{"status":"available","doknr":"OLD273440","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0322.12A32.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-22","aktenzeichen":"12 A 32/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Berufungsverfahrens.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der\nBeklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des\nbeizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in\ngleicher Höhe leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie im Jahre 1917 geborene Klägerin, die bis zum April 2001 in N. ansässig \nwar, lebt seit dem 4. April 2001 in einem Altenheim der F. -I. -Stiftung in T. \n. Sie wird dort entsprechend der Pflegestufe II gepflegt. Die ungedeckten \nHeimpflegekosten werden aus Mitteln der Sozialhilfe übernommen.\n\n3\n\nEinen von ihr zuletzt im November 2002 gestellten Antrag auf Bewilligung von \nbedarfsorientierter Grundsicherung im Alter ab 1. Januar 2003 lehnte der Be-klagte \nmit Bescheid vom 22. April 2003 mit der Begründung ab, die Klägerin könne ihren \nnach Maßgabe des § 3 GSiG zu sichernden Lebensunterhalt aus ihrem Einkommen \nund Vermögen beschaffen, wie sich aus der beigefügten Berechnung ergebe. \nDanach über-stieg das Einkommen der Klägerin mit ihrer Altersrente von 620,48 \nEUR monatlich die Summe des in Ansatz gebrachten Grundsicherungsbedarfs von \n567,95 EUR um 52,53 EUR. Als maßgebenden Regelsatz hatte der Beklagte in die \nBerechnung mit 234,00 EUR den Regelsatz eines Haushaltsangehörigen eingestellt. \n\n4\n\nGegen diesen Bescheid wandte sich die Klägerin mit dem Widerspruch. Sie \nmachte geltend, der Beklagte habe ihre mit den Merkmalen „G/aG/RF\" anerkann-te \nSchwerbehinderteneigenschaft außer Betracht gelassen, und bat um Überprü-fung \ndes ablehnenden Bescheides. Daraufhin brachte der Beklagte bei der Be-rechnung \ndes Grundsicherungsbedarfs einen Mehrbedarf von 20 % des Regel-satzes eines \nHaushaltsangehörigen in Ansatz und wies den Widerspruch durch \nWiderspruchsbescheid vom 9. September 2003 mit der Begründung zurück, der \nangefochtene Bescheid sei im Ergebnis nicht zu beanstanden, weil das Einkom-men \nder Klägerin auch bei Berücksichtigung des Mehrbedarfs wegen Schwerbe-\nhinderung den Grundsicherungsbedarf noch um 5,73 EUR übersteige. \n\n5\n\nMit ihrer Klage hat sich die Klägerin im Wesentlichen gegen den Ansatz des \nRegelsatzes eines Haushaltsangehörigen bei der Berechnung ihres Bedarfs \ngewandt. Sie hat die Ansicht vertreten, dass für sie als alleinstehende Witwe der \nRegelsatz eines Haushaltsvorstandes anzusetzen sei, der zum 1. Juli 2002 in \nNordrhein-Westfalen 293,00 EUR betragen habe. Hieran ändere der Umstand, dass \nsie in einem Altenheim lebe, nichts. Demnach übersteige ihr Grundsiche-rungsbedarf \ndas anrechenbare Einkommen.\n\n6\n\nDie Klägerin hat dem Sinne nach beantragt, \n\n7\n\nden ablehnenden Bescheid des Beklagten vom 22. April 2003 und dessen \nWiderspruchsbescheid vom 9. September 2003 teilweise aufzuheben und den \nBeklagten zu verpflichten, ihr unter Berücksichtigung eines maßgebenden \nRegelsatzes für einen Haushaltsvorstand von 293,00 EUR ab 1. Januar 2003 eine \nbedarfsorientierte Grundsicherung zu gewähren. \n\n8\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n9\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n10\n\nEr hat die Auffassung vertreten, für die Klägerin sei (nur) der Regelsatz für \nHaushaltsangehörige anzusetzen, weil zusätzliche Aufwendungen, die einem \nHaushaltsvorstand entstünden, bei Heimbewohnern nicht anfielen. \n\n11\n\nDas Verwaltungsgericht hat