{"status":"available","doknr":"OLD273513","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0320.7A3375.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-20","aktenzeichen":"7 A 3375/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird zurückgewiesen.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Berufungsverfahrens einschließlich der \naußergerichtlichen Kosten der Beigeladenen. \n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin ist Eigentümerin des Grundstücks S.-----straße 223 (Gemarkung \nE. , Flur 4, Flurstück 1437) in C. . Sie wendet sich gegen die Baugenehmigung \nzur Errichtung eines Einfamilienhauses im rückwärtigen Bereich des Grundstücks S.-\n----straße 221 (Gemarkung E. , Flur 4, Flurstück 1605), die die Beklagte mit \nBaugenehmigung vom 11. April 2002 genehmigt hat. \n\n3\n\nDas Baugrundstück, das im Eigentum der Eltern der Beigeladenen (zu 1.) steht, \ngrenzt nordöstlich an das Grundstück der Klägerin an. Es befindet sich auf der \nsüdlichen Seite der S.-----straße , die die Hauptgeschäftstraße des Stadtteils E. \ndarstellt. Straßenseitig befindet sich auf dem Baugrundstück ein zwei- bzw. \ndreigeschossiges Wohn- und Geschäftshaus, in dem die Eltern der Beigeladenen ein \nHotel betreiben. Im Erdgeschoss befinden sich straßenseitig mehrere Ladenlokale; \nhieran schließen sich u.a. ein Nebenraum und ein Wasch- bzw. Spülraum an.\n\n4\n\nAuf dem Grundstück der Klägerin befindet sich an der S.-----straße 223 das \nPfarrhaus. Etwa auf Höhe des Nebenraums auf dem Baugrundstück befindet sich auf \ndem Grundstück der Klägerin ein ca. 8 m langer Schuppen. Hiervon ausgehend \nerstreckt sich eine etwa 1863 errichtete und - in diesem Bereich ca. 2,25 m hohe - \nMauer, die das klägerische Grundstück auf etwa 14 m westlich und etwa 10 m \nsüdlich umgrenzt und dann - etwa auf einer Länge von 50 m - die Grenze zu dem \nrückwärtigen Bereich des Grundstücks S.-----straße 215-217 sowie zu dem sich \nweiter südlich anschließenden Parkplatz an der Mehrzweckhalle bildet. In diesem \nBereich befindet sich auf dem klägerischen Grundstück auch der parkähnlich \ngestaltete Pfarrgarten. Auf diesem und den weiter westlich gelegenen Grundstücken \nder Klägerin befindet sich neben der Pfarrbücherei, die etwa 5 m südwestlich des \nPfarrhauses gelegen ist, und der Kirche St. S1. auch noch eine \nSeniorenbegegnungsstätte an der X.--------straße . Das Gelände steigt auf dem \nGrundstück der Klägerin in südlicher Richtung leicht an, und zwar von 86,2 m über \nNN an der S.-----straße etwa auf Höhe der Pfarrbücherei, die in einem Abstand von \nwenigen Metern vom Pfarrhaus (S.-----straße 223) gelegen ist, bis etwa zu der - kurz \nhinter der Kirche - etwa 110 m weiter entfernten Bebauung im rückwärtigen Bereich \ndes L.----wegs , wo die Geländehöhe bei ca. 88,6 m liegt. \n\n5\n\nDie Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen liegen im räumlichen \nGeltungsbereich des Bebauungsplans Nr. 7420-29 der Stadt C. vom 12. Juli 1995 \nin der Fassung der 1. Änderung vom 10. April 2003. Der räumliche Geltungsbereich \ndes Bebauungsplans umfasst ein Gebiet, das gebildet wird im Norden von der S.-----\nstraße, im Osten von der T.------Straße, im Süden vom L1.----weg und im Westen von \nder X.--------straße. Im Plangebiet wird für weite Teile der südlichen Straßenseite der \nS.-----straße, zu der auch das Baugrundstück gehört, ein Kerngebiet festgesetzt; \nstraßenseitig ist zwingend eine dreigeschossige Bauweise vorgeschrieben, in den \nrückwärtigen Grundstücksbereichen ist maximal zweigeschossige Bauweise \nvorgesehen. Im südlichen Bereich des Grundstücks der Beigeladenen weist der Plan \neingeschossige Bauweise aus; an der südlichen Grenze zum Grundstück der \nKlägerin ist eine Fläche für Garagen und Stellplätze ausgewiesen. Für das \nKerngebiet ist geschlossene Bauweise festgesetzt. Der nordöstliche Planbereich an \nder T.------straße stellt ein Mischgebiet dar, im weiteren südöstlichen bzw. südlichen \nBereich sind allgemeine Wohngebiete ausgewiesen, am südwestlichen Rand \nbefindet sich ein besonderes Wohngebiet (L1.----weg). Nördlich dieser Wohngebiete \nbefinden sich zwei Flächen für den Gemeinbedarf, von denen die eine mit der \nZweckbestimmung \"Mehrzweckhalle\" versehen ist, die andere - in der sich auch das \nGrundstück der Klägerin befindet - für \"soziale, kirchliche und kulturelle \nEinrichtungen\" bestimmt ist. In dem Bereich der S.-----straße bis zum \nBaugrundstück, der als Kerngebiet ausgewiesen ist, sind eine GRZ vom 1,0 und eine \nGFZ von 2,2 sowie Baulinien und Baugrenzen festgesetzt. Das Grundstück der \nKlägerin liegt in einer z.T. versiegelten, z.T. aber auch begrünten, parkähnlichen \nFläche, für die der Bebauungsplan einzelne Baufenster ausweist; neben einer GRZ \nvon 0,4 und einer GFZ 1,0 setzt der Plan hier offene Bauweise fest. Gemäß Nr. 1.3 \nder textlichen Festsetzungen des Bebauungsplans sind im Kerngebiet sonstige \nWohnungen nur oberhalb des 1. Vollgeschosses allgemein zulässig. \n\n6\n\nAm 27. August 1999 stellten die Beigeladenen eine Bauvoranfrage zum \"Neubau \neines Einfamilienwohnhauses und Erweiterung eines Hotels\", die die Beklagte mit \nBescheid vom 14. Februar 2001 ablehnte. Im Rahmen dieses \nGenehmigungsverfahrens legten die Beigeladenen einen Lageplan des öffentlich \nbestellten Vermessungsingenieurs T1. aus O. vom 6. April 1999 vor, in \ndem etwa an der Stelle, wo der Bebauungsplan die Grenze zwischen maximal \nzulässiger zwei- und eingeschossiger Bebauung zieht, eine Geländehöhe von 86,4 m \nüber NN benannt ist.\n\n7\n\nUnter dem 29. Oktober 1999 erklärte die Klägerin im Zusammenhang mit der \nseinerzeitigen Bauvoranfrage der Beigeladenen, sie sei damit einverstanden, dass \nanstelle der im Bebauungsplan ausgewiesenen eingeschossigen Bauweise im \nhinteren Grundstücksbereich des Grundstücks S.-----straße 221 ebenfalls eine \nzweigeschossige Bauweise realisiert werde, wenn hierfür in diesem Bereich die nach \n§ 6 BauO NRW vorgesehene Abstandfläche eingehalten werde. Sie halte es für \nwünschenswert, wenn das Bauvorhaben das Höhenprofil nicht überschreite, das sich \nmit der Brandwand des z.Zt. im Rohbau befindlichen Nachbarhauses abzeichne. Sie \nsei nicht damit einverstanden, dass die gemeinsame Giebelwand an der Grenze des \nKirchengrundstücks über das Niveau des 2. Obergeschosses hinaus weiter \nfortgeführt werden solle. Die Erklärung stehe insgesamt unter dem Vorbehalt, dass \neine nachbarliche Vereinbarung darüber zustande komme, dass die bisherige \nNutzung des Kirchengrundstücks ungeschmälert erhalten bleibe. \n\n8\n\nAm 20. November 2000 stellten die Beigeladenen einen Bauantrag zum \"Neubau \neines Einfamilienhauses auf dem Grundstück Hotel L2. \", den sie am 3. Dezember \n2001 modifizierten. Das zur Genehmigung gestellte Wohnhaus nimmt den \nrückwärtigen Grundstücksbereich auf der gesamten Breite von ca. 10 m ein. \n\n9\n\nDie Beklagte erteilte unter dem 11. April 2002 den Beigeladenen die \nBaugenehmigung zur Errichtung eines Einfamilienwohnhauses. Ausweislich Nr. 6 der \nder Genehmigung beigefügten Nebenbestimmungen wird die Höhe des \nFertigfußbodens des Erdgeschosses auf 88,18 m über NN festgelegt. Das \ngenehmigte Wohnhaus hat ein Kellergeschoss, ein Erdgeschoss und ein \nDachgeschoss. Es liegt mit einer Fläche von ca. 6 X 10 m im südlichen \nGrundstücksbereich, in dem der Bebauungsplan eine eingeschossige Bebauung \nzulässt und im Übrigen in dem Bereich, in dem maximal zwei Vollgeschosse zulässig \nsind. \n\n10\n\nAm 4. Juni 2002 legte die Klägerin gegen diese Baugenehmigung Widerspruch \nein. