{"status":"available","doknr":"OLD273511","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0320.18B403.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-20","aktenzeichen":"18 B 403/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Beschwerde wird zurückgewiesen. \n\nDer Antragsteller trägt die Kosten des Beschwerdeverfahrens.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 1.250,-- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDie Beschwerde hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nFür die Weiterverfolgung des in erster Instanz allein gestellten und vom \nVerwaltungsgericht allein beschiedenen Antrags,\n\n4\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den \nAntragsteller am 14. März 2006 aus der Bundesrepublik Deutschland \nabzuschieben,\n\n5\n\nfehlt es wegen Zeitablaufs an einem Rechtsschutzinteresse. Mit dem Ablauf des \nobengenannten Abschiebetermins hat sich insoweit die Hauptsache erledigt.\n\n6\n\nSoweit der Antragsteller im Beschwerdeverfahren das Begehren verfolgt, \n\n7\n\ndem Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, den \nAntragsteller aus der Bundesrepublik Deutschland abzuschieben, \n\n8\n\nhandelt es sich um eine im Beschwerdeverfahren unzulässige Antragsänderung. \n\n9\n\nVgl. dazu Senatsbeschlüsse vom 2. April 2004 - 18 B 432/04 -, vom 10. \nSeptember 2004 - 18 B 1299/04 -, vom 11. Mai 2005 - 18 B 753/05 - m.w.N. und vom \n16. Januar 2006 - 18 B 2045/05 -. \n\n10\n\nLediglich ergänzend wird darauf hingewiesen, dass die Gründe des \nangefochtenen Beschlusses der Senatsrechtsprechung entsprechen. Abgesehen \ndavon, dass der von dem Antragsteller in seiner Beschwerdebegründung zitierte \nBeschluss des Bundesverfassungsgerichts vom 8. Dezember 2005 - 2 BvR 1001/04 - \nnicht zu einer gegenüber dem den Antragsteller betreffenden Senatsbeschluss vom \n30. April 2004 - 18 B 693/04 - geänderten Rechtslage geführt hat, \n\n11\n\nvgl. dazu Senatsbeschluss vom 3. Januar 2006 - 18 B 2193/05 - , \n\n12\n\nbetrifft auch diese Entscheidung - ebenso wie die einschlägigen \nvorangegangenen - die bestehende familiäre Lebensgemeinschaft mit einem \ndeutschen Kind, mit diese Gemeinschaft nur in der Bundesrepublik Deutschland \nverwirklicht werden kann. Dass diese Voraussetzungen im Falle des Antragstellers \nnicht gegeben sind und dass es hier angesichts des Fehlens einer gesicherten \nwirtschaftlichen Existenz des Antragstellers nicht allein um die Zurückdrängung \neinwanderungspolitischer Belange geht, hat der Senat in seinem Beschluss vom 30. \nApril 2004 a.a.O. bereits ausführlich dargelegt. \n\n13\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. Die Festsetzung des \nStreitwertes beruht auf §§ 47 Abs. 1, 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 GKG. \n\n14\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar.\n\n15","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273511","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-20/18-b-403-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273511","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273511","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-20/18-b-403-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273511","retrieved":"2026-07-09 02:44:45.869406+00:00"}}