{"status":"available","doknr":"OLD273475","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0321.15A1710.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-21","aktenzeichen":"15 A 1710/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt.\n\nDie Kosten des Zulassungsverfahrens trägt die Klägerin. \n\nDer Streitwert für das Zulassungsverfahren wird auf 5.235,73 Euro festgesetzt. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe nicht \nvorliegen.\n\n3\n\nDer Zulassungsgrund ernstlicher Zweifel an der Richtigkeit des Urteils (§ 124 Abs. 2 \nNr. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) ist nicht gegeben. Die Annahme des \nVerwaltungsgerichts, die durchgängige Beschäftigung von 150 Teilnehmern der \nQualifizierungsmaßnahme sei ein im Zuwendungsbescheid bestimmter Zweck, wird durch \ndas Antragsvorbringen nicht schlüssig in Frage gestellt. Die geforderte Maßnahme wird im \nZuwendungsbescheid ausdrücklich als \" 'Zusätzliche Verschönerungs- und \nVerbesserungsarbeiten im Stadtgebiet' Qualifizierungsblock (20 %) in einer AB-Maßnahme \nfür insgesamt 150 Teilnehmer\" bezeichnet. Daraus ergibt sich, dass nicht die Verschönerung \nund Verbesserung der Stadt P. als solche Gegenstand der Förderung war, sondern diese \nMaßnahmen für eine bestimmte Teilnehmerzahl. Das ergibt sich auch zwanglos aus dem Sinn \nder Maßnahme als arbeitsmarktpolitisches Förderprogramm, wie es in der Überschrift des \nBescheides heißt.\n\n4\n\nDie Überlegungen der Klägerin, ein Zweck, dessen Einhaltung von ihr nicht beeinflusst \nwerden könne, da sie das \"Abspringen\" von Teilnehmern nicht verhindern könne, dürfe nicht \nzur Grundlage einer Zuwendung gemacht werden, führen nicht weiter, wie das \nVerwaltungsgericht zu Recht auf Seite 11 ausgeführt hat. Es war Sache der Klägerin, eine \nMindestteilnehmerzahl von 150 Personen durch organisatorische Maßnahmen sicher zu \nstellen. Dass dies - auch bei einem in der Tat nicht beeinflussbaren Abbruch durch einzelne \nTeilnehmer - nicht möglich gewesen sein soll (etwa durch Vorhaltung einer \nTeilnehmerreserve), legt die Klägerin nicht dar.\n\n5\n\nAngesichts der Rechtmäßigkeit des im Zuwendungsbescheid bestimmten Zwecks \nerübrigen sich auch die von der Klägerin erhobenen Einwendungen gegen die Ausübung des \nWiderrufsermessens. \n\n6\n\nDer Zulassungsgrund einer Abweichung des Urteils von einer Entscheidung eines in \n§ 124 Abs. 2 Nr. 4 VwGO genannten Gerichts liegt nicht vor, weil von der Annahme der \nKlägerin, die Einhaltung des Zwecks sei von ihr nicht beeinflussbar, nicht ausgegangen \nwerden kann. \n\n7\n\nDer Zulassungsgrund grundsätzlicher Bedeutung der Rechtssache (§ 124 Abs. 2 Nr. 3 \nVwGO) liegt nicht vor. Die insoweit als grundsätzlich aufgeworfenen Fragen, \n\n8\n\n\"Dürfen nur solche Umstände als Zweckbestimmung der Zuwendung festgelegt werden, \ndie im Einflussbereich des Zuwendungsempfängers liegen?\"\n\n9\n\nund\n\n10\n\n\"Ist eine rechtswidrige Zweckbestimmung in Fällen eines Widerrufs nach § 49 Abs. 3 Nr. \n1 VwVfG eine Abweichung vom Regelfall, bei der die Grundsätze des gelenkten bzw. \nintendierten Ermessens nicht gelten, sondern das Widerrufsermessen zu begründen ist, wobei \nder Widerruf der Zuwendung in der Regel ermessensfehlerhaft ist?\"\n\n11\n\nwären in einem durchzuführenden Berufungsverfahren nicht klärungsbedürftig, da die \nSicherstellung einer Mindestteilnehmerzahl im Einflussbereich der Klägerin lag und der \nfestgelegte Zweck einer Mindestteilnehmerzahl von 150 Personen nicht rechtswidrig war. \n\n12\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO. Die Entscheidung über den \nStreitwert ergibt sich aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. \n\n13\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n14","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273475","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-21/15-a-1710-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":3},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 49","ref_norm":"49","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273475","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273475","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-21/15-a-1710-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273475","retrieved":"2026-07-09 02:44:42.880901+00:00"}}