSchulpsychologischen Dienstes vorgelegt.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 15. November 2002 \nabgewiesen. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf die \nEntscheidungsgründe Bezug genommen.\n\n14\n\nZur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung führt der Kläger unter \nVertiefung des erstinstanzlichen Vorbringens im Wesentlichen aus: Die I. -Schule \nsei eine anerkannte, allgemeinbildende Ergänzungsschule, an der die Schulpflicht \nerfüllt werden könne. Dies belegten die Feststellungsbescheide der Bezirksregierung \nL. vom 16. Mai 2003 und des Regierungspräsidenten L. vom 7. August 1980. \nDer Status der Schule als Ergänzungsschule stehe dem Erfolg einer \njugendhilferechtlichen Maßnahme nicht entgegen. Auch sei ein Hilfeplanverfahren \nnicht zwingende Voraussetzung für einen Anspruch auf Eingliederungshilfe nach § \n35a SGB VIII. Er habe sich nicht auf eine Sonderschulform verweisen lassen \nmüssen. Insbesondere seien Sonderpädagogen nicht speziell geeignet für die \nBeschulung von Schülern mit einem Aufmerksamkeitsdefizitsyndrom. Eine Schule für \nErziehungshilfe sei schon deshalb nicht geeignet, weil kein Erziehungsversagen \nvorliege, sondern eine seelische Störung. Im Übrigen habe die Schulbehörde in \nKenntnis der Situation einen sonderpädagogischen Förderbedarf gerade nicht für \ngegeben gehalten. Auf Grund der fehlenden Zuweisung an eine Sonderschule fehle \nes damit auch an einer Alternative zur Bedarfsdeckung, welche auf Grund der \nMehrkosten den Einwand der Unangemessenheit mit Blick auf die Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts rechtfertigen könnte. Andere schulbegleitende \nMaßnahmen wären angesichts der bestehenden gravierenden Defizite nicht geeignet \ngewesen, um den jugendhilferechtlichen Bedarf zu decken. Die Problematik der \nSelbstbeschaffung von Jugendhilfelei-stungen stehe dem Anspruch nicht entgegen. \nSei eine Maßnahme im Einzelfall geeignet und erforderlich zur Beseitigung oder \nMilderung einer seelischen Behinderung eines Schulkindes oder zur Verhütung einer \ndrohenden Behinderung und zur Eingliederung des Kindes in die Gesellschaft, könne \nder Träger der öffentlichen Jugendhilfe die Kosten der selbst beschafften Maßnahme \nab Antragstellung zu übernehmen haben, auch wenn die Maßnahme im Wege der \nSelbstbeschaffung bereits in Anspruch genommen werde und die Eltern bis dahin die \nKosten getragen hätten. \n\n15\n\nDer Kläger hat klargestellt, dass sich das erstinstanzliche Begehren auf den \nZeitraum bis Ende Dezember 1998 erstreckt. \n\n16\n\nDer Kläger beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Klageantrag \nzu erkennen.\n\n18\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nZur Begründung nimmt er sinngemäß auf die Gründe des angefochtenen Urteils \ndes Verwaltungsgerichts L. Bezug. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs des Beklagten und \nder umfangreichen, von Klägerseite eingereichten Unterlagen und Materialien \nbetreffend die I. -Schule Bezug genommen.