durch Urteil vom 4. November 2004 den Beklagten \nunter Aufhebung der angefochtenen Bescheide verpflichtet, der Klägerin für die Zeit \nvom 1. Januar 2003 bis zum 30. Juni 2004 eine bedarfsorientierte Grundsicherung \nunter Berücksichtigung eines maßgebenden Regelsatzes für einen \nHaushaltsvorstand zu gewähren. Zur Begründung hat es im Wesentlichen \nausgeführt, die in Rechtsprechung und Literatur für die Hilfe zum Lebensunterhalt \nnach §§ 21, 22 BSHG entwickelten Überlegungen, wie der Regelsatz zu bemessen \nsei, wenn in dem Haushalt eines Alleinstehenden Generalkosten nicht entstünden, \nließen sich auf das Recht der Grundsicherung nicht übertragen. Das \nGrundsicherungsgesetz sei im Gegensatz zum Bundessozialhilfegesetz bewusst \npauschalierend gefasst, weil mit der bedarfsorientierten Grundsicherung eine andere \nQualität von Anspruch und Inhalt der Unterstützung habe geschaffen werden sollen. \nUm der „verschämten Altersarmut\" zu begegnen, sollten die Anspruchsberechtigten \nbei Bedarf eben nicht auf die Sozialhilfe verwiesen werden. Dies rechtfertige es, den \nAlleinstehenden in jedem Fall wie einen Haushaltsvorstand zu behandeln und ihm \nden erhöhten Regelsatz zukommen zu lassen. \n\n12\n\nMit der vom Verwaltungsgericht wegen grundsätzlicher Bedeutung der \nRechtssache zugelassenen Berufung macht der Beklagte geltend: Es sei davon \nauszugehen, dass der Gesetzgeber bei der inhaltlichen Verknüpfung des \nGrundsicherungsgesetzes mit der bewährten Regelsatzsystematik des \nBundessozialhilfegesetzes sehr wohl eine entsprechende „Bedarfsdifferenzierung\" \nnach dem jeweiligen Kostenaufwand für „Haushaltsvorstände\" und sonstige \nHaushaltsangehörige beabsichtigt habe. Neben dem Wortlaut des § 2 Abs. 1 der \nRegelsatzverordnung seien auch die sachlichen Gründe für die vorgenommene \nDifferenzierung zu berücksichtigen. Insbesondere müsse die Tatsache, dass \nBewohner von Alten- und Pflegeheimen in der Regel nicht mit den Generalkosten \neiner Haushaltsführung außerhalb von Einrichtungen unmittelbar belastet würden, im \nRahmen der Be-darfsorientierung von Grundsicherungsleistungen in die Festsetzung \ndes maßge-benden Regelsatzes einfließen. Dem stehe das im \nGrundsicherungsgesetz fest-geschriebene Pauschalierungsprinzip nicht entgegen. \nIm Übrigen seien auf Grund des zwischenzeitlich erreichten Niveaus der \ndurchschnittlichen Heim-pflegekosten bis auf einzelne Ausnahmen die weitaus \nmeisten Empfänger von Grundsicherungsleistungen innerhalb von Einrichtungen \ngleichzeitig Empfänger von Hilfe zur Pflege nach dem Bundessozialhilfegesetz. \nDeshalb seien in der Regel Kosten zur Finanzierung des Heimplatzes - einschließlich \nder Gewährung von Barbeträgen und Zusatzbeträgen zur Befriedigung der \npersönlichen Bedürf-nisse - aus Mitteln der Sozialhilfe zu übernehmen. Dies bedeute, \ndass die ge-setzgeberische Absicht, der „verschämten Altersarmut\" wenigstens \nansatzweise zu begegnen, bei Personen, die in Pflegeeinrichtungen untergebracht \nseien, re-gelmäßig ins Leere laufe. In der Praxis träte durch den bedarfsgerechten \nAnsatz des Regelsatzes eines Haushaltsvorstands bei der Berechnung des \nAnspruchs auf Grundsicherungsleistungen für Heimbewohner daher für die große \nMehrzahl der Anwendungsfälle in der Summe der auszuzahlenden Sozialleistungen \nkeine Verbesserung ein. Es ergäben sich lediglich Unterschiede in Bezug auf die \nMög-lichkeiten der Leistungsträger, Ansprüche gegen Unterhaltspflichtige geltend zu \nmachen. In diesem Zusammenhang erscheine es zur Beurteilung der Intention des \nGesetzgebers richtungsweisend, dass dieser die Gewährung von Grundsi-\ncherungsleistungen ab dem 1. Januar 2005 in den Leistungskatalog des SGB XII \neingliedert habe. Damit werde deutlich, dass die strikte Trennung von Grund-\nsicherung und Sozialhilfe aufgegeben worden sei. Dies müsse dazu führen, dass der \nGesichtspunkt der objektiv reduzierten „Allgemeinkosten\" der Haushaltsfüh-rung für \nHeimbewohner auch auf der Grundlage des Grundsicherungsgesetzes durch den \nAnsatz des reduzierten Regelsatzes für Haushaltsangehörige zu be-rücksichtigen \nsei.