{"status":"available","doknr":"OLD273546","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0317.4B388.06.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-17","aktenzeichen":"4 B 388/06","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.\n\nDer Streitwert wird auf 2.500,00 EUR festgesetzt.\n\n1\n\n G r ü n d e:\n\n2\n\n I.\n\n3\n\nDer Antragsteller beantragte bei der Beklagten die Festsetzung des „Jahrmarktes am \nTabakspeicher mit Trödelmarkt/Flohmarkt\" für die Zeit vom 7. bis 10. April 2006. Der \nJahrmarkt wurde von unterschiedlichen Veranstaltern seit Jahren, von der Antragstellerin \nerstmals im Jahre 2004, durchgeführt. Die Antragsgegnerin lehnte den Festsetzungsantrag mit \nBescheid vom 18. November 2005 mit der Begründung ab, dass der Durchführung des \nJahrmarkts öffentliche Interessen nach § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO entgegenstünden. Die \nInnenstadt solle als Kernzone ein attraktives Geschäftsumfeld und gleichzeitig für die \nBewohner ein verträgliches Stadtquartier bieten. Deshalb habe man beschlossen, in der \nInnenstadt nicht mehr als drei Stadtfeste im Jahr zulassen zu wollen, weil zum einem durch \nein „Zuviel\" an Festen die erforderliche „Magnetwirkung\" entfalle, zum anderen den \nBewohnern der Innenstadt mehr als drei solcher Feste wegen der damit verbundenen Lärm-, \nGeruchs- und Verkehrsbelästigungen nicht zuzumuten sei. \n\n4\n\nDer Antragsteller hat gegen den Ablehnungsbescheid Klage erhoben, der das \nVerwaltungsgericht mit Urteil vom 10. Februar 2006 stattgegeben hat. Die Antragsgegnerin \nhat beantragt, die Berufung gegen das Urteil zuzulassen. Mit Beschluss vom heutigen Tag hat \nder Senat die Berufung zugelassen.\n\n5\n\n II.\n\n6\n\nDer nach § 123 Abs. 1 VwGO zu beurteilende Antrag, über den der Senat nach § 123 \nAbs. 2 Sätze 1 und 2 VwGO zu entscheiden hat, hat keinen Erfolg. \n\n7\n\nDer Antragsteller hat den Anordnungsanspruch nicht hinreichend glaubhaft gemacht \n(§§ 123 Abs. 3 VwGO, 920 Abs. 2 ZPO). Ein solcher Anspruch setzt regelmäßig voraus, dass \ndie Erfolgsaussichten in der Hauptsache zumindest überwiegen.\n\n8\n\nVgl. Kopp/Schenke, VwGO, 14. Aufl., § 123 \n\n9\n\nRdnr. 25.\n\n10\n\nDiese Voraussetzung ist nach der im vorliegenden Verfahren allein möglichen \nsummarischen Prüfung nicht erfüllt. Danach erscheint es als offen, ob die begehrte \nFestsetzung wegen entgegenstehender öffentlicher Interessen nach § 69a Abs. 1 Nr. 3 GewO \nabzulehnen ist. Zwar sprechen gute Gründe dafür, dass die Festsetzungsbehörde nach dieser \nNorm die Zahl der jährlichen Jahrmärkte im Innenstadtbereich etwa im Hinblick auf die mit \nihnen verbundenen Verkehrs-, Lärm- und Geruchsstörungen beschränken kann. Ob sich der \nstreitige Ablehnungsbescheid unter diesem Gesichtspunkt aber als rechtmäßig erweist, wird \nerst nach weiterer tatsächlicher und rechtlicher Prüfung im Berufungsverfahren abschließend \nzu beurteilen sein. \n\n11\n\nAuch eine Folgen- und Interessenabwägung,\n\n12\n\nvgl. dazu Kopp/Schenke, a.a.O., Rdnr. 23, 25 f. m.w.N. zum Meinungsstand, \n\n13\n\nrechtfertigt nicht den Erlass der begehrten Anordnung. Die angeführten \nBeeinträchtigungen für Anwohner, Geschäftsleute und Besucher der Innenstadt wiegen nach \nden aus den Akten erkennbaren Umständen schwerer als die Belange des Antragstellers, der \nnamentlich kein eigenes wirtschaftliches Interesse an der Durchführung des Jahrmarkts \ndargetan hat und außerdem zwei andere Festveranstaltungen im Innenstadtbereich auch in \ndiesem Jahr durchführen kann. \n\n14\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht \nauf § 52 Abs. 2 i. V. m. § 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG.\n\n15\n\nDer Beschluss ist unanfechtbar.\n\n16","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273546","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-17/4-b-388-06","cited_norms":[{"jurabk":"GewO","ref":"§ 69a","ref_norm":"69a","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 123","ref_norm":"123","n":2},{"jurabk":"GKG 2004","ref":"§ 53","ref_norm":"53","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273546","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273546","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-17/4-b-388-06","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273546","retrieved":"2026-07-09 02:44:48.610373+00:00"}}