{"status":"available","doknr":"OLD273441","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0322.12A3710.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-22","aktenzeichen":"12 A 3710/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. Die Klage wird auch insoweit \nabgewiesen, als sie gegen die Rücknahme von Bewilligungsentscheidungen für die \nZeit vom 1. März bis 30. Juni 2000 und die Forderung der Erstattung für diesen \nZeitraum gewährter Leistungen gerichtet ist. \n\nDie Kosten des gerichtskostenfreien Verfahrens beider Rechtszüge tragen die \nKläger jeweils zur Hälfte.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die \nKläger dürfen die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des \nVollstreckungsbetrags abwenden, wenn nicht zuvor der Beklagte in entsprechender \nHöhe Sicherheit leistet.\n\n1\n\n Das Verfahren betrifft die Rücknahme von Sozialhilfebewilligungen und die \nFestsetzung von Erstattungsforderungen gegenüber den am 1988 \nbzw. 1991 geborenen Klägern. Im Berufungsrechtszug geht es noch um die \nRechtmäßigkeit dieser Entscheidungen, soweit sie sich auf den Zeitraum vom 1. \nMärz bis 30. Juni 2000 beziehen.\n\n2\n\nDie Mutter der Kläger hatte nach der Trennung vom Ehemann Anfang August \n1999 Unterhaltsvorschussleistungen für die Kläger beim Jugendamt des Beklagten \nbeantragt. Mit Bescheid vom 10. August 1999 bewilligte das Jugendamt \nUnterhaltsvorschussleistungen, die auf ein von der Mutter der Kläger angegebenes \nSparbuch gezahlt wurden. Im Zeitraum von März bis Juni 2000 beliefen sich die \nUnterhaltsvorschussleistungen für beide Kläger auf monatlich jeweils 296 DM. \n\n3\n\nEnde August 1999 beantragte die Mutter der Kläger Sozialhilfe für sich und die \nKläger beim Sozialamt des Beklagten. Zur Begründung gab sie an, ihre Einkünfte \naus einer geringfügigen Beschäftigung bei einer Gebäudereinigungsfirma und das \nKindergeld reichten nicht aus, um den notwendigen Lebensunterhalt zu bestreiten. \nFerner wurde angegeben, dass die beiden Kläger im Haushalt der Mutter lebten und \nkeine Unterhaltszahlungen erhielten. Die Mutter der Kläger unterzeichnete eine \nErklärung, in der sie die Vollständigkeit und Wahrheit der Angaben versicherte und \nihre Verpflichtung bestätigte, unverzüglich und unaufgefordert Änderungen in den \nVerhältnissen mitzuteilen, die für die Leistung erheblich seien, insbesondere den \nEinkommens-, Familien-, und Aufenthaltsverhältnissen.\n\n4\n\nBei den nachfolgenden Bewilligungen von Sozialhilfe durch das Sozialamt des \nBeklagten wurde das Kindergeld sowie das Erwerbseinkommen der Mutter der \nKläger als anrechenbares Einkommen der Mutter aufgeführt. Wegen der Einzelheiten \nder Bewilligungen wird auf Bl. 66, 77/80, 89 und 91 der Beiakte I Bezug genommen. \n\n5\n\nIn einer Anfang Oktober 1999 beim Beklagten eingegangenen Erklärung über \nFamilien-, Einkommens- und Vermögensverhältnisse war der Bezug von Leistungen \nnach dem Unterhaltsvorschussgesetz nicht angegeben. Mit Schreiben vom 15. \nNovember 1999 forderte das Sozialamt des Beklagten die Mutter der Kläger unter \nFristsetzung auf, die Beantragung von Leistungen nach dem \nUnterhaltsvorschussgesetz nachzuweisen. Am 22. November 1999 gab die Mutter \nder Kläger ausweislich eines Aktenvermerks des Beklagten an, sie habe \"heute\" den \nAntrag auf Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz gestellt. Mit Schreiben \nvom 8. Dezember 1999 wurde die Mutter der Kläger erneut aufgefordert, die \nBeantragung von Unterhaltsvorschussleistungen nachzuweisen. \n\n6\n\nIm Juni 2000 erlangte das Sozialamt durch eine entsprechende Mitteilung des \nJugendamtes (Abteilung Amtsvormundschaft) Kenntnis davon, dass für die Kläger \nbereits seit August 1999 Unterhaltsvorschussleistungen erbracht wurden.