\n\n22\n\nEntscheidungsgründe:\n\n23\n\nDie zulässige Berufung hat in der Sache teilweise Erfolg. Die Klage ist für die Zeit \nab 1. Juni 1998 begründet. Insoweit besteht ein Anspruch auf Erstattung der \naufgewandten Kosten für den Schulbesuch auf der Grundlage des § 35a SGB VIII. \n\n24\n\nNach § 35 a Abs. 1 SGB VIII in der hier maßgeblichen durch Gesetz vom 23. Juli \n1996 (BGBl. I S. 1088) geänderten Fassung haben Kinder und Jugendliche, die \nseelisch behindert oder von einer solchen Behinderung bedroht sind, Anspruch auf \nEingliederungshilfe. Nach § 35 a Abs. 1 Satz 2 SGB VIII wird die Hilfe nach dem \nBedarf im Einzelfall u.a. in teilstationären Einrichtungen geleistet. Sie umfasst nach § \n35 a Abs. 2 Nr. 1 SGB VIII i. V. m. § 40 Abs. 1 Nr. 3 BSHG auch die Hilfe zu einer \nangemessenen Schulbildung. Nach § 35 a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. § 12 Nr. 2 der \nVerordnung zu § 47 BSHG umfasst die Hilfe zu einer angemessenen Schulbildung \nzugunsten behinderter Kinder und Jugendlicher Maßnahmen der Schulbildung, wenn \ndiese erforderlich und geeignet sind, ihnen eine im Rahmen der allgemeinen \nSchulpflicht üblicherweise erreichbare Bildung zu ermöglichen. \n\n25\n\nDer Kläger gehört zum Personenkreis nach § 35 a SGB VIII. Die maßgeblichen \nAnforderungen nach § 35a Abs. 2 Nr. 3 SGB VIII i.V.m. der Verordnung zu § 47 \nBSHG sind zur Überzeugung des Senats zu bejahen. Nach den vorliegenden \nfachlichen Stellungnahmen des Dr. M. ist von der Zugehörigkeit des Klägers zu \ndiesem Personenkreis unter Berücksichtigung der in der Rechtsprechung des \nBundesverwaltungsgerichts entwickelten Anforderungen auszugehen.\n\n26\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 26. November\n\n27\n\n 1998 - 5 C 38.97 -, FEVS 49, 487. \n\n28\n\nDer Beklagte hat diesbezüglich zwar erstinstanzlich sowie in der mündlichen \nVerhandlung vor dem Senat Zweifel geäußert. Seine pauschalen Ausführungen, die \nsich nicht in der erforderlichen Weise mit den vorliegenden fachlichen \nStellungnahmen auseinandersetzen, rechtfertigen indes keine andere \nBeurteilung.\n\n29\n\nDer Kläger hat auf die begehrten Leistungen für den Zeitraum bis Ende Mai 1998 \nkeinen Anspruch, weil dem der Gesichtspunkt der Unzulässigkeit \njugendhilferechtlicher Selbstbeschaffung entgegen steht. \n\n30\n\nIn seinen Urteilen vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 - (FEVS 55, 86) und - 12 A \n122/02 - (FEVS 55, 16) hat der Senat festgestellt, dass in einem Fall, in dem eine \nJugendhilfeleistung (wie hier) selbst beschafft worden ist, nur dann Anspruch auf \nErstattung der Kosten besteht, wenn diese Selbstbeschaffung in zulässiger Weise \nerfolgte. Hierzu hat der Senat in den vorgenannten Urteilen die einschlägigen \nAnforderungen konkretisiert. Diesen Anforderungen war hier nicht Genüge getan. Die \nSelbstbeschaffung war bis Ende Mai 1998 nach jugendhilferechtlichen Grundsätzen \nunzulässig. Bis dahin war ein unaufschiebbarer Bedarf nicht gegeben. Vielmehr wäre \nes dem Kläger zuzumuten gewesen, abzuwarten, bis nach dem Eingang des Antrags \n(Anfang Februar 1998) innerhalb von etwa drei Monaten bei normalem Lauf des \nVerfahrens die Durchführung des Verwaltungsverfahrens einschließlich der im Mai \n1998 erfolgten Untersuchung des Schulpsychologischen Dienstes hätte \nabgeschlossen und eine Entscheidung über den Hilfebedarf hätte getroffen werden \nkönnen.\n\n31\n\nFür die Folgezeit ab Juni 1998 bis zum Ende des Monats Dezember 1998 (Monat \nder Widerspruchsentscheidung) ist ein Anspruch indes gegeben. Die dem Anspruch \nnach § 35 a SGB VIII in den angefochtenen Entscheidungen entgegen gehaltenen \nEinwände greifen nicht durch, für diesen Zeitraum können vielmehr auch die weiteren \nAnspruchsvoraussetzungen nach § 35a SGB VIII festgestellt werden.