{"status":"available","doknr":"OLD273549","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0317.13A1233.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-17","aktenzeichen":"13 A 1233/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nAuf die Berufung des Klägers wird das Urteil des Verwaltungsgerichts \nDüsseldorf vom 11. Dezember 2002 geändert.\n\nEs wird festgestellt, dass die Ablehnung der beantragten Genehmigung durch \nden Bescheid des Beklagten vom 06. August 1999 und den Widerspruchsbescheid \nder Bezirksregierung E. vom 24. März 2000 rechtswidrig gewesen ist.\n\nDer Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens in beiden Instanzen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen. \n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger verfügt über einen auf seinen Geschäftsführer zugelassenen \nRettungswagen, der im Verhältnis zu normalen, entsprechend den geltenden DIN-\nVorschriften ausgestatteten Rettungswagen eine höherwertige bzw. zusätzliche \nAusstattung aufweist (u.a. klinisches Beatmungsgerät, mehrere sog. Perfusoren, \nerweitertes sog. Monitoring-System) und der bei Einsätzen standardmäßig mit einem \nvom Kläger vorgehaltenen Notarzt besetzt ist (sog. Intensivtransporteinheit, ITE). Der \nKläger beabsichtigt, das Fahrzeug möglichst landesweit zum Transport \nintensivpflegebedürftiger Patienten zwischen Krankenhäusern (sog. \nInterhospitaltransfer) einzusetzen. Er verfügt für das Fahrzeug seit Juni 2000 über \neine Genehmigung des Oberbürgermeisters der Stadt H. , die als \nBetriebsbereich H. festsetzt und nach der nur Patienten der kardiologischen \nAbteilung eines bestimmten Krankenhauses \"im Rahmen des bodengebundenen \nSekundärtransports mit einem Spezialfahrzeug unter Arztbegleitung\" transportiert \nwerden dürfen.\n\n3\n\nBereits Anfang August 1998 hatte der Kläger bei dem Beklagten sinngemäß die \nErteilung einer Genehmigung nach dem Rettungsgesetz für dessen \nRettungsdienstbereich beantragt.\n\n4\n\nMit Bescheid vom 06. August 1999 lehnte der Beklagte die Erteilung der \nGenehmigung ab und führte zur Begründung unter anderem aus, dass die \nGenehmigung bereits deswegen nicht erteilt werden könne, weil das Fahrzeug nicht \nim Rahmen einer Genehmigung nach § 18 RettG, sondern landesweit eingesetzt \nwerden solle, was im Gesetz nicht vorgesehen sei. Im Übrigen bestehe in X. \nkein Bedarf für ein solches Fahrzeug.\n\n5\n\nMit seinem Widerspruch machte der Kläger im Wesentlichen geltend, dass sich \ndem Rettungsgesetz ein Verbot für den Betrieb des Fahrzeugs nicht entnehmen \nlasse und sich im Falle des Einsatzes des Fahrzeugs Kostennachteile für den Träger \ndes öffentlichen Rettungsdienstes nicht ergäben, weil sich das Fahrzeug in privater \nTrägerschaft befinde und die beabsichtigten Spezialtransportfahrten bisher nicht vom \nTräger des öffentlichen Rettungsdienstes durchgeführt worden seien.\n\n6\n\nMit Widerspruchsbescheid vom 24. März 2000 wies die Bezirksregierung \nE. den Widerspruch zurück und führte zur Begründung im Wesentlichen aus: \nDie in Rede stehenden Transporte gehörten zur Notfallrettung und würden vom \nTräger des Rettungsdienstes in X. , gegebenenfalls mit entsprechend \naufgerüsteten Krankenkraftwagen, wahrgenommen oder aber von am Ort \nbefindlichen Unternehmen. Da der Beklagte eine ausreichende Anzahl von \nRettungswagen für seinen Bereich vorhalte, sei der öffentliche Rettungsdienst bei \nZulassung eines weiteren Fahrzeugs in seiner Existenz gefährdet, weil dadurch \nÜberkapazitäten entständen, die kostenmäßig zu Lasten des öffentlichen \nRettungsdienstes gingen.