{"status":"available","doknr":"OLD273512","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0320.7A3025.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-20","aktenzeichen":"7 A 3025/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas angefochtene Urteil wird geändert.\n\nDie Baugenehmigung des Beklagten vom 28. Mai 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des S. -F. -Kreises vom 7. April 2003 wird \naufgehoben. \n\nDer Beklagte und der Beigeladene tragen die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge je \nzur Hälfte; ihre eigenen außergerichtlichen Kosten tragen sie jeweils selbst.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist (Mit-)Eigentümer des Grundstücks I. -I1. -Straße 3 (Flurstück 29, \nFlur 5, Gemarkung F1. ) in I2. -F1. . Der Beigeladene ist (Mit-) Eigentümer des \nNachbargrundstücks I. -I1. -Straße 5 (Flurstück 28 in derselben Flur bzw. Gemarkung). \n\n3\n\nDas Grundstück des Beigeladenen ist mit einem Wohnhaus und einer Garage bebaut. Die \nGarage war ursprünglich mit einem Flachdach versehen. Die Außenmauer der Garage, die \ninsgesamt 30 cm breit ist, war im Jahr 1979 im Einverständnis mit dem Voreigentümer des \nklägerischen Grundstücks teilweise auf dem Grundstück des Klägers errichtet worden. Der \nÜberbau auf das Grundstück des Klägers beträgt 28 cm; hiervon entfallen 16 cm auf die \nVerklinkerung und 12 cm auf das Mauerwerk.\n\n4\n\nAuf den Bauantrag vom 30. März 1998 erteilte der Beklagte dem Beigeladenen mit \nBescheid vom 9. Juli 1998 die Genehmigung zum Um- und Ausbau des (Dach- und \nObergeschosses des) Einfamilienhauses auf seinem Grundstück. Gegenstand dieser \nBaugenehmigung war u.a. die Errichtung eines einheitlichen geneigten Daches über dem \nvorhandenen Wohnhaus und der daran angebauten Garage. In den genehmigten Bauvorlagen \nist die überbaute Garage als Grenzgarage eingezeichnet. In der Folgezeit errichteten die \nBeigeladenen sodann das Dach, das auf der Außenmauer der Garage auf dem klägerischen \nGrundstück aufsetzt. Die tatsächliche Dachneigung über der Garage beträgt zwischen 46 und \n47 Grad.\n\n5\n\nAuf die Klagen des Klägers hob das Verwaltungsgericht mit rechtskräftigen Urteilen vom \n17. August 2001 die Baugenehmigung vom 9. Juli 1998 auf (VG Köln 11 K 6966/99) und \nverpflichtete den Beklagten, dem Beigeladenen die Beseitigung des Dachaufbaus über der \nGarage insoweit aufzugeben, als dadurch Rechte des Klägers verletzt werden (VG Köln 11 K \n8098/99).\n\n6\n\nDer Beigeladene stellte im November 2001 einen Antrag auf Erteilung der nachträglichen \nGenehmigung zur Errichtung einer Garage. Der Beklagte wies den Beigeladenen unter dem \n13. Dezember 2001 darauf hin, die Geometrie des geplanten Garagendachs sei unklar: Bei \neinem trapezförmigen Grundriss könne das Pultdach nicht die in den Plänen dargestellte Form \nhaben. Außerdem überschreite die Länge der Garagenwand an der Nachbargrenze 9 m. Der \nBeklagte bat um Überarbeitung des Bauantrags. \n\n7\n\nUnter dem 12. März 2002 erließ der Beklagte unter Bezugnahme auf das Urteil im \nVerfahren VG Köln 11 K 8098/98 eine Ordnungsverfügung, in der er dem Beigeladenen \naufgab, innerhalb einer Frist von 4 Wochen nach Unanfechtbarkeit das Pultdach über dem \nursprünglichen Flachdach der Garage auf seinem Grundstück abzubrechen. Hiergegen legte \nder Beigeladene am 8. April 2002 Widerspruch ein.\n\n8\n\nIn der Folgezeit stellte der Beigeladene unter Vorlage geänderter Bauvorlagen einen \nBauantrag für das Vorhaben \"Zweifamilienhaus: Ausbau und Umbau des Ober- und \nDachgeschosses sowie Umbau der Garage auf der Südostseite\". Daraufhin erteilte der \nBeklagte mit Bescheid vom 28. Mai 2002 die entsprechende Baugenehmigung. Ausweislich \nder mit Grünvermerk genehmigten Bauzeichnungen vom 28. März 2002 soll ein Teil der dem \nGrundstück des Klägers zugeneigten Dachfläche abgebrochen werden; stattdessen soll über \nder Garage eine Dachfläche errichtet werden, die am Schnittpunkt mit der Außenwand des \nWohnhauses 0,40 m nach unten verspringt und eine Neigung von 45 Grad aufweist. \nBestandteil der Baugenehmigung ist auch eine \"Straßenansicht I. -I1. -Straße 5\" vom \n15. Oktober 2001, die eine einheitliche durchgehende Dachfläche von der Außenwand der \nneuen auf dem Grundstück des Beigeladenen zu errichtenden Garagenmauer an der \nGrundstücksgrenze bis zum First des Wohnhauses mit einer Dachneigung von 46,404 Grad \naufweist. In den genehmigten Bauzeichnungen vom 28. März 2002 ist die Höhe der \nGeländeoberfläche für das Grundstück des Beigeladenen mit 57,47 m über NN, für das \nGrundstück des Klägers mit 57,52 m über NN angegeben; der obere Abschluss der \nGaragenwand von \"max. 3 m\" liegt bei 60,52 m über NN. Gegen diese Baugenehmigung legte \nder Kläger am 12. Juni 2002 Widerspruch ein. Zur Begründung führte er aus, die Aufstockung \nder Garage sei unverändert rechtswidrig, auch wenn ausweislich der Baugenehmigung \nnunmehr beabsichtigt sei, die Fußpfette der Dachaufstockung dort aufzulegen, wo die \nAußenwand der Garage noch auf dem Grundstück des Beigeladenen stehe. Es sei unzulässig, \ndie Garage in einen zulässigen und einen unzulässigen Teil aufzuspalten. Bei der genehmigten \nÜberdachung der Garage handele es sich unverändert um ein mit dem Hauptgebäude eine \nEinheit bildendes abgeschlepptes Dach, das nach der einschlägigen Judikatur unzulässig \nsei.