{"status":"available","doknr":"OLD273442","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0322.12A4737.01.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-22","aktenzeichen":"12 A 4737/01","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nSoweit das Verfahren in der Hauptsache für er-ledigt erklärt worden ist, \nwird es eingestellt. Das erstinstanzliche Urteil ist insoweit wirkungslos.\n\nIm Übrigen wird die Berufung zurückgewiesen.\n\nDie Kosten des gesamten gerichtskostenfreien Verfahrens werden unter \nEinbeziehung der in erster und dritter Instanz in Rechtskraft erwach-senen Teile des \nRechtsschutzbegehrens gegen-einander aufgehoben.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nWegen des Sachverhalts und der Prozessgeschichte einschließlich der Zurück-\nverweisung wird auf die Gründe I. des Urteils des Bundesverwaltungsgerichts, \na.a.O., Bezug genommen.\n\n3\n\nZur Begründung seiner nach der Zurückverweisung noch anhängigen Berufung \nträgt der Kläger im Wesentlichen folgendes vor: Nach den einschlägigen \nHaushaltsgesetzen habe die Möglichkeit bestanden, für die „Langzeitbeurlaubten\" \nLeerstellen einzurichten. Die durch die Umbuchung eines Langzeitbeurlaubten von \nseiner Planstelle auf die eingerichtete Leerstelle freigewordene Planstelle sei von der \nansonsten gültigen Besetzungssperre ausgenommen gewesen, um die Besetzung \nmit einer Ersatzkraft zu ermöglichen. Die Einrichtung der Leerstellen habe in allen \nFällen die Unabweisbarkeit der Wiederbesetzung der Planstellen oder sonstigen \nStellen für Angestellte und Arbeiter vorausgesetzt. Dies bedeute, dass bei jeder \neingerichteten Leerstelle die Wiederbesetzung der Planstelle (z. B. mit einer \nAushilfskraft oder beamteten Hilfskräften) Voraussetzung für deren Einrichtung \ngewesen sei. Die Zahl der Ist-Besetzung der ausgebrachten Leerstellen stelle somit \ndie Mindestzahl der Ersatzkräfte dar, die für die langfristig beurlaubten Beschäftigten \neingesetzt worden seien. Darüber hinaus habe nach den einschlägigen \nHaushaltsgesetzen die Möglichkeit bestanden, die Planstellen von \nLangzeitbeurlaubten für Zeiträume, in denen den Stelleninhabern auf Grund ihrer \nBeurlaubung keine oder keine vollen Dienstbezüge zu gewähren gewesen seien, im \nUmfang der nicht in Anspruch genommenen Planstellenanteile für die Beschäftigung \nvon Aushilfskräften in Anspruch zu nehmen. Die Anzahl der darüber beschäftigten \nErsatzkräfte lasse sich aber nicht quantifizieren, da im Rahmen der \nHaushaltsrechnung des jeweiligen Haushaltsjahres nur der Mittelabfluss für diese \nZwecke nachweisbar sei, nicht aber die Anzahl der Personen und Arbeitsplätze, für \ndie diese Mittel verbraucht worden seien. Es sei davon auszugehen, dass eine \nweitaus höhere Zahl an Ersatzkräften für Langzeitbeurlaubte eingesetzt gewesen sei, \nals über die Anzahl der Ist-Besetzung der Leerstellen nachweisbar sei. Zu der Frage, \nob eine Vertretung unmittelbar im Anschluss an den Eintritt des Vertretungsfalles \noder in einem zu benennenden zeitlichen Abstand stattgefunden habe, lägen keine \nDaten vor. In Anbetracht der Anzahl der Vertretungsfälle werde eine allgemein \ngültige Aussage nicht möglich sein. Aus der auf den monatlichen Meldungen der \nRessorts beruhenden Aufstellung über die Anzahl der Langzeitbeurlaubungen mit \nund ohne Vertretung aus den Jahren 2003 und 2004 ergebe sich, dass es an der \nerforderlichen Ersatzeinstellung im Kalenderjahr 2004 in 19,4 % der Fälle und im \nJahre 2003 lediglich in 13,03 % der Fälle gefehlt habe. Für die hier in Rede \nstehenden Erhebungsjahre lägen keine entsprechenden Zahlen vor. Man könne aber \ninsoweit eine ähnliche Vertretungssituation bei Langzeitbeurlaubten annehmen und \npauschal 80 % Beurlaubtenfälle mit Vertretung in Abzug bringen. Für den Monat \nJanuar 1992 würde dies bei einer Zahl