{"status":"available","doknr":"OLD273547","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0317.8B1920.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-17","aktenzeichen":"8 B 1920/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Beschwerde der Antragstellerin wird der Beschluss des \nVerwaltungsgerichts Düsseldorf vom 21. Oktober 2005 geändert.\n\nDie aufschiebende Wirkung der Widersprüche der Antragstellerin gegen die \nZurückstellungsbescheide vom 14. Juni 2005 (Az. 61.3-VE-284/05 und \n61.3-VE-285/05) wird wiederhergestellt.\n\nDer Antragsgegner trägt die Kosten des Verfahrens beider Rechtszüge.\n\nDer Streitwert wird auch für das Beschwerdeverfahren auf 5.000,- EUR \nfestgesetzt.\n\n1\n\n Gründe:\n\n2\n\nI.\n\n3\n\nDie Antragstellerin wendet sich gegen die Zurückstellung zweier Anträge, ihr am \n2. April 2002 erteilte Vorbescheide für die Errichtung je einer Windkraftanlage zu \nverlängern. \n\n4\n\nDie Vorbescheide, deren Verlängerung die Antragstellerin begehrt, hatte der \nBürgermeister der Stadt S. mit Bescheiden vom 13. Januar 2004 unter \nAnordnung der sofortigen Vollziehung zurückgenommen. Bereits am 11. März 2004 \nbeantragte die Antragstellerin die Verlängerung ihrer Vorbescheide. Nach einem \nverwaltungsgerichtlichen Eilverfahren, in dem die aufschiebende Wirkung der \nWidersprüche der Antragstellerin gegen die Rücknahmebescheide wiederhergestellt \nworden war, erinnerte die Antragstellerin Anfang April 2005 an ihre \nVerlängerungsanträge und beantragte vorsorglich erneut die Verlängerung. Mit \nBescheiden vom 5. April 2005 hob der Bürgermeister der Stadt S. die \nRücknahmebescheide wieder auf. Spätestens im Mai 2005 reichte die Antragstellerin \nBauanträge ein. Den Antrag der Antragstellerin auf Verlängerung der Vorbescheide \nstellte der Bürgermeister der Stadt S. mit den streitgegenständlichen \nBescheiden vom 14. Juni 2005 gemäß § 15 Abs. 3 BauGB für die Dauer von zwölf \nMonaten unter Anordnung der sofortigen Vollziehung zurück. Dagegen erhob die \nAntragstellerin Widerspruch. Ihren Antrag Auf Wiederherstellung der aufschiebenden \nWirkung der Widersprüche hat das Verwaltungsgericht abgelehnt. Hiergegen richtet \nsich die Beschwerde der Antragstellerin.\n\n5\n\nII.\n\n6\n\nDie Beschwerde hat Erfolg. \n\n7\n\nDer Antrag ist zulässigerweise gegen den Antragsgegner gerichtet, obwohl die \nangefochtenen Bescheide vom 14. Juni 2005 vom Bürgermeister der Stadt S. \nerlassen worden sind (dazu im Einzelnen unter 1.); der Antragsteller hat nach wie vor \nein Rechtsschutzinteresse an der Aufhebung der angefochtenen Zurückstellungen \n(dazu im Einzelnen unter 2.). Die vorzunehmende Interessenabwägung fällt \nzugunsten der Antragstellerin aus, weil die angefochtenen Zurückstellungsbescheide \naller Voraussicht nach rechtswidrig sind (dazu im Einzelnen unter 3.).\n\n8\n\n1. Dass das Staatliche Umweltamt E. der richtige Antragsgegner ist, ergibt \nsich aus folgenden Erwägungen:\n\n9\n\nAuf die streitgegenständlichen Zurückstellungen vom 14. Juni 2005 ist bereits \nnach allgemeinen Grundsätzen das derzeit geltende Recht anzuwenden, weil im \nHauptsacheverfahren auf die Sach- und Rechtslage zur Zeit der (noch nicht \nergangenen) Widerspruchsentscheidung abzustellen wäre. Danach führt der \nAntragsgegner das Verfahren hinsichtlich der Zurückstellungen zu Recht