\n\n9\n\nAm 17. Juli 2002 beantragte der Kläger gegen den Beklagten die Zwangsvollstreckung \naus dem Urteil vom 17. August 2001 (VG Köln 11 K 8098/99) durchzuführen (VG Köln 11 \nM 29/02). Zur Begründung führte er aus, der Beklagte habe zwar dem \nverwaltungsgerichtlichen Urteil entsprechend dem Beigeladenen durch Ordnungsverfügung \nden Abbruch der Dachaufstockung über der zu seinem Grundstück gerichteten Garage \naufgegeben. Der Beklagte habe aber mit der Baugenehmigung vom 28. Mai 2002 ein \nVorhaben als Austauschmittel akzeptiert, das trotz der Veränderung des Daches über der \nGarage ebenfalls nachbarrechtswidrig sei. Der Vollstreckungsantrag wurde vom Kläger \nzurückgenommen, nachdem das Gericht darauf hingewiesen hatte, dass einer Vollstreckung \ndes Urteils vom 17. August 2001 im Hinblick darauf, dass die Wand der Garage sowohl auf \ndem Grundstück des Klägers als auch auf dem Beigeladenen stehe, unausräumbare \nzivilrechtliche Hindernisse entgegenstehen könnten. \n\n10\n\nDer Landrat des S. -F. -Kreises wies den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 7. April 2003 zurück. Zur Begründung führte er im Wesentlichen \naus, aus den zur Baugenehmigung gehörenden Zeichnungen gehe eindeutig hervor, dass für \ndie neue Grenzwand ein eigenes Fundament vorgesehen sei. Die Annahme des Klägers, die \ngeplante neue Grenzwand der genehmigten Garage bilde eine Einheit mit der bereits \nbestehenden Wand, die auf das Nachbargrundstück reiche, sei daher unrichtig. Eine \nVerbindung der beiden unmittelbar nebeneinander stehenden Wandscheiben zu einer einzigen \nWand sei unsinnig, technisch nicht notwendig und auch nur mit unverhältnismäßig hohem \nAufwand herstellbar. Im zur Baugenehmigung gehörenden Schnitt und der Straßenansicht sei \nder beabsichtigte Abbruch des Garagendaches in üblicher Kennzeichnung sowie schriftlich \ndurch den Hinweis \"Dachabbruch\" dargestellt. Das neue Garagendach verspringe gegenüber \ndem Dach des Wohngebäudes um etwa 0,40 m nach unten und könne somit nicht mehr als \nabgeschlepptes Dach bezeichnet werden. Die genehmigte Garage überschreite mit einer \nWandhöhe von 3,0 m, einer Dachneigung von 45 Grad und einer Länge von 6,04 m den in § 6 \nAbs. 11 Nr. 1 BauO NRW vorgegebenen Rahmen nicht. Abstellräume seien Bestandteile der \nGarage; sie könnten in offener Verbindung mit der Garage stehen, aber auch vom \nGaragenraum abgeschottet sein. Abstellräume seien auch oberhalb einer Garage im Dachraum \nzulässig, z.B. bei einer Garage mit Satteldach oder auch mit Pultdach - wie bei einem vom \nHauptgebäude abgeschleppten Dach -, wenn die funktionale Einheit mit der Garage \ngewährleistet sei und sie sich der Garage unterordneten. Unzulässig seien Abstellräume \nhingegen, wenn sie vom Hauptgebäude her zugänglich gemacht werden sollten, da dadurch \neinerseits die funktionale Einheit mit der Garage verloren gehe und sich andererseits dann das \nHauptgebäude in die herkömmliche Abstandfläche hinein erstrecke. Um einen solchen \nunzulässigen Raum handele es sich vorliegend aber nicht.\n\n11\n\nBereits unter dem 19. Februar 2003 hatte der Kläger Klage erhoben, zu deren Begründung \ner unter Ergänzung und Vertiefung seines bisherigen Vorbringen vorgetragen hat, das vom \nBeigeladenen angebotene und vom Beklagten genehmigte \"Austauschmittel\" verstoße ebenso \nwie die ursprüngliche Baugenehmigung gegen nachbarschützendes Recht. Die Garage sei \nnicht gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW begünstigt, denn sie werde mit dem leicht \numkonstruierten Dach in das Hauptgebäude mit einbezogen. Mit diesem \"verkrüppelten\" \nDach werde auch äußerlich der Anschein erweckt, die Garage sei in das Wohnhaus mit \neinbezogen. Außerdem sei die Garage in der genehmigten Form unzulässig, da über ihr ein \nRaum entstehe, den die Funktion der Garage nicht erfordere. Garagen seien gemäß § 6 Abs. \n11 BauO NRW nur als eigenständige Baukörper begünstigt, woran es hier auch wegen der \nEinbeziehung in das Hauptgebäude fehle. Er könne sich auf den Verstoß gegen die \nAbstandflächenvorschriften berufen, da er - wenn überhaupt - jedenfalls nicht in gleicher \nWeise wie der Beigeladene gegen diese verstoßen habe. Die nach dem Vorbringen des \nBeigeladenen vorliegenden Verstöße lägen allein im zivilrechtlichen Bereich. Der Kläger hat \nsich insoweit auf eine Skizze des öffentlich bestellten Vermessungsingenieurs L. vom \n2. Februar 1999 bezogen; der in nordöstlicher Richtung aus dieser Skizze vermeintlich \nersichtliche Abstand seiner Garage von der gemeinsamen Grundstücksgrenze stelle keinen \nHohlraum dar, sondern sei vielmehr mit Mauerwerk, also der Außenmauer seiner Garage \nbebaut. Damit stehe die Garage \"an der Grenze\". Dass die vorhandene Garage seine \nNachbarrechte verletze, stehe auf Grund der rechtskräftigen Entscheidung des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 17. August 2001 fest. \n\n12\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n13\n\ndie Baugenehmigung des Beklagten vom 28. Mai 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des S. -F. -Kreises vom 7. April 2003 aufzuheben. \n\n14\n\nDer Beklagte hat unter Bezugnahme auf die angefochtenen Entscheidungen \nbeantragt,\n\n15\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n16\n\nDer Beigeladene hat beantragt,\n\n17\n\ndie Klage abzuweisen. \n\n18\n\nEr hat ausgeführt, die Baugenehmigung sei rechtmäßig. Die Garage sei auch im Bereich \ndes Daches nicht mit dem Haupthaus verbunden. Es gebe keinen Zugang vom Hauptgebäude \nzum Dachraum über der Garage. Auch äußerlich werde das Pultdach über der Garage sichtbar \ndurch einen nunmehr neu zu schaffenden Versprung vom Satteldach des Wohnhauses \ngetrennt. Dies sei mehr als nach der verwaltungsgerichtlichen Rechtsprechung erforderlich \nsei. Durch das Dach der Garage werde diese nicht zu einer \"mehrfunktionalen Baulichkeit\". \nDer Raum über der Garage werde nicht gesondert genutzt, dies sei auch nicht vorgesehen. \nZudem könne der Kläger einen angeblichen nachbarrechtlichen Verstoß nicht rügen, da seine \nGarage ebenfalls den Grenzabstand nicht einhalte, wie das Vermessungsergebnis des \nVermessungsingenieurs A. vom 2. Juli 2002 belege. Die Garage des Klägers sei nicht \ni.S.d. des § 6 Abs. 11 BauO NRW \"an der Nachbargrenze\" gebaut. \n\n19\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 10. Mai 2004 abgewiesen. Zur \nBegründung hat es