von Langzeitbeurlaubungen von 13.471 einen \nAbzug von 10.777 bedeuten. Nach der Aufstellung der Entwicklung der Leerstellen \nim Landeshaushalt seien 9.626 Leerstellen besetzt gewesen. Diese Zahl liege zwar \nunter dem vorgeschlagenen Abzug, es sei jedoch im Hinblick auf die Möglichkeit, \nüber das Leerstellensystem hinaus Aushilfskräfte zu beschäftigen, von einer die Zahl \nder tatsächlich besetzten Leerstellen übersteigenden Anzahl an Vertretungskräften \nauszugehen. \n\n4\n\nIm Termin zur mündlichen Verhandlung am 22. März 2006 hat der Beklagte seine \nBescheide vom 6. Dezember und 23. Dezember 1994 (betreffend das Erhebungsjahr \n1992) sowie vom 20. Dezember 1995 und vom 20. November 1996 (betreffend das \nErhebungsjahr 1993) in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 17. Juli 1997 \nentsprechend der im Erörterungstermin zum Gegenstand der mündlichen \nVerhandlung gemachten Anlagen 1 und 2 abgeändert und dadurch die Anzahl der \nbei der Ermittlung der Pflichtarbeitsplätze zu berücksichtigenden Praktikantenstellen \nreduziert. \n\n5\n\nInsoweit haben die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der \nHauptsache für erledigt erklärt. \n\n6\n\nDer Kläger beantragt,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Be-scheide des Beklagten vom 6. \nDezember und 23. Dezember 1994 (betreffend das Erhebungs-jahr 1992) sowie vom \n20. Dezember 1995 und 20. November 1996 (betreffend das Erhebungs-jahr 1993) \nin der Gestalt des Widerspruchsbe-scheides vom 17. Juli 1997 und der Fassung vom \n22. März 2006 aufzuheben, soweit darin Arbeitsplätze von Langzeitbeurlaubten \n(Anlagen 1 und 2 des Protokolls des Erörterungstermins vom 22. März 2006, jeweils \nSpalte 16), von Erziehungsbeurlaubten ohne Vertreter (Anlagen 1 u. 2 des Protokolls \ndes Erörterungstermins vom 22. März 2006, jeweils Spalte 20) und von Wehr- und \nZivildienstleistenden (Anlagen 1 u. 2 des Protokolls des Erörterungstermins vom 22. \nMärz 2006, jeweils Spalte 21) bei der Ermittlung der Anzahl der Pflichtarbeitsplätze \nmitgezählt worden sind.\n\n8\n\nDer Beklagte beantragt, \n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung führt er im Wesentlichen folgendes aus: In Bezug auf die hier in \nRede stehenden Erhebungsjahre lägen mit Ausnahme der vom Kläger konkret \nbezifferten Vertretungsfälle bei der Gruppe der Erziehungsbeurlaubten, die bereits \nals Abzug in Ansatz gebracht worden seien, keine nachvollziehbaren Angaben über \nden Einsatz von Vertretern vor. Die vom Kläger auf der Basis der monatlichen \nMeldungen der einzelnen Ressorts eingereichten Übersichten über die Anzahl der \nLangzeitbeurlaubten mit und ohne Vertretung für die Kalenderjahre 2003 und 2004 \nkönnten nicht berücksichtigt werden. Die Zahlen seien schon nicht mit den offiziell \ngemeldeten Stellenzahlen für Langzeitbeurlaubte vereinbar. Soweit auf die \nLeerstellenübersicht und die darin ausgewiesene Anzahl der Ist-Besetzung für das \nJahr 1993 abgestellt werde, lasse die Differenz zwischen Soll- und Ist-Bestand \ndeutlich werden, dass trotz der Unabweisbarkeit der Wiederbesetzung, die \nVoraussetzung für die Einrichtung der Leerstelle sei, tatsächlich nicht jede Leerstelle \nbesetzt werde. Abgesehen davon könnten aus einer landesbezogenen Zahl der Ist-\nBesetzung keine konkreten Rückschlüsse auf die konkreten Vertretungsfälle beim \nKläger gezogen werden. Auch fehle für das Erhebungsjahr 1992 die Erfassung des \nIst-Bestandes. Wie die Meldung des Klägers über die Vertretungsfälle bei den \nErziehungsbeurlaubten deutlich mache, sei es durchaus möglich, die konkrete \nAnzahl der Vertretungen zu ermitteln; es sei daher nicht nachvollziehbar, wieso eine \nderartige Ermittlung nicht auch für die anderen Fälle der Langzeitbeurlaubungen \nerfolgen könne.