{"status":"available","doknr":"OLD273437","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0322.12A2094.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-22","aktenzeichen":"12 A 2094/05","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens im zweiten Rechtszug. \n\nDas Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der\nKläger darf die Voll-streckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden\nBetrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in gleicher Höhe\nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger macht im vorliegenden Verfahren gegenüber der Beklagten die\nErstattung von Kosten geltend, die durch die Unterbringung der am\ngeborenen B. F. in der Mädchenwohngruppe II \"P. \" des E.\nWerkes I. im Zeitraum vom 17. September 1999 bis zum 12. September 2000\nentstanden sind.\n\n3\n\nDer Hilfeempfängerin war seit dem 20. Februar 1995 in verschiedenen\nWohngruppen des D. und später in einer Einrichtung des betreuten\nWohnens auf Kosten der Beklagten untergebracht. Die Hilfe wurde mit Eintritt der\nVolljährigkeit als Hilfe für junge Volljährige fortgesetzt. Die bis zum 31. Juli 1999\nbefristete Bewilligung der zuletzt gewährten Jugendhilfe nach § 41 i. V. m. § 34 SGB\nVIII in Form des betreuten Wohnens hob die Beklagte mit Bescheid vom 23. Juni\n1999 auf, weil die Hilfeempfängerin sich jeder Kontaktaufnahme mit der für sie\nzuständigen Sozialarbeiterin entzogen habe. Widerspruch legte die\nHilfeempfängerin gegen die Einstellung der Jugendhilfe nicht ein. \n\n4\n\nNach einem Suizidversuch wurde die vormalige Hilfeempfängerin in Abstimmung\nmit dem Jugendamt der Beklagten am 27. Juli 1999 in das X. Zentrum für\nPsychiatrie und Psychotherapie I1. des Klägers verlegt. In der Folgezeit bemühte\nsich die Sozialbetreuung der psychiatrischen Einrichtung unter Einbeziehung der\nMitarbeiter des Jugendamtes der Beklagten und der Hilfeempfängerin selbst um\neinen Lösungsweg für deren Zukunft. Als Ergebnis eines gemeinsamen Gespräches\nvom 12. August 1999 ermöglichte man der Hilfeempfängerin ab dem 6. September\n1999 ein Probewohnen in der Mädchenwohngemeinschaft \"P. \" des E.\nWerkes in I. . \n\n5\n\nDer Kläger gewährte der Hilfeempfängerin mit Bewilligungsbescheid vom\n10. September 1999 sonstige Eingliederungshilfe nach dem Bundessozialhilfegesetz,\nwodurch insbesondere die Pflegekosten für die Betreuung in der Mädchenwohngruppe\n\"P. \" ab dem - für den 14. September 1999 in Aussicht genommenen\n- Aufnahmetag zunächst für 12 Monate übernommen werden sollten. Mit\nSchreiben vom gleichen Tage machte der Kläger einen Erstattungsanspruch nach §\n102 ff. SGB X auf Zahlung von Leistungen nach dem SGB VIII vom nächstmöglichen\nZeitpunkt an gegenüber der Beklagten geltend. Daneben beantragte der Kläger in\nAnwendung von § 91a BSHG die Gewährung der entsprechenden\nJugendhilfeleistungen an die Hilfeempfängerin. \n\n6\n\nMit - vom Sozialdienst des Westfälischen Zentrums für Psychiatrie und\nPsychotherapie I1. vorformuliertem - Schreiben vom 15. September 1999 stellte\ndie Hilfeempfängerin beim Jugendamt der Beklagten selbst den Antrag, die Kosten\nfür einen Platz in einer Gruppe der Mädchenwohngemeinschaft \"P. \" des\nE. Werkes I. zu übernehmen. Die Beklagte lehnte diesen Antrag auf\n(erneute) Gewährung von Hilfe für junge Volljährige in Form der Unterbringung in der\ngenannten Einrichtung mit Bescheid vom 14. Oktober 