\n\n7\n\nZur Begründung seiner Klage hat der Kläger im Wesentlichen geltend gemacht: \nBegehrt werde eine Genehmigung lediglich für das Stadtgebiet X. , um dort \nPatienten aufnehmen zu können. Eine Beeinträchtigung des öffentlichen \nRettungsdienstes trete nicht ein, weil die von dem Beklagten vorgehaltenen \nRettungswagen für die in Rede stehenden Transporte nicht geeignet seien. Auch \nkomme nicht in jedem Fall ein Hubschraubertransport in Betracht.\n\n8\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n9\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 06. August 1999 und des \nWiderspruchsbescheids der Bezirksregierung E. vom 24. März 2000 zu \nverpflichten, ihm (dem Kläger) die beantragte Genehmigung nach § 18 RettG NRW \nzu erteilen.\n\n10\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nZur Begründung seines Antrags hat er im Wesentlichen geltend gemacht: Die \nvom Kläger beabsichtigten Verlegungsfahrten fielen in X. in der Regel nicht an, \nweil Krankenhäuser mit Maximalversorgung am Ort seien. Soweit doch ein solcher \nTransport erforderlich werde, holten die Spezialkliniken ihre Patienten üblicherweise \nselbst mit geeigneten Transportmitteln, vornehmlich besonders ausgestatteten \nHubschraubern, ab. Weil sich in der Vergangenheit gezeigt habe, dass ein Fahrzeug \nwie das des Klägers allein mit den in Rede stehenden Spezialtransporten nicht \nwirtschaftlich betrieben werden könne, sei zu befürchten, dass im Falle einer \nGenehmigungserteilung auch Transporte gefahren würden, die mit den vorhandenen \nRettungswagen durchgeführt werden könnten. Unabhängig davon seien die \nGenehmigungsvoraussetzungen nicht erfüllt, weil weder der Standort des Fahrzeugs \nin X. noch der Betriebsbereich auf das Stadtgebiet beschränkt sein solle. \nAngesichts der nach dem in Aufstellung begriffenen Rettungsdienstbedarfsplan \nbestehenden Überkapazitäten im öffentlichen Rettungsdienst gefährde die Zulassung \neines weiteren Fahrzeugs dessen wirtschaftliche Funktionsfähigkeit.\n\n13\n\nMit dem angefochtenen Urteil, auf dessen Gründe Bezug genommen wird, hat \ndas Verwaltungsgericht die Klage abgewiesen.\n\n14\n\nZur Begründung seiner vom Senat zugelassenen Berufung trägt der Kläger im \nWesentlichen vor: Aus § 23 RettG könne nicht abgeleitet werden, dass eine \nZulassung in mehreren Betriebsbereichen nicht zulässig sei. Die Norm verlange von \neinem Rettungsdienstunternehmer lediglich die Sicherstellung der Erreichbarkeit und \nEinsatzbereitschaft während der festgesetzten Betriebszeiten. Danach sei ein \nTätigwerden in mehreren Betriebsbereichen jedenfalls im Hinblick auf \nSekundärtransporte, bei denen Eintreffzeiten allenfalls eine untergeordnete \nBedeutung hätten, möglich, zumal bestimmte Transporte überhaupt nicht mit \nnormalen Rettungswagen durchgeführt werden könnten. Sekundärtransporte würden \nnicht wegen ihrer zeitlichen Dringlichkeit, sondern wegen der Anforderungen an die \nwährend des Transports zu erbringende medizinische Leistung dem Bereich der \nNotfallrettung zugeordnet. Im Übrigen ergebe sich aus § 23 Abs. 3 Satz 2 RettG, \ndass Einsätze außerhalb des Betriebsbereichs nicht grundsätzlich ausgeschlossen \nseien. Aus den Vorschriften über die Luftrettung könne ebenfalls kein Verbot des \nTätigwerdens in mehreren Betriebsbereichen abgeleitet werden. Im Übrigen \nkooperierten andere Städte und Kreise so miteinander, dass es im Bereich der \nNotfallrettung zu überörtlichen Einsätzen komme, weil freie Kapazitäten aus \nNachbarstädten genutzt würden.