\n\n11\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des Vorbringens der \nBeteiligten im Übrigen wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der hierzu beige-\nzogenen Beiakten Bezug genommen.\n\n12\n\nEntscheidungsgründe:\n\n13\n\nSoweit die Beteiligten das Verfahren übereinstimmend in der Hauptsache für er-\nledigt erklärt haben, ist dieses in entsprechender Anwendung von §§ 125 Abs. 1 Satz \n1, 92 Abs. 3 Satz 1 VwGO einzustellen; insoweit ist das angefochtene Urteil für \nwirkungslos zu erklären (§ 173 VwGO i. V. m. § 269 Abs. 3 Satz 1 ZPO).\n\n14\n\nIn Bezug auf den noch streitigen Teil des Klagebegehrens ist die zulässige Be-\nrufung unbegründet. Die Bescheide des Beklagten vom 6. und 23. Dezember 1994 \n(betreffend das Erhebungsjahr 1992) sowie vom 20. Dezember 1995 und vom 20. \nNovember 1996 (betreffend das Erhebungsjahr 1993) in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 17. Juli 1997 und der Fassung vom 22. März 2006 \nsind - soweit sie in diesem Verfahren der Anfechtung noch unterliegen - rechtmäßig \nund verletzen den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n15\n\nDas Begehren des Klägers, Arbeitsplätze von sog. Langzeitbeurlaubten nach § 7 \nAbs. 1 SchwbG, zu denen auch die Arbeitsplätze der Langzeitabgeordneten und \nWehr- und Zivildienstleistenden zu zählen sind (jeweils erfasst in Spalte 16 und \nSpalte 21 der Anlagen zum Protokoll des Erörterungstermins vom 22. März 2006) \nund von weiteren Erziehungsbeurlaubten (jeweils erfasst in Spalte 20 der Anlagen 1 \nund 2 zum Protokoll des Erörterungstermins vom 22. März 2006) bei der Ermittlung \nder Pflichtarbeitsplätze in Abzug zu bringen, bleibt ohne Erfolg. Nach der auf dem \nUrteil des Bundesverwaltungsgerichts vom 16. Dezember 2000, a.a.O., beruhenden \nRechtsprechung des Senats kommt ein Abzug nur dann in Betracht, wenn und \nsoweit für die Langzeit- und Erziehungsbeurlaubten Vertreter eingesetzt worden \nsind.\n\n16\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 14. September 2005 \n\n17\n\n- 12 A 950/02 und 12 A 951/02 -.\n\n18\n\nDen Umfang dieser Vertretung hat der Abgabepflichtige, der in der Regel der \nEinzige ist, der hierzu verlässlich Auskunft geben kann, substantiiert darzulegen und \nggfs. nachzuweisen. Hieran fehlt es. \n\n19\n\nDer Kläger hat nicht vermocht, die Anzahl der in den hier in Rede stehenden \nErhebungsjahren für die Langzeitbeurlaubten und die weiteren \nErziehungsbeurlaubten zum Einsatz gekommenen Vertreter nachvollziehbar \ndarzulegen. Eine substantiierte Darlegung ist aber sowohl mit Blick auf die mit der \nAusgleichsabgabe verbundene soziale Zweckbestimmung als auch deshalb \nerforderlich, weil die ursprüngliche Behauptung des Klägers, es müsse davon \nausgegangen werden, dass für jede durch Langzeit-/Erziehungsurlaub frei werdende \nStelle ein Vertreter eingestellt worden sei, durch nichts belegt ist. Das hierfür vom \nKläger angeführte haushaltsrechtliche System der Leerstelleneinrichtung und -\nführung trägt diese Behauptung jedenfalls nicht. So ergibt sich schon aus dem \nUmstand, dass etwa im Jahr 1993 die tatsächliche Besetzung der Leerstellen (Ist-\nBesetzung) je nach Einzelplan trotz der für die Einrichtung der Leerstellen \nerforderlichen Unabweisbarkeit der Wiederbesetzung deutlich hinter der Zahl der \ninsgesamt eingerichteten Leerstellen (Soll-Besetzung) zurückbleiben kann und die \nSumme der tatsächlich landesweit besetzten Leerstellen um rund 22 % niedriger ist, \nals die Summe der landesweit eingerichteten Leerstellen, dass von einem 100%-igen \nDeckungsgrad nicht ausgegangen werden kann. \n\n20\n\nDie Tatsache, dass etwa Ende des Jahres 1993 im Land Nordrhein-Westfalen \n9.626 Leerstellen tatsächlich besetzt waren, rechtfertigt unter Berücksichtigung der \nPraxis der Einrichtung dieser Leerstellen lediglich die Annahme, dass im Lande \nNordrhein-Westfalen in 9.626 Fällen von Langzeitbeurlaubungen