im Wesentlichen ausgeführt, das Vorhaben des Beigeladenen verstoße in \nder nunmehr genehmigten Ausführung nicht mehr gegen die Abstandflächenvorschriften. \nInsoweit hat es unter weitgehender Bezugnahme auf sein Urteil vom 17. August 2001 - 11 K \n6966/99 - ausgeführt, zwar habe die 1979 mit Flachdach errichtete Garage des Beigeladenen \ndie Abstandfläche zum Grundstück des Klägers nicht eingehalten; die Voraussetzungen des § \n6 Abs. 11 BauO NRW seien seinerzeit nicht erfüllt gewesen, weil die Garage nicht an die \nNachbargrenze gebaut sei. Vielmehr sei die 30 cm breite Außenwand der Garage ausweislich \neines Fortführungsrisses des Katasteramtes des S. -F. -Kreises vom 10. Dezember 1984 \nmit insgesamt 28 cm auf dem Grundstück des Klägers errichtet; dieser Überbau sei durch das \nVermessungsbüro L. am 3. Februar 1999 bestätigt worden. Dass die Garage auch nicht \nwegen der Zustimmung des Rechtsvorgängers des Klägers gegenüber dem Beigeladenen im \nJahre 1979 einer Grenzgarage i.S.d. § 6 Abs. 11 BauO NRW gleichzustellen sei, sei in dem \ngenannten Urteil vom 17. August 2001 dargelegt worden. Die nunmehr in Streit stehende \nBaugenehmigung sei dadurch gekennzeichnet, dass die neue Grenzwand vollständig auf dem \nGrundstück des Beigeladenen stehe und ein eigenes Fundament habe. Eine konstruktive \nVerbindung mit der teilweise auf dem Grundstück des Klägers stehenden Wandscheibe sei \nnicht notwendig und nach den genehmigten Plänen auch nicht vorgesehen. Die Konsequenz \ndaraus sei, dass die Garage als Grenzgarage privilegiert sei, da sie mit einer Wandhöhe von 3 \nm, einer Dachneigung von 45 Grad und einer Länge von 6,02 m die Voraussetzungen des § 6 \nAbs. 11 BauO NRW erfülle. Der Umstand, dass nach dem äußeren Eindruck die verklinkerte \nWandscheibe auf dem Grundstück des Beigeladenen die Außenwand ausmache, sei \nunerheblich. Unter dem 28. Oktober 2002 hätten die Beigeladenen ihr Einverständnis mit dem \nAbriss der Mauer erklärt. Wenn der Kläger es wünsche, habe er es selbst in der Hand, auch \nden äußeren Anschein einer unzulässigen Garage durch den Abbruch der Mauer zu beseitigen. \nGegen das Dach der Garage sei nichts einzuwenden, weil dieses gegenüber dem Dach des \nWohngebäudes um 0,40 cm nach unten verspringe und somit von einem abgeschleppten Dach \nnicht die Rede sein könne.\n\n20\n\nGegen das ihm am 17. Mai 2004 zugestellte Urteil hat der Kläger am 4. Juni 2004 Antrag \nauf Zulassung der Berufung gestellt und diesen am 30. Juni 2004 begründet.\n\n21\n\nMit Beschluss vom 9. November 2005 hat der Senat die Berufung zugelassen. Der \nBeschluss wurde dem Kläger am 11. November 2005 zugestellt. \n\n22\n\nAm 9. Dezember 2005 hat der Kläger einen Berufungsantrag gestellt und zur \nBerufungsbegründung ausgeführt, die Baugenehmigung sei bereits deshalb \nnachbarrechtswidrig, weil sie gegen § 6 Abs. 11 BauO NRW verstoße. Aus den von dem \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgängen ergebe sich, dass die Garage - bezogen auf das \nGrundstück des Beigeladenen - eine Wandhöhe von 3,05 m aufweise, so dass sie bereits \ndeshalb nicht gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW privilegiert sein könne. Gehe man davon aus, \ndass diese Wandhöhe sich aus den Bauvorlagen so nicht eindeutig ergebe, sei die \nBaugenehmigung hinsichtlich ihrer nachbarrechtlichen Auswirkungen unbestimmt. Die Frage \nnach der abstandrechtlichen Bewertung von Gebäudeteilen sei anhand einer natürlichen \nBetrachtungsweise zu beantworten. Das vom Beklagten genehmigte Dach sei seiner äußeren \nErscheinung nach in Wahrheit Bestandteil des Hauptgebäudes. Für einen unbefangenen \nBetrachter sei erkennbar, dass die \"Parallelverschiebung\" des Daches über der Garage \nausschließlich aus dem Grunde erfolgt sei, um die verwaltungsgerichtliche Rechtsprechung zu \nunterlaufen, die \"Klimmzüge\" bei der Gestaltung eines Daches über einer Garage \nausdrücklich abgelehnt habe. Hinzu komme noch, dass das Dach über der Garage letztlich \nBestandteil des Daches über dem Haupthaus des Beigeladenen sei und auch aus diesem \nGrunde abstandflächenrechtlich unzulässig sei. Die seinem Grundstück zugewandte \nAußenwand des Gebäudes überschreite das für die Anwendung des Schmalseitenprivilegs \nzulässige Höchstmaß deutlich, so dass ein verändertes Dach über dieser lediglich \nbestandsgeschützten Bausubstanz die Abstandflächenfrage neu aufwerfe. In einer solchen \nSituation stelle sich die Frage, ob ein Bauherr, der geltendes Abstandflächenrecht mit seinem \nHauptgebäude nicht einhalte, befugt sei, zusätzlich von der Begünstigung des § 6 Abs. 11 \nBauO NRW Gebrauch zu machen. Diese Frage sei zu verneinen, da § 6 BauO NRW \nnachbarschützendes Recht und vom Gesetzgeber zentimetergenau austariert sei. Jeder \nvorhandene Verstoß gegen geltendes Abstandflächenrecht müsse dazu führen, dass weitere \nBeeinträchtigungen durch Nutzungen in der Abstandfläche zu unterbleiben hätten. \nAbstandflächenrechtlich sei die Garage auch deshalb unzulässig, weil der über der Garage \nentstehende Dachraum als Folge des Fensters in die Betrachtung mit einzubeziehen sei. Bei \nnatürlicher Betrachtungsweise erscheine dieser Raum unabhängig von der Frage der \nZugänglichkeit vom Hauptgebäude oder über eine bislang nicht vorgesehene \nHilfskonstruktion als zur Garage gehörig, obwohl er für die Funktion der Garage nicht \nerforderlich sei. Bei § 6 Abs. 11 BauO NRW handele es sich um eine Ausnahme von dem \nGrundsatz des § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW, vor oberirdischen Gebäuden eine Abstandfläche \neinzuhalten; bei Ausnahmen sei eine einengende Auslegung geboten. Bei Grenzgaragen habe \ndies zur Folge, dass diese nur dann gemäß § 6 Abs. 11 BauO NRW zulässig seien, wenn es \nsich bei der Garage um ein eigenständiges Gebäude und nicht um einen wie auch immer \ngearteten Teil eines anderen Gebäudes handele. An dieser Rechtslage