{"status":"available","doknr":"OLD273439","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0322.12A2644.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-22","aktenzeichen":"12 A 2644/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert. \n\nDie Beklagte wird verurteilt, der Klägerin die im Hilfefall N. T. in der Zeit \nvom 17. April 2001 bis 11. Juni 2001 erbrachten Sozialhilfeleistungen in Höhe von 7.842,02 DM (4.009,56 EUR) zu erstatten und 5 % \nZinsen über dem Basiszinssatz seit dem 14. März 2002 zu zahlen. \n\nEs wird festgestellt, dass die Beklagte verpflichtet ist, die im Hilfefall der Frau \nN. T. in der Zeit vom 12. Juni 2001 bis 15. September 2002 erforderlich \ngewordenen Hilfen außerhalb von Einrichtungen im Sinne von § 97 Abs. 2 Satz 1 \nBSHG zu erstatten.\n\nDie Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Rechtszügen.\n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung und der Verurteilung der \nBeklagten zur Zahlung vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags abwenden, wenn \nnicht zuvor die Klägerin in entsprechender Höhe Sicherheit leistet. \n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDas Verfahren betrifft die Erstattung von Sozialhilfeleistungen, die die Klägerin in \nder Zeit vom 17. April 2001 bis 11. Juni 2001 erbracht hat sowie die Feststellung der \nErstattungspflicht für den Folgezeitraum vom 12. Juni 2001 bis 15. September 2002. \n\n3\n\nDie Hilfeempfängerin hatte bis Anfang April 2001 in verschiedenen Bordellen in \nL. gelebt. Vom 12. bis 17. April 2001 hielt sie sich in einem Frauenhaus in L. auf. \nAm 17. April 2001 begab sie sich in ein Frauenhaus in C. . Sie erhielt für diesen \nAufenthalt Sozialhilfe von der Klägerin. Am 11. Juni 2001 zog die Hilfeempfängerin in \neine Wohnung im Zuständigkeitsbereich der Klägerin um und erhielt in der Folgezeit \nHilfe zum Lebensunterhalt von der Klägerin. Die Hilfe wurde zum 15. September \n2002 eingestellt, weil sich die wirtschaftliche Situation der Hilfeempfängerin aufgrund \nder Aufnahme einer Vollzeiterwerbstätigkeit verbessert hatte. Wegen der weiteren \nEinzelheiten des Sachverhalts und des Prozessgeschehens bis zum Erlass des \nerstinstanzlichen Urteils wird auf den Tatbestand des Urteils des Verwaltungsgerichts \nvom 29. April 2004 Bezug genommen. \n\n4\n\nMit diesem Urteil hat das Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen und zur \nBegründung im Wesentlichen ausgeführt: Es sei nicht davon auszugehen, dass die \nHilfeempfängerin in dem Zeitraum vor dem 17. April 2001 in L. einen gewöhnlichen \nAufenthalt begründet habe. Zwar habe die Beweisaufnahme ergeben, dass sich die \nHilfeempfängerin in L. tatsächlich aufgehalten habe. Trotz der tatsächlichen \nAufenthaltsdauer von ungefähr 2 ¼ Jahren sei die Begründung eines gewöhnlichen \nAufenthaltes in L. wegen der vorliegenden objektiven Umstände in diesem \nEinzelfall dennoch nicht gegeben. In Fällen, in denen eine Person gegen ihren Willen \nan einen anderen Ort verbracht und dort mit zum Teil körperlicher Gewalt \nfestgehalten werde, könne kein gewöhnlicher Aufenthalt begründet werden, da es zu \nkeiner sozialen Einbindung in die Verhältnisse am neuen Aufenthaltsort komme. \nWegen der weiteren Einzelheiten der Begründung wird auf die Entscheidungsgründe \nverwiesen. \n\n5\n\nZur Begründung der vom Senat zugelassenen Berufung trägt die Klägerin im \nWesentlichen vor: In Fällen, in denen der Wille fehle, einen bestimmten Ort zum \nLebensmittelpunkt zu machen, seien allein die objektiven Lebensumstände \nentscheidend. Nach der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts (Urteil vom \n12. September 2002 - 12 A 4625/99 -) sei nach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I allein auf \nobjektive Umstände abzustellen, wenn der Verwirklichung des Willens zu einem nur \nvorübergehenden Aufenthalt tatsächliche Verhältnisse entgegenstünden. \n\n6\n\nDie Klägerin beantragt sinngemäß,\n\n7\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und nach dem erstinstanzlichen Antrag zu \nerkennen.