\n\n32\n\nDies gilt zunächst für den Gesichtspunkt der Zulässigkeit einer \njugendhilferechtlichen Selbstbeschaffung. In der Rechtsprechung des Senats ist \nanerkannt, dass bei Jugendhilfemaßnahmen, die in zeitliche Abschnitte unterteilt \nwerden können, bei ursprünglich unzulässiger Selbstbeschaffung ein Anspruch für \neinen nachfolgenden Zeitabschnitt in Betracht kommt, wenn die Selbstbeschaffung \nnachträglich zulässig geworden ist. \n\n33\n\nVgl. hierzu grundlegend das Senatsurteil\n\n34\n\n vom 14. März 2003 - 12 A 1193/01 -, a.a.O. \n\n35\n\nDies war hier für den Zeitabschnitt ab 1. Juni 1998 der Fall. Für diesen Zeitraum \nhätte der Beklagte auf der Grundlage der eingereichten Unterlagen das \nVerwaltungsverfahren durchführen und eine nicht durch vollendete Tatsachen \ngebundene Entscheidung für einen nachfolgenden selbständigen Leistungsabschnitt \ntreffen können. \n\n36\n\nDie Maßnahme war im Sinne der einschlägigen Bestimmungen geeignet, um den \njugendhilferechtlichen Bedarf des Klägers zu decken. \n\n37\n\nDass der Besuch der in Rede stehenden privaten Ergänzungsschule generell \nkeine geeignete Maßnahme zur Vermittlung einer angemessen Schulbildung im \nSinne der Regelungen über die Eingliederungshilfe nach § 35 a SGB VIII wäre, findet \nin der Rechtsprechung des Senats keine Bestätigung.\n\n38\n\nVgl. etwa die Beschlüsse vom 13. Dezember\n\n39\n\n2005 - 12 B 2051/05 -, 30. September\n\n40\n\n2005 - 12 B 1436/05 -, mit denen die \n\n41\n\nBeschwerden gegen stattgebende erstinstanzliche\n\n42\n\nEntscheidungen des Verwaltungsgerichts \n\n43\n\nAachen und des Verwaltungsgerichts Düsseldorf zurückgewiesen wurden. \n\n44\n\nDefizite der pädagogischen Konzeption, die durchgreifende Eignungsmängel in \nBezug auf die Vermittlung einer angemessenen Schulbildung begründen könnten, \nhat der Beklagte nicht in einer Weise aufgezeigt, die dem Senat Veranlassung gäbe, \nden Einwänden des Beklagten weiter nachzugehen. Da mit dem Besuch der I. -\nSchule nach den Entscheidungen der Schulbehörden der Schulpflicht Genüge getan \nwird, ein schulaufsichtliches Einschreiten vom Beklagten nicht behauptet worden ist, \ner selbst - ausweislich der einräumten Bewilligungspraxis bis 1997 - bis kurz vor dem \nStreitzeitraum offenbar die Eignung positiv beurteilte und von der Klägerseite \numfangreiches Material zu den Erfolgschancen bei den für den Abschluss \nnotwendigen externen Prüfungen vorgelegt worden ist, gilt dies insbesondere für die \npauschale Erwägung des Beklagten, es bestehe nur eine geringe Aussicht dafür, \nnach dem Besuch der I. -Schule einen Schulabschluss zu erwerben.\n\n45\n\nDurchgreifende Einwände gegen die Eignung der Beschulung in der I. -Schule \nergeben sich bezogen auf den jugendhilferechtlichen Bedarf des Klägers nach § 35a \nSGB VIII nicht aus dem Umstand, dass an der I. -Schule keine Sonderpädagogen \nunterrichteten. Dessen hätte es für eine geeignete Förderung des Klägers allenfalls \ndann bedurft, wenn von einer sonderpädagogischen Förderbedürftigkeit des Klägers \nhätte ausgegangen werden müsste. Eine solche war hier indes nicht festgestellt. \n\n46\n\nEs fehlt ferner nicht - mit Blick auf den grundsätzlichen Vorrang der Förderung \nvon Kindern und Jugendlichen im öffentlichen Schulwesen - an der \njugendhilferechtlichen Erforderlichkeit der in Rede stehenden Maßnahme. Ein \nsolcher Vorrang setzt nach der Senatsrechtsprechung voraus, dass nach den \nkonkreten Umständen des Einzelfalls im öffentlichen Schulwesen eine \nbedarfsdeckende Hilfe zu erhalten ist.