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, die Annahme des Beklagten, \ndas Grundstück der Beigeladenen sei nachträglich abgetragen worden und deshalb \nsei eine Anschüttung zulässig, sei falsch. Als ihr der Entwurf des Bebauungsplans \nzugeleitet worden sei, sei auf dieser Geländeoberfläche eine eingeschossige \nBebauung bereits vorhanden gewesen, so dass seinerzeit kein Anlass bestanden \nhabe, hiergegen Einwendungen zu erheben. Diese Geländehöhe im Nachhinein als \nunnatürlich darzustellen und die natürliche Geländeoberfläche nun auf fremden \nGrundstücken zu suchen, sei unbillig. Außerdem sei die Geschossigkeit für das \ngesamte Grundstück zu beurteilen. Dass es sich bei dem von den Beigeladenen als \nUntergeschoss bezeichneten Geschoss um das Erdgeschoss der Gaststätte \nhandele, sei unstreitig. Die 1993 vorgenommene Anschüttung sei von \nausschlaggebender Bedeutung, wenn wie geschehen diese angeschüttete Höhe als \nBezugspunkt der Geschossigkeit herangezogen werde. Solange die \nbauordnungsrechtliche Beurteilung des Bauvorhabens auf die falsche Annahme \ngestützt werde, das Grundstück L2. sei nachträglich abgegraben, sei eine \nrechtliche Auseinandersetzung unausweichlich.\n\n11\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 18. Februar 2003 wies die Bezirksregierung L3. \nden Widerspruch der Klägerin zurück. Zur Begründung führte sie im Wesentlichen \naus, das streitbefangene Vorhaben sei nach Ablehnung der Bauvoranfrage mit \nBescheid vom 14. Februar 2001 so umgeplant worden, dass es insbesondere \nhinsichtlich der Geschossigkeit den Festsetzungen des Bebauungsplans entspreche; \nsowohl das Dachgeschoss als auch das Untergeschoss stellten keine Vollgeschosse \ndar. Auf Grund der im Bebauungsplan ausgewiesenen geschlossenen Bauweise \nbestehe ein Anspruch auf eine Grenzbebauung, so dass die Berufung der Klägerin \nauf die von dem Vorhaben ausgehende Verschattungswirkung schon aus \nRechtsgründen keine Beeinträchtigung nachbarlicher Belange begründen könne. \nAber auch in tatsächlicher Hinsicht sei nicht nachvollziehbar, warum eine \nübermäßige Verschattungswirkung eintreten solle; die Bebauung erfolge nämlich auf \nder im Nordosten des Pfarrgartens gelegenen Grundstücksgrenze, so dass die \ngeltend gemachte Verschattung des Vorgartens tatsächlich ausgeschlossen werden \nkönne. Die auf dem Grundstück der Klägerin im rückwärtigen Bereich durch die \nAusweisung eines Baufensters vorgesehene Bebauung werde durch das \nangegriffene Vorhaben nicht tangiert.\n\n12\n\nAm 11. März 2003 hat die Klägerin Klage erhoben. Zur Begründung hat sie im \nWesentlichen vorgetragen, das Vorhaben der Beigeladenen verstoße gegen \nFestsetzungen des Bebauungsplans, soweit es Wohnungen auch im Erdgeschoss \ndes Vorhabens vorsehe. Denn bei der Wohnung im Erdgeschoss handele es sich \nnicht um eine Wohnung für Betriebsinhaber oder Betriebsleiter. Das Vorhaben sehe \naußerdem im Untergeschoss ein Vollgeschoss vor und verstoße auch insoweit gegen \nnachbarschützende Festsetzungen des Bebauungsplans. Außerdem halte das \nVorhaben vor seiner südlichen Außenwand die Abstandfläche nicht ein. Weder die \nBauzeichnungen noch die Berechnung, mit der nachgewiesen werden solle, dass die \nim Bebauungsplan festgesetzte Zahl der Vollgeschosse eingehalten werde, \ngenügten den normativen Anforderungen. Für die Bestimmung der natürlichen \nGeländeoberfläche sei das Geländeniveau maßgeblich, das vor Beginn der \nBaumaßnahme vorgefunden werde. Die Beklagte habe bei der Ermittlung der \nGeschosszahl von diesem Geländeniveau auf dem Baugrundstück ausgehen \nmüssen. \n\n13\n\nDie Klägerin hat sinngemäß beantragt,\n\n14\n\ndie den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung zur Errichtung eines \nEinfamilienhauses vom 11. April 2002 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides \nder Bezirksregierung L3. vom 18. Februar 2003 aufzuheben.\n\n15\n\nDie Beklagte hat beantragt,\n\n16\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n17\n\nSie hat ausgeführt, die natürliche Geländehöhe sei nicht mehr eindeutig zu \nermitteln, da das Grundstück in der Vergangenheit abgegraben worden sei. Es \nmüsse davon ausgegangen werden, dass das Baugrundstück und das der Klägerin \nauf einer Höhe lägen. Auch unter bauplanungsrechtlichen Aspekten könne die Klage \nkeinen Erfolg haben. Aus dem räumlich-funktionalen Zusammenhang des \nvorhandenen und des geplanten Gebäudes auf dem Baugrundstück ergebe sich, \ndass es sich bei dem genehmigten Einfamilienhaus um eine Wohnnutzung nach § 7 \nAbs. 2 Nr. 6 BauNVO handele. Eine nachbarschützende Wirkung der Festsetzung \nzur Geschossigkeit könne aus der Erwähnung des Grundstücks der Klägerin in der \nPlanbegründung nicht hergeleitet werden. Die Bezugnahme auf ihr Grundstück in der \nPlanbegründung habe allein stadtgestalterische und städtebauliche Gründe. \n\n18\n\nDie Beigeladenen haben keinen Sachantrag gestellt. \n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 19. Mai 2004 abgewiesen. \nZur Begründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, die angefochtene Genehmigung \nverstoße nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des Bauordnungs- oder \nBauplanungsrechts. Das Vorhaben halte die notwendigen Abstandflächen ein. \nNachbarschützende bauplanungsrechtliche Bestimmungen seien ebenfalls nicht \nverletzt. Die Festsetzungen des Bebauungsplans zum Maß der baulichen Nutzung \nseien nicht nachbarschützend, und seiner Art nach sei das Vorhaben in einem \nKerngebiet zulässig. Das Vorhaben erweise sich auch nicht als gegenüber der \nKlägerin rücksichtslos. Bei der hier gegebenen Einhaltung der Abstandflächen sei für \ndie Annahme eines Verstoßes gegen das Rücksichtnahmegebot regelmäßig kein \nRaum. Es gebe vorliegend keine Besonderheiten, die hier eine abweichende \nBeurteilung geböten. Insbesondere sei die Höhe des Gebäudes nicht rücksichtslos, \ndenn sie halte sich im Rahmen des nach dem Bebauungsplan Zulässigen. \nVollgeschosse seien Geschosse, deren Deckenoberkante im Mittel mehr als 1,6 m \nüber die Geländeoberfläche hinausragten und die mindestens 2,30 m hoch seien. \nAusweislich der Bauzeichnungen liege die Deckenoberkante des Kellergeschosses \nbei 88,18 m über NN. Bezogen auf die natürliche Geländeoberfläche von 86,74 m \nüber NN am südlichen Ende des Grundstücks der Beigeladenen ergebe dies ein \nHinausragen des Kellergeschosses um 1,48 m; dieses bleibe damit unterhalb des in \n§ 2 Abs. 5 Satz 1 BauO NRW genannten Grenzwertes. Zwar sei das Gelände auf \ndem Baugrundstück nicht ebenerdig. Der Lageplan vom 6. April 1999 aus dem \nfrüheren Genehmigungsverfahren weise in der Nähe der Grenze für die \neingeschossige Bebauung einen Wert von 86,40 m über NN aus. Bilde man insoweit \naber mit dem südlichen Wert von 86,74 m über NN einen Mittelwert von 86,55 m \nüber NN, rage das Kellergeschoss 1,635 m über die Geländehöhe hinaus. Nach \ndieser groben Berechnung, der allerdings die genauere Berechnung der Architektin \nder Beigeladenen entgegenstehe, sei das Kellergeschoss als Vollgeschoss \nanzusehen, weil es um 0,035 m zu hoch über die Geländehöhe hinausrage. Ein \nsolcher Wert sei aber nicht geeignet, einen baurechtlichen Verstoß gegen das \nRücksichtnahmegebot zu begründen.