\n\n7\n\nDie Mutter der Kläger gab im Rahmen der Anhörung am 18. Juni 2000 an, sie \nhabe nicht gewußt, dass der Sachbearbeiterin des Sozialamts die Bewilligung der \nUnterhaltsvorschussleistungen unbekannt gewesen sei, sie habe geglaubt, nur \nsolche Angaben mitteilen zu müssen, die sie durch Arbeit erlange. \n\n8\n\nMit Bescheid vom 2. August 2000 nahm der Beklagte gegenüber der Mutter der \nKläger als gesetzlicher Vertreterin Sozialhilfebewilligungen im Umfang von 2 x \n3.056,61 DM für die Zeit vom 1. August 1999 bis 30. Juni 2000 gemäß § 45 SGB X \nzurück und forderte zugleich die Erstattung von Sozialhilfeleistungen in Höhe von \ninsgesamt 6.113,22 DM unter Hinweis auf § 50 SGB X. Zur Begründung wurde im \nWesentlichen ausgeführt, die Mutter der Kläger habe pflichtwidrig verschwiegen, \ndass sie für die beiden Kläger bereits seit August 1999 \nUnterhaltsvorschussleistungen bezogen habe. \n\n9\n\nDagegen erhoben die Kläger Widerspruch und machten geltend, grobe \nFahrlässigkeit liege nicht vor, im übrigen hätte es dem Beklagten mit Hilfe der \nmodernen Technik möglich sein müssen, die Überzahlung selbst zu verhindern. \n\n10\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 4. April 2001 half der Beklagte dem Widerspruch \nder Kläger insoweit ab, als er die ursprüngliche Rückforderungssumme um 74,26 DM \nwegen des Umfangs der im August 1999 gewährten Sozialhilfe reduzierte. Im \nÜbrigen wies er den Widerspruch der Kläger als unbegründet zurück und forderte die \nErstattung der an die Kläger gewährten Hilfe in Höhe von insgesamt 6.038,96 DM. \nZur Begründung wurde ausgeführt, die Bewilligung der Sozialhilfe sei insoweit \nrechtswidrig gewesen, als Unterhaltsvorschuss für die Kläger gewährt worden sei. \nAus den vorgelegten Kontoauszügen habe der Beklagte nicht erkennen können, \ndass Unterhaltsvorschuss bereits geflossen sei, die Leistungen seien auf ein \nSparbuch der Mutter gezahlt worden. Die Bewilligung der Zahlungen für die Kläger \nhabe auf Angaben beruht, die ihre gesetzliche Vertreterin vorsätzlich, zumindest \njedoch grob fahrlässig in wesentlicher Beziehung unrichtig und unvollständig \ngemacht habe. Die Kläger müssten sich das Verhalten der gesetzlichen Vertreterin \nzurechnen lassen, deshalb könnten sie sich nicht auf Vertrauensschutz berufen. Im \nRahmen der Darstellung der Ermessenserwägungen auf Seite 5 des \nWiderspruchsbescheids wurde u.a. ausgeführt: Auch der Umstand, dass der \nSozialhilfeträger die Bewilligung der Leistungen beim Jugendhilfeträger hätte \nerfragen können, spreche den Hilfeempfänger nicht von der Verantwortung frei, \nseine Einkommenssituation wahrheitsgemäß anzugeben. \n\n11\n\nDie Kläger haben am 7. Mai 2001 Klage erhoben und geltend gemacht: Ihre \nMutter habe angenommen, Sozialhilfe und Unterhaltsvorschuss seien einheitliche \nLeistungen des Beklagten. Die strittige Rückforderung sei auch deshalb nicht \ngerechtfertigt, weil die Überzahlung letztlich darauf beruhe, dass eine Amtsstelle \n(Jugendamt) den Bezug der Unterhaltsvorschussleistungen einer anderen Amtsstelle \n(Sozialamt) nicht mitgeteilt habe. \n\n12\n\nDie Kläger haben beantragt,\n\n13\n\nden Bescheid des Beklagten vom 2. August 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 4. April 2001 aufzuheben.