\n\n15\n\nDer Kläger beantragt,\n\n16\n\ndas Urteil des Verwaltungsgerichts Düsseldorf vom 11. Dezember 2002 zu \nändern und festzustellen, dass die Ablehnung der Genehmigung durch den Bescheid \ndes Beklagten vom 06. August 1999 und den Widerspruchsbescheid der \nBezirksregierung E. vom 24. März 2000 rechtswidrig gewesen ist.\n\n17\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n18\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n19\n\nEr wiederholt sein erstinstanzliches Vorbringen, verteidigt das angefochtene \nUrteil und macht darüber hinaus geltend: § 23 Abs. 3 Satz 2 RettG betreffe nur den \nKrankentransport und nicht die Notfallrettung. Diesbezüglich schreibe § 22 Abs. 3 Nr. \n4 RettG zwingend die Festlegung eines Betriebsbereichs vor, innerhalb dessen eine \nEinsatzpflicht bestehe. Bei der Notfallrettung handele es sich um einen existenziellen \nBereich der Daseinsvorsorge, in dem die Kommunen jeweils für ihr Gebiet für eine \nbedarfsgerechte und flächendeckende Versorgung der Bevölkerung zu sorgen \nhätten. Soweit sich aus der vorgeschriebenen Festlegung eines Betriebsbereichs \nBeschränkungen für ein Unternehmen ergäben, seien diese angesichts des hohen \nSchutzgutes der Gesundheit der Bevölkerung und zur Schaffung eines effizienten \nRettungsdienstes zulässig. Auf Grund der nach dem inzwischen aufgestellten \nRettungsdienstbedarfsplan bestehenden Überkapazitäten sei es zudem ohne \nSchwierigkeiten möglich, einen Notarzt für Sekundärtransporte zu stellen. Im Übrigen \nweise das vom Gesetzgeber vorgesehene System der Notfallrettung keine Lücke auf \nund lasse eine Genehmigungserteilung an den Kläger nicht zu.\n\n20\n\nWegen des übrigen Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte \nund der Verwaltungsvorgänge des Beklagten Bezug genommen.\n\n21\n\nEntscheidungsgründe:\n\n22\n\nDie Berufung ist begründet.\n\n23\n\nDie Klage ist als Fortsetzungsfeststellungsklage gemäß § 113 Abs. 1 Satz 4 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO) analog zulässig.\n\n24\n\nDas ursprünglich mit dem Antrag aus dem August 1998 von dem Kläger an den \nBeklagten herangetragene und nachfolgend vor dem Verwaltungsgericht verfolgte, \nauf die Erteilung einer Genehmigung nach § 18 Satz 1 RettG gerichtete \nVerpflichtungsbegehren hat sich durch Zeitablauf und einem damit einhergehenden \nWegfall des Rechtsschutzinteresses des Klägers erledigt. Dem maßgeblichen \nmateriellen Recht,\n\n25\n\nvgl. Bundesverwaltungsgericht, Urteil vom 31. März 2004 - 8 C 5.03 -, \ndokumentiert in juris,\n\n26\n\nist zu entnehmen, dass im Fall einer ablehnenden behördlichen Entscheidung \nnachfolgend die Erteilung einer Genehmigung nur für den Zeitraum begehrt werden \nkann, auf den sich die ablehnende Entscheidung bezieht. Zunächst ergibt sich aus § \n22 Abs. 5 Satz 1 RettG, dass Genehmigungen nach § 18 RettG lediglich befristet, \nlängstens für vier Jahre erteilt werden können. Ferner ist den §§ 22 Abs. 5 Satz 2, 19 \nAbs. 6 RettG zu entnehmen, dass für die Wiedererteilung einer Genehmigung ein \nneuer Antrag einschließlich der nach § 20 Abs. 2 RettG vorgesehenen Unterlagen zu \nstellen ist, um der Behörde die auch bei einer Wiedererteilung vorzunehmende \nPrüfung der Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 RettG zu ermöglichen. Wenn danach \ndie Behörde auf einen Genehmigungsantrag hin eine Entscheidung trifft, kann sich \ndiese unabhängig vom Ergebnis und unabhängig von einer entsprechenden \nausdrücklichen Festlegung längstens auf einen vierjährigen Zeitraum beziehen. \nDieser ist auch in einem anschließenden gerichtlichen Verfahren zu berücksichtigen, \nweil andernfalls über einen Zeitraum entschieden würde, der gar nicht der \nbehördlichen Prüfung unterlegen hat und für den unter Umständen überhaupt keine \nGenehmigungsunterlagen vorliegen. Der durch den Widerspruchsbescheid vom 24. \nMärz 2000 als der letzten Behördenentscheidung bestimmte, maximal vierjährige \nZeitraum liegt hier jedoch inzwischen vollständig in der Vergangenheit. Eine \nrechtsschutzwürdiges Interesse des Klägers, für diesen Zeitraum noch eine \nGenehmigung erteilt zu bekommen, ist nicht ersichtlich.\n\n27\n\nEin Fortsetzungsfeststellungsinteresse ergibt sich unter dem Gesichtspunkt der \nWiederholungsgefahr. Zum einen ist davon auszugehen, dass der Beklagte einen \nerneut zu stellenden, einen zukünftigen Zeitraum betreffenden Genehmigungsantrag \naus den gleichen Gründen wie geschehen ablehnend bescheiden würde. Zum \nanderen hat die gerichtliche Entscheidung im Fall antragsgemäßer Feststellung \nBedeutung für eine zukünftige Genehmigungsentscheidung insoweit, als eine \nHeranziehung des § 19 Abs. 4 und 5 RettG von vornherein durch § 19 Abs. 6 RettG \ngesperrt wäre. Denn wenn die Ablehnung der Genehmigung rechtswidrig gewesen \nist, d.h. für die Vergangenheit ein Genehmigungsanspruch bestand, wäre eine \nnunmehr zu erteilende Genehmigung jedenfalls in entsprechender Anwendung des \n§ 19 Abs. 6 RettG als Wiedererteilung einer abgelaufenen Genehmigung zu \nbeurteilen.\n\n28\n\nDie Klage ist auch begründet.\n\n29\n\nDie Ablehnung der Genehmigung durch den Bescheid des Beklagten vom \n06. August 1999 und den Widerspruchsbescheid der Bezirksregierung E. vom \n24. März 2000 ist rechtswidrig gewesen (§ 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO analog). Der \nKläger hatte nach den §§ 18 ff. RettG einen Anspruch auf Erteilung der beantragten \nGenehmigung.\n\n30\n\nDie vom Kläger beabsichtigte Tätigkeit im Rettungsdienstbereich des Beklagten \nwar zunächst nach § 18 Satz 1 RettG genehmigungspflichtig, weil sie zu den \nAufgaben der Notfallrettung gemäß § 2 Abs. 1 RettG gehört, nämlich zu den sog. \nSekundärtransporten im Sinne von § 2 Abs. 1 Satz 2 RettG. Dabei konnte sich der \nKläger auf eine Genehmigung für sog. Intensiv-Sekundärtransporte im \nInterhospitaltransfer beschränken, weil es nach § 18 Satz 1 RettG dem jeweiligen \nUnternehmen überlassen ist, in welchem Umfang es Aufgaben der Notfallrettung \noder des Krankentransports wahrnehmen will, soweit es sich um einen rechtlich und \norganisatorisch abtrennbaren Bereich des Rettungsdienstes handelt.\n\n31\n\nVgl. Kupfer in: Steegmann (Hrsg.), Recht des Feuerschutzes und des \nRettungsdienstes in Nordrhein-Westfalen, Stand: August 2005, Band 1, Teil C, § 2 \nRettG Rdnr. 54.\n\n32\n\nDiese Abtrennbarkeit ist hier gegeben. Die vom Kläger beabsichtigten Intensiv-\nSekundärtransporte unterscheiden sich dadurch von normalen Sekundärtransporten, \ndass die Patienten auf eine intensivmedizinische Betreuung während des Transports \nangewiesen sind, die insbesondere das Vorhandensein eines klinischen \nBeatmungsgeräts bzw. eines Geräts, mit dem klinische Beatmungsmuster \ndurchgeführt werden können, voraussetzt. Ein solches Gerät gehörte nicht zur \nStandardausrüstung eines normalen, entsprechend den geltenden DIN-Vorschriften \nausgestatteten Rettungswagens.