{"status":"available","doknr":"OLD273518","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0320.12A868.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-20","aktenzeichen":"12 A 868/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abge-lehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsverfah-rens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 10.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \n\n4\n\nNr. 1 VwGO liegt nicht vor, weil das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen \nZwei-feln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses \nführt.\n\n5\n\nDie Zulassungsbegründung vermag nicht die entscheidungstragende Annahme \ndes Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin erfülle nicht die Anforderungen \nfür die nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG geforderte Fähigkeit, ein einfaches Gespräch \nauf Deutsch zu führen. Es fehlt schon an jeglicher Auseinandersetzung mit der \ngerichtli-chen Würdigung des behördlicherseits durchgeführten Sprachtests. Den \nvom Ver-waltungsgericht zu der Anhörung der Klägerin in der mündlichen \nVerhandlung ge-troffenen Feststellungen, dass sie erhebliche Schwierigkeiten \ngehabt habe, in deut-scher Sprache zu antworten und dass ihr ein einigermaßen \nflüssiger Austausch in Rede und Gegenrede in grundsätzlich ganzen Sätzen nicht \nmöglich gewesen sei, ist mit der Zulassungsbegründung gleichfalls nicht hinreichend \nsubstantiiert entgegen-getreten worden. Namentlich wird nicht im Einzelnen und \ndetailliert dargelegt, über welche konkreten sprachlichen Fähigkeiten die Klägerin \nentgegen dem in der münd-lichen Verhandlung erweckten Eindruck tatsächlich \nverfügt, aus welchem Grund sie diese Fähigkeiten besitzt und warum ihr Auftreten in \nder mündlichen Verhandlung nicht auf das Vorhandensein solcher Fähigkeiten hat \nschließen lassen.\n\n6\n\nUngeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht nicht etwa darauf abgestellt, ob \ndie Klägerin in der Lage war, auf die in deutscher Sprache gestellten Fragen \nsinnvolle Antworten zu geben. Soweit es der Klägerin in Ansehung des ablehnenden \nWider-spruchsbescheides vom 10. September 2004 bewusst sein mußte, dass es bei \nder Befragung durch das Verwaltungsgericht um die Überprüfung ihrer sprachlichen \nKompetenz nach Maßgabe der von der Rechtsprechung herausgearbeiteten Kri-\nterien ging, spielte es erkennbar keine Rolle, ob man die gestellten Fragen, die der \nKlägerin Gelegenheit zum Nachweis der Befähigung zu einem einfachen Gespräch \ngeben sollten, sinnvoll stattdessen auch mit kurzen Floskeln beantworten konnte. Es \nist gleichermaßen nichts dafür nachvollziehbar vorgetragen worden, dass die Befra-\ngung in der mündlichen Verhandlung zu kurz war, um eine Überzeugung von der \nRichtigkeit oder Unrichtigkeit des Eindrucks vom Sprachvermögen der Klägerin zu \ngewinnen, der sich nach dem behördlichen Sprachtest aufdrängte. \n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung erfolgt gemäß §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 \nGKG.\n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n10\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273518","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-20/12-a-868-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273518","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273518","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-20/12-a-868-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273518","retrieved":"2026-07-09 02:44:46.483658+00:00"}}