\n\n8\n\nDie Beklagte beantragt sinngemäß,\n\n9\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n10\n\nZur Begründung verweist sie auf die Gründe des erstinstanzlichen Urteils.\n\n11\n\nDie Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Senats ohne \nDurchführung einer mündlichen Verhandlung einverstanden erklärt.\n\n12\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt \nder beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Klägerin und der Beklagten sowie den \nInhalt der Gerichtsakten Bezug genommen.\n\n13\n\nEntscheidungsgründe:\n\n14\n\nDer Senat entscheidet über die Berufung im Einverständnis der Beteiligten \ngemäß §§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO ohne Durchführung einer \nmündlichen Verhandlung.\n\n15\n\nDie zulässige Berufung hat auch in der Sache Erfolg. \n\n16\n\nDie Klage auf Erstattung der bis zum 11. Juni 2001 aufgewandten Kosten ist als \nLeistungsklage zulässig und begründet.\n\n17\n\nGrundlage des Erstattungsanspruchs ist die zwischen den Beteiligten \ngeschlossene Frauenhausvereinbarung (im Folgenden: FHV). Anhaltspunkte dafür, \ndass diese Vereinbarung unwirksam sein könnte, sind weder von den Beteiligten \nvorgetragen noch sonst ersichtlich.\n\n18\n\nVgl. etwa Schellhorn/Schellhorn, BSHG, \n\n19\n\n16. Aufl., Rz. 17 zu § 107 und Rz. 14\n\n20\n\n zu § 103 BSHG sowie OVG Rheinland-Pfalz, \n\n21\n\nUrteil vom 31. Oktober 2002 - 12 A 11118/02 -,\n\n22\n\n juris.\n\n23\n\nIn § 3 Abs. 1 FHV haben die Beteiligten vereinbart, dass bei der Gewährung von \nSozialhilfeleistungen an im Frauenhaus untergebrachte Frauen und deren Kinder der \nSozialhilfeträger des bisherigen Aufenthaltsorts dem Sozialhilfeträger, in dessen \nZuständigkeitsbereich das Frauenhaus liegt, zur Kostenerstattung verpflichtet ist.\n\n24\n\nDer nach § 3 Abs. 1 FHV maßgebende „bisherige Aufenthalt\" der \nHilfeempfängerin vor ihrem Frauenhausaufenthalt in C. war in L. . \n\n25\n\nDer Begriff des „bisherigen Aufenthalts\" im Sinne der FHV stimmt mit dem Begriff \ndes gewöhnlichen Aufenthalts im Sinne von § 107 BSHG überein. Zwar erscheint \nnach dem Wortlaut der Regelung, die - anders als etwa § 107 BSHG - nicht den \nAusdruck „bisheriger g e w ö h n l i c h e r Aufenthalt\" verwendet, nicht \nausgeschlossen, dass auf den bisherigen tatsächlichen Aufenthalt abgestellt werden \nsollte, der nach § 97 Abs. 1 BSHG für die Zuständigkeit maßgeblich ist. Dies würde \nallerdings eine Abweichung von einem Grundsatz des sozialrechtlichen \nKostenerstattungsrechts bedeuten, der in zahlreichen Gesetzesbestimmungen zum \nAusdruck kommt, wonach bei Kostenerstattungsregelungen im Zusammenhang mit \nAufenthaltswechseln von Hilfeempfängern grundsätzlich an den gewöhnlichen \nAufenthalt des Hilfeempfängers im Inland und nur dann an den tatsächlichen \nAufenthalt angeknüpft wird, wenn ein solcher nicht feststellbar ist (vgl. §§ 107, 103 \nBSHG sowie §§ 89a, 89b, 89c, 89e, 89, 89d SGB VIII). Dass die Beteiligten bei \nAbschluss der FHV hiervon abweichen wollten, ist weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich. \n\n26\n\nDa das Bundessozialhilfegesetz keine näheren Regelungen zur Bestimmung des \nRechtsbegriffs des gewöhnlichen Aufenthalts enthält, ist gemäß § 37 Satz 1 SGB I \nauf die Legaldefinition in § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I abzustellen.