\n\n20\n\nGegen das ihr am 24. Juni 2004 zugestellte Urteil hat die Klägerin am 21. Juli \n2004 Antrag auf Zulassung der Berufung gestellt und diesen rechtzeitig begründet. \nDer Senat hat mit Beschluss vom 1. Juni 2005 die Berufung zugelassen. Die Klägerin \nhat einen Berufungsantrag gestellt und diesen fristgemäß begründet. \n\n21\n\nDie Klägerin trägt zur Berufungsbegründung vor, die angefochtene \nBaugenehmigung werde den Vorgaben des Bebauungsplans Nr. 7420-29 der Stadt \nC. nicht gerecht. Ihr Grundstück liege in einem Kerngebiet und sei zusätzlich mit \nder Festsetzung einer Fläche für den Gemeinbedarf versehen. \n\n22\n\nNach Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen seien sonstige Wohnungen, also \nsolche, die nicht betriebsbezogen seien, nur oberhalb des ersten Vollgeschosses \nallgemein zulässig. Mit dieser Festsetzung sei das mit der angefochtenen \nBaugenehmigung genehmigte Einfamilienhaus nicht vereinbar. Für eine funktionale \nZuordnung dieses Hauses zu dem Hotelbetrieb der Beigeladenen fehle jeder Anhalt. \nDamit verstoße die Baugenehmigung gegen die in dem Bebauungsplan für ihr \nGrundstück festgesetzte Art der baulichen Nutzung. Dieser Verstoß könne auch nicht \nim Wege einer Ausnahme ausgeräumt werden. Die bloße Möglichkeit, eine \nAusnahme zu erteilen, könne aber den Verstoß gegen die Festsetzungen eines \nBebauungsplans nicht beseitigen, denn bei einer Ausnahme handele es sich um \neinen rechtsgestaltenden Verwaltungsakt, den die Beklagte vorliegend nicht erlassen \nhabe.\n\n23\n\nAußerdem widerspreche das Vorhaben auch den Bestimmungen über das Maß \nder baulichen Nutzung. Der Bebauungsplan setze für den nördlichen Gebäudeteil \neine Zahl von höchstens zwei Vollgeschossen fest, während für den südlichen \nGebäudeteil nur ein Vollgeschoss zugelassen sei. Die Beklagte habe sich bei \nErteilung der Baugenehmigung von den Darlegungen der Beigeladenen leiten \nlassen, es handele sich bei dem Untergeschoss nicht um ein Vollgeschoss. Die \nFeststellungen zum Maß der baulichen Nutzung seien rechtswidrig; dies ergebe sich \ninsbesondere daraus, dass die von den Beigeladenen eingereichten Bauvorlagen \nnicht den Vorgaben der Bauprüfverordnung entsprächen. Unabhängig davon sei aus \nden zum Bauschein gehörenden Bauvorlagen jedenfalls nicht ersichtlich, auf \nwelchem Niveau das Gelände auf dem Baugrundstück vor der westlichen, zum \nGrundstück der Klägerin gelegenen Außenwand verlaufe. Damit stehe in jedem Fall \nfest, dass die Berechnungen der Beigeladenen zum Nachweis, dass es sich bei dem \nUntergeschoss nicht um ein Vollgeschoss handele, fehlerhaft seien.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht habe verkannt, dass die objektiv rechtswidrige \nGenehmigung auch subjektive Rechte der Klägerin verletze. \n\n25\n\nDie Festsetzungen zur Art der baulichen Nutzung seien bereits kraft \nBundesrechts auch ohne entsprechenden Willen der plangebenden Gemeinde \nnachbarschützend. Dem damit gegebenen Gebietserhaltungsanspruch stehe auch \nnicht entgegen, dass der Plangeber für das Grundstück der Klägerin zusätzlich eine \nFläche für den Gemeinbedarf festgesetzt habe. Dadurch, dass der Plangeber für ihr \nGrundstück eine die Baugebietsfestsetzung überlagernde \"parzellenscharfe\" \nRegelung hinsichtlich der in dem Kerngebiet ohnehin zulässigen Nutzungsart \ngetroffen habe, sei ihr Grundstück nicht etwa aus dem durch die \nBaugebietsfestsetzung begründeten nachbarlichen Austauschverhältnis \nausgeschlossen worden. Die standortgenaue Festsetzung von \nGemeinbedarfsflächen, die einem besonderen Nutzungsinteresse der Allgemeinheit \nund dem gesteigerten Gemeinwohlbezug dieser Anlagen Rechnung trage, \nüberlagere die Festsetzung des Baugebiets lediglich, verdränge die \nBaugebietsfestsetzung und den daraus folgenden Gebietserhaltungsanspruch aber \nnicht. Insoweit sei auch von Bedeutung, dass der betroffene Bereich inmitten von \nBebauungsplänen liege, die Kerngebiete festsetzten. Erst deutlich südlich im \nAnschluss an die Kerngebiete habe die Stadt C. Wohngebiete vorgesehen. \n\n26\n\nDie Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung seien auch \nnachbarschützend, denn der Plangeber habe, wie sich aus der Planbegründung \nergebe, auch ihr Rechte einräumen wollen. Dort sei nämlich davon die Rede, die \nzulässige Zweigeschossigkeit bzw. die Eingeschossigkeit im südlichen \nGrundstücksbereich S.-----straße 221 sei festgesetzt worden, um einen \nbefriedigenden Übergang zum zweigeschossigen Pfarrhaus der Klägerin zu \ngewährleisten. Gerade die Festsetzung zum Grundstück S.-----straße 221 sei nicht \nnur aus städtebaulichen Erwägungen erfolgt. Vielmehr sei sie auch ihrem Schutz zu \ndienen bestimmt. Denn mit dem von ihm gewollten \"befriedigenden Übergang\" habe \nder Plangeber eine verträgliche Abstimmung mit der vorhandenen Bebauung der \nKlägerin herbeiführen und gewährleisten wollen. Damit habe er diese Festsetzung \ndeutlich von den sonstigen, ausschließlich dem Schutz der Allgemeinheit dienenden \nFestsetzungen abgehoben und ihr drittschützende Wirkung beigemessen. \n\n27\n\nDarüber hinaus verstoße die angefochtene Baugenehmigung auch gegen die \nAbstandflächenvorschriften. An seiner südlichen zum Grundstück der Klägerin \ngelegenen Außenwand halte das genehmigte Vorhaben die Abstandflächen nicht \nein. Bei der Berechnung der Tiefe der Abstandflächen vom 9. März 2003 sei die \nBeklagte von einer unzutreffenden Geländehöhe ausgegangen. Sie habe hinsichtlich \nder vor der südlichen, zu ihrem - der Klägerin - Grundstück gelegenen Außenwand, \neine Geländeoberfläche von 87,49 bzw. 87,83 m über NN zugrundegelegt. \nAusweislich der zur angegriffenen Baugenehmigung gehörenden Bauzeichnungen \nliege die Geländeoberfläche vor dieser südlichen Außenwand wahrscheinlich bei \n86,74 m über NN. Die bei Zugrundelegung dieser Geländeoberfläche zu \nerrechnende Tiefe der Abstandfläche werde aber auf dem Baugrundstück nicht \neingehalten. Aus diesem Grunde solle das Gelände vor der südlichen Außenwand \nauf die in der Abstandflächenberechnung angegebenen Höhenmaße angehoben \nwerden. Änderungen der Geländeoberfläche dürften aber nicht dazu dienen, einen \nsonst vorliegenden Verstoß gegen Abstandflächenvorschriften zu kaschieren. Eine \nvon der natürlichen Geländeoberfläche abweichende Geländehöhe sei aber in der \nBaugenehmigung nicht festgelegt worden. Im Übrigen liege der Höhenpunkt, für den \neine Höhe von 86,74 m über NN angegeben sei, ca. 2 m südlich der rückwärtigen \nAußenwand und sei deshalb völlig ungeeignet, Aufschluss über den Geländeverlauf \nentlang der hier interessierenden westlichen zu ihrem Grundstück gelegenen \nAußenwand zu geben. \n\n28\n\nUnter dem 13. März 2006 hat die Beklagte \"in Ergänzung\" der angefochtenen \nBaugenehmigung vom 11. April 2002 eine Nachtrags-Baugenehmigung erlassen, \nnach der die Wohnräume im Erdgeschoss nur zu Wohnzwecken für Aufsichts- und \nBereitschaftspersonen sowie für Betriebsinhaber und Betriebsleiter des auf dem \nBaugrundstück vorhandenen Betriebes genutzt werden dürfen. Gegen diese \nNachtrags-Baugenehmigung hat die Klägerin Widerspruch erhoben. \n\n29\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n30\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und die den Beigeladenen erteilte \nBaugenehmigung vom 11. April 2002 für die Errichtung eines \nEinfamilienwohnhauses auf dem Grundstück S.