1999 ab und führte zur\nBegründung im Wesentlichen aus, dass Fortschritte in der Persönlichkeitsentwicklung\nder Hilfeempfängerin sowie im Hinblick auf eine eigenständige\nLebensführung innerhalb eines bestimmten Zeitraums ebenso wenig erreichbar seien\nwie aktive Mitwirkung im Hilfeplanverfahren. \n\n7\n\nDer Kläger erhielt von der Beklagten unter Angabe des ihr mit dem\nErstattungsbegehren mitgeteilten Aktenzeichens eine Durchschrift des\nAblehnungsbescheides zur Kenntnisnahme übersandt. Unter dem 3. Dezember 1999\nbat der Kläger erneut um eine Entscheidung der Beklagten zur geltend gemachten\nKostenerstattung, woraufhin die Beklagte nochmals eine Durchschrift des\nAblehnungsbescheides vom 14. Oktober 1999 übersandte. \n\n8\n\nDie Hilfeempfängerin war zwischenzeitlich am 17. September 1999 in die\nMädchenwohngruppe II \"P. \" des E. Werkes I. eingezogen und hat sie am\n12. September 2000 gegen den Rat ihrer Betreuerin endgültig verlassen, um zu\nihrem Freund zu ziehen. Die Kosten der Unterbringung in der Mädchenwohngruppe\nbeliefen sich für den besagten Zeitraum auf 40.994,37 EUR. Einnahmen wurden\nnicht erzielt.\n\n9\n\nAm 29. Oktober 2003 hat der Kläger Klage auf Kostenerstattung erhoben und dabei\ndie Auffassung vertreten, die Beklagte sei im Sinne von § 104 SGB X vorrangig\nverpflichtet gewesen, der Hilfeempfängerin Leistungen nach dem SGB VIII zu\nerbringen. Ungeachtet des negativen Abschlusses der Maßnahme auf Grund der\nVerhaltensweise der Hilfeempfängerin sei ein jugendhilferechtlicher Bedarf nach § 41\nSGB VIII gegeben gewesen; auch hätten Erfolgsaussichten im Hinblick auf eine\nspürbare Verbesserung und Förderung der Persönlichkeitsentwicklung und der\nFähigkeit zur eigenverantwortlichen Lebensführung bestanden. Die geleistete Hilfe\nsei - gemessen an den Verhältnissen vor und während der Maßnahme - erforderlich\nund geeignet zur Behebung der bei der Hilfeempfängerin festgestellten erheblichen\nDefizite gewesen. \n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\ndie Beklagte zu verurteilen, an ihn - den Kläger - 40.994,37 EUR nebst Zinsen in\nHöhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 29. Oktober 2003 zu zahlen.\n\n12\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nSie hat geltend gemacht, dass der gegenüber der Hilfeempfängerin ergangene\nAblehnungsbescheid der Beklagten als Jugendhilfeträger auch gegenüber dem\nKläger als Sozialhilfeträger Bindungswirkung entfalte. Hier gelte nicht ausnahmsweise\ndeswegen etwas anderes, weil zur Begründung darauf abgestellt worden sei,\ndass ein anderer Leistungsträger vorrangig verpflichtet sei. Vielmehr habe sie die\nTatbestandsvoraussetzungen einer Hilfegewährung für junge Volljährige verneint.\nDie Ablehnungsgründe seien auch nicht offensichtlich unrichtig. Denn zum einen sei\nbei der Hilfeempfängerin keine Mitwirkungsbereitschaft mehr vorhanden gewesen;\nzum anderen hätten sowohl die psychische Erkrankung und der Entwicklungsstand\nder Hilfeempfängerin als auch die Misserfolge vergangener Jugendhilfeangebote\ndafür gesprochen, dass eine spürbare Verbesserung und Förderung der\nPersönlichkeitsentwicklung und der Fähigkeit zur eigenverantwortlichen\nLebensführung innerhalb des der Hilfegewährung zugänglichen Zeitraums nicht zu\nerwarten gewesen seien.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit dem angefochtenen Urteil vom 29.