\n\n14\n\nDer Beklagte hat beantragt, \n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nEr hat zur Begründung auf die Gründe des Widerspruchsbescheides Bezug \ngenommen und ergänzend ausgeführt: Die Kläger könnten sich nicht auf \nVertrauensschutz berufen. Der Mutter der Kläger hätte klar sein müssen, dass sie bei \nder Sozialhilfebeantragung den Bezug von Leistungen nach dem \nUnterhaltsvorschussgesetz hätte angeben müssen. Sie sei seit 1982 in Deutschland, \nso dass entsprechende Deutschkenntnisse vorausgesetzt werden könnten, \naußerdem spreche ihre Tätigkeit als Vorarbeiterin in einer Gebäudereinigungsfirma \nfür das Vorhandensein entsprechender Sprachkenntnisse, zudem habe sie sich in \nden sozialhilferechtlichen Angelegenheiten sehr gut beholfen. Das Ermessen sei \nfehlerfrei ausgeübt worden. Bezüglich der Frage der Rückforderung liege zudem eine \nErmessensreduzierung auf Null vor. \n\n17\n\nDas Verwaltungsgericht hat der Klage hinsichtlich der Rücknahme der \nSozialhilfebewilligungen für die Zeit von März bis Juni 2000 und der darauf \nbezogenen Erstattungsforderung (d.h. im Umfang eines Rückforderungsbetrages von \n2.368,- DM) stattgegeben und zur Begründung im Wesentlichen ausgeführt, die \nAufhebungsentscheidung sei ermessensfehlerhaft. Im Übrigen hat das \nVerwaltungsgericht die Klage abgewiesen. \n\n18\n\nZur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Beklagte vor: \nDie Ermessensentscheidung hinsichtlich der Rücknahme der Sozialhilfebewilligung \nsei auch im Umfang der Rücknahme, die von der verwaltungsgerichtlichen \nAufhebung betroffen sei, nicht ermessensfehlerhaft. Das Ermessen sei betätigt \nworden. Die Kläger könnten sich nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X auch nicht auf \nVertrauensschutz berufen. \n\n19\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n20\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen, soweit sie nicht \nmit dem erstinstanzlichen Urteil abgewiesen worden ist. \n\n21\n\nDie Kläger beantragen sinngemäß,\n\n22\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n23\n\nSie sind dem Vorbringen des Beklagten entgegengetreten und haben geltend \ngemacht, es bestehe Vertrauensschutz, weil eine ihnen zuzurechnende grobe \nFahrlässigkeit ihrer gesetzlichen Vertreterin nicht vorliege. \n\n24\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug \ngenommen. \n\n25\n\n E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n26\n\nÜber die Berufung kann im Einverständnis der Beteiligten gemäß §§ 125 Abs. 1 \nSatz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer mündlichen Verhandlung \nentschieden werden. \n\n27\n\nDie zulässige Berufung ist begründet. \n\n28\n\nDie Voraussetzungen für die Rücknahme der Sozialhilfebewilligungen nach § 45 \nSGB X sind erfüllt, soweit der Bescheid vom 2. August 2000 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheids vom 4. April 2001 im zweiten Rechtszug noch Gegen-stand \nder Entscheidung ist. \n\n29\n\nDass die Leistungsbewilligung im Umfang von jeweils monatlich 296 DM, d.h. \ninsgesamt jeweils 1.184 DM je Kläger, für den Zeitraum von März bis Juni 2000 \nrechtswidrig war, unterliegt keinerlei Zweifeln. \n\n30\n\nAuch stehen die Regelungen über den Vertrauensschutz nach § 45 Abs. 2 SGB \nX einer Rücknahme nicht entgegen. In den Gründen des Widerspruchsbescheides \nsowie der angefochtenen Entscheidung des Verwaltungsgerichts wird insoweit \nzutreffend auf § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. 