wegen der \nUnabweisbarkeit der Wiederbesetzung Vertreter eingesetzt worden sind, nicht aber, \ndass es sich hierbei auch um die Gesamtzahl aller durch Langzeitbeurlaubung in \nNordrhein-Westfalen bedingte Vakanzen handelt. Denn die Fälle, in denen eine \nWiederbesetzung nicht begehrt wird, oder über ein entsprechendes Begehren \nabschlägig oder noch gar nicht entschieden ist, finden in der Übersicht, die sich auf \ndie eingerichteten Leerstellen beschränkt, keine Berücksichtigung. \n\n21\n\nKann danach nicht davon ausgegangen werden, dass allein durch die haushalts-\nrechtliche Struktur des Leerstellensystems eine hundertprozentige Vertretungs-quote \nbei den durch Langzeitbeurlaubung/Erziehungsurlaub frei werdenden Stellen \ngewährleistet war, obliegt es dem Kläger, den Umfang der Vertretung durch eine \nnachvollziehbare Angabe der Zahlen der Vertretungskräfte in den einzelnen \nErhebungsjahren darzulegen. \n\n22\n\nDies ist hier nicht erfolgt. Die Bezugnahme auf die Zahl der Ist-Besetzung der \nLeerstellen (9.626) führt nicht weiter, da es sich um eine auf den gesamten \nLeerstellenbestand des Landes Nordrhein-Westfalen bezogene Zahl handelt, die für \ndas Jahr 1992 überhaupt keinen Aufschluss gibt und im Übrigen für das Jahr 1993 \ndie erforderliche monatliche Aufschlüsselung in Bezug auf die Vakanzen nicht \nermöglicht. \n\n23\n\nAuf die Beispielrechnung des Klägers für die Jahre 2003 und 2004 kann \nebenfalls nicht abgestellt werden. Abgesehen von der ungeklärten Frage der \nÜbertragbar-keit von Werten aus den genannten Jahren auf die hier in Rede \nstehenden Er-hebungsjahre 1992 und 1993 sind die in der Beispielsrechnung \naufgeführten Zahlen der Langzeitbeurlaubten deutlich niedriger als die sich aus der \nIT-Auswer-tung ergebenden Werte; die IT-Auswertung ist hier jedoch auf Grund des \ndurch die Zurückverweisung allein eröffneten Prüfungsrahmens und nachdem das \nVer-waltungsgericht deren Verwertbarkeit bestätigt und hiergegen weder im ersten \nBerufungsverfahren noch im Revisionsverfahren vor dem Bundesverwaltungs-gericht \nEinwände vorgebracht worden sind, zugrunde zu legen. \n\n24\n\nZudem basieren die vom Kläger vorgelegten Berechnungen auf den von den \nbetroffenen Ressorts zurückgelaufenen Meldungen, wobei die Vollständigkeit des \nRücklaufs nicht dokumentiert ist. Darüber hinaus ergeben sich Darlegungsdefizite \nhinsichtlich des bereits in der mündlichen Verhandlung vom 20. Dezember 2005 \nthematisierten Problems des Zeitverzugs bei durch Langzeitbeurlaubung/Erzie-\nhungsbeurlaubung frei werdenden Stellen. Dass insoweit ein Vertreter in jedem Fall \nverzugslos eingesetzt worden ist, widerspricht der Lebenserfahrung und dem bis zur \nEinrichtung einer Leerstelle regelmäßig zu durchlaufenden Verfahren. \n\n25\n\nSoweit die Anzahl der außerhalb der förmlichen Einrichtung von Leerstellen \nbeschäftigten Vertreter in Frage steht, waren dem Kläger konkrete Angaben schon \nim Ansatz nicht möglich. \n\n26\n\nDie Kostentscheidung beruht auf §§ 155 Abs. 1 Satz 1, 188 Satz 2 VwGO. \n\n27\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n28","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273442","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-22/12-a-4737-01","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 92","ref_norm":"92","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 155","ref_norm":"155","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 269","ref_norm":"269","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 173","ref_norm":"173","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273442","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273442","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-22/12-a-4737-01","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273442","retrieved":"2026-07-09 02:44:40.224417+00:00"}}