{"status":"available","doknr":"OLD273517","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0320.12A867.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-20","aktenzeichen":"12 A 867/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung wird abgelehnt.\n\nDie Klägerin trägt die Kosten des Zulassungsver-fahrens. Außergerichtliche \nKosten des Beigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDer Streitwert wird für das Zulassungsverfahren auf 15.000 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung hat keinen Erfolg. \n\n3\n\nDer von der Klägerin allein geltend gemachte Zulassungsgrund des § 124 Abs. 2 \n\n4\n\nNr. 1 VwGO liegt nicht vor, weil das Zulassungsvorbringen nicht zu ernstlichen \nZwei-feln an der Richtigkeit des erstinstanzlichen Entscheidungsergebnisses führt. \n\n5\n\nDie Zulassungsbegründung vermag nicht die entscheidungstragende Annahme \ndes Verwaltungsgerichts zu erschüttern, die Klägerin erfülle nicht die Anforderungen \nfür die nach § 6 Abs. 2 Satz 3 BVFG geforderte Fähigkeit, ein einfaches Gespräch \nauf Deutsch zu führen. Der vom Verwaltungsgericht zu der Anhörung der Klägerin in \nder mündlichen Verhandlung getroffenen Feststellung, sie habe erhebliche \nSchwierigkei-ten gehabt, in deutscher Sprache zu antworten, ein einigermaßen \nflüssiger Aus-tausch in Rede und Gegenrede in grundsätzlich ganzen Sätzen sei \nnicht möglich gewesen, ihre Antworten hätten aus einzelnen Wörtern oder \nSatzfragmenten bestan-den und sie sei mehrfach nicht in der Lage gewesen, die von \nihr verstandene Frage auf Deutsch zu beantworten, ist mit der \nZulassungsbegründung nicht substantiiert entgegengetreten worden. Namentlich \nwird nicht im Einzelnen und detailliert darge-legt, über welche konkreten sprachlichen \nFähigkeiten die Klägerin entgegen dem in der mündlichen Verhandlung erweckten \nEindruck tatsächlich verfügt, aus welchem Grund sie diese Fähigkeiten besitzt und \nwarum ihr Auftreten in der mündlichen Ver-handlung nicht auf das Vorhandensein \nsolcher Fähigkeiten hat schließen lassen.\n\n6\n\nUngeachtet dessen hat das Verwaltungsgericht nicht etwa darauf abgestellt, ob \ndie Klägerin in der Lage war, auf die in deutscher Sprache gestellten Fragen \nsinnvolle Antworten zu geben. Wenn der Klägerin in Ansehung des ablehnenden \nWider-spruchsbescheides vom 10. September 2004 bewusst sein musste, dass es \nbei der Befragung durch das Verwaltungsgericht um die Überprüfung ihrer \nsprachlichen Kompetenz nach Maßgabe der von der Rechtsprechung \nherausgearbeiteten Kri-terien ging, spielte es erkennbar keine Rolle, ob man die \ngestellten Fragen, die der Klägerin Gelegenheit zum Nachweis der Befähigung zu \neinem einfachen Gespräch geben sollten, sinnvoll stattdessen auch mit kurzen \nFloskeln beantworten konnte. Es ist gleichermaßen nichts dafür nachvollziehbar \nvorgetragen worden, dass die ca. 15 minütige Befragung in der mündlichen \nVerhandlung zu kurz war, um sich einen Ein-druck vom Sprachvermögen der \nKlägerin zu verschaffen.\n\n7\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 2, 162 Abs. 3 VwGO.\n\n8\n\nDie Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 47 Abs. 1 und 3, 52 Abs. 1 und 2 GKG. \n\n9\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 4, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG).\n\n10\n\nDas Urteil des Verwaltungsgerichts ist rechtskräftig (§ 124a Abs. 5 Satz 4 \nVwGO).\n\n11","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273517","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-20/12-a-867-06","cited_norms":[{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 47","ref_norm":"47","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BVFG","ref":"§ 6","ref_norm":"6","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273517","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273517","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-20/12-a-867-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273517","retrieved":"2026-07-09 02:44:46.406062+00:00"}}