weiter, weil \nihm seit dem 1. Juli 2005 die Entscheidungen über die zurückgestellten \nVerlängerungsanträge obliegen. Die Verfahren auf Verlängerung der in Rede \nstehenden Bauvorbescheide sind nach den derzeit geltenden Vorschriften des \nBundes-Immissionsschutzgesetzes vom Antragsgegner zu Ende zu führen; damit ist \ndieser auch für die streitgegenständlichen Zurückstellungen zuständig geworden. \n\n10\n\nDa Windkraftanlagen über 50 m Höhe gemäß § 1 Abs. 1 der 4. BImSchV und \nNr. 1.6 ihres Anhangs seit dem 1. Juli 2005 einer immissionsschutzrechtlichen \nGenehmigung bedürfen, kommt die Erteilung von Baugenehmigungen und \nBauvorbescheiden ebenso wie die Verlängerung von Bauvorbescheiden für \nWindkraftanlagen nicht mehr in Betracht. Gemäß § 67 Abs. 4 BImSchG sind \nVerfahren, die vor dem Inkrafttreten einer Rechtsänderung begonnen worden sind, \nnach den Vorschriften des Bundes-Immissionsschutzgesetzes und der auf dieses \nGesetz gestützten Rechtsvorschriften zu Ende zu führen.\n\n11\n\nVgl. für eine vergleichbare Rechtsänderung BVerwG, Urteile vom 30. Juni 2004 - \n4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182, und vom 21. Oktober 2004 - 4 C 3.04 -, BVerwGE \n122, 117; OVG NRW, Urteil vom 24. Januar 2005 - 10 D 144/02.NE -, juris. \n\n12\n\n§ 67 Abs. 9 Satz 3 BImSchG steht dem nicht entgegen; diese Regelung sieht die \nAnwendbarkeit alten Rechts nur für Verfahren auf Erteilung einer Baugenehmigung \nvor, die vor dem 1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind. Unabhängig davon, ob \ndiese Vorschrift für Verfahren auf Erteilung oder Verlängerung eines \nBauvorbescheids entsprechend anwendbar ist, wäre im hier streitigen Fall neues \nRecht anwendbar, weil die Verlängerungsbegehren der Antragstellerin nicht vor dem \n1. Juli 2005 rechtshängig geworden sind. \n\n13\n\n2. Die Antragstellerin hat trotz der von ihr eingereichten Bauanträge nach wie vor \nein Rechtsschutzinteresse an der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung \nihrer Widersprüche gegen die angefochtenen Zurückstellungsbescheide. Das \nRechtsschutzinteresse kann ihr nicht von vornherein deshalb abgesprochen werden, \nweil ihre Bauanträge noch innerhalb der Geltungsdauer der Vorbescheide \neingereicht worden sind. Die damit verbundenen Fragen sind nicht einfach zu \nbeurteilen und in der Rechtsprechung des Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen - soweit ersichtlich - in dieser Form auch noch nicht \nentschieden worden. \n\n14\n\nAllerdings dürften der am 11. Mai 2005 gestellte Bauantrag vom 14. April 2005 \nund der spätestens zum selben Zeitpunkt gestellte Bauantrag vom 19. Mai 2003 bei \nsummarischer Betrachtung noch innerhalb der Geltungsdauer der Vorbescheide \ngestellt worden sein, so dass deren Bindungswirkung unabhängig von der begehrten \nVerlängerung fortbestehen dürfte.