\n\n33\n\nDie Voraussetzungen des § 19 Abs. 1 bis 3 RettG für eine \nGenehmigungserteilung waren erfüllt, was auch von dem Beklagten nicht in Abrede \ngestellt wurde und wird.\n\n34\n\nEiner Genehmigungserteilung mit dem vom Kläger beantragten Betriebsbereich \nX. stand nicht entgegen, dass das Fahrzeug seinen Standort in N. hat und \nder Kläger für das Fahrzeug später eine Genehmigung mit dem festgesetzten \nBetriebsbereich H. erhielt. Das Rettungsgesetz enthält keine ausdrücklichen \nRegelungen, nach denen der Standort eines Krankenkraftwagens (vgl. § 3 Abs. 1 \nSatz 1 RettG) im Betriebsbereich zu liegen hat oder aber die Festsetzung mehrerer \nBetriebsbereiche in Rettungsdienstbereichen verschiedener Träger für ein und \ndenselben Krankenkraftwagen unzulässig ist. Für den hier in Rede stehenden, durch \nden Genehmigungsantrag festgelegten bzw. beschränkten Bereich der Intensiv-\nSekundärtransporte standen die zuvor genannten beiden Umstände auch nach Sinn \nund Zweck der Vorschriften des Rettungsgesetzes einer Genehmigungserteilung \nnicht entgegen.\n\n35\n\nAbgesehen davon, dass der Betriebsbereich durch § 22 Abs. 2 Satz 2 RettG \nlediglich als das Gebiet definiert wird, in dem das Unternehmen zur Entgegennahme \nvon Beförderungsaufträgen berechtigt ist, und diesbezüglich durch § 23 Abs. 3 Satz \n1 RettG für Krankentransporte eine bloße Klarstellung oder Präzisierung \nvorgenommen werden sollte,\n\n36\n\nvgl. Landtagsdrucksache 11/3181, S. 59,\n\n37\n\nspielen Betriebsbereich und Standort des Fahrzeugs im Wesentlichen für \nPrimärtransporte gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 RettG eine Rolle. Im Rahmen der \nNotfallrettung besteht nach § 23 Abs. 2 Satz 1 RettG unter den dort genannten \nVoraussetzungen eine Beförderungsverpflichtung des Unternehmens. \nDementsprechend hängt die Genehmigung eines beantragten Betriebsbereichs oder \nüberhaupt die Festsetzung eines solchen (vgl. § 22 Abs. 3 Nr. 4 RettG) davon ab, ob \ndas Unternehmen ausgehend von dem Standort des Fahrzeugs in der Lage ist, \ninnerhalb des Bereichs unter Einhaltung der von der Genehmigungsbehörde zu \nGrunde gelegten und gegebenenfalls in der Genehmigung festzuschreibenden \nEintreffzeiten (vgl. § 22 Abs. 4 Satz 2 Nr. 2 RettG) seiner Beförderungspflicht \nnachzukommen. Eintreffzeiten werden generell jedoch nur für Primärtransporte \ngemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 RettG, nicht dagegen für Sekundärtransporte gemäß § 2 \nAbs. 1 Satz 2 RettG gefordert. Der Grund hierfür liegt darin, dass es lediglich bei den \nPrimärtransporten darum geht, dem Patienten schnellstmöglich qualifizierte \nmedizinische Hilfe zuteil werden zu lassen und es sich deshalb um eine sog. \nzeitkritische Aufgabe handelt,\n\n38\n\nvgl. Fehn in: Steegmann (Hrsg.), a. a. O., § 2 RettG Rdnr. 5 f.,\n\n39\n\nwährend die Sekundärtransporte nach § 2 Abs. 1 Satz 2 RettG allein deshalb zur \nNotfallrettung zählen, weil sich der Transport auf Notfallpatienten im Sinne von § 2 \nAbs. 1 Satz 3 RettG bezieht.\n\n40\n\nVor diesem Hintergrund hätte die beantragte Genehmigung nur dann versagt \nwerden können, wenn auf Grund des Standorts des Fahrzeugs in N. eine \nsachgerechte Erledigung der beabsichtigten Intensiv-Sekundärtransporte im \nBetriebsbereich X. nicht möglich gewesen wäre, was jedoch nicht der Fall \nwar.