-----straße 221 in C. -E. in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L3. vom 18. Februar \n2003 aufzuheben,\n\n31\n\nhilfsweise,\n\n32\n\ndie Baugenehmigung vom 11. April 2002 in der Fassung der \nNachtragsgenehmigung vom 13. März 2006 aufzuheben. \n\n33\n\nDie Beklagte beantragt, \n\n34\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n35\n\nSie bezieht sich auf ihr erstinstanzliches Vorbringen und führt ergänzend aus, \ndas streitbefangene Einfamilienhaus diene den Beigeladenen als Wohnung; sie \nkönnten ihr Hotel nur betreiben, wenn sie in dessen unmittelbarer Nähe wohnten. Es \nsei daher in einem Kerngebiet nach § 7 Abs. 2 Nr. 6 BauNVO allgemein, jedenfalls \naber nach § 7 Abs. 3 Nr. 2 BauNVO ausnahmsweise zulässig. Im Hinblick auf das \nMaß der baulichen Nutzung fehle es jedenfalls an der Verletzung einer auch die \nKlägerin schützenden Norm. Die Passage aus der Planbegründung, auf die die \nKlägerin sich zur Begründung ihres Antrags beziehe, sei aus dem Zusammenhang \ngerissen. Aus der Planbegründung ergebe sich in ihrer Gesamtheit eindeutig, dass \ndie festgesetzte Dreigeschossigkeit entlang der S.-----straße zu einem städtebaulich \nverbesserten Straßenbild führen solle. In diesem Zusammenhang sei dann der \nÜbergang zum zweigeschossigen Pfarrhaus erwähnt. Durch die Abstufung zwischen \nder Zweigeschossigkeit und der Eingeschossigkeit im südlichen Grundstücksbereich \nsolle aus städtebaulicher Sicht ein verbesserter Übergang erzielt und ein \neinheitliches Gesamtbild geschaffen werden. Hierbei handele es sich eindeutig um \nFestsetzungen, die städtebaulich geprägt seien und keinen Nachbarschutz \nvermittelten. Es liege auch keine Verletzung des Gebietserhaltungsanspruchs vor. \nDie Klägerin trage insoweit vor, die Festsetzung des Kerngebiets sei durch die \nAusweisung der Gemeinbedarfsfläche für ihr Grundstück nicht aufgehoben worden, \nlege aber nicht plausibel dar, warum die Kirchenfläche gerade dem Kerngebiet und \nnicht etwa den südlich angrenzenden Wohngebieten als Baugebietstyp zuzuordnen \nsei. Dass im weiteren Verlauf der S.-----straße in weiteren Bebauungsplänen \nKerngebiete festgesetzt seien, rechtfertige nicht die Annahme, der Plangeber habe - \nim Sinne eines Einfügens - auch ein Kerngebiet vorgesehen, das lediglich \nGemeinbedarfszwecken habe vorbehalten werden sollen. Südlich an das allgemeine \nWohngebiet des Bebauungsplans 7420-29 setze auch der Bebauungsplan 7420-22 \nein allgemeines Wohngebiet fest, so dass sich hier eine \"Wohngebietsschneise\" vom \nalten E1. Ortskern bis zur S.-----straße erstrecke und dort mit einer \nGemeinbedarfsfläche abschließe. In einem allgemeinen Wohngebiet seien - genauso \nwie in einem Kerngebiet - kirchliche Anlagen allgemein zulässig. Selbst wenn man \nalso die Gemeinbedarfsfestsetzung als überlagernde Festsetzung ansehe, könne die \nKirchenfläche vorliegend ohne weiteres den südlich angrenzenden Wohngebieten \nzugeordnet werden. Die angefochtene Baugenehmigung verstoße auch nicht gegen \nAbstandflächenvorschriften. Gegenstand der Baugenehmigung sei u.a. ein Lageplan \nvom 29. November 2001, der von einer Geländehöhe von 86,77 m über NN \nausgehe. Diese Angaben seien nicht zu beanstanden, da Grundlage der \nAbstandflächenberechnung die Wandhöhe sei, gemessen von der jetzt vorhandenen \nGeländeoberfläche des Baugrundstücks bis zur Schnittlinie der Wand mit der \nDachhaut. Diese Berechnung wirke sich hier sogar zugunsten der Klägerin aus, da \ndas Baugrundstück auf Grund der vorgenommenen Abgrabung tiefer liege. Soweit \ndie Klägerin in diesem Zusammenhang eine Berechnung vom 9. März 2003 \nanspreche, sei dies nicht nachvollziehbar. In der Akte befinde sich lediglich ein \nAktenvermerk mit einer Berechnung vom 9. März 2001, die die von der Klägerin \nbeanstandete Höhe von 87,49 m über NN zur Grundlage habe. Maßgebend sei aber \ndie Abstandflächenberechnung des genannten Lageplans, der Bestandteil der \nBaugenehmigung sei.\n\n36\n\nDie Beigeladenen stellen keinen Antrag.\n\n37\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den \nInhalte der Gerichtsakten sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge und Pläne \nder Beklagten Bezug genommen.\n\n38\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n39\n\nDie zulässige Berufung ist unbegründet.\n\n40\n\nDie Klage hat keinen Erfolg.\n\n41\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich des mit dem Hauptantrag verfolgten Begehrens. \nInsoweit ist die zulässige Klage unbegründet.\n\n42\n\nDie den Beigeladenen erteilte Baugenehmigung vom 11. April 2002 in der \nFassung des Widerspruchsbescheides der Bezirksregierung L3. vom 18. Februar \n2003 zur Errichtung eines Einfamilienhauses auf dem Grundstück S2.----straße 221 \n(Flurstück 1605, Flur 4, Gemarkung E. ) verletzt keine die Klägerin schützenden \nRegelungen des Bauordnungs- oder Bauplanungsrechts.\n\n43\n\nDie Baugenehmigung verstößt nicht gegen nachbarschützende Vorschriften des \nBauordnungsrechts. Insbesondere unterschreitet das genehmigte Vorhaben die \nerforderlichen Abstandflächen nicht. \n\n44\n\nSoweit es die westliche Grenze des Baugrundstücks betrifft, ist die Einhaltung \neiner Abstandfläche zum Grundstück der Klägerin nicht erforderlich. Gemäß § 6 Abs. \n1 Satz 2 lit a) BauO NRW ist eine Abstandfläche nicht erforderlich vor Außenwänden, \ndie an der Nachbargrenze errichtet werden, wenn nach planungsrechtlichen \nVorschriften das Gebäude ohne Grenzabstand errichtet werden muss. Diese \nVoraussetzungen sind hier erfüllt. Der Bebauungsplan Nr. 7420-29 setzt für das \nGrundstück, auf dem das Wohnhaus errichtet werden soll, geschlossene Bauweise \nfest, so dass die Gebäude ohne seitlichen Grenzabstand errichtet werden müssen, \nda die vorhandene Bebauung keine Abweichung erfordert (§ 22 Abs. 3 \nBauNVO).\n\n45\n\nSoweit es die südliche Seite des streitbefangenen Grundstücks betrifft, ist schon \nfraglich, ob die Einhaltung einer Abstandfläche überhaupt erforderlich ist. Ergeben \nsich durch zwingende Festsetzungen eines Bebauungsplans geringere Tiefen der \nAbstandflächen, so gelten gemäß § 6 Abs. 17 BauO NRW diese Tiefen. Gemäß § 22 \nAbs. 4 Satz 1 BauNVO kann auch eine abweichende Bauweise festgesetzt werden. \nDabei kann auch festgesetzt werden, inwieweit (und wo) an die rückwärtigen \nGrundstücksgrenzen gebaut werden muss. Eine Gemeinde kann eine abweichende \nBauweise durch die Festsetzung der überbaubaren Grundstücksfläche unter \nVerwendung von Baulinien oder Baugrenzen bestimmen.\n\n46\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 29. Dezember 1995 - 4 NB 40.95 -, BRS 58 Nr. 36. \n\n47\n\nDabei gibt es keinen \"Katalog\" der abweichenden Bauweisen, sondern § 22 \nAbs. 4 BauNVO ist insoweit weit auszulegen, wenn die (alleinige) Festsetzung der \noffenen oder der geschlossenen Bauweise den Besonderheiten der bereits \nvorhandenen Bebauung nicht gerecht werden würde.