werde sich auch durch \ndie beabsichtigte Neufassung des § 6 BauO NRW nichts ändern, mit der Ausnahme, dass der \nlediglich bestehende Bestandsschutz für das vorhandene Hauptgebäude des Beigeladenen \ninfolge der Reduzierung des Abstandflächenmaßes möglicherweise entfallen werde. \n\n23\n\nDer Kläger beantragt,\n\n24\n\ndas angefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts vom 10. Mai 2004 zu ändern und die \nBaugenehmigung des Beklagten vom 28. Mai 2002 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides des Landrates des S. -F. -Kreises vom 7. April 2003 aufzuheben. \n\n25\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n26\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n27\n\nEr bezieht sich auf das angefochtene Urteil vom 10. Mai 2004 und sein bisheriges \nVorbringen. Ergänzend trägt er vor, die Garage habe entgegen der Darstellung des Klägers \nnicht eine Wandhöhe von 3,05 m. Das Wohngebäude besitze ein traufständiges Satteldach, \ndie Garage habe ein Pultdach, das an der Außenwand des Wohnhauses ende. Der obere \nAbschluss des Pultdachs liege 40 cm unterhalb der Trauflinie des zum Wohngebäude \ngehörenden Satteldaches. Aufgrund dieses Abstandes liege entgegen der Auffassung des \nKlägers kein einheitliches Dach vor, das andere Abstandflächen auslösen würde. Das Dach \nder Garage sei seiner äußeren Form nach nicht Bestandteil des Hauptgebäudes, sondern an \ndieses \"angebaut\". Der vom Kläger zitierte, durch die Rechtsprechung entschiedene Fall sei \nmit dem vorliegenden nicht vergleichbar: In jener Entscheidung sei es um die Errichtung \neines Satteldaches mit einer Dachneigung von 22 Grad gegangen, das sich über das \nWohnhaus und die angrenzende Garage erstreckte; es habe sich somit um eine einheitliche \nDachfläche und nicht wie vorliegend um zwei Dachflächen gehandelt. Außerdem habe das \nGericht in der vom Kläger genannten Entscheidung die Frage, ob eine mit einem solchen \nDach versehene Garage noch als Grenzgarage angesehen werden könne, ausdrücklich \noffengelassen. Es habe aber die Funktionen der Abstandfläche betont, nämlich ausreichende \nBelichtung und Belüftung, Feuerschutz und Brandbekämpfung sowie störungsfreies Wohnen \nzu ermöglichen. Deshalb komme es nach dem Schutzzweck der Abstandflächenvorschriften \nauch nicht darauf an, ob die Garagenräume ein selbständiges Gebäude oder aber \nunselbständige Gebäudeteile eines anderen Gebäudes darstellten, wenn die an der Grenze \ngelegene Baulichkeit die erforderlichen Maße einhalte und privilegierten Zwecken diene. \nVorliegend habe der über der Garage konstruktionsbedingt entstandene Hohlraum nicht die \nFunktion eines Abstellraums. Aus dem straßenseitig vorhandenen Fenster könne nichts \nanderes geschlossen werden. Maßgeblich sei insoweit, dass die Garage nur ihrer Bestimmung \ngemäß, nämlich als Garage, genutzt werden könne und auch so genutzt werde. Anhaltspunkte \nfür eine Verletzung des Rücksichtnahmegebots seien nicht ersichtlich. \n\n28\n\nDer Beigeladene beantragt,\n\n29\n\ndie Berufung zurückzuweisen. \n\n30\n\nEr führt aus, die bestehende Grenzmauer, die teilweise auf seinem, des Beigeladenen \nGrundstück und dem des Klägers stehe, sei 1978 durch den damaligen Eigentümer des \nklägerischen Grundstücks, Herrn B. L1. , und den Beigeladenen gemeinsam in \nKalksandstein auf der Grundstücksgrenze errichtet worden. Im Jahre 1982 sei diese Wand \ngemeinsam mit dem Haus auf dem Grundstück des Klägers von den damaligen Eigentümern \ndes klägerischen Grundstücks, den Eheleuten I3. und I4. G. , verklinkert worden. \nDritter Eigentümer des Grundstücks sei der Kläger; er habe das Grundstück mit dem Haus \nund der Grenzwand - so wie sie heute stehe - erworben und geduldet. Er, der Beigeladene, \nhabe lediglich auf Grund der früheren Baugenehmigung auf der Garage, die schon seit 1978 \nso dort stehe, ein abgeschlepptes Dach errichtet. Die genannten Voreigentümer des \nklägerischen Grundstücks hätten ausweislich ihrer schriftlichen Erklärungen die Garage in der \nseinerzeit vorhandenen Ausführung genehmigt. Der Beigeladene meint, der Kläger könne sich \nauf eine angebliche Verletzung der Abstandfläche nicht berufen, denn er halte mit seiner \neigenen Garage die Abstandflächen nicht ein. Die Garage des Klägers sei auf dessen \nGrundstück schräg zur Grundstücksgrenze errichtet worden und weise an der vorderen Ecke \neinen Abstand von 11 cm zur Grundstücksgrenze auf. Das überstehende Dach der Garage sei \nsogar auf das Grundstück des Beigeladenen hin überbaut, und zwar an der vorderen Ecke um \n16 cm und an der hinteren Ecke um 21 cm. Die Wandhöhe der genehmigten Garage betrage \nnicht 3,05 m, wie sich aus der zur Bauakte gehörenden Ansicht ergebe. Als Wandhöhe an der \nGrenze sei dort 60,44 über NN angegeben, nicht 60,52 über NN. Selbst wenn man, wie der \nKläger, von einer Geländehöhe von 57,47 m über NN ausgehe, sei die Wand nicht höher als 3 \nm. Unabhängig davon dürfe die mittlere Wandhöhe nicht mehr als 3 m über der \nGeländeoberfläche betragen. Dies sei der Fall, denn nach jeder Berechnung liege die mittlere \nWandhöhe bei unter 3 m. Ausweislich der zur Baugenehmigung gehörenden Gartenansicht \ndes Vermessungsingenieurs A. betrage die Wandhöhe im Bereich der Grenzgarage \nselbst ausgehend von der dortigen Geländehöhe auf dem Grundstück des Beigeladenen von \n57,52 über NN nur 2,70 m. In der vom Kläger zitierten Entscheidung des \nOberverwaltungsgerichts für das Land Nordrhein-Westfalen vom 5. Februar 1996 sei es \nausdrücklich als zulässig angesehen worden, wenn über der Garage und dem Wohnhaus ein \nzusammenhängendes Dach errichtet werde, sofern die Maße des § 6 Abs. 11 BauO NRW \neingehalten würden. Er, der Beigeladene, habe vorliegend mehr gemacht als in der genannten \nEntscheidung gefordert, denn er habe tatsächlich das Dach der Garage vom Dach des Hauses \ngetrennt. Diese Trennung sei zudem von außen