\n\n15\n\nVgl. zur Erhaltung der Bindungswirkung durch rechtzeitige Antragstellung \nSchulte, in: Boeddinghaus/ Hahn/Schulte, BauO NRW, § 71 Rn. 54; Heintz, in: \nGädtke/Temme/Heintz, LBauO NRW, 10. Aufl. 2003, § 71 Rn. 18; OVG NRW, Urteile \nvom 16. Januar 1973 - 7 A 889/70 -, BRS 27 Nr. 140, und vom 1. Oktober 1981 - 7 A \n2283/79 -, BRS 38 Nr. 110; entsprechend für den immissionsschutzrechtlichen \nVorbescheid Dietlein: in: Landmann/Rohmer, UmwR, § 9 BImSchG Rn. 82; siehe \nauch BVerwG, Urteil vom 3. Februar 1984 - 4 C 39.82 -, BVerwGE 69, 1. \n\n16\n\nDie zweijährige Geltungsdauer der Vorbescheide (§ 71 Abs. 1 Satz 2 BauO \nNRW) dürfte nicht bereits im April 2004 geendet haben, sondern zumindest um den \nZeitraum zwischen Bekanntgabe der Rücknahme der Vorbescheide im Januar 2004 \nund Bekanntgabe der Aufhebung dieser Rücknahmebescheide im April 2005 \nverlängert worden sein. So ist für die Geltungsdauer einer Baugenehmigung \nanerkannt, dass sie unterbrochen oder gehemmt wird, wenn ein Bauherr durch \nhoheitlichen Eingriff gehindert wird, von ihr innerhalb der gesetzlichen Fristen \nGebrauch zu machen.\n\n17\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 1975 - 10 A 1483/74 -, BRS 29 Nr. 122, \nUrteil vom 6. März 1979 - 7 A 240/77 -, BRS 35 Nr. 166; dazu Schulte, a.a.O., § 77 \nRn. 11 f.; Heintz, a.a.O., § 77 Rn. 10 f. \n\n18\n\nDasselbe gilt für Bauvorbescheide. Der Zweck ihrer zweijährigen \nBindungswirkung würde verfehlt, müsste der Bauherr neben dem Vorbescheid einen \nBauantrag stellen, solange er noch wegen nicht abgeschlossener Widerspruchs- \noder Gerichtsverfahren damit rechnen muss, dass die ihm günstige Wirkung des \nVorbescheids wieder entfällt.\n\n19\n\nDeshalb dürfte die Geltungsdauer einen Vorbescheid für die Zeit eines \nhoheitlichen Eingriffs in Form etwa einer Stilllegungs- oder Rücknahmeverfügung \nauch dann nicht laufen, wenn die Baugenehmigung oder der Bauvorbescheid \nvollziehbar ist.\n\n20\n\nVgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. Juni 2001 - 7 A 3553/00 -, juris, unter \nHinweis auf OVG NRW, Urteil vom 9. Mai 1997 - 7 A 1071/96 -, zum Vorbescheid; \nVGH Bad.-Württ., Urteil vom 25. März 1999 - 8 S 218/99 -, BauR 2000, 714, für Fälle \ndes Nachbarwiderspruchs ohne aufschiebende Wirkung. \n\n21\n\nDabei ist allerdings umstritten, ob der Fristlauf gehemmt (die Frist also nur um die \nDauer der Hemmung verlängert wird) oder ob er unterbrochen wird (die Frist also \nnach Ende der Unterbrechung neu zu laufen beginnt).\n\n22\n\nAuch wenn man nur von einer Hemmung ausgeht, dürften die Vorbescheide bei \nBauantragstellung spätestens am 11. Mai 2005 noch wirksam gewesen sein. Die \nzweijährige Geltungsdauer begann mit der Bekanntgabe der Vorbescheide vom \n2. April 2002 gemäß den §§ 43 Abs. 1 Satz 1, 41 Abs. 2 VwVfG NRW am dritten Tag \nnach Aufgabe zur Post, also am 5. April 2002, zu laufen. Für die Zeit von der \nBekanntgabe der Rücknahmebescheide am 16. Januar 2004 bis zur Bekanntgabe \nder Aufhebungsverfügungen am 17. bzw. 18. April 2005 dürfte davon auszugehen \nsein, dass die Antragstellerin an der Ausnutzung der Bauvorbescheide gehindert \nwar. Im Fall einer Hemmung dürften die Vorbescheide noch etwa zweieinhalb \nMonate (= Zeit zwischen der Bekanntgabe der Rücknahmebescheide am 16. Januar \n2004 und dem regulären Ablauf der Geltungsdauer der Vorbescheide am 5. April \n2004) nach Bekanntgabe der Rücknahmebescheide am 17. bzw. 18. April 2005 - und \ndamit über den 11. Mai 2005 hinaus - fortgegolten haben. \n\n23\n\nDie Bindungswirkung der Vorbescheide hängt auch nicht davon ab, ob sie bereits \nunanfechtbar geworden sind.\n\n24\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. März 1989 - 4 C 14.85 -, DVBl. 1989, 673.