\n\n48\n\nVgl. VGH Baden-Württemberg, Beschluss vom 4. Mai 1992 - 8 S 2914/91 -\nESVGH 42, 279. \n\n49\n\nEs spricht manches dafür, dass hier eine abweichende Bauweise bestimmt ist, \nund zwar dergestalt, dass im rückwärtigen Bereich des Baugrundstücks keine oder \ngeringere Abstandflächen eingehalten zu werden brauchen. Hierfür spricht zum \neinen die Festsetzung der rückwärtigen Baugrenze innerhalb des rückwärtigen \nBereichs des Kerngebiets der S.-----straße und zum anderen die Ausweisung einer \nFläche für Garagen und Stellplätze an der südlichen Grenze des Baugrundstücks \nzum Grundstück der Klägerin. Mit diesen Vorgaben sollte wohl eine Bebauung ohne \noder mit nur geringerem Grenzabstand ermöglicht werden. Dies kann aber \noffenbleiben.\n\n50\n\nDas Vorhaben hält nämlich auch dann, wenn § 6 Abs. 17 BauO NRW nicht \neingreifen sollte, die Abstandflächen ein. Gemäß § 6 Abs. 4 Satz 1 BauO NRW \nbemisst sich die Abstandfläche nach der Wandhöhe. Als Wandhöhe gilt gemäß § 6 \nAbs. 4 Satz 2 BauO NRW das Maß von der Geländeoberfäche bis zur Schnittlinie der \nDachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Gemäß § 2 Abs. 4 BauO NRW \nist Geländeoberfläche die Fläche, die sich aus der Baugenehmigung oder den \nFestsetzungen des Bebauungsplans ergibt, im Übrigen die natürliche \nGeländeoberfläche. Unterer Bezugspunkt für die Wandhöhe nach § 6 Abs. 4 BauO \nNRW ist die auf dem Baugrundstück selbst vorhandene bzw. festgelegte \nGeländeoberfläche, nicht das Geländeniveau auf dem Nachbargrundstück, \n\n51\n\nvgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 1999 - 7 B 1457/99 - sowie VGH \nBaden-Württemberg, Beschluss vom 30. Oktober 1995 - 3 S 2418/95 -, BRS 57 Nr. \n142,\n\n52\n\nso dass es auf die Geländehöhe auf dem Grundstück der Klägerin insoweit \nschon aus Rechtsgründen nicht ankommt. Der Bebauungsplan Nr. 7420-29 enthält \nkeine Festsetzungen zur Geländeoberfläche. Die Baugenehmigung legt die \nGeländeoberfläche fest. Sie genügt insoweit den Bestimmtheitsanforderungen. Zwar \nist eine Baugenehmigung als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn der Bauschein \noder die genehmigten Bauvorlagen - etwa hinsichtlich der Höhe der geplanten oder \nvorhandenen Geländehöhe - unbestimmt sind und infolgedessen bei der Ausführung \ndes Bauvorhabens eine Verletzung von Nachbarrechten nicht auszuschließen ist. \n\n53\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 10 B 2489/03 -, BRS 67 Nr. \n141. \n\n54\n\nIn den zur angefochtenen Baugenehmigung gehörenden Bauvorlagen ist die \nGeländeoberfläche - soweit sie für Nachbarrechte der Klägerin relevant ist - \nhinreichend bestimmt. In den Bauvorlagen zur Baugenehmigung ist die vorhandene \nGeländeroberfläche durchgehend mit 86, 74 m über NN angegeben. Den \nBauvorlagen zur Baugenehmigung, insbesondere dem Lageplan sowie den \nSchnitten ist für den südlichen Bereich des Baugrundstücks ein Höhenpunkt von \n86,74 m über NN zu entnehmen. Es spricht vieles dafür, dass dies auch die \ntatsächliche natürliche Geländeroberfläche ist. Eine vergleichbare Höhe (86,7 über \nNN) für den südlichen Grundstücksbereich ist auch in dem in einem früheren \nGenehmigungsverfahren eingereichten Lageplan vom 6. April 1999 auf dem \nBaugrundstück angegeben. Dort sind zwar auch Höhenmaße von 86, 2 bzw. 86, 4 m \nüber NN genannt, was auf ein - nach Norden hin - leicht abfallendes Gelände \nhindeuten könnte; hierdurch würden aber jedenfalls nachbarrechtsrelevante Belange \nder Klägerin nicht verletzt, da der an ihr Grundstück angrenzende südliche Bereich \ndes Baugrundstücks hiervon nicht berührt würde. Darauf, welche \nGeländeoberflächenmaße bei anderen Berechnungen zugrundegelegt worden sind - \ndie Klägerin bezieht sich insoweit auf eine Berechnung vom 9. März 2001 (nicht: \n2003), die nicht Bestandteil der angefochtenen Genehmigung ist - kommt es nicht \nan; abgesehen davon würde die insoweit von der Klägerin in Bezug genommene \nBerechnung sowie die in ihrem Schriftsatz vom 16. Februar 2006 genannte Höhe des \nGeländes von 87,0 m über NN oder mehr sogar zu geringeren Tiefen der \nAbstandfläche führen, weil der über der Geländeoberfläche hinausragende Teil des \nVorhabens geringer würde. Im Übrigen hat die Klägerin zu Abgrabungen auf dem \nGrundstück der Beigeladenen auch nichts konkret vorgetragen; vielmehr spricht alles \ndafür, dass die in dem in genannten Lageplan vom 6. April 1999 angegebene \nGeländeoberfläche von 86,7 m über NN von den Beteiligten - auch von der Klägerin - \n(jahrelang) akzeptiert worden ist. \n\n55\n\nDie Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut befindet sich ausweislich der zur \nBaugenehmigung befindlichen Ansichtszeichnung Südost an der höchsten Stelle an \nder südlichen Baugrundstücksseite in einer Höhe von 94,64 m über NN, d.h., 8,93 m \nüber OKF S.-----straße, die ihrerseits bei 85,71 m über NN liegt. Hierbei handelt es \nsich um die nordöstliche Außenwand, von der ein Satteldach in südwestlicher \nRichtung bis auf eine (Trauf-)Höhe von 8,18 m abführt. Der entsprechende \nGiebelbereich ist mit einem Drittel in die Berechnung einzustellen (vgl. § 6 Abs. 4 \nSatz 5 Nr. 2 tir. 3 BauO NRW). Die Geländeoberfläche im südlichen Bereich des \nBaugrundstücks befindet sich aus den dargelegten Gründen auf einer Höhe von \n86,74 m über NN. Damit errechnet sich die Abstandfläche in diesem Bereich mit \n(94,64 - 93,89) : 3 + 93,89 - 86,74 = 7,4. Die sich bei einem Maß H von 0,8 \nergebende Abstandfläche von 5,92 m wird ausweislich der Bauzeichnungen, denen \ndie Klägerin insoweit nicht entgegengetreten ist, eingehalten. Der Balkon ist in die \nAbstandflächenberechnung nicht mit einzubeziehen, weil er mit 1,3 m nicht mehr als \n1,5 m vor die Außenwand hervortritt und von der gegenüberliegenden \nNachbargrenze mindestens 2,0 m entfernt ist (vgl. § 6 Abs. 7 BauO NRW).\n\n56\n\nDie angefochtene Baugenehmigung verstößt auch nicht gegen \nnachbarschützende bauplanungsrechtliche Vorschriften.\n\n57\n\nDie Klägerin hat gegenüber dem genehmigten Vorhaben keinen \nGebietserhaltungs- bzw. -gewährleistungsanspruch wegen Verletzung der \nFestsetzungen des Bebauungsplans hinsichtlich der Art der baulichen Nutzung. \n\n58\n\nEin solcher resultiert insbesondere nicht aus dem von der Klägerin geltend \ngemachten Verstoß des Vorhabens gegen Nr. 1.3 der textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans. Nach dieser Regelung sind im Kerngebiet sonstige Wohnungen - \nalso solche, die nicht betriebsbezogen sind - nur oberhalb des ersten Geschosses \nzulässig. Es spricht vieles dafür, dass die angefochtene Baugenehmigung mit dieser \nPlanfestsetzung nicht übereinstimmt, weil damit - ohne konkretere Zweckbestimmung \n- die Errichtung eines Einfamilienhauses genehmigt worden ist: hierfür reicht die \nErwähnung des \"Hotel L2. \" auf den Bauzeichnungen nicht aus, zumal auch eine \nBetriebsbeschreibung fehlt. Ob ein Verstoß gegen die textlichen Festsetzungen des \nBebauungsplans vorliegt, kann aber offenbleiben. \n\n59\n\nSelbst wenn man unterstellt, dass eine objektive Verletzung dieser Regelung \nüber die Art der baulichen Nutzung gegeben ist, ergibt sich hieraus jedenfalls keine \nVerletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten der Klägerin. Ihr steht nämlich \ngegenüber diesem im Kerngebiet des Bebauungsplans zu errichtenden Vorhaben \nkein Gebietserhaltungs- bzw. gewährleistungsanspruch zu.