\nApril 2005 abgewiesen. Zur Begründung hat es maßgeblich darauf abgestellt, dass\nein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X schon deshalb nicht in\nBetracht komme, weil das Jugendamt der Beklagten bestandskräftig entschieden habe,\ndass die Hilfeempfängerin für die streitige Maßnahme keinen Anspruch auf eine Hilfe\nnach dem SGB VIII hätte, und der Kläger - ausgehend von der Verpflichtung der\nSozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit gemäß § 86 SGB X - an diese\nablehnende Entscheidung gebunden sei. Die ablehnende Entscheidung sei nicht\noffensichtlich unrichtig. Jedenfalls habe der Kläger nicht von seinen - ihm nach §\n91a Satz 1 BSHG zustehenden - Rechtsmittelmöglichkeiten Gebrauch gemacht.\n\n16\n\nDer Kläger führt zur Begründung der vom Verwaltungsgericht wegen\nGrundsätzlichkeit zugelassenen Berufung gegen das erstinstanzliche Urteil\nFolgendes an: Ein Erstattungsanspruch sei nicht deshalb ausgeschlossen, weil der\nBescheid der Beklagten vom 14. Oktober 1999 gegenüber der Hilfeempfängerin\nbestandskräftig geworden sei. Nach der Rechtsprechung des\nBundesverwaltungsgerichts komme ablehnenden Sozialverwaltungsakten eine\nTatbestandswirkung in dem Sinne, dass der Inhalt des Ablehnungsbescheides von\nanderen Sozialleistungsträgern als gegeben hinzunehmen wäre, grundsätzlich nicht\nzu; die Erstattungsansprüche nach den § 102 ff. SGB X seien keine von der\nRechtsposition des Berechtigten abgeleiteten, sondern eigenständige Ansprüche.\nDas Argument, einen ablehnenden Bescheid wegen des gegliederten und auf\nAufgabenverteilung beruhenden Sozialleistungssystems akzeptieren zu müssen,\ndürfte demgegenüber kaum tragfähig sein. Dass der Bescheid gegenüber dem\nLeistungsempfänger nicht für den Erstattungsanspruch maßgeblich sein könne,\nwerde gerade auch durch § 91a BSHG gestützt, nach dem der Sozialhilfeträger\ngerade nicht an die im Verhältnis zum Leistungsberechtigten getroffene\nEntscheidung gebunden, sondern ihm vielmehr die Möglichkeit eingeräumt worden\nsei, unabhängig vom Leistungsberechtigten die Feststellung des\nLeistungsanspruchs zu betreiben. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt, \n\n18\n\ndie Beklagte unter Änderung des Urteils des Verwaltungsgerichts Gelsenkirchen\nvom 24. April 2005 zu verurteilen, an den Kläger 40.994,37 EUR nebst Zinsen in\nHöhe von 5 % über dem Basiszinssatz ab dem 29. Oktober 2003 zu zahlen.\n\n19\n\nDie Beklagte ist der Berufung entgegengetreten. \n\n20\n\nWegen weiterer Einzelheiten des Sachverhaltes und des Vorbringens der\nBeteiligten wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der von den Beteiligten\nbeigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDer Senat entscheidet im Einverständnis mit den Beteiligten ohne mündliche\nVerhandlung (§§ 125 Abs. 1 Satz 1, 101 Abs. 2 VwGO). \n\n23\n\nDie zulässige Berufung ist nicht begründet. Dem Kläger steht gegen die\nBeklagte kein Erstattungsanspruch nach § 104 Abs. 1 Satz 1 SGB X zu.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat seine Auffassung, dass der Kläger die gegenüber\nder Hilfeempfängerin bestandskräftige Ablehnung von Jugendhilfe nach § 41 i. V. m.