aus sichtbar. Er habe also \"Klimmzüge\" \nveranstaltet, die nach der genannten Rechtsprechung abstandflächenrechtlich gar nicht \nerforderlich seien. Er gehe auch nicht davon aus, dass sein bestandsgeschütztes Wohnhaus die \nAbstandflächenvorschriften nicht einhalte. Hierauf komme es aber nicht an, denn nicht das \nWohnhaus, sondern die Garage sei Bestandteil der Baugenehmigung. § 6 Abs. 11 BauO NRW \nsei auch dann anzuwenden, wenn angeblich ein sonstiges auf dem Grundstück befindliches \nund bestandsgeschütztes Gebäude Abstandflächen nicht einhalte. Der Dachraum über der \nGarage habe keine Nutzungsfunktion und sei hierzu auch gar nicht geeignet. Von unten sei er \nnur zugänglich, wenn eine verschraubte Deckenplatte entfernt werde. Die angegriffene \nBaugenehmigung ermögliche ihm, dem Beigeladenen, keine wie auch immer geartete \nNutzung. Eine enge Auslegung des § 6 Abs. 11 BauO NRW habe das OVG NRW in der \ngenannten Entscheidung vom 5. Februar 1996 vorgenommen und habe dabei die Auffassung \nvertreten, es sei unerheblich, ob die Garagenräume ein selbständiges Gebäude oder Teile \nhiervon darstellten.\n\n31\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der \nGerichtsakten dieses Verfahrens und der Verfahren VG Köln 11 M 29/02, 11 K 6966/99 und \n11 K 8098/99 sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten und des Landrates \ndes S. -F. -Kreises Bezug genommen.\n\n32\n\nEntscheidungsgründe:\n\n33\n\nDie zulässige Berufung ist begründet.\n\n34\n\nDie zulässige Klage ist begründet. \n\n35\n\nDie angefochtene Baugenehmigung ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen \nRechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).\n\n36\n\nDer Erteilung der Baugenehmigung steht zwar die Rechtskraft des Urteils des \nVerwaltungsgerichts Köln vom 17. August 2001 im Verfahren 11 K 8098/99 nicht entgegen. \nDenn auch wenn die Bauaufsichtsbehörde auf die Klage des Nachbarn verpflichtet wird, dem \nbeigeladenen Bauherrn den vollständigen (oder - wie hier - teilweisen) Abbruch einer Garage \n(oder eines Daches) aufzugeben, hindert dies weder den Beigeladenen daran, als \nAustauschmittel den Umbau der Garage zu einer zulässigen Grenzgarage anzubieten, noch \nden Beklagten, das angebotene Austauschmittel anzunehmen.\n\n37\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 12. Mai 1997 - 7 B 830/97 -, BRS 59 Nr. 210 und Urteil \nvom 22. Januar 1996 - 10 A 1464/92 - sowie Boeddinghaus/Hahn/Schulte, Bauordnung \nNordrhein-Westfalen, Stand: November 1997, § 74 Rz. 280.\n\n38\n\nDie Baugenehmigung erweist sich aber als nachbarrechtswidrig, weil sie gegen \nnachbarschützende Vorschriften des Bauordnungsrechts verstößt. \n\n39\n\nDie erforderlichen Abstandflächen sind nicht eingehalten. \n\n40\n\nGemäß § 6 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW sind vor Außenwänden von Gebäuden \nAbstandflächen freizuhalten. Dass das genehmigte Vorhaben diese Abstandfläche ohne \nInanspruchnahme der Privilegierung in § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW nicht einzuhalten \nvermag, ist zwischen den Beteiligten nicht umstritten. \n\n41\n\nGemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW sind in den Abstandflächen eines Gebäudes \nsowie ohne eigene Abstandfläche zulässig an der Nachbargrenze gebaute Garagen; die \nmittlere Wandhöhe darf nicht mehr als 3,0 m über der Geländeoberfläche an der Grenze \nbetragen. Diese Voraussetzungen sind nicht erfüllt.\n\n42\n\nDie angegriffene Genehmigung hat nämlich keine \"Garage\" (mit Überdachung) i.S.d. § 6 \nAbs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW zum Gegenstand. Garagen sind gemäß § 2 Abs. 8 Satz 2 \nBauO NRW ganz oder teilweise umschlossene Räume zum Abstellen von Kraftfahrzeugen. \nDieser Voraussetzung ist nicht schon dadurch genügt, dass das betroffene Bauwerk neben \nanderen, im übrigen sein Erscheinungsbild bestimmenden Elementen auch einen Bereich \numfasst, in dem ein Kraftfahrzeug untergebracht werden kann. Zwar trifft das Gesetz die \nSonderregelung für Garagen mit einer bestimmten Absicht - Unterbringung des ruhenden \nVerkehrs im seitlichen Grenzabstand. Maßgebendes Tatbestandsmerkmal ist aber nicht dieser \nzu erreichende Effekt als solcher, sondern ein bestimmter Typus eines Bauwerks - \"Garage\" -. \nDaher erschöpft sich die Prüfung, ob es sich um eine im Sinne des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 \nBauO NRW privilegierte Garage handelt, nicht darin, ob das Bauwerk (mit seiner \nÜberdachung) geeignet ist, \"ruhenden Verkehr\" aufzunehmen. Maßgebend für die Auslegung \ndes gesetzlichen Garagenbegriffs ist vielmehr, dass das Bauwerk im optischen und \ntechnischen Erscheinungsbild durch seine Funktion bestimmt ist, also im Wortsinn Garage \nist.\n\n43\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 2. November 2004 - 7 B 170/04 - und vom 24. Oktober \n2000 - 7 B 1265/00 -.\n\n44\n\nEin Bauteil, das über (der Decke) einer Grenzgarage errichtet wird, kann allerdings im \nEinzelfall nicht als Bestandteil der Garage, sondern des Gebäudes zu werten sein, an das die \nGarage angebaut ist. Eine solche Wertung kommt in Betracht, wenn bei natürlicher \nBetrachtung, in die die baukonstruktiven Merkmale der Bauausführung sowie das \nErscheinungsbild und die Funktion der betrachteten Bauteile einzubeziehen sind, die Garage \nund das (Haupt-)Gebäude, dessen Bauteil auf der Garage ruht, als zwei voneinander \nunabhängige Gebäude erscheinen und die Garage weiterhin nur den Eindruck eines - \ngrenzständigen - Anbaus an das (Haupt-)Gebäude vermittelt.