\n\n60\n\nDie Festsetzung von Baugebieten durch Bebauungsplan hat hier hinsichtlich der \nArt zulässiger Nutzungen kraft Bundesrechts grundsätzlich nachbarschützende \nFunktion. Bei der Festsetzung der Baugebiete hängt es nicht vom Willen der \nGemeinde ab, ob die Planfestsetzung nachbarschützend ist. Zu den Aufgaben des \nBauplanungsrechts gehört es, die einzelnen Grundstücke einer auch im Verhältnis \nuntereinander verträglichen Nutzung zuzuführen. Indem es in dieser Weise auf einen \nAusgleich möglicher Bodennutzungskonflikte abzielt, bestimmt es zugleich den Inhalt \ndes Grundeigentums. Bauplanungsrechtlicher Nachbarschutz beruht demgemäß auf \ndem Gedanken des wechselseitigen Austauschverhältnisses. Weil und soweit der \nEigentümer eines Grundstücks in dessen Ausnutzung öffentlich-rechtlichen \nBeschränkungen unterworfen ist, kann er deren Beachtung grundsätzlich auch im \nVerhältnis zum Nachbarn durchsetzen. Der Hauptanwendungsfall im \nBauplanungsrecht für diesen Grundsatz sind die Festsetzungen eines \nBebauungsplans über die Art der baulichen Nutzung. Durch sie werden die \nPlanbetroffenen im Hinblick auf die Nutzung ihrer Grundstücke zu einer rechtlichen \nSchicksalsgemeinschaft verbunden. Die Beschränkung der Nutzungsmöglichkeiten \ndes eigenen Grundstücks wird dadurch ausgeglichen, dass auch die anderen \nGrundeigentümer diesen Beschränkungen unterworfen sind. Soweit die Gemeinde \ndurch die Baunutzungsverordnung zur Festsetzung von Baugebieten ermächtigt \nwird, schließt die Ermächtigung deshalb ein, dass die Gebietsfestsetzung \ngrundsätzlich nachbarschützend sein muss. Auf die Bewahrung der Gebietsart hat \nder Nachbarbar einen Schutzanspruch, der über das Rücksichtnahmegebot \nhinausgeht.\n\n61\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 16. September 1993 - 4 C 28.91 -, BRS 55 Nr. 110 (S. \n306). \n\n62\n\nDer Anspruch auf Erhaltung der Gebietsart besteht ausschließlich innerhalb \ndesselben Baugebiets.\n\n63\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 2004 - 7 B 874/04 -, vom 25. \nFebruar 2003 - 7 B 2374/02 -, BRS 65 Nr. 82 und vom 28. November 2002 - 10 B \n1618/02 -, BRS 66 Nr. 168, alle m.w.N.; a.A. VGH Baden-Württemberg, Urteil vom 4. \nMai 2001 - 3 S 597/00 -, JURIS-Dokumentation.\n\n64\n\nGrundstücke, für die innerhalb eines Bebauungsplans unterschiedliche \nNutzungsarten festgelegt sind, liegen nicht innerhalb eines Baugebiets, sondern in \nunterschiedlichen Baugebieten.\n\n65\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 28. November 2002 - 10 B 1618/02 -, BRS 66 \nNr. 168 und Fickert/Fieseler, Baunutzungsverordnung, 10. Auflage 2002, Vorbem. §§ \n2-9, 12-13 Rz. 26, beide m.w.N.\n\n66\n\nDer die Erhaltung der Gebietsart betreffende Nachbarschutz wird durch die \nwechselseitige Prägung der benachbarten Gebiete begrenzt und muss keineswegs \nalle Grundstücke in der Umgebung umfassen, die zu derselben Baugebietskategorie \ngehören.\n\n67\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 20. August 1998 - 4 B 79.98 -, BRS 60 Nr. \n176.\n\n68\n\nDie Art der baulichen Nutzung kann im Bebauungsplan außer durch \nBaugebietsfestsetzungen nach der Baunutzungsverordnung auch durch anderweitige \nFlächenfestsetzungen nach § 9 Abs. 1 Nr. 5 BauGB bestimmt werden; \nBaugebietsfestsetzungen haben keinen Vorrang.\n\n69\n\nVgl. BVerwG, Beschlüsse vom 23. Dezember 1997 - 4 BN 23.97 -, BRS 59 Nr. \n71 und vom 13. Juli 1989 - 4 B 140.88 -, BRS 49 Nr. 79. \n\n70\n\nNach diesen Grundsätzen hat die Klägerin keinen Gebietserhaltungsanspruch \ngegenüber dem Vorhaben der Beigeladenen. Ihr Grundstück und das Baugrundstück \nliegen nämlich nicht innerhalb eines (Bau-)Gebiets. Baugebiete sind gemäß § 1 Abs. \n2 BauNVO die für die Bebauung vorgesehenen Flächen, die nach der besonderen \nArt ihrer baulichen Nutzung dargestellt werden. Das Grundstück der Beigeladenen \nliegt am südwestlichen Rand des Kerngebiets, bei dem es sich um ein Baugebiet \ni.S.d. § 1 Abs. 2 Nr. 7 BauNVO handelt. Das Grundstück der Klägerin liegt in einer \nFläche, die als \"Fläche für den Gemeinbedarf\" mit der Zweckbestimmung \"soziale, \nkirchliche und kulturelle Einrichtungen\" festgesetzt ist. Die Flächen für den \nGemeinbedarf können aus den oben genannten Gründen ebenfalls die Art der \nbaulichen Nutzung festlegen, sie werden dadurch aber noch nicht zu einem \nBaugebiet.\n\n71\n\nVgl. auch BVerwG, Beschluss vom 23. Dezember 1997 - 4 BN 23.97 -, a.a.O. \n\n72\n\nAuch hier liegt das Grundstück der Klägerin innerhalb eines eigenen, durch die \nArt seiner Nutzung definierten und von dem Kerngebiet abgegrenzten Gebiets. Dies \ngeht bereits eindeutig aus der in den zeichnerischen Festsetzung enthaltenen \n\"Perlschnur\" (vgl. Nr. 15.14 Planzeichenverordnung) hervor, die nach der Legende \nzum Bebauungsplan gerade zur \"Abgrenzung von Gebieten unterschiedlicher \nNutzung\" dient und das Grundstück der Klägerin und das am westlichen Rand des \nKerngebiets gelegene Baugrundstück trennt. Dass die Fläche für den Gemeinbedarf \nnicht dem Kerngebiet zugeordnet ist und dieses auch nicht \"überlagert\", ergibt sich \nauch aus der Planbegründung, in der es unter Nr. 1 \"Allgemeines\" heißt:\n\n73\n\n\"Der Bebauungsplan ist aus dem Flächennutzungsplan entwickelt. Eine \ngeringfügige Abweichung ergibt sich lediglich insoweit, als der Flächennutzungsplan \ninnerhalb des Plangebietes eine Grünfläche darstellt. Diese stellt auf die zur Kirche \nSt. S1. gehörenden parkähnlich gestalteten Freiflächen ab. Darüber hinaus ist \nder benachbarte ehemalige Kirmesplatz in die Grünfläche einbezogen. Der \nBebauungsplan ordnet dagegen das gesamte Kirchengelände der Fläche für den \nGemeinbedarf zu, wobei die Freiflächen mit Ausnahme einer kleineren überbaubaren \nGrundstücksfläche für ein Pfarrhaus unverändert bestehen bleiben. Der Kirmesplatz, \nder bereits in der Vergangenheit nahezu ausschließlich als Parkplatz für die \nMehrzweckhalle diente, wird im Bebauungsplan als Parkfläche dieser Einrichtung \nfestgeschrieben ... Die durch den Flächennutzungsplan vorgegebene \nNutzungsstruktur mit gemischten Bauflächen an der S.-----straße, Wohnbauflächen \nim südlich hieran angrenzenden Bereich sowie den Gemeinbedarfseinrichtungen und \neinzelnen Freiflächen im Innenbereich wird durch den Bebauungsplan somit \nweitgehend eingehalten, so dass der Bebauungsplan als aus dem \nFlächennutzungsplan entwickelt angesehen werden kann.\" \n\n74\n\nDamit wird klar, dass der Plangeber innerhalb des gesamten Plangebiets \"drei \nBereiche\" als wesentlich ansah, nämlich zum einen die gemischten Bauflächen an \nder S.-----straße als Hauptgeschäftsstraße, zum zweiten die Wohnbauflächen im \nsüdlich hieran angrenzenden Bereich und zum dritten die \nGemeinbedarfseinrichtungen und Freiflächen im Innenbereich. In dieselbe Richtung \ngeht Nr. 2 der Planbegründung \"Ziele und Zwecke des Bebauungsplans\", wo es \nheißt: \n\n75\n\n\"Der Bereich entlang der S.-----straße wird als Kerngebiet mit einer \ngeschlossenen Bauweise festgesetzt. Diese Festsetzung berücksichtigt das im \nZusammenhang mit der Stadtentwicklungsplanung der Stadt C. ... entwickelte \nräumlich-funktionale Zentrenkonzept, wonach dem Ortskern von E. die Funktion \neines Stadtbezirkzentrums für den Stadtbezirk E. zukommt. Diese Festsetzung \ndient des weiteren der Stützung des ansässigen Einzelhandels und weiterer zentraler \nEinrichtungen, so dass die Attraktivität der S.