\n§ 34 SGB VIII gegen sich gelten lassen muss, mit überzeugenden Argumenten\nbegründet; darauf wird zur Vermeidung von Wiederholungen insoweit gemäß § 130b\nSatz 2 VwGO Bezug genommen. \n\n25\n\nFür Konstellationen der vorliegenden Art schließt sich der Senat - insbesondere\nwegen § 91a BSHG - der neueren Entscheidungspraxis des Bundessozialgerichtes\nan, \n\n26\n\nebenso BFH, Urteil vom 14. Mai 2002 - VIII R 88/01 -, BFH/NV 2002, 1156,\n\n27\n\nwonach der nachrangige Sozialleistungsträger grundsätzlich verpflichtet ist,\nRegelungen des Sozialleistungsverhältnisses zum Hilfeempfänger durch den\nvorrangigen Sozialleistungsträger hinzunehmen. Nach dieser Rechtsprechung besteht\neine wechselseitige Abhängigkeit und Verknüpfung hinsichtlich Grund und Höhe mit\nder Folge, dass der auf Erstattung in Anspruch genommene Leistungsträger\ngrundsätzlich diejenigen Einwendungen, die ihm gegenüber dem\nLeistungsberechtigten zustehen, auch gegenüber dem Erstattungsanspruch erheben\nkann. \n\n28\n\nVgl. BSG, Urteil vom 13. September 1984 - 4 RJ 37/83 -, BSGE 57, 46; Urteil\nvom 22. Mai 1985 - 1 RA 33/84 -, BSGE 58, 119; Urteil vom 24. Juli 1986 - 7 RAr 13/85 -, SozR\n4100 § 105b Nr. 6; Urteil vom 6. Februar 1992 - 12 RK 15/90 -, BSGE 70, 99; Urteil\nvom 23. Juni 1993 - 9/9a RV 35/91 -, SozR 3/1300 § 112 Nr. 2; Urteil vom 25. Januar\n1994 - 7 RAr 42/93 -, BSGE 74, 36; Urteil vom 12. Mai 1999 - B 7 AL 74/98R -,\nBSGE 84, 80; Urteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 49/98 R -, SozR 3/1300 § 86\nNr. 3.\n\n29\n\nEine Ausnahme besteht, wenn die Leistung nicht aus Gründen des besonderen\nLeistungsrechts, sondern gerade wegen der Leistungsverpflichtung eines anderen\nabgelehnt wird,\n\n30\n\nvgl. auch BSG, Urteil vom 28. September 1993 - 11 RAr 7/93 -, juris; Urteil\nvom 12. Mai 1999 - B 7 AL 74/98 R -, a.a.O. m.w.N.\n\n31\n\noder der Leistungsbescheid offensichtlich unrichtig ist.\n\n32\n\nVgl. etwa BSG, Urteil vom 13. September 1984 - 4 RJ 37/83, a.a.O.;\nUrteil vom 25. Januar 1994 - 7 RAr 42/93 -, a.a.O.;\nUrteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 49/98 R -, a.a.O. m.w.N.\n\n33\n\nIm übrigen kann nicht nur eingewendet werden, dass über den\nSozialleistungsanspruch bereits rechtskräftig ablehnend entschieden worden\nist,\n\n34\n\nso BSG, Urteil vom 22. Mai 1985 - 1 RA 33/84 -, a.a.O.,\n\n35\n\noder Hilfe erst ab einem bestimmten Zeitpunkt zu gewähren sei,\n\n36\n\nso BSG, Urteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 49/98 R -, a.a.O.,\n\n37\n\nsondern insbesondere auch, dass eine Leistung bestandskräftig abgelehnt\nworden ist.\n\n38\n\nSo BSG, Urteil vom 12. Mai 1999 - B 7 AL 74/98 R -, a.a.O.\n\n39\n\nLetztgenannte Einwendung beruht dabei nicht auf der formellen Bindungskraft\ndes ablehnenden Bescheides nach § 39 SGB X,\n\n40\n\nvgl. dazu, dass die Geltendmachung rein verfahrensrechtlicher Einwendungen\naus dem Sozialleistungsverhältnis ausgeschlossen sein soll:\n\n41\n\nBSG, Urteil vom 22. Mai 1985 - 1 RA 33/84 -, a.a.O.\n\n42\n\nsondern das Geltendmachen der Einwendung hat vielmehr zur Folge, dass aus\nsachlich-rechtlichen Gründen kein Erstattungsanspruch gegeben ist.\n\n43\n\nVgl. BSG, Urteil vom 22. Mai 1985 - 1 RA 33/84 -,\n\n44\n\na.a.O.\n\n45\n\nDie Entscheidungen führen die gewonnene Überzeugung von der Beachtlichkeit\nder Einwendungen aus dem Leistungsverhältnis letztendlich einheitlich auf den\nGesichtspunkt der Erhaltung der Funktionsfähigkeit des gegliederten und auf\nAufgabenverteilung beruhenden Sozialleistungssystems und der auf diesem System\nberuhenden Verpflichtung der Sozialleistungsträger zur engen Zusammenarbeit\ngemäß § 86 SGB X zurück. Es trifft nicht zu, dass eine solche Ableitung mit der\ngesetzlichen Konzeption unvereinbar wäre, den Sozialleistungsträgern von der\nRechtsposition des Berechtigten unabhängige Ansprüche einzuräumen.