\n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteile vom 19. Mai 2004 - 7 A 3556/02 - und vom 29. April 2002 - 7 \nA 1006/01 -. \n\n46\n\nVorliegend stellt sich bei der angezeigten natürlichen Betrachtungsweise die Garage bzw. \nder darüber befindliche Raum mit Fenster mit seiner Überdachung optisch als Teil des \nWohngebäudes dar: Die auf die Garage gesetzte Dachkonstruktion erreicht innerhalb von \nderen Breite von 2,91 m eine Gesamthöhe von um 3 m bis zu 5,5 m. Durch Decke und Dach \nwird ein von der Garage getrennter Hohlraum gebildet, der etwa 6 m lang ist und für sich eine \nHöhe von bis ca. 2,5 m aufweist. Eine solche Baumaßnahme hat mit dem Nutzungszweck \neiner Garage nichts mehr zu tun, sondern stellt sich - jedenfalls in baugestalterischer \nHinsicht - als Wohnhauserweiterung im Obergeschoss dar; dass dieser \"Dachraum\" nach der \nGenehmigung nicht zu Wohnzwecken genutzt werden darf und nach den Angaben des \nBeigeladenen im vorliegenden Verfahren überhaupt nicht genutzt wird, ist dabei unerheblich. \n\n47\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 24. November 1983 - 11 A 1920/82 -, BRS 40 Nr. 135 \n\n48\n\nVon der äußeren Gestalt unterscheidet sich der Dachraum nicht von anderen \nWohnhauserweiterungen, die innerhalb der Abstandflächen grundsätzlich unzulässig sind. \nDarauf, ob der Hohlraum aus baukonstruktiven Gründen erforderlich ist, wie der Beigeladene \nund der Beklagte meinen, kommt es nicht an, da derartige Gründe einen Verstoß gegen \nAbstandflächen nicht rechtfertigen können. Außerdem spricht die Einheitlichkeit der \nDachfläche für einen Zusammenhang des Garagen- und des Wohnhausbereichs. Das Dach \nweist im Bereich des Dachraums über der Garage eine Neigung von (mindestens) 45 Grad \nund damit annähernd die Neigung der Dachfläche des Wohnhauses von 46,404 bis 47 Grad \nauf. Bei natürlicher Betrachtungsweise handelt es sich um eine Dachfläche. Hieran ändert der \nVersprung von 0,40 cm nach unten (im Bereich der Außenwand des Wohnhauses) nichts. \nDenn die Dachfläche oberhalb dieses Versprungs und die Kante der Außenwand der Garage \naus der - einheitlichen - Dachfläche bleiben - auch nach dem Teilabbruch - bestehen. Die \nDachfläche des Wohnhauses wird durch die geringfügige Abflachung der Dachneigung im \nBereich des Versprungs nicht spürbar unterbrochen. Die Integration des auf der Garagendecke \nbefindlichen Hohlraums in das Wohnhaus (mit mehreren Wohneinheiten) auf dem \nGrundstück des Beigeladenen verdeutlichen im Übrigen auch die Fotos, die der Beigeladene \nin der mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht am 17. August 2001 im \nVerfahren 11 K 6966/99 vorgelegt hat und die in der mündlichen Verhandlung vor dem Senat \nerörtert worden sind.\n\n49\n\nDie Baugenehmigung ist aus weiteren Gründen nachbarrechtswidrig. Die Einhaltung der \nVoraussetzungen des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW lässt sich nämlich unter anderen \nGesichtspunkten jedenfalls nicht positiv feststellen.\n\n50\n\nEine Baugenehmigung ist als nachbarrechtswidrig aufzuheben, wenn Bauschein und \ngenehmigte Bauvorlagen hinsichtlich nachbarrechtsrelevanter Baumaßnahmen unbestimmt \nsind und infolgedessen bei der Ausführung des Bauvorhabens eine Verletzung von \nNachbarrechten nicht auszuschließen ist.\n\n51\n\nVgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 29. September 1995 - 11 B 1258/95 -, BRS 57 Nr. 162 \nund vom 25. Februar 1994 - 7 B 270/94 -.\n\n52\n\nMit der angegriffenen Baugenehmigung ist ein Vorhaben genehmigt worden, das - \nunabhängig davon, dass die Voraussetzungen des § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW aus \ndem oben genannten Grund nicht erfüllt sind - in seiner jetzigen Form nachbarrechtswidrig \nist, weil nicht feststellbar ist, ob es die erforderlichen Abstandflächen einhält.\n\n53\n\nDen genehmigten Bauvorlagen ist nicht zu entnehmen, ob die genehmigte \"Garage\" die \ngemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW maximal zulässige mittlere Wandhöhe von 3 m \nüber der Geländeoberfläche an der Grenze einhält. Als Wandhöhe gilt gemäß § 6 Abs. 4 Satz \n2 BauO NRW das Maß von der Geländeoberfläche bis zur Schnittlinie der Wand mit der \nDachhaut oder bis zum oberen Abschluss der Wand. Unterer Bezugspunkt für die Wandhöhe \nist die auf dem Baugrundstück selbst \"festgelegte\" Geländeoberfläche, nicht das \nGeländeniveau auf dem Nachbargrundstück. Dem Bauherrn kommt daher die tiefere Lage \nseines Grundstücks gegenüber dem Nachbargrundstück abstandflächenrechtlich grundsätzlich \nnicht zugute.\n\n54\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 13. September 1999 - 7 B 1457/99 - sowie VGH Baden-\nWürttemberg, Beschluss vom 30. Oktober 1995 - 3 S 2418/95 -, BRS 57 Nr. 142.\n\n55\n\nOhne exakte bzw. widerspruchsfreie Angaben über die Höhe der geplanten oder \nvorhandenen Geländeoberfläche, die als unterer Bezugspunkt die Bemessung der Wandhöhe \nmitbestimmt, ist eine Prüfung der gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW zulässigen \nWandhöhe nicht möglich.\n\n56\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 4. Februar 2004 - 10 B 2489/03 -, BRS 67 Nr. 141.\n\n57\n\nNach diesen Grundsätzen kann die Baugenehmigung in ihrer jetzigen Form keinen \nBestand haben.\n\n58\n\nEs ist nicht eindeutig, ob die mittlere Höhe der Garage des Beigeladenen an der \nNachbargrenze bis zu 3,0 m beträgt oder nicht: In den genehmigten Bauvorlagen befindet sich \neine \"Straßenansicht I. -I1. -Str. 5 Whs. M. \" vom 15. Oktober 2001. In dieser ist \ndie Geländehöhe für das Grundstück des Beigeladenen (im straßennahen Bereich) mit 57,47 \nm über NN angegeben; von dieser Geländehöhe für das gesamte Grundstück geht im Übrigen \nauch der Beklagte in seinem Schriftsatz vom 11. August 2004 aus; in einer \"Gartenansicht\" \ndes Hauses wird die Geländehöhe im rückwärtigen Bereich des Grundstücks des \nBeigeladenen mit 57,52 m bezeichnet. Die darin genannten Geländehöhen werden auch in den \nzu den genehmigten Bauvorlagen gehörenden Plänen vom 28. März 2002 (\"Straßenansicht\" \nund \"Erdgeschoss: [Haus Nr. 5]\") zugrundegelegt. In der \"Straßensicht\" und im \"Schnitt b-b\" \nist das Maß für den Eckpunkt für die Schnittlinie