-----straße und die Versorgung der \nBevölkerung gesichert wird. Die Maße der baulichen Nutzung stellen auf die o.g. \nPlanungsziele ab und sichern zudem den vorhandenen Bestand ...\n\n76\n\nDer Charakter der S.-----straße als Hauptgeschäftsstraße lässt es sinnvoll \nerscheinen, ein auch dieser Funktion angemessenes Orts- und Straßenbild \nsicherzustellen. ... Der Eckbereich X.--------straße/S.-----straße wird durch das \nKirchenzentrum St. S1. mir Pfarrbücherei, Pfarrhaus, Seniorentreff der \nArbeiterwohlfahrt und Ausländerbegegnungsstätte ... geprägt. Aufgrund dieser \nvorgegebenen Nutzungsstruktur der Einrichtungen erfolgt die Festsetzung einer \nFläche für den Gemeinbedarf mit der auf den Bestand abstellenden Spezifizierung \n(soziale, kirchliche und kulturelle Einrichtungen). Das Gesamtgrundstück stellt sich in \nder Örtlichkeit als tlw. versiegelte und tlw. begrünte Fläche dar. Die Versiegelung \nerfolgt durch die baulichen Anlagen und die befestigten Platz- und Wegeflächen. Die \nBauweise sowie die Art und das Maß der baulichen Nutzung stellen auf den \nvorhandenen Bestand ab, lassen aber noch gewisse bauliche Ergänzungen zu.\" \n\n77\n\nDies verdeutlicht, dass die Gemeinbedarfsfläche, in der sich das Grundstück der \nKlägerin planungsrechtlich befindet, vom Plangeber als durch das \"Kirchenzentrum \nSt. S1. \" mit seinen unterschiedlichen kirchlichen (Kirche, Pfarrhaus, \nPfarrbücherei) und sozialen (Seniorentreff) Einrichtungen geprägt angesehen wurde. \nSeine Abgrenzung von dem Kerngebiet und den weiteren östlichen \nGebietsausweisungen wird durch die Mauer, die das Kirchengelände umgrenzt, auch \nfaktisch verdeutlicht. Es besteht auch keinerlei \"Austauschverhältnis\" im dargelegten \nSinne zwischen der Gemeinbedarfsfläche, in der das klägerische Grundstück \ngelegen ist, und dem Kerngebiet, in dem sich das Baugrundstück befindet. Denn die \nKlägerin wird in den Nutzungsmöglichkeiten ihres Grundstücks durch die \nGebietsausweisung als Kerngebiet nicht beschränkt. Auf die von der Klägerin \nangenommene Prägung der Gemeinbedarfsfläche durch einige umliegende \nKerngebietsausweisungen in anderen Bebauungsplänen kommt es nicht an. Liegen \ndie Grundstücke der Klägerin und der Beigeladenen nicht innerhalb eines (Bau-\n)Gebiets, scheidet ein (bundesrechtlicher) Gebietserhaltungsanspruch schon deshalb \nund darüber hinaus auch aus dem Grunde aus, dass kein durch die \nBebauungsplanfestsetzung bedingtes wechselbezügliches Austauschverhältnis \nzwischen den Eigentümern der Grundstücke im Kerngebiet einerseits und in der \nGemeinbedarfsfläche andererseits besteht. \n\n78\n\nDer Plangeber hat mit der textlichen Festsetzung Nr. 1.3 der Klägerin \nAbwehrrechte nicht eingeräumt. Ob Festsetzungen eines Bebauungsplans zur Art \nder baulichen Nutzung - sofern sie nicht kraft Bundesrechts nachbarschützende \nWirkung haben - drittschützend sind, hängt vom Willen der Gemeinde als \nPlangeberin ab. Dieser ist anhand der Festsetzungen unter Heranziehung der \nPlanbegründung und der Normentstehungsgeschichte zu ermitteln. Der \nnachbarschützende Charakter einer Festsetzung ist dabei zu bejahen, wenn sich \ndabei mit hinreichender Deutlichkeit ergibt, dass der Ortsgesetzgeber mit den \nPlanausweisungen nicht nur städtebauliche Ziele verfolgt, sondern auch (einzelne) \nGrundstückseigentümer begünstigen wollte.\n\n79\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219 \n\n80\n\nDiese Voraussetzung ist nicht erfüllt. In der Planbegründung heißt es unter Nr. 2 \n(Ziele und Zwecke der Planung): \n\n81\n\n\"Im Kerngebiet wird die nach der Baunutzungsverordnung zulässige \nWohnnutzung ab dem II. Vollgeschoss als generell zulassungsfähig festgelegt. \nHiermit wird der gewachsenen Nutzungsstruktur des Zentrenbereiches Rechnung \ngetragen. Im Hinblick auf diesen Hauptgeschäftsbereich und zur Unterstützung des \nZentrenkonzeptes soll sich die Wohnnutzung nicht auch auf das unterste \nVollgeschoss erstrecken.\"\n\n82\n\nDaraus ergibt sich, dass der Ausschluss der Wohnnutzung im Erdgeschoss allein \nstädtebauliche Gründe hatte; ein Ansatzpunkt dafür, dass damit auch Rechte der \nKlägerin begründet werden sollten, ist nicht zu erkennen. Im Übrigen ist nicht \nersichtlich, wie eine Wohnnutzung im Erdgeschoss auf dem Baugrundstück die \nNutzungsmöglichkeiten der Gemeinbedarfsfläche beschränken kann. \n\n83\n\nAuch die sonstigen Festsetzungen des Bebauungsplans vermitteln der Klägerin \nkein nachbarliches Abwehrrecht gegen das mit der angegriffenen Baugenehmigung \nzugelassene Vorhaben. \n\n84\n\nDie Klägerin kann ein Abwehrrecht nicht unter dem Aspekt einer Verletzung der \nFestsetzungen über die Zahl der zulässigen Vollgeschosse geltend machen. \n\n85\n\nDabei kann offenbleiben, ob die angefochtene Baugenehmigung dadurch gegen \ndie Festsetzung des Bebauungsplans verstößt, dass statt der vorgegebenen \nEingeschossigkeit im südlichen Grundstücksbereich ein - nach Auffassung der \nKlägerin, die allerdings von einer aus den oben dargelegten Gründen unzutreffenden \nGeländeoberfläche ausgeht - zweigeschossiges Gebäude zugelassen worden ist. \nDie Festsetzungen zur Geschossigkeit sind nämlich jedenfalls nicht dem Schutz der \nKlägerin zu dienen bestimmt.\n\n86\n\nFestsetzungen des Maßes der baulichen Nutzung, zu denen auch die Festlegung \nder Zahl der zulässigen Vollgeschosse zählt (vgl. § 16 Abs. 2 Nr. 3, Abs. 4 und § 20 \nAbs. 1 BauNVO), durch Bebauungspläne haben - anders als die Festsetzung von \nBaugebieten - kraft Bundesrechts grundsätzlich keine nachbarschützende Funktion. \n\n87\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 23. Juni 1995 - 4 B 52.95 -, BRS 57 Nr. 209; OVG \nNRW, Beschluss vom 30. August 2002 - 10 B 876/02 -.\n\n88\n\nOb Festsetzungen eines Bebauungsplans über das Maß der baulichen Nutzung \ndrittschützend sind, hängt somit ebenfalls vom Willen der Gemeinde als Plangeberin \nab, der nach den o.g. Grundsätzen zu ermitteln ist. \n\n89\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 19. Oktober 1995 - 4 B 215.95 -, BRS 57 Nr. 219, \nOVG NRW, Urteil vom 18. April 1991 - 11 A 696/87 -, BRS 52 Nr. 180 und [speziell \nfür die Festsetzung von Vollgeschossen] Fickert/Fieseler, a.a.O., § 16 Rz. 59 \nm.w.N.\n\n90\n\nNach diesen Grundsätzen ist die Festsetzung der Höchstzahl der zulässigen \nVollgeschosse (vgl. § 20 Abs. 1 BauNVO) nicht dem Schutz (auch) der Klägerin zu \ndienen bestimmt. Insbesondere lässt sich der Planbegründung nicht entnehmen, \ndass der Plangeber mit der Festsetzung der Geschossigkeit Nachbarrechte der \nKlägerin begründen wollte. In der entsprechenden Passage der Planbegründung \nheißt es unter Nr. 2 (Ziele und Zwecke der Planung):\n\n91\n\n\"Der Charakter der S.-----straße als Hauptgeschäftsstraße lässt es sinnvoll \nerscheinen, ein auch dieser Funktion angemessenes Orts- und Straßenbild \nsicherzustellen. Daher wird entlang der S.-----straße 197 bis 221 eine zwingende \ndreigeschossige Bauweise ausgewiesen, da in diesem Teilabschnitt der S.-----straße \ndie Dreigeschossigkeit bestimmend ist. Diese Festsetzung soll längerfristig und in \nAnpassung an die Nachbargebiete zu einem städtebaulich verbesserten Straßenbild \nder Bebauung an der S.