{"status":"available","doknr":"OLD273516","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0320.12A1789.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-20","aktenzeichen":"12 A 1789/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag auf Prozesskostenhilfebewilligung unter Beiordnung von \nRechtsanwalt Simon II aus Köln wird abgelehnt. \n\nDer Zulassungsantrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe für das zweitinstanzliche \nVerfahren ist abzulehnen, weil die Rechtsverfolgung - wie sich aus den \nnachfolgenden Ausführungen ergibt - keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet \n(vgl. §§ 166 VwGO, 114 ZPO).\n\n3\n\nDer Zulassungsantrag ist unbegründet, weil das Zulassungsvorbringen nicht zu \nden allein geltend gemachten ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit der \nerstinstanzlichen Entscheidung im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO führt. \n\n4\n\nDies gilt zunächst hinsichtlich der Gewährung von Leistungen für einen \nMehrbedarf wegen kostenaufwändiger Ernährung im Umfang von 25,56 EUR für die \nZeit von Oktober 2003 bis Juni 2004. Das Zulassungsvorbringen gibt nämlich keine \nVeranlassung ernstlich in Zweifel zu ziehen, dass Leistungen für einen solchen \nMehrbedarf deshalb ausgeschlossen sind, weil dieser den nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 des \nGrundsicherungsgesetzes zu gewährenden und vorliegend durch Bescheid vom 27. \nOktober 2003 rückwirkend ab Januar 2003 gewährten Pauschalbetrag in Höhe von \n15 % des Regelsatzes nicht übersteigt. \n\n5\n\nVgl. hierzu den Beschluss des Senats\n\n6\n\n vom 10. Februar 2006 - 12 A 519/06 -.\n\n7\n\nEntsprechendes gilt, soweit mit dem Zulassungsantrag die im Rahmen der \nKlageerweiterung gestellten Anträge weiterverfolgt werden. \n\n8\n\nDas Begehren auf Gewährung voller Regelsatzleistungen kann schon deshalb \nim\n\n9\n\nvorliegenden Verfahren nicht zulässigerweise geltend gemacht werden, weil es \nzum Zeitpunkt der Geltendmachung durch Erweiterung der Klageanträge bereits \nGegen-stand der im Anschluss an den Widerspruchsbescheid vom 30. April 2004 \nbeim Verwaltungsgericht Köln im Verfahren - 5 K 4735/04 - erhobenen Klage war \nund ist, die zweitinstanzlich im Verfahren - 12 A 1791/05 - weiterverfolgt wird. Das \nGleiche gilt im Ergebnis für das Begehren auf Nachgewährung der Differenz \nzwischen dem bewilligten Mehrbedarf wegen Erwerbsunfähigkeit und einem auf der \nBasis eines vollen Regelsatzes berechneten Mehrbedarf für die Zeit bis Oktober \n2003 einschließlich. Diese Mehrbedarfsdifferenz war bei sachdienlichem Verständnis \ndes Rechtsschutzbegehrens (vgl. § 88 VwGO) dem Klageverfahren - 5 K 4735/04 - \nzugeordnet, da die Höhe dieses Mehrbedarfs nach der Bewilligung des Beklagten mit \ndem Regelsatz untrennbar zusammenhing und sie auch bereits im entsprechenden \nVorverfahren wegen der Gewährung von Grundsicherungsleistungen ab Januar 2003 \nangesprochen war. Die Leistungen für die Zeit ab November 2003 schlossen bereits \neinen auf der Grundlage des vollen Regelsatzes berechneten Mehrbedarf wegen \nErwerbsunfähigkeit ein.\n\n10\n\nDer Regelsatzzuschlag von 15 % nach § 3 Abs. 1 Nr. 1 GSiG für die Zeit von \nJanuar bis Oktober 2003 kann im vorliegenden Verfahren schon deshalb nicht \ndurchgesetzt werden, weil ein darauf gerichteter Anspruch bereits erfüllt ist. Im \nRahmen der Bewilligung einer Nachzahlung für den vorgenannten Zeitraum durch \nBescheid vom 27. Oktober 2003 ist ein solcher Zuschlag berücksichtigt und zum Teil \nausgezahlt worden, im Übrigen hat ihn der Beklagte mit Blick auf die bereits \ngewährten Mehrbedarfsleistungen nach § 23 Abs. 4 BSHG für die Zeit bis Ende Juli \n2003 - gemäß § 107 Abs. 2 Satz 1 SGB X zu Recht - als erfüllt betrachtet.\n\n11\n\nDahinstehen kann, ob das Vorbringen des Klägers Veranlassung gibt, in Betracht \nzu ziehen, dass der Beklagte verpflichtet gewesen sein könnte, in dem - durch die im \nvorliegenden Verfahren angefochtenen Bescheide geregelten - Zeitraum von \nOktober 2003 einen Betrag zu übernehmen, der über die von ihm in Ansatz \ngebrachten anteiligen Unterkunftskosten, \n\n12\n\nvgl. hierzu etwa OVG NRW, Beschluss vom\n\n13\n\n 26. April 2002 - 12 B 310/02 - und\n\n14\n\n Beschluss vom 15. August 2003 - 12 B 1116/03 -,\n\n15\n\nhinausgeht; denn der Kläger hat nichts vorgetragen, was die tragenden Gründe \nder erstinstanzlichen Entscheidung in Bezug auf diesen Teil des Streitgegenstands in \nFrage stellen könnte.\n\n16\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 2, § 188 Satz 2 VwGO.\n\n17\n\nDieser Beschluss ist gemäß § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar.\n\n18","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273516","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-20/12-a-1789-05","cited_norms":[{"jurabk":"SGB 10","ref":"§ 107","ref_norm":"107","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 88","ref_norm":"88","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 166","ref_norm":"166","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273516","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273516","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-20/12-a-1789-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273516","retrieved":"2026-07-09 02:44:46.325590+00:00"}}