2 SGB X abgestellt, weil die gesetzliche \nVertreterin der Kläger in wesentlicher Beziehung zumindest grob fahrlässig unrichtige \nbzw. unvollständige Angaben gemacht hat. Es bedurfte hier unter Berücksichtigung \nder Umstände des Falles gesonderter Angaben gegenüber dem Sozialamt des \nBeklagten, wenn auch die in Rede stehenden Leistungen nach dem \nUnterhaltsvorschussgesetz durch ein anderes Amt des Beklagten bewilligt worden, \ndort also bekannt waren. Die Mutter der Kläger konnte nicht ohne groben Verstoß \ngegen die verkehrserforderliche Sorgfalt davon ausgehen, dass es auf diese \nLeistungen für die Sozialhilfeberechnung nicht ankäme und sie diese deshalb beim \nSozialamt nicht angeben brauchte.\n\n31\n\nVgl. zur Auslegung des Begriffs der groben Fahrlässigkeit näher: BSG, Urteil vom \n8. Februar 2001 - B 11 AL 21.00 R -, FEVS 52, 494.\n\n32\n\nMehrere Schreiben des Sozialamts des Beklagten in der Zeit seit November \n1999 bezogen sich nämlich auf Unterhaltsvorschussleistungen bzw. auf den \nNachweis von deren Beantragung, dies war auch Gegenstand eines mündlichen \nHinweises bei der Vorsprache am 22. November 1999. Zudem ist nach dem \nunwidersprochen gebliebenen Vortrag des Beklagten in der mündlichen Verhandlung \nvor dem Verwaltungsgericht davon auszugehen, dass der Mutter der Kläger auch ein \nMerkblatt ausgehändigt worden ist, in dem auf die Bedeutung der \nUnterhaltsvorschussleistungen für die Bewilligung von Sozialhilfe hingewiesen \nwurde. Ihr musste deshalb bewusst sein, dass dem Sozialamt die Gewährung von \nUnterhaltsvorschussleistungen ab August 1999 nicht bekannt war und die \nNichtberücksichtigung dieser Leistungen bei der Sozialhilfe hierauf zurückzuführen \nwar. Ein Vertrauensschutz war bei dieser Sachlage auch nach § 45 Abs. 2 Satz 3 Nr. \n3 Halbsatz 1 2. Alternative SGB X zumindest wegen auf grober Fahrlässigkeit \nberuhender Unkenntnis der Mutter der Kläger von der Rechtswidrigkeit der in Rede \nstehenden Sozialhilfebewilligungen für die Kläger ausgeschlossen. Das Verhalten \nder gesetzlichen Vertreterin der Kläger bzw. ihre grobe Fahrlässigkeit ist diesen \nzuzurechnen.\n\n33\n\nVgl. dazu allg. BVerwG, Urteil vom 30. April 1992 - 5 C 29.88 -, FEVS 43, \n441.\n\n34\n\nErmessensfehler des Beklagten sind nicht gegeben. Nach § 114 VwGO be-\nschränkt sich die gerichtliche Kontrolle der behördlichen Ermessensbetätigung \ndarauf, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem \nErmessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise \nGebrauch gemacht worden ist. Dies ist nicht der Fall.