\n\n41\n\nKennzeichnend für diese Transporte ist ein hoher Koordinationsbedarf vor der \nBeförderung zwischen abgebender und aufnehmender Klinik und dem \nTransportunternehmen.\n\n42\n\nVgl. Fehn in: Steegmann (Hrsg.), a. a. O., § 2 RettG Rdnr. 34.\n\n43\n\nDabei versteht es sich angesichts der Spezialität der Transporte, der sich daraus \nfür das Transportunternehmen ergebenden Anforderungen sowie der von der \nabgebenden Klinik selbst zu treffenden Vorbereitungen von selbst, dass die den \nTransport federführend organisierende Klinik zum einen bestrebt sein wird, diesen \neinschließlich der Auswahl eines geeigneten Transportunternehmens möglichst \nfrühzeitig abzustimmen, und sie zum anderen nicht davon ausgehen wird, in wenigen \nMinuten nach einer entsprechenden Anforderung werde oder müsse das \nTransportmittel vor Ort sein. Selbst wenn der sich aus den vorstehenden \nAusführungen ergebende zeitliche Vorlauf vor einem solchen Transport entgegen der \nAnnahme des Senats in seinem Beschluss vom 23. November 2005 nicht einige \nStunden betragen sollte, steht hier mit Blick auf den Standort des Fahrzeugs in der I.-\n------straße in N. eine Zeit von unter einer Stunde in Rede. Stellt man nämlich \nbeispielsweise auf die beiden vom Kläger in seinem Schriftsatz vom 14. Oktober \n2005 genannten Krankenhäuser in X. (Kliniken St. B. in der D. Straße \nsowie das I1. Herzzentrum X. in der B1. Straße) ab, die Interesse an \neiner Zusammenarbeit mit diesem bekundet haben - im Übrigen ohne Bedenken \nhinsichtlich des Standorts des Fahrzeugs und der dadurch bedingten Anfahrtszeit zu \näußern -, ergibt sich nach mehreren im Internet verfügbaren Routenplanern (map24, \nfalk, viamichelin) vom Standort des Fahrzeugs aus eine Fahrtzeit von jeweils weniger \nals 45 Minuten. Angesichts dessen konnte im Hinblick auf das entscheidende \nKriterium der sachgerechten Aufgabenerfüllung aus der Entfernung zwischen \nStandort und in Aussicht genommenem Betriebsbereich kein Ablehnungsgrund \nhergeleitet werden.\n\n44\n\nEine sachgerechte Aufgabenerfüllung im Betriebsbereich X. war ferner \nnicht durch die Genehmigung für den Betriebsbereich H. beeinträchtigt. \nDabei braucht nicht entschieden zu werden, ob auf diese Genehmigung, die mit \nBescheid vom 07. Juni 2000 und damit knapp zwei Jahre nach dem bei dem \nBeklagten gestellten Genehmigungsantrag und erst nach Ergehen des \nWiderspruchsbescheids vom 24. März 2000 erteilt wurde, überhaupt abgestellt \nwerden kann. Die im Betriebsbereich H. anfallenden Transporte können \nkeinen solchen Umfang (gehabt) haben, der eine sachgerechte Aufgabenerfüllung im \nBetriebsbereich X. ausgeschlossen hätte. Zum einen erlaubt die erteilte \nGenehmigung lediglich den Transport von Patienten einer bestimmten Abteilung \neines Krankenhauses, zum anderen war für den Betriebsbereich X. nach den \nvom Senat angestellten, insoweit von dem Beklagten nicht in Zweifel gezogenen \nErkundigungen von einem Bedarf von durchschnittlich allenfalls einem Transport im \nMonat auszugehen. Zwar kann nicht gänzlich ausgeschlossen werden, dass im \nhypothetischen Fall der Anforderung durch ein Krankenhaus in X. auf Grund \neines vorher aus dem Betriebsbereich H. erteilten Transportauftrags keine \nVerfügbarkeit des Fahrzeugs bestanden hätte. Abgesehen davon, dass nach den \nvorstehenden Ausführungen angesichts der äußerst geringen Transportzahlen \ninsoweit eine ins Gewicht fallende Wahrscheinlichkeit nicht besteht, kann diese \nKonstellation