\n\n47\n\nVgl. hierzu bereits die Senatsbeschlüsse vom 18. März 2004 - 12 B 2634/03 - \nsowie 30. Januar 2004 - 12 B 2392/03 -, FEVS 55, 469 und 16. Juli 2004 - 12 B \n1338/04 -, JAmt 2004, 437.\n\n48\n\nDaran fehlte es hier. Alternativen der Bedarfsdeckung, die ernsthaft in Betracht \ngekommen wären, waren nicht aufgezeigt. Der Verweis auf eine Deckung des \nBedarfs an angemessener Beschulung durch den Hauptschulbesuch greift nicht \ndurch, weil sich den Stellungnahmen des Dr. M. sowie auch des Dr. M2. \nentnehmen lässt, dass es sich im Einzelfall des Klägers hierbei nicht um eine \ngeeignete und zumutbare Alternative der Bedarfsdeckung gehandelt hätte. Nach \ndiesen fachärztlichen Stellungnahmen war wegen des Behinderungsbilds des \nKlägers insbesondere eine kleingruppige Beschulung erforderlich. Auch die \nschulärztliche Stellungnahme vom 6. September 1999 sprach für die Erforderlichkeit \neiner Beschulung in kleinen Lerngruppen. Dass diese in der Hauptschule möglich \ngewesen wäre, ist von Beklagtenseite weder substantiiert aufgezeigt worden noch \nsonst ersichtlich. Eine solche substantiierte Darlegung wird nicht durch den Verweis \nauf die nicht näher begründete Einschätzung des Schulpsychologischen Dienstes \nersetzt, der Kläger hätte auf einer Hauptschule beschult werden können. \n\n49\n\nAuf eine Sonderbeschulung in einer Sonderschule für Erziehungshilfe konnte der \nKläger mangels einer entsprechenden wirksamen schulrechtlichen Entscheidung \nüber einen entsprechenden Förderbedarf und Förderort nicht verwiesen werden.\n\n50\n\nVgl. hierzu allg. das Senatsurteil vom 19.\n\n51\n\n April 2005 - 12 A 734/02 - sowie BVerwG,\n\n52\n\n Urteil vom 28. April 2005 - 5 C 20.04 -, NJW 2005, 3160.\n\n53\n\nSchließlich rechtfertigt auch die allgemeine Erwägung des Verwaltungsgerichts, \nEignung und Erforderlichkeit der Hilfe ließen sich mangels Durchführung des \nHilfeplanverfahrens nach § 36 SGB VIII nicht feststellen, keine Versagung des \nHilfeanspruchs. \n\n54\n\nVgl. hierzu allg. den Beschluss des Senats vom\n\n55\n\n 18. März 2004 - 12 B 2634/03 - sowie auch \n\n56\n\nOVG Lüneburg, Urteil vom 19. März 2003 - 4 LB 111/02 -, JAmt 2003, 486. \n\n57\n\nMangels einer zumutbaren Alternative der Bedarfsdeckung kann im Übrigen auch \nder Einwand unverhältnismäßiger Mehrkosten (vgl. § 5 SGB VIII) dem Anspruch \nnicht entgegen gehalten werden.\n\n58\n\nVgl. zu der entsprechenden sozialhilferechtlichen\n\n59\n\n Problematik BVerwG, Urteil vom 28. April 2005 , a.a.O.\n\n60\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 188 Satz 2 \nVwGO.\n\n61\n\nDie Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt \naus §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO sowie § 167 VwGO.\n\n62\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil Zulassungsgründe nach § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen.\n\n63","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273443","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-22/12-a-806-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 35a","ref_norm":"35a","n":16},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273443","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273443","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-22/12-a-806-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273443","retrieved":"2026-07-09 02:44:40.309763+00:00"}}