der Wand mit der Dachhaut bzw. für den \noberen Abschluss der Wand der Garage jeweils mit von 60,52 über NN angegeben. Die linke \nSeitenansicht deutet auf einen waagerechten Verlauf des oberen Wandabschlusses hin, ohne \ndass allerdings die Seitenansicht vermaßt wäre. Legt man - mangels anderer Angaben - die \nangegebenen Höhenmaße zugrunde, weist die Garage im straßennahen Bereich eine Höhe von \n3,05 m (60,52- 57,47) und im rückwärtigen Bereich eine Höhe von 3,0 m (60,52 - 57,52) auf. \nDie mittlere Wandhöhe beträgt damit - wenn man von einer zur Straße hin gleichmäßig \nabfallenden Geländehöhe ausgeht - unter Zugrundelegung dieser Werte 3,025 m und ist damit \nhöher als 3 m. Es ist zwar nicht auszuschließen, dass die natürliche Geländeoberfläche auf \ndem Grundstück des Beigeladenen geringfügig - nämlich von 57,47 auf 57,52 über NN - \nansteigt. Es könnte auch sein, dass die Oberkante der Abschlusswand der Garage nur auf einer \nHöhe von 60,44 über NN gelegen ist; von dieser Höhe geht die oben genannte \n\"Straßenansicht\" vom 15. Oktober 2001 aus; sie kommt dann - bei einer Geländehöhe von \n57,47 m über NN - zu einer Wandhöhe von 2,97 m. Es lässt sich aber anhand der \ngenehmigten Bauvorlagen nicht sicher feststellen, dass die mittlere Wandhöhe der Garage \nnicht mehr als 3 m beträgt. Das wäre bei einer Höhe von 60,52 über NN nur dann der Fall, \nwenn an der Grenze auf dem Grundstück des Beigeladenen durchgängig mindestens ein \nNiveau von 57,52 m über NN vorzufinden wäre. Zwar ist bei Widersprüchlichkeiten bzw. \nUngereimtheiten der Inhalt der Baugenehmigung - wenn möglich - durch Auslegung zu \nermitteln. \n\n59\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 27. Juli 2005 - 7 A 3142/04 - m.w.N. \n\n60\n\nEine solche Bestimmung durch Auslegung ist aber nicht möglich, weil dieser im Rahmen \ndes § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW wesentliche Punkt anhand der genehmigten \nBauvorlagen jedenfalls nicht eindeutig klärbar ist. Insbesondere kann nicht davon \nausgegangen werden, die Straßen- und die Gartenansicht vom 15. Oktober 2001 habe allein \nder Festlegung der Geländeoberfläche dienen sollen. Denn der Beklagte hat die \nStraßenansicht in seinem Schriftsatz vom 11. August 2004 z.B. auch herangezogen, um die \nWandhöhe der Garage zu bestimmen. \n\n61\n\nUnabhängig von den vorstehenden Erläuterungen sind die genehmigten Bauvorlagen in \neinem weiteren nachbarrechtsrelevanten Punkt nicht hinreichend bestimmt. Selbst wenn man \neinmal zugunsten des Beigeladenen unterstellte, das Bauwerk sei eine Grenzgarage und halte \ndie zulässige (mittlere) Wandhöhe von 3,0 m ein, lässt sich anhand der vorliegenden \nUnterlagen, die Bestandteil der Genehmigung sind, nicht ausschließen, dass der Höhe der \ngrenzständigen Außenwand ein Anteil der über dieser Außenwand liegenden Dachfläche \nzuzuordnen ist. Zwar ist nach der oben genannten gesetzlichen Regelung allein die mittlere \nHöhe der Grenzwand der Garage maßgeblich; die etwa darüber liegende Dachfläche ist nicht \nals weiteres Kriterium für die Ausmaße der Grenzgarage benannt, bestimmt also deren \nZulässigkeit nicht. Dies gilt auch angesichts des Umstandes, dass für die Berechnung des \nGrenzabstandes nach § 6 Abs. 1 bis 10 BauO NRW unter gewissen Voraussetzungen auch die \nDachflächen in die Höhenberechnung mit einzubeziehen sein können. Für die Qualifizierung \neiner Garage als Grenzgarage i.S.d. § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW sieht das Gesetz \neine entsprechende Berechnungsmodalität ausdrücklich nicht vor, so dass davon ausgegangen \nwerden muss, dass der Gesetzgeber die durch die Dachflächen bedingten Auswirkungen auf \ndas Erscheinungsbild und die Höhe von Grenzgaragen vom Grundsatz her als nicht relevant \nansieht. Nach der Rechtsprechung des erkennenden Gerichts ist insofern allerdings, um \nwidersprüchliche Ergebnisse zu vermeiden, in entsprechender Anwendung auf § 6 Abs. 4 \nBauO NRW zurückzugreifen. \n\n62\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Urteil vom 20. April 1998 - 7 A 6202/96 - m.w.N.\n\n63\n\nGemäß § 6 Abs. 4 Satz 5 Nr. 2 tir. 1 BauO NRW werden zur Wandhöhe hinzugerechnet \nzu einem Drittel die Höhe von Dächern und Dachteilen mit einer Dachneigung von mehr als \n45 Grad. Die genehmigten Bauvorlagen geben hier keinen hinreichenden Aufschluss darüber, \nob das Dach der Garage - wenn man einmal unterstellt, es handele sich um ein eigenständiges \nund nicht um ein voll in das Haus integriertes Bauwerk - nicht eine Dachneigung von mehr \nals 45 Grad hat. Zwar ist in einem Teil der genehmigten Bauvorlagen, nämlich denen vom \n28. März 2002, die Neigung der Dachfläche in dem der Garage vom Beigeladenen und dem \nBeklagten zugeordneten Teil mit 45 Grad angegeben; der Beginn des so bezeichneten \n\"Pultdachs\" ab einem Versprung von 0,40 m ist den entsprechenden Zeichnungen zu \nentnehmen. Diese Pläne sind vorgelegt worden, nachdem der Beklagte die im November 2001 \nvorgelegten Pläne als unklar bezeichnet hatte und unter dem 13. Dezember 2001 um eine \nÜberarbeitung gebeten hatte. Legt man diese Maße zugrunde, ist eine Anrechnung der Höhe \ndes Pultdaches auf der Grundlage des § 6 Abs. 4 Satz 5 BauO NRW nicht angezeigt. Anders \nist es hingegen, wenn man die schon oben erwähnten genehmigten Bauvorlagen mit dem \nDatum vom 15. Oktober 2001 zugrundelegt: Dort ist nämlich in der gesamten Dachfläche \nkein Versprung innerhalb des Daches erkennbar, der allein die vom Beklagten und vom \nBeigeladenen vorgenommene Differenzierung zwischen einem der Garage zuzuordnenden \n\"Pultdach\" und dem zum Haus gehörigen Satteldach - wenn diese denn überhaupt zulässig \nsein sollte - rechtfertigen könnte. Vielmehr handelt es sich nach den zuletzt genannten \ngenehmigten Unterlagen um eine (im Bereich der Straßenfront des Hauses bzw. der Garage) \neinheitliche, durchgehende Dachfläche, für