\n\n27\n\nNach § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I hat jemand den gewöhnlichen Aufenthalt dort, wo \ner sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in \ndiesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Maßgeblich dafür ist, ob der \nBetreffende sich an dem fraglichen Ort \"bis auf weiteres\" im Sinne eines \nzukunftsoffenen Verbleibs aufhält und dort den Mittelpunkt seiner \nLebensbeziehungen hat. Abgesehen von einem zeitlich unbedeutenden oder von \nvornherein nur kurz befristeten Verweilen, wie es für einen Besuch oder die \nDurchreise typisch ist, setzt die Begründung eines gewöhnlichen Aufenthalts also \nnicht eine bestimmte Aufenthaltsdauer voraus. Er kann gegebenenfalls schon vom \nersten Tag der Aufenthaltnahme an anzunehmen sein. Als Umstände, welche die \nBegründung eines gewöhnlichen Aufenthalts erkennen lassen, sind sowohl \nsubjektive als auch objektive Elemente heranzuziehen. Für das subjektive Element \nist dabei nicht ein rechtserheblicher, sondern der tatsächliche, ausdrücklich oder \nkonkludent geäußerte Wille maßgeblich. Ist der Betreffende nicht fähig, einen \nentsprechenden Willen zu bilden oder ist er an einer solchen Willensbildung durch \nobjektive Gegebenheiten gehindert, scheitert indes daran die Begründung eines \ngewöhnlichen Aufenthalts nicht. Vielmehr sind in solchen Fällen, wenn auch nicht auf \ndie Willensbildung des gesetzlichen Vertreters oder Betreuers abgestellt werden \nkann, die objektiven Umstände i.S.v. § 30 Abs. 3 Satz 2 SGB I allein entscheidend. \nObjektive Umstände sind auch in den Fällen allein maßgeblich, in denen der \nVerwirklichung des Willens zu einem nur vorübergehenden Aufenthalt tatsächliche \nVerhältnisse entgegenstehen. Objektive Gegebenheiten können also einen zeitlich \nbegrenzten Aufenthalt trotz anderer Willensrichtung zu einem gewöhnlichen \nAufenthalt machen.\n\n28\n\nVgl. hierzu eingehend das Senatsurteil vom 12. September 2002 - 12 A 4625/99 \n-, FEVS 54, 271 sowie auch das Senatsurteil vom 7. November 2003 - 12 A 3187/01 \n-, FEVS 55, 495.\n\n29\n\nIn Anwendung dieser Grundsätze hatte die Hilfeempfängerin vor ihrer Aufnahme \nin das Frauenhaus in C. ihren gewöhnlichen Aufenthalt in L. .\n\n30\n\nDort hielt sie sich - mittlerweile unstreitig - über einen Zeitraum von mehr als 2 \nJahren vor ihrer Aufnahme in das Frauenhaus in C. tatsächlich auf; ihr Aufenthalt \nerfolgte auch bis auf weiteres im Sinne eines zukunftsoffenen Verbleibs. Dabei \nkommt es nicht darauf an, dass es sich nach den - von den Beteiligten nicht \nangegriffenen und der Entscheidung auch vom Senat zugrundegelegten -\nerstinstanzlichen Feststellungen bei ihrem Aufenthalt in den verschiedenen Bordellen \nin L. um einen Aufenthalt gegen ihren Willen handelte. Dem kommt für die \nBestimmung des gewöhnlichen Aufenthalts in der vorliegenden Fallgestaltung nach \nden vorstehenden Grundsätzen keine entscheidende Bedeutung zu. Vielmehr \nmachen die zwangsbegründenden Umstände den Aufenthalt der Hilfeempfängerin in \nL. ungeachtet eines anderweitigen subjektiven Willens zu einem gewöhnlichen \nAufenthalt. \n\n31\n\nFür diese Auffassung spricht - worauf die Klägerin zutreffend hingewiesen hat - \nauch die Wertung des Gesetzgebers, die sich aus § 109 BSHG ergibt. Danach gilt \nu.a. der auf richterlich angeordneter Freiheitsentziehung beruhende Aufenthalt in \neiner Vollzugsanstalt nicht als gewöhnlicher Aufenthalt im Sinne der Abschnitte 8 und \n9 des BSHG. Einer solchen gesetzlichen Regelung einer Fiktion hätte es nicht \nbedurft, wenn der Gesetzgeber davon ausgegangen wäre, dass der Umstand, dass \nein Aufenthalt zwangsweise an einem bestimmten Ort erfolgt, der Begründung eines \ngewöhnlichen Aufenthalts entgegen stünde. \n\n32\n\nAuch das Bundesverwaltungsgericht hat entschieden, dass ein Zwangsaufenthalt \neinen gewöhnlichen Aufenthalt begründen kann (für den Fall eines zwangsweisen \nAnstaltsaufenthalts).