\n\n25\n\n3. Bei der gemäß § 80 Abs. 5 VwGO in der Sache vorzunehmenden \nInteressenabwägung überwiegt das Interesse der Antragstellerin, vom Vollzug der \nangefochtenen Zurückstellungsbescheide vorerst verschont zu bleiben, das \nöffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung. Denn nach der im vorliegenden \nVerfahren allein möglichen und gebotenen summarischen Prüfung der Sach- und \nRechtslage werden sich die angefochtenen Bescheide - entgegen der Auffassung \ndes Verwaltungsgerichts - aller Voraussicht nach als rechtswidrig erweisen. \n\n26\n\nDabei bedarf es keiner Klärung, ob die hier mittelbar angestrebten \nEntscheidungen über die Verlängerung der Geltungsdauer von Bauvorbescheiden \nals Entscheidungen über die Zulässigkeit von Vorhaben im Sinne des § 15 Abs. 3 \nSatz 1 BauGB anzusehen sind. Auch wenn dies der Fall wäre, könnte gleichfalls \noffen bleiben, ob die Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB von sechs Monaten, \nnachdem die Gemeinde in einem Verwaltungsverfahren von dem Bauvorhaben \nförmlich Kenntnis erhalten hat, schon ab Kenntnis des ursprünglichen Bauantrags \nliefe, so dass die Frist bei der Entscheidung über einen Verlängerungsantrag \nzumindest regelmäßig verstrichen wäre. Selbst wenn nämlich für einen Antrag auf \nVerlängerung eines Bauvorbescheids (ggf. erneut) die Zurückstellungsmöglichkeit \nbestünde, ist die Frist des § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB nicht gewahrt worden. \n\n27\n\nHier hätte die Entscheidung über die Verlängerungsanträge auch bei \ngrundsätzlicher Anwendbarkeit des § 15 Abs. 3 BauGB nur innerhalb der \nSechsmonatsfrist zurückgestellt werden dürfen. Die Gemeinde war bei Eingang der \nVerlängerungsanträge selbst Baugenehmigungsbehörde, so dass es nicht nur keines \ngesonderten Antrags der Gemeinde nach § 15 Abs. 3 Satz 1 BauGB bedurfte,\n\n28\n\nvgl. BGH, Urteil vom 12. Juli 2001 - III ZR 282/00 -, DVBl. 2001, 1619; Rieger, in: \nSchrödter, BauGB, 7. Aufl. 2006, § 15 Rn. 8; Bielenberg/Stock, in: Ernst/ \nZinkahn/Bielenberg, BauGB, § 15 Rn. 36, unter Bezugnahme auf BVerwG, Urteil \nvom 19. August 2004 - 4 C 16.03 -, BVerwGE 121, 339, \n\n29\n\nsondern ihr als Gemeinde darüber hinaus auch kein besonderes Antragsrecht im \nVorfeld der Entscheidung über die Zurückstellung zugestanden hat.\n\n30\n\nVgl. dazu die auf § 15 BauGB übertragbaren Erwägungen des BVerwG zu § 36 \nBauGB im Urteil vom 19. August 2004 - 4 C 16.03 -, a.a.O. \n\n31\n\nEs bedarf auch keiner Entscheidung, ob die Sechsmonatsfrist des § 15 Abs. 3 \nSatz 3 BauGB frühestens mit Beginn des Inkrafttretens der Regelung am 20. Juli \n2004 begonnen haben kann,\n\n32\n\nvgl. OVG Rheinland-Pfalz, Beschluss vom 18. Februar 2005 - 7 B 10012/05 -, \nZfBR 2005, 484,\n\n33\n\noder ob auch davor liegende Zeiträume zu berücksichtigen sind.\n\n34\n\nVgl. Lemmel, BauR 2005, 1878. \n\n35\n\nDenn spätestens am 20. Juli 2004 hätte der Fristlauf bei Anwendbarkeit des § 15 \nAbs. 3 BauGB auf die Verlängerungsanträge begonnen.