die nur ein einziges Maß der Dachneigung \nangegeben ist, das bei 46,404 Grad und damit bei mehr als 45 Grad liegt. Bei Zugrundelegung \ndieses Winkels, der im übrigen dem Winkel der Dachneigung entspricht, die Gegenstand der \nvom Verwaltungsgericht mit rechtskräftigem Urteil vom 17. August 2001 aufgehobenen \nBaugenehmigung war, wäre der Wandhöhe der Garage in entsprechender Anwendung des § 6 \nAbs. 4 Satz 5 BauO NRW die Dachhöhe zu einem Drittel anzurechnen, was hier ebenfalls zur \nÜberschreitung der gemäß § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW maximal zulässigen mittleren \nWandhöhe von 3 m und dazu führen würde, dass die Voraussetzungen der Privilegierung \nauch aus diesem Grunde nicht gegeben sind. Auch insoweit mangelt es der Genehmigung an \nder erforderlichen Eindeutigkeit. \n\n64\n\nFür die Erteilung einer Abweichung von den damit einzuhaltenden \nAbstandflächenvorschriften auf der Grundlage des § 73 Abs. 1 Satz 1 BauO NRW ist \nvorliegend kein Raum. Die Erteilung einer Abweichung auf dieser Grundlage kommt nur \ndann in Betracht, wenn eine atypische Grundstückssituation vorliegt, die von dem Normalfall, \nder den gesetzlichen Regelungen zugrundeliegt, so deutlich abweicht, dass die strikte \nAnwendung des Gesetzes zu Ergebnissen führt, die der Zielrichtung der Norm nicht \nentsprechen. Die Abweichung gemäß § 73 BauO NRW ist nämlich kein Instrument zur \nLegalisierung \"ganz gewöhnlicher\" Verletzungen der Abstandflächenvorschriften.\n\n65\n\nVgl. hierzu OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 7 B 1411/05 - m.w.N.\n\n66\n\nDiese Voraussetzungen sind nicht erfüllt. Insbesondere ist weder vorgetragen noch sonst \nersichtlich, dass die Garage ohne die Überdachung, die die Genehmigungsfrage insgesamt neu \naufwirft, nicht mehr sinnvoll genutzt werden kann.\n\n67\n\nDem Kläger ist die Berufung auf die Abstandflächenvorschriften auch nicht verwehrt. \nZwar kann es mit Blick auf das nachbarschaftliche Austauschverhältnis treuwidrig sein, wenn \nsich der Nachbar gegen die Baugenehmigung für ein Vorhaben wendet, das auf dem \nNachbargrundstück unter Verstoß gegen abstandrechtliche Vorschriften verwirklicht werden \nsoll, obwohl ein Gebäude bzw. eine bauliche Anlage, von der Wirkungen wie von Gebäuden \nausgehen (vgl. § 6 Abs. 10 BauO NRW) auf seinem eigenen Grundstück die \nAbstandflächenvorschriften nicht einhält. Der Nachbar muss jedoch nicht hinnehmen, dass \ndie Nachbarbebauung stärker beeinträchtigend an sein Grundstück herantritt als er selbst mit \nseiner Bebauung an das andere Grundstück herangetreten ist; er muss sich auch nicht damit \nabfinden, dass die Beeinträchtigung durch das Bauwerk des anderen schwerwiegender auf die \nnachbarschaftliche Situation einwirkt als die eigene Unterschreitung des Grenzabstandes. \nDenn das nachbarliche Gleichgewicht kann im Rahmen der Wechselbezüglichkeit des aus § 6 \nBauO NRW folgenden Nachbarschutzes auch gestört sein, wenn die Verletzung \nnachbarschützender Abstandregelungen durch das Bauwerk des Nachbarn schwerer wiegt als \ndie eigene rechtswidrige Inanspruchnahme des Nachbargrundstücks durch eigenen baulichen \nAnlagen zuzuordnende Abstandflächen.\n\n68\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 2. Dezember 2005 - 7 B 1411/05 - m.w.N.\n\n69\n\nNach diesen Grundsätzen kann sich der Kläger auf den Abstandflächenverstoß berufen. \nDer Abstandflächenverstoß des Beigeladenen fällt - schon weil es sich aus den dargelegten \nGründen nicht um eine \"Garage\" i.S.d. § 6 Abs. 11 Satz 1 Nr. 1 BauO NRW, sondern um \neinen Teil des Hauptgebäudes handelt - deutlicher aus als seine \nAbstandflächenunterschreitung. Sind nämlich die Voraussetzungen einer Privilegierung auf \nder Grundlage des § 6 Abs. 11 Abs. 1 Nr. 1 BauO NRW nicht erfüllt, gelten die allgemeinen \nAnforderungen an die Einhaltung der Abstandflächen. Der Verstoß wird noch durch die \ndargelegte Unbestimmtheit der Baugenehmigung verstärkt: Auf Grund der Unbestimmtheit \nder Baugenehmigung kann der Verstoß - unabhängig davon, ob es sich um eine Garage \nhandelt oder nicht - noch deutlich intensiver ausfallen als der des Klägers. Kann der Kläger \nsich schon aus diesen Gründen auf den Abstandflächenverstoß berufen, mag offenbleiben, ob \nschon auf Grund der Rechtskraft der Urteile des Verwaltungsgerichts Köln vom 17. August \n2001 (11 K 6966/99 und 11 K 8098/99) feststeht, dass eine Berufung des Klägers auf die \nEinhaltung von Abstandflächen nicht nach Treu und Glauben ausgeschlossen ist. Dort hat das \nVerwaltungsgericht nämlich - jedenfalls der Sache nach - für eine vergleichbare \nNachbarrechtsverletzung dargelegt, dass die Berufung auf die Abstandflächenverstoß nicht \nausgeschlossen ist. Angesichts des Erfolgs (auch) der seinerzeitigen Nachbarklage dürfte \ndieser - bereits damals im Verfahren durch den Beigeladenen thematisierte - Aspekt auch \nentscheidungstragend gewesen sein. \n\n70\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1 und 3, 159 Satz 1, 162 Abs. 3 VwGO, \n§ 100 Abs. 1 ZPO.\n\n71\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit ergibt sich aus § 167 VwGO \ni.V.m. § 708 Nr. 10, 711, 713 ZPO.\n\n72\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, da die Voraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO nicht \nvorliegen.\n\n73","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273512","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-20/7-a-3025-04","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 159","ref_norm":"159","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 100","ref_norm":"100","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273512","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273512","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-20/7-a-3025-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273512","retrieved":"2026-07-09 02:44:45.951005+00:00"}}