\n\n46\n\nSo aber LSG NRW, Urteil vom 20. März 2001 - L 5 KR 87/99 - a.a.O.\n\n47\n\nUngeachtet der formalen Eigenständigkeit der Erstattungsansprüche sind diese\nAnsprüche inhaltlich mit dem Anspruch des (vermeintlich) Leistungsberechtigten\nverknüpft und mit diesem untrennbar verbunden (vgl. etwa § 104 Abs. 3 SGB X). Die\n(formale) Selbständigkeit der Erstattungsansprüche führt in diesen Fällen nicht dazu,\ndass der Leistungsbescheid des vorrangig leistungspflichtigen Trägers für die\nErstattung unbeachtlich ist. Welche Zielsetzung eine gesetzliche Konzeption letztlich\nhat, erschließt sich nicht allein aus den - weitgehend isoliert nebeneinander\nstehenden - Bestimmungen der Leistungsansprüche einerseits und der\nErstattungsansprüche andererseits. Vielmehr ist die Gesamtheit der einschlägigen\nRegelungen in den Blick zu nehmen. Zu diesen gehört unter anderem § 86 SGB X,\nder für alle Bereiche des vom SGB X erfassten Sozialrechts, mithin sowohl für den\nBereich des Leistungsanspruchs - hier: § 41 SGB VIII - als auch für den Bereich des\nggf. mit dem Leistungsanspruch korrespondierenden Erstattungsanspruchs - hier: §\n104 SGB X - die im Rahmen des gegliederten und auf Aufgabenverteilung\nausgerichteten Sozialleistungssystems notwendige enge Zusammenarbeit zwischen\nden Sozialleistungsträgern diesen zur verbindlichen Pflicht macht.\n\n48\n\nDas generelle Erfordernis der engen Zusammenarbeit umfasst auch die\nVerpflichtung, bei widerstreitenden gegenseitigen Interessen die Belange des anderen\nSozialleistungsträgers angemessen mit zu berücksichtigen. Diese Verpflichtung\nbewirkt einerseits in den Fällen, in denen der andere Sozialleistungsträger die\nLeistungsgewährung des zuständigen Leistungsträgers beanstandet, dass dieser in\neine nochmalige Überprüfung der Sachlage eintreten muss. Es ist ihm dabei versagt,\nan seiner bisherigen Entscheidung festzuhalten, wenn sich diese als offensichtlich\nfehlerhaft erweist und dem anderen Leistungsträger zum Nachteil gereicht. \n\n49\n\nVgl. BSG, Urteil vom 13. September 1984 - 4 RJ 37/83 -, a.a.O.; Urteil vom 24.\nJuli 1986 - 7 RAr 13/85 -, a.a.O.; Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9a RV 35/91 -, a.a.O.;\nUrteil vom 8. Juli 1998 - B 13 RJ 49/96 R. -, Urteil vom 1. September 1999 - B 13 RJ 49/98 R -, a.a.O.\n\n50\n\nDass andererseits der nachrangige Sozialleistungsträger nicht offensichtlich\nrechtswidrige Regelungen des vorrangigen Sozialleistungsträgers in Bezug auf die\nLeistungsgewährung hinzunehmen hat, ergibt sich jedenfalls für den Bereich des\nSozialhilferechts aus der die gegenseitige Pflichtenstellung konkretisierenden\nBestimmung des § 91a BSHG, die insoweit ebenfalls Bestandteil der gesetzlichen\nGesamtkonzeption ist.\n\n51\n\nGemäß § 91a Satz 1 BSHG kann der erstattungsberechtigte Träger der Sozialhilfe\ndie Feststellung einer Sozialleistung betreiben, sowie Rechtsmittel einlegen. Der\nAblauf der Fristen, die ohne sein Verschulden verstrichen sind, wirkt nicht gegen ihn;\ndies gilt nicht für die Verfahrensfristen, soweit der Träger der Sozialhilfe das\nVerfahren selbst betreibt. \n\n52\n\nDurch § 91a BSHG erfährt die allgemeine Verpflichtung der Sozialleistungsträger\nzur engen Zusammenarbeit gerade mit Blick auf ein späteres Erstattungsverfahren\nin verfahrensrechtlicher Hinsicht eine besondere Ausgestaltung. Dem nachrangigen\nSozialhilfeträger wird durch § 91a BSHG eine - von der Fristwahrung des\nHilfeempfängers unabhängige - eigenständige verfahrensrechtliche Möglichkeit\neröffnet, das materielle Bestehen des primären Hilfeanspruchs als Grundlage und zur\nSicherung eines Erstattungsbegehrens \n\n53\n\nvgl. BSG, Urteil vom 22. April 1998 - B 9 VG 6/96 R. -, BSGE 82, 112 m.w.N.