\n\n35\n\nDie Überprüfung ist anhand des ergangenen Bescheides in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides (vgl. § 79 Abs. 1 Nr. 1 VwGO) vorzunehmen. Eine \nnachfolgende Änderung dieser Entscheidung liegt hier nicht vor. Das Vorbringen des \nBeklagten im gerichtlichen Verfahren, es läge eine Ermessensreduzierung dahin vor, \ndass er verpflichtet gewesen sei, die Bewilligungen zurückzunehmen, ist als Vortrag \nzur Rechtslage, nicht hingegen als eine Änderung der Ermessensentscheidung in \ndem Sinne zu werten, dass die ausdrücklich als Ermessensentscheidung getroffene \nEntscheidung in eine gebundene Entscheidung hätte umgewandelt werden sollen. \n\n36\n\nIn einem Falle, wie dem vorliegenden, in dem die Voraussetzungen des § 45 \nAbs. 2 Satz 3 Nr. 2 bzw. 3 SGB X erfüllt sind, ist eine Rücknahme im Regelfall nicht \nermessensfehlerhaft; ein Absehen von der Rücknahme wird nur bei Vorliegen \nbesonderer Umstände in Betracht kommen. \n\n37\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 11. August 1994 - 24 A 646/92 -, m.w.N.\n\n38\n\nDerartige besondere Umstände sind hier nicht gegeben. Ein in Betracht kom-\nmendes Fehlverhalten des Beklagten beschränkt sich hier der Sache nach darauf, \ndass er bei genauer Kontrolle und rechtzeitigem ämterübergreifenden \nInformationsaustausch die Fehlerhaftigkeit der ursprünglichen Entscheidung auch \nschon im März 2000 hätte erkennen können. Hierbei handelt es sich indessen um \neine vom Gesetzgeber im Rahmen der Regelungen des Vertrauensschutzes (§ 45 \nAbs. 2 Satz 3 SGB X) mit berücksichtigte typische Fallkonstellation. Ist \n\n39\n\n- wie hier - trotz eines Fehlverhaltens der Behörde nach der vom Gesetzgeber im \nRahmen des § 45 Abs. 2 Satz 3 SGB X vorgenommenen Interessenabwägung ein \nVertrauensschutz des Leistungsempfängers zu verneinen, gewinnt das behördliche \nFehlverhalten im Rahmen der Ermessensbetätigung keinen weitergehenden, \neigenständigen Bedeutungsgehalt, dem durch besondere Erwägungen Rechnung zu \ntragen wäre. Den insoweit im vorliegenden Fall verbleibenden Anforderungen an die \nErmessensbetätigung hat der Beklagte genügt. Dem Aspekt des behördlichen \nFehlverhaltens hat er in seinem Widerspruchsbescheid vom 4. April 2001 Rechnung \ngetragen. In der Darstellung der Ermessenserwägungen auf Seite 5 des Bescheides \nist die eigene Kontrollmöglichkeit angesprochen und neben den Mitwirkungspflichten \nder Kläger im Verfahren gewichtet worden. Das Ergebnis der Abwägung ist unter \nErmessensgesichtspunkten nicht zu beanstanden. \n\n40\n\nIst mithin die Rechtmäßigkeit der Rücknahmeentscheidung im noch streitbefan-\ngenen Umfang zu bejahen, sind auch keine Gründe für eine Rechtswidrigkeit der \nzugleich gemäß § 50 SGB X festgesetzten Forderung einer Erstattung im Umfang \nder gewährten Leistungen ersichtlich.\n\n41\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO. \n\n42\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils folgt aus § 167 \nVwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO. \n\n43\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind. \n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273441","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-22/12-a-3710-03","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 45","ref_norm":"45","n":7},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 50","ref_norm":"50","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 79","ref_norm":"79","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 114","ref_norm":"114","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273441","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273441","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-22/12-a-3710-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273441","retrieved":"2026-07-09 02:44:40.144060+00:00"}}