\n\n13\n\nDer Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n14\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die Klage abzuweisen.\n\n15\n\nDie Klägerin beruft sich dem Sinne nach auf ihr Klagevorbringen.\n\n16\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder Gerichtsakte und der vom Beklagten vorgelegten Verwaltungsunterlagen Bezug \ngenommen.\n\n17\n\nEntscheidungsgründe:\n\n18\n\nDie Entscheidung ergeht im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche \nVerhandlung (§ 125 Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 101 Abs. 2 VwGO).\n\n19\n\nDie Berufung des Beklagten ist unbegründet.\n\n20\n\nDie dem Klagebegehren entsprechende Verpflichtung des Beklagten durch das \nangefochtene Urteil entspricht der Gesetzeslage. Das Verwaltungsgericht ist zu \nRecht davon ausgegangen, dass nach dem eindeutigen Wortlaut des § 2 Abs. 1 der \n2. Verordnung zur Durchführung des § 22 des Bundessozialhilfegesetzes \n(Regelsatzverordnung), der zur Bestimmung des nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des Ge-\nsetzes über eine bedarfsorientierte Grundsicherung im Alter und bei Erwerbs-\nminderung (GSiG) maßgebenden Regelsatzes heranzuziehen ist, die Regelsätze für \nden Haushaltsvorstand auch für den Alleinstehenden gelten. Es hat zudem unter \nHinweis auf die Begründung des Gesetzesentwurfs und die Regelung des § 3 Abs. 1 \nNr. 2 GSiG zutreffend dargelegt, dass das Gesetz dem von der be-darfsorientierten \nGrundsicherung nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GSiG umfassten Bedarf pauschalierend \nRechnung trägt und mit einer Herauslösung aus der So-zialhilfe einer „verschämten \nAltersarmut\" wenigstens ansatzweise begegnet wer-den sollte. Schon in Hinblick \nhierauf, aber auch, weil das Sozialhilferecht einen Regelsatz für laufende Leistungen \nzum Lebensunterhalt in Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen nicht \nvorsieht (vgl. § 22 Abs. 1 Satz 1 BSHG), lassen sich die in Rechtsprechung und \nLiteratur entwickelten Grundsätze zur Be-messung der Regelsatzleistungen unter \nBerücksichtigung von Besonderheiten des Einzelfalles im Sozialhilferecht nicht ohne \nWeiteres auf das Recht der be-darfsorientierten Grundsicherung übertragen. Ob dies \nausnahmsweise in Be-tracht kommen kann, wenn im Einzelfall ein bestimmter vom \nRegelsatz erfasster Bedarf deutlich abgrenzbar nicht besteht, bedarf hier keiner \nKlärung, da der Fall eine solche Besonderheit nicht aufweist. Sie wird insbesondere \ndurch den Ein-wand des Beklagten nicht dargetan, dass Bewohner von Alten- und \nPflegehei-men in der Regel nicht mit den Generalkosten einer Haushaltsführung (z. \nB. Stromkosten usw.) unmittelbar belastet würden. \n\n21\n\nVgl. in diesem Zusammenhang auch die auf der Annahme, dass Generalkosten \neines Haushaltes bei Heimbewohnern nicht anfielen, beruhenden Auffassungen in \nden Hinweisen des Deutschen Vereins zum GSiG, NDV 2002, 424, und in den \nauszugsweise veröffentlichten Ergebnissen der Diskussion in einem vom \n(vormaligen) Bundes-ministerium für Arbeit