\n\n54\n\neiner nicht nur verwaltungsrechtlichen sondern auch gerichtlichen Feststellung\nzuzuführen, \n\n55\n\nvgl. zum Umfang der Befugnis aus § 91a BSHG etwa: BSG, Urteil vom 26.\nJanuar 2000 - B 13 RJ 37/98 R -, FEVS 51, 481; Urteil vom 15. August 1996 - 9 RVi\n1/94 -, RegNr 22 693 (BSG-Intern),\n\n56\n\nund damit einer Berufung auf den formalen Aspekt des Eintritts der Bestandskraft\neiner ablehnenden Entscheidung des vorrangigen Leistungsträgers entgegenzuwirken.\nDieser in verfahrensrechtlicher Hinsicht vom Hilfeempfänger abgekoppelten\neigenständigen Position des Sozialleistungsträgers - in materiell-rechtlicher Hinsicht\nbleibt der Hilfeempfänger Inhaber des Anspruchs - entspricht allerdings die sich aus\n§ 91a Satz 2 2. Halbsatz BSHG ergebende Bindungswirkung im Falle des vom\nSozialleistungsträger zu verantwortenden Fristablaufs.\n\n57\n\nStellt danach die gesetzliche Konzeption dem nachrangigen\nSozialleistungsträger ein eigenes verfahrensrechtliches Instrumentarium zur\nmateriellen Klärung der streitigen Fragen in Bezug auf den primären Hilfeanspruch\ngegenüber dem vorrangigen Sozialleistungsträger zur Verfügung und steht nach\nAbschluss dieses Verfahrens bestandskräftig fest, dass ein primärer Hilfeanspruch\ndes Hilfeempfängers nicht besteht, verbieten das Prinzip der Aufgabenteilung und\ndie Pflicht zur engen Zusammenarbeit und zur Berücksichtigung der Interessen des\nanderen Sozialleistungsträgers, dass dieselben Fragen, die im Rahmen der Klärung\ndes Primäranspruchs nach § 91a BSHG bereits beantwortet worden sind oder ohne\nVersäumung von Verfahrensfristen hätten beantwortet werden können, im\nErstattungsverfahren einer (nochmaligen) Prüfung - und ggf. sogar einer\nanderslautenden Entscheidung - zugeführt werden. Könnten Grund und Höhe der Leistung\nnoch im Erstattungsstreit geklärt werden, wäre § 91a BSHG überflüssig.\n\n58\n\nVgl. BSG, Urteil vom 23. Juni 1993 - 9/9a RV 35/91 -, a.a.O.\n\n59\n\nDamit wird zugleich dem - in der neueren Zeit in den Vordergrund getretenen -\npragmatischen Gesichtspunkt der Beschränkung von Erstattungsstreitigkeiten auf ein\nangemessenes Maß,\n\n60\n\nvgl. hierzu Klattenhoff in: Hauck/Noftz, SGB X, Stand Oktober 2005, K §§ 102 -\n114 Rdnr. 17 m.w.N.\n\n61\n\nRechnung getragen.\n\n62\n\nDie - ohnehin lediglich zu speziellen Erstattungsfällen nach § 102 SGB X\nergangene - Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichtes, die unter Bezugnahme\nauf die ältere Rechtsprechung des Bundessozialgerichtes den Ansatz hervor\ngehoben hat, wegen des selbständigen Nebeneinanders von Leistungs- und\nErstattungsansprüchen könnten verfahrensrechtliche Einwendungen aus dem\nSozialleistungsverhältnis - wie die bestandskräftige Ablehnung - dem\nErstattungsbegehren nicht entgegen gehalten werden, \n\n63\n\nso BVerwG, Urteil vom 12. September 1991 - 5 C 52.88 -, BVerwGE 89, 39;\nUrteil vom 12. September 1991 - 5 C 42.87 -, FEVS 42, 198;\nUrteil vom 26. September 1991 - 5 C 24. 