\n\n33\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 4. Juni \n\n34\n\n1997 - 1 C 25.96 -, NVwZ-RR 751; \n\n35\n\nin diesem Sinne etwa auch Schellhorn,\n\n36\n\n a.a.O. Rz. 31 zu § 97. \n\n37\n\nDie weiteren Voraussetzungen für die Kostenerstattung sind ebenfalls erfüllt. Die \nBeklagte hat nicht geltend gemacht, dass es an diesen Voraussetzungen hier fehlen \nkönnte, dafür ist auch sonst nichts ersichtlich.\n\n38\n\nDer Zinsanspruch ab Rechtshängigkeit (Klageeingang am 14. März 2002) folgt \naus § 291 BGB in entsprechender Anwendung.\n\n39\n\nVgl. hierzu allg. BVerwG, Urteil vom\n\n40\n\n 22. Februar 2001 - 5 C 34.00 -, BVerwGE 114, 61.\n\n41\n\nAuch die Klage auf Feststellung der Erstattungspflicht für die Zeit ab 12. Juni \n2001 ist zulässig,\n\n42\n\nvgl. hierzu allg. das Urteil des Senats\n\n43\n\n vom 12. September 2002 -, a.a.O.\n\n44\n\nund begründet. Die Beklagte stellt ihre Verpflichtung zur Erstattung der \nSozialhilfeleistungen, die die Klägerin der Hilfeempfängerin nach dem Auszug aus \ndem Frauenhaus in ihrem Zuständigkeitsbereich gewährt hat, zu Unrecht in Abrede. \n\n45\n\nDiese Verpflichtung folgt aus § 3 Abs. 2 Satz 1 FHV. Nach dieser Regelung findet \n§ 107 BSHG Anwendung, wenn eine Hilfeempfängerin nach Verlassen des \nFrauenhauses nicht an den bisherigen Aufenthaltsort zurückkehrt, sondern im \nZuständigkeitsbereich des Sozialhilfeträgers am Ort des Frauenhauses einen \ngewöhnlichen Aufenthalt begründet. Dies ist hier erfolgt. Die Hilfeempfängerin ist \nnach dem Verlassen des Frauenhauses in C. nicht an ihren bisherigen \nAufenthaltsort - L. (vgl. die Ausführungen zu § 3 Abs. 1 FHV) - zurückgekehrt, \nsondern hat eine Wohnung in C. bezogen und dort, mithin am Ort des \nFrauenhauses, ihren gewöhnlichen Aufenthalt begründet. Die Ausnahmetatbestände \ndes in § 3 Abs. 2 Satz 1 FHV in Bezug genommenen § 107 Abs. 1 und Abs. 2 BSHG \nsind hier ersichtlich nicht gegeben. Danach ist hier ein Erstattungsanspruch der \nKlägerin gegen die Beklagte als Sozialhilfeträger des bisherigen Aufenthaltsorts \ngegeben, weil ungeachtet der Regelung des § 3 Abs. 2 Satz 2 FHV die tatsächlichen \nVoraussetzungen, die nach § 107 Abs. 1 oder Abs. 2 BSHG zu einem Ausschluss \nder Erstattungspflicht führen, nicht erfüllt sind.\n\n46\n\nDie Voraussetzungen einer Erstattungspflicht der Beklagten für den hier in Rede \nstehenden Zeitraum liegen auch im Übrigen vor. Insbesondere hat die Beklagte \ndiesbezüglich nichts vorgetragen, was Anlass zu Zweifeln geben könnte.\n\n47\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.\n\n48\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung \nfolgt aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 10, 711 ZPO.\n\n49\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht gegeben sind.\n\n50","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273439","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-22/12-a-2644-04","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 30","ref_norm":"30","n":4},{"jurabk":"SGB 1","ref":"§ 37","ref_norm":"37","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89","ref_norm":"89","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89a","ref_norm":"89a","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89b","ref_norm":"89b","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89c","ref_norm":"89c","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89d","ref_norm":"89d","n":1},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 89e","ref_norm":"89e","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BGB","ref":"§ 291","ref_norm":"291","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273439","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273439","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-22/12-a-2644-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273439","retrieved":"2026-07-09 02:44:39.980899+00:00"}}