und Sozialordnung einge-richteten \nArbeitskreis anlässlich einer beglei-tenden Untersuchung zur Einführung des GSiG \nZfSH/SGB 2003, 298, 302, sowie von Wenzel in Fichtner, BSHG, 2. Aufl., Rdnr. 1 zu \n§ 3 GSiG, und Zeitler in Mergler/Zink, BSHG, 4. Aufl., Stand März 2004, Rdnr. 4 zu § \n3 GSiG. \n\n22\n\nSchon der Umstand, dass Kosten der allgemeinen Haushaltsführung, die durch \nden höheren Regelsatz aufgefangen werden sollen, \n\n23\n\nvgl. hierzu im Einzelnen Roscher in LPK-BSHG, 6. Aufl., Rdnr. 45 zu § 22, und \nWenzel, a.a.O., Rdnr. 25 zu § 22 BSHG, \n\n24\n\njedenfalls zum Teil auch bei einem Heimbewohner unmittelbar anfallen können, \nspricht mit Blick auf die Pauschalierung der - anders als im Sozialhilferecht - nicht zur \nDeckung eines individuellen Bedarfs, \n\n25\n\nvgl. hierzu Kunkel, Das Grundsicherungsgesetz (GSiG), ZfSH/SGB 2003, 323, \n327,\n\n26\n\nsondern als am Bedarf orientierte Grundsicherung zu gewährenden Leistungen \nnach § 3 GSiG für die Zuerkennung des höheren Regelsatzes. \n\n27\n\nVgl. Schoch, Zur Umsetzung des Grundsicherungsgesetzes, info also 2002, 157, \n160.\n\n28\n\nDa der Lebensunterhalt bei einem Heimbewohner aber nicht nur Kosten der \nHaushaltsführung, die ihm unmittelbar entstehen, einschließt, sondern auch den \nhiermit verbundenen Aufwand umfasst, der für ihn mittelbar zu einer Belastung führt, \nsind auch die Kosten zu berücksichtigen, die der Heimträger anstelle der \nHeimbewohner für deren Haushaltsführung aufwendet und den Heimbewohnern über \ndas von ihnen zu entrichtende Entgelt in Rechnung stellt. Danach kann für die \nKlägerin nur der im Sozialhilferecht für einen Haushaltsvorstand bzw. Allein-\nstehenden außerhalb von Anstalten, Heimen und gleichartigen Einrichtungen vorge-\nsehene höhere Regelsatz der maßgebende sein. Dies gilt unabhängig davon, ob der \nvon ihr zu tragende Anteil an den Kosten der Haushaltsführung in der Höhe dem \nBetrag entspricht, der sich für sie bei (vollständig) eigenständiger Haushaltsführung \nergäbe. Anlass dieser Frage nachzugehen, besteht nicht, weil die von den \nsozialhilferechtlichen Grundsätzen der Bedarfsdeckung und der Indi-vidualisierung \nlosgelösten pauschalierten Leistungen nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 und 2 GSiG - wie \nbereits dargelegt - als am Bedarf lediglich orientierte Grundleistung zu verstehen \nsind. \n\n29\n\nDem Einwand des Beklagten, dass die gesetzgeberische Absicht, der „verschäm-\nten Altersarmut\" zu begegnen, bei Personen, die in Pflegeeinrichtungen unterge-\nbracht seien, wegen des zwischenzeitlich erreichten Niveaus der durchschnitt-lichen \nHeimpflegekosten regelmäßig ins Leere laufe, führt in diesem Zusammen-hang nicht \nweiter. Aus ihm lässt sich nämlich nichts herleiten, was bei der gebo-tenen \nOrientierung am Bedarf für die Ermittlung des maßgebenden Regelsatzes \nherangezogen werden könnte. \n\n30\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 und § 188 Satz 2 VwGO. Die \nEntscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergeht gemäß § 708 Nr. 10 und § \n711 ZPO i. V. m. § 167 VwGO.\n\n31\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegen. \n\n32","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273440","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-22/12-a-32-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273440","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273440","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-22/12-a-32-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273440","retrieved":"2026-07-09 02:44:40.061042+00:00"}}