89 -; Buchholz 436.61 § 28\nSchwbG Nr. 4; Urteil vom 19. November 1992 - 5 C 33.90 -, BVerwGE 91, 177; Urteil\nvom 13. März 2003 - 5 C 6.02 -, BVerwGE 118, 52,\n\n64\n\nsteht dem nicht entgegen. Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seinen\ngrundlegenden Urteilen aus dem Jahr 1991 mit der gegenteiligen Rechtsprechung\ndes Bundessozialgerichts zu §§ 103, 104 SGB X auseinandergesetzt. Es hat seine\nAuffassung aber mit der Einschlägigkeit der Sondervorschrift des § 28 SchwbG und\ndem besonderen staatlichen Wächteramt der Hauptfürsorgestelle gegenüber den\nLeistungsträgern der Rehabilitation, das nicht der Akzeptanz, sondern der Kontrolle\ndieser Leistungsträger diene, begründet. Im Rahmen eines Erstattungsanspruches\nnach § 105 SGB X geht das Bundesverwaltungsgericht von der Bindungswirkung\neines ablehnenden Bescheides im Erstattungsverhältnis aus.\n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 15. Juni 2000 - 5 C 35.99 -, FEVS 51, 445.\n\n66\n\nDass die materielle Bestandskraft von Bescheiden im Sozialrecht ohnehin nur\nschwach ausgebildet ist und nach § 44 Abs. 1 Satz 1 SGB X der Verwaltungsakt,\nauch nachdem er unanfechtbar geworden ist, grundsätzlich mit Wirkung für die\nVergangenheit zurückgenommen werden muss, soweit sich im Einzelfall ergibt, dass\nbei Erlass des Verwaltungsaktes das Recht unrichtig angewandt oder von einem\nunrichtigen Sachverhalt ausgegangen worden ist, rechtfertigt keine andere\nBeurteilung hinsichtlich der Bindungswirkung von Bescheiden aus dem\nSozialleistungsverhältnis. Zwar ist im Sozialleistungsverhältnis zwischen Bürger und \n\n67\n\nLeistungsträger dem Interesse des Bürgers an einer gesetzmäßigen Leistung der\nVorrang eingeräumt gegenüber dem Interesse des Trägers, bestandskräftig\nablehnend entschiedene Fälle nicht wieder aufnehmen zu müssen. Dafür, dass dem\nPrinzip der Gesetzmäßigkeit der Verwaltung sinnvollerweise auch zu Gunsten eines\npotentiellen Erstattungsgläubigers Vorrang vor dem Prinzip der Rechtssicherheit\ngebührt,\n\n68\n\nvgl. zur gesetzgeberischen Abwägung: BVerwG, Urteil vom 5. Oktober 1999 - 5\nC 27.98 -, BVerwGE 109, 346 m. w. N.,\n\n69\n\nsind jedoch Argumente weder substantiiert vorgetragen worden noch sonst\nersichtlich. Namentlich können sich Behörden untereinander insoweit gerade nicht auf\nden individuellen Schutz von Menschenwürde und Persönlichkeit berufen. Hinzu\nkommt - wie das Verwaltungsgericht schon herausgestellt hat -, dass jedenfalls im\nLeistungsrecht der Sozial- und Jugendhilfe die Bestandskraft auch rechtswidriger\nLeistungsablehnungen im Verhältnis zwischen Bürger und Leistungsträger - anders\nals nach § 44 SGB X in anderen Sozialleistungsbereichen - zu beachten ist.\n\n70\n\nVgl. dazu: BVerwG, Urteil vom 15. Dezember 1983 - 5 C 65.82 -, BVerwGE 68, 285\n(zum BSHG); HessVGH, Urteil vom 28. Januar 1992 - 9 UE 3198/89 -,\nFEVS 42, 370 (zum KJHG)\n\n71\n\nAuf der Grundlage der vorstehenden grundsätzlichen Erwägungen steht dem\ngeltend gemachten Kostenerstattungsanspruch entgegen, dass die vormalige\nHilfeempfängerin gegen die Beklagte als vorrangigem Leistungsträger i. S. d. § 104\nAbs. 1 Satz 1 SGB X keinen Anspruch hat oder hatte.\n\n72\n\nGegenüber der vormaligen Hilfeempfängerin hat die Beklagte mit\nzwischenzeitlich bestandskräftigem Bescheid vom 14. Oktober 1999 die Leistung abgelehnt.\nDiese Entscheidung muss der Kläger nach § 86 SGB X i. V. m. § 91a BSHG gegen\nsich gelten lassen.