\n\n36\n\nDie Gemeinde hat nämlich bereits vor diesem Zeitpunkt in einem \nVerwaltungsverfahren von den Verlängerungsanträgen förmlich Kenntnis erhalten. \nDie Verlängerungsanträge der Antragstellerin sind am 11. März 2004 bei der Stadt \nS. eingegangen. Anwaltlich vertreten hat die Stadt S. zwar mit Schreiben \nvom 18. März 2004 dahingehend reagiert, sie wolle die unter Anordnung der \nsofortigen Vollziehung zurückgenommenen Vorbescheide nicht verlängern und sehe \ndie Verlängerungsanträge damit als erledigt an, sofern die Antragstellerin nicht \nmitteile, dass sie weiterhin eine rechtsmittelfähige Bescheidung der \nVerlängerungsanträge wünsche. Spätestens nachdem die Antragstellerin daraufhin \nmit Schreiben vom 30. März 2004 auf einer Entscheidung über ihre \nVerlängerungsanträge ausdrücklich bestanden hatte, konnte die Stadt S. jedoch \nnicht mehr davon ausgehen, dass die Anträge mit dem Schreiben ihrer Anwälte vom \n18. März 2004 erledigt waren. Spätestens mit dem Erhalt des Schreibens vom \n30. März 2004 hatte die Stadt S. Kenntnis von dem Fortbestand der \nVerlängerungsbegehren der Antragstellerin. Dieser Zeitpunkt ist spätestens als \nFristbeginn in § 15 Abs. 3 Satz 3 BauGB bezeichnet, weil dort der Zeitraum geregelt \nist, \"in dem die Gemeinde nach Kenntnis vom Zulassungsverfahren tätig werden \nkann\".\n\n37\n\nVgl. Begründung des Bauausschusses, BT-Drucks. 15/2996, S. 66. \n\n38\n\nGerade in den Fällen, in denen die Gemeinde mit der Genehmigungsbehörde \nidentisch ist, kann sie nach dem erkennbaren Sinn der Regelung den Beginn des \nFristlaufs insbesondere nicht dadurch beliebig hinauszögern, dass sie unter Verstoß \ngegen § 22 Satz 2 Nr. 1 Alt. 2 VwVfG NRW i.V.m. den §§ 77 Abs. 2 und 71 Abs. 2 \nBauO NRW Verlängerungsanträge nicht zum Anlass nimmt, entsprechende \nVerwaltungsverfahren auch tatsächlich zu betreiben. Insbesondere war sie zur \nBescheidung der Verlängerungsanträge unabhängig davon verpflichtet, ob sie die \nAnträge wegen der vollziehbaren Rücknahmeverfügungen seinerzeit für unzulässig \noder unbegründet hielt.\n\n39\n\nVgl. Clausen, in: Knack, VwVfG, 8. Aufl. 2004, § 22 Rn. 19. \n\n40\n\nDie Frist begann auch nicht erneut dadurch zu laufen, dass die Stadt S. die \nErinnerungen der Antragstellerin vom 1. April 2005 als neue Verlängerungsanträge \nbetrachtete und nur die Entscheidung über sie aussetzte.\n\n41\n\nNach alledem durften die Entscheidungen über die Verlängerungsanträge \nzumindest später als sechs Monate nach dem 20. Juli 2004, also ab dem 20. Januar \n2005, nicht mehr zulässigerweise zurückgestellt werden.\n\n42\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung \nberuht auf den §§ 52 Abs. 1, 53 Abs. 3 Nr. 2 GKG. \n\n43\n\nDieser Beschluss ist unanfechtbar (§ 152 Abs. 1 VwGO, §§ 68 Abs. 1 Satz 5, 66 \nAbs. 3 Satz 3 GKG). \n\n44","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273547","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-17/8-b-1920-05","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 15","ref_norm":"15","n":10},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 52","ref_norm":"52","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 80","ref_norm":"80","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":1},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 36","ref_norm":"36","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 66","ref_norm":"66","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 68","ref_norm":"68","n":1},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273547","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273547","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-17/8-b-1920-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273547","retrieved":"2026-07-09 02:44:48.688826+00:00"}}