-----straße führen. Um einen befriedigenden Übergang zum \nzweigeschossigen Pfarrhaus der St. S1. -Kirchengemeinde (L4.----platz 4) zu \ngewährleisten, wird hierfür eine zulässige Zweigeschossigkeit und im südlichen \nBereich S.-----straße 221 eine zulässige Eingeschossigkeit festgesetzt. Für die \nrückwärtigen Grundstücksbereiche im Eckbereich zur T.------straße wird eine zwei- \nbzw. eingeschossige Bauweise ausgewiesen, um hier den städtebaulich \nangestrebten Übergang und das einheitliche Erscheinungsbild der Bebauung zum \nangrenzenden historischen Ortsbereich vom E. sicherzustellen. Aus Gründen \ndes einheitlichen und geschlossenen Straßenbildes werden in der S.-----straße \nstraßenseitig Baulinien festgesetzt.\"\n\n92\n\nDaraus ergibt sich, dass die Festsetzung der Geschossigkeit allein aus \nstädtebaulichen Gründen und nicht zur Begründung (auch) nachbarlicher Rechte der \nKlägerin erfolgt ist. Etwas anderes ergibt sich entgegen der Auffassung der Klägerin \nauch nicht aus der Begründung der Abstufung der Geschossigkeit, mit der Abstufung \nvon der dreigeschossigen über die zweigeschossige bis hin zur eingeschossigen \nBebauung solle ein \"befriedigender Übergang\" zum zweigeschossigen Pfarrhaus \ngeschaffen werden. Aus dem Kontext der Passage, in der wiederholt das Orts- und \nStraßenbild für die Begründung der Festsetzungen zum Maß der baulichen Nutzung, \ninsbesondere auch zur Geschossigkeit hervorgehoben wird, ergibt sich, dass damit \nein städtebaulich zufriedenstellender Übergang bezweckt war. Dass ein Gebäude - \nhier das Pfarrhaus - ausdrücklich genannt wird, hebt die Bedeutung dieses \nGebäudes als solches für das städtebauliche Konzept hervor. Daraus kann aber \nnicht geschlossen werden, dem Eigentümer solle ein eigener Abwehranspruch \ngegen solche Vorhaben zustehen, die mit den städtebaulichen Vorstellungen der \nGemeinde nicht in Übereinstimmung stehen. Das Pfarrhaus befindet sich seit vielen \nJahrzehnten an dieser Stelle und ist damit Bezugspunkt der städtebaulichen \nEntwicklung in diesem Bereich. Ist damit die Festsetzung im öffentlichen Interesse \nerfolgt, kann sie nicht als nachbarschützend interpretiert werden. \n\n93\n\nDas Rücksichtnahmegebot ist ebenfalls nicht verletzt. Welche Anforderungen das \nhier vom Tatbestandsmerkmal des Einfügens im Sinne des § 34 Abs. 1 BauGB \numfasste bzw. in § 15 Abs. 1 BauNVO enthaltene Gebot der Rücksichtnahme \nbegründet, hängt von den Umständen ab. Je empfindlicher und schutzwürdiger die \nStellung desjenigen ist, dem die Rücksichtnahme im gegebenen Zusammenhang \nzugute kommt, um so mehr kann er an Rücksichtnahme verlangen. Je verständlicher \nund unabweisbarer die mit dem Vorhaben verfolgten Interessen sind, um so weniger \nbraucht derjenige, der das Vorhaben verwirklichen will, Rücksicht zu nehmen. Bei \ndiesem Ansatz kommt es für die sachgerechte Beurteilung des Einzelfalls wesentlich \nauf eine Abwägung zwischen dem an, was einerseits dem \nRücksichtnahmebegünstigten und andererseits dem Rücksichtnahmepflichtigen nach \nLage der Dinge zuzumuten ist.\n\n94\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 28. Oktober 1993 - 4 C 5.93 -, BRS 55 Nr. 168 m.w.N. \n\n95\n\nNach diesen Grundsätzen ist das mit der angefochtenen Baugenehmigung \nzugelassene Vorhaben der Klägerin gegenüber nicht rücksichtslos. Soweit die \nKlägerin geltend macht, die Realisierung des Vorhabens würde auf ihr Grundstück \n\n96\n\n- insbesondere den Pfarrgarten - eine verschattende Wirkung haben, macht sie \neinen Aspekt geltend, der von den Abstandflächenvorschriften erfasst wird. Die \nEinhaltung der Abstandflächenvorschriften, von der hier aus den dargelegten \nGründen auszugehen ist, führt aber in der Regel dazu, dass zumindest in \ntatsächlicher Hinsicht das Rücksichtnahmegebot nicht verletzt wird.\n\n97\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 11. Januar 1999 - 4 B 128.98 -, BRS 62 Nr. 102. \n\n98\n\nEine Ausnahme von der genannten Regel mag in städtebaulichen \nSondersituationen gegeben sein. \n\n99\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. August 2005 - 7 A 806/04 - m.w.N. \n\n100\n\nVon einer solchen städtebaulichen Sondersituation kann hier indes keine Rede \nsein. Die Firsthöhe des Vorhabens von 9,64 m fällt in dem Kerngebiet nicht \"aus dem \nRahmen\", sondern liegt noch unter der Firsthöhe z.B. des sich östlich \nanschließenden Hauses S.-----straße 219. Mit einer Bebauung gleicher Höhe \nmusste gerechnet werden. Vom relativ großzügigen und weitläufigen und in dem \nBereich, in dem das Vorhaben entstehen soll, nicht zu Wohnzwecken genutzten \nPfarrgartengelände entsteht nicht der Eindruck eines \"Eingemauertseins\". Ferner \nentsteht das angegriffene Vorhaben jenseits der nordöstlichen Grenze des \nklägerischen Grundstücks, so dass von einer unzumutbaren Verschattungswirkung \nkeine Rede sein kann. Dem entspricht es, dass nach den Angaben der Klägerin in \ndem ihrem Schreiben vom 18. Juni 2001 beigefügten Schreiben an die Beklagte der \nPfarrgarten (hauptsächlich in den Sommermonaten) durch mehrere Mutter-und-Kind-\nGruppen genutzt wird, und zwar in dem Bereich, der an das Grundstück S.-----straße \n217 angrenzt: Dieser Abschnitt des Pfarrgrundstücks ist nämlich nach eigener \nEinschätzung der Klägerin am besten besonnt. Dieser Bereich, in dem seinerzeit \noffenbar eine Aufschüttung von ca. 1 m stattgefunden hatte, liegt gerade nicht im \nBereich des Grundstücks der Beigeladenen, sondern weiter südlich. Sonstige \nAnhaltspunkte dafür, dass die genehmigte - (im südlichen Bereich unterstellt) \nzweigeschossige - Ausführung des Vorhabens der Klägerin unzumutbar ist, sind \nnicht konkret dargetan und auch sonst nicht ersichtlich. \n\n101\n\nDer Hilfsantrag hat ebenfalls keinen Erfolg. Aus den dargelegten Gründen ist er \n- ungeachtet seiner Zulässigkeit - jedenfalls unbegründet, da bauordnungs- und \nbauplanungsrechtliche Abwehrrechte der Klägerin durch das mit der \nBaugenehmigung vom 11. April 2002 in der Fassung der Nachtragsgenehmigung \nvom 13. März 2006 genehmigte Vorhaben nicht verletzt werden. \n\n102\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n103\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 \nVwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n104\n\nDie Revision wird nicht zugelassen, da die Voraussetzungen des § 132 VwGO \nnicht vorliegen.\n\n105","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273513","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-20/7-a-3375-04","cited_norms":[{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 22","ref_norm":"22","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":3},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 20","ref_norm":"20","n":2},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 713","ref_norm":"713","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 34","ref_norm":"34","n":1},{"jurabk":"BauNVO","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273513","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273513","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-20/7-a-3375-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273513","retrieved":"2026-07-09 02:44:46.055236+00:00"}}