\n\n73\n\nDer Kläger hat mit Schreiben an die Beklagte vom 10. September 1999 neben\nder Anmeldung von Erstattungsansprüchen ausdrücklich auch sein Recht nach § 91a\nBSHG auf Beantragung der Gewährung von Jugendhilfeleistungen an die\nHilfeempfängerin ausgeübt. Diese - noch vor dem eigenen Antrag der\nHilfeempfängerin erst vom 15. September 1999 liegende - Einleitung des Verwaltungs-\nverfahrens durch einen Antrag des Sozialhilfeträgers hat die gleichen materiell-\nrechtlichen Folgen wie ein Antrag des Sozialleistungsberechtigten selbst.\n\n74\n\nVgl. BSG, Urteil vom 22. April 1998 - B 9 VG 6/96 R -, a.a.O, m. w. N.\n\n75\n\nDaher muss sich der Kläger den ablehnenden Bescheid der Beklagten vom\n14. Oktober 1999 auch in eigener Sache zurechnen lassen, zumal dieser ihm\nausdrücklich in Durchschrift zu seinem Aktenzeichen übersandt worden ist. Wenn der\nKläger dann von der ihm nach § 91a Satz 1 BSHG eröffneten Möglichkeit, den\nBescheid mit Rechtsmitteln anzufechten, keinen Gebrauch macht, geht dies zu\nseinen Lasten.\n\n76\n\nAufgrund des Verhaltens der vormaligen Hilfeempfängerin kann auch nicht von\neiner offensichtlichen Unrichtigkeit des ablehnenden Bescheides der Beklagten\nausgegangen werden. Dies ist zweitinstanzlich auch nicht in Frage gestellt\nworden.\n\n77\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 2, 188 Satz 2 Halbsatz 2\nVwGO.\n\n78\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung\nergibt sich aus § 167 VwGO, §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.\n\n79\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, weil die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2\nVwGO nicht gegeben sind. Namentlich stellt es keine entscheidungserhebliche Frage\nvon grundsätzlicher Bedeutung dar, ob ein im Leistungsverhältnis ergangener\nBescheid für das Erstattungsverhältnis generell Bindungswirkungen entfaltet, weil\nsich die Bindungswirkung im vorliegenden Fall jedenfalls unter Berücksichtigung von\n§ 91a BSHG ergibt.","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273437","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-22/12-a-2094-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 104","ref_norm":"104","n":7},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 86","ref_norm":"86","n":4},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 102","ref_norm":"102","n":3},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 41","ref_norm":"41","n":2},{"jurabk":"SGB 8","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":2},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 44","ref_norm":"44","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 101","ref_norm":"101","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 103","ref_norm":"103","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 39","ref_norm":"39","n":1},{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 105","ref_norm":"105","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 125","ref_norm":"125","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 130b","ref_norm":"130b","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273437","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273437","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-22/12-a-2094-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273437","retrieved":"2026-07-09 02:44:39.800962+00:00"}}