auch bei nur einem Betriebsbereich auftreten, wenn aus diesem \nweitgehend zeitgleich zwei Anforderungen kommen. Im Übrigen ist eine solche \nKollision von Anforderungen bei nur einem Betriebsbereich bei Primäreinsätzen und \nnormalen Sekundäreinsätzen angesichts der deutlich höheren Transportzahlen \nweitaus wahrscheinlicher, ohne dass daraus im Hinblick auf ein lediglich mit einem \nFahrzeug operierendes Unternehmen eine Genehmigungsverweigerung wegen nicht \nsicher gestellter sachgerechter Aufgabenerfüllung abgeleitet werden könnte.\n\n45\n\nAus den Vorschriften über die Luftrettung konnte und kann eine Unzulässigkeit \ndes Nebeneinanders von zwei Betriebsbereichen für ein und dasselbe Fahrzeug am \nBoden ebenfalls nicht hergeleitet werden. Dies gilt sowohl für die §§ 3 Abs. 3, 7 Abs. \n2 RettG, welche lediglich die ergänzende Funktion der Luftrettung klarstellen, als \nauch für § 10 Abs. 1 RettG, soweit dort von einem regionalen Einsatzbereich der \nLuftfahrzeuge die Rede ist. Das Wort regional bezieht sich auf den \nHubschraubereinsatzradius und das dadurch bedingte Entstehen von (regionalen) \nEinsatzbereichen, die das Gebiet mehrerer Träger des Rettungsdienstes \numfassen.\n\n46\n\nVgl. Landtagsdrucksache 11/3181, S. 47.\n\n47\n\nDaraus kann ein Rückschluss auf die Anforderungen an bodengebundene \nGenehmigungen für Unternehmen, insbesondere was das Nebeneinander mehrerer \nBetriebsbereiche anbelangt, nicht gezogen werden. Selbst wenn man daraus \nableitete, am Boden seien regionale Genehmigungen nicht zulässig, was sich im \nÜbrigen bereits im Umkehrschluss aus § 18 Satz 2 RettG ergibt, wäre dies \nunerheblich, weil der Kläger hier keine regionale, die Rettungsdienstbereiche \nmehrerer Träger berührende Genehmigung erstrebte, sondern eine des Beklagten \nfür dessen Rettungsdienstbereich. Eine regionale Genehmigung entsteht auch nicht \ndadurch, dass von mehreren Genehmigungsbehörden mehrere Genehmigungen mit \nunterschiedlichen Betriebsbereichen erteilt werden.\n\n48\n\nSchließlich lässt sich aus § 18 Satz 2 RettG im Hinblick auf die Frage der (Un-) \nZulässigkeit von zwei Betriebsbereichen für ein und dasselbe Fahrzeug nichts \nherleiten. Mit der Vorschrift sollte lediglich klargestellt werden, dass bei \nbeabsichtigter Tätigkeit in mehreren Kreisen nicht eine Behörde federführend für alle \nbetroffenen Genehmigungsbehörden handeln darf.\n\n49\n\nVgl. Landtagsdrucksache 12/3730, S. 137.\n\n50\n\nDie vorstehenden Ausführungen zum Standort und zum Betriebsbereich haben \nmit der Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft des Betriebes im Sinne von § 23 \nAbs. 1 RettG allenfalls mittelbar zu tun. Hierunter ist zu verstehen, dass alle \nzumutbaren Vorkehrungen getroffen worden sind, um Anforderungen zum Einsatz im \nRahmen der Genehmigung entgegenzunehmen (Erreichbarkeit) und um einen \nEinsatz in kürzest möglicher Zeit starten zu können (Einsatzbereitschaft).\n\n51\n\nVgl. Fehn/Kupfer in: Steegmann (Hrsg.), a. a. O., § 23 RettG Rdnr. 7 f.; Prütting, \nRettungsgesetz Nordrhein-Westfalen, 3. Auflage 2001, § 23 RettG Rdnr. 2, § 22 \nRettG Rdnr. 46.\n\n52\n\nMithin handelt es sich um Pflichten, denen der Unternehmer nach erteilter \nGenehmigung und in Abhängigkeit von dieser nachzukommen hat, während Standort \nund Betriebsbereich Umstände sind, welche im Zusammenhang mit der \nvorgelagerten Frage nach der Genehmigungsfähigkeit unter dem Gesichtspunkt der \nsachgerechten Aufgabenerfüllung eine Rolle spielen. Anhaltspunkte dafür, dass im \nFalle der Genehmigungserteilung die Erreichbarkeit und Einsatzbereitschaft des \nBetriebs des Klägers nicht sicher gestellt gewesen wäre, sind weder von dem \nBeklagten geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich.\n\n53\n\nDie Ablehnung der Genehmigung war auch mit Blick auf § 19 Abs. 4 RettG nicht \ngerechtfertigt. Nach der ständigen Senatsrechtsprechung kann sich ein Träger eines \nRettungsdienstes nur dann auf die sog. Funktionsschutzklausel des § 19 Abs. 4 \nRettG berufen, wenn er selbst einen funktionsfähigen, flächendeckenden \nRettungsdienst im Sinne von § 6 RettG vorhält.\n\n54\n\nVgl. zuletzt Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG \nNRW), Beschlüsse vom 20. August 2004 - 13 A 2272/04 -, vom 08. Juli 2004 - 13 B \n1790/03 - und vom 15. März 2004 - 13 B 16/04 - mit weiteren Nachweisen.\n\n55\n\nDies war hier im Hinblick auf Transporte der vom Kläger beabsichtigten Art, auf \ndie sich die Betrachtung zu beschränken hat, nicht der Fall, was sich in gewisser \nWeise bereits aus der primären Argumentation des Beklagten, es gebe für solche \nTransporte gar keinen Bedarf in X. , ableiten lässt. Soweit er sich alternativ auf \nden Standpunkt gestellt hat, die vom Kläger beabsichtigten Transporte \ngegebenenfalls mit einem entsprechend aufgerüsteten eigenen Rettungswagen \ndurchführen zu können, rechtfertigt dies keine andere Einschätzung. In der Sache \nbeschränkten sich die Vorhaltungen des Beklagten auf die Sicherstellung der \nVerfügbarkeit von Notärzten über entsprechende Gestellungsverträge mit den \nörtlichen Kliniken sowie auf eine mündliche Vereinbarung mit den seinerzeit \nstädtischen Kliniken X. des Inhalts, bei von dort ausgehenden \nSekundärtransporten die vom Krankenhaus vorgehaltenen mobilen klinischen Geräte \nmitnehmen zu dürfen, um sie nach Beendigung des Transports wieder \nzurückzugeben. Unabhängig davon, welche Anforderungen sich aus der in § 6 \nAbs. 1 Satz 1 RettG geregelten Verpflichtung zur Sicherstellung einer \nbedarfsgerechten und flächendeckenden Versorgung im Hinblick auf die hier in Rede \nstehenden Transporte ergeben, reichten die zuvor genannten Maßnahmen \nkeinesfalls aus. Von einer flächendeckenden Versorgung kann bereits deshalb keine \nRede sein, weil die für die Intensiv-Transporte erforderliche zusätzliche Ausrüstung \nnicht von dem Beklagten vorgehalten und ansonsten lediglich mit einem \nKrankenhaus eine Regelung für von dort ausgehende Transporte getroffen worden \nwar. Selbst diese Regelung erweist sich im Übrigen als nicht bedarfsgerecht, weil sie \nsich auf ein Beatmungsgerät (Dräger Oxylog 2000) bezog, welches das für die hier in \nRede stehenden Transporte erforderliche, im klägerischen Fahrzeug vorhandene \nklinische Beatmungsgerät nicht ersetzen konnte, weil mit ihm nicht sämtliche \nklinischen Beatmungsmuster durchgeführt werden können. Dementsprechend wird \ndas genannte Gerät in dem klägerischen Fahrzeug zusätzlich zu dem klinischen \nBeatmungsgerät als Notfallbeatmungsgerät vorgehalten. Dass sich die Situation \nheute angesichts des inzwischen verfügbaren, nicht auf Druckluft angewiesenen \nBeatmungsgeräts Dräger Oxylog 3000, mit dem sämtliche klinischen \nBeatmungsmuster durchgeführt werden können, anders darstellt, ist angesichts des \njedenfalls für die Bedarfsprüfung maßgeblichen Zeitpunkts der Antragstellung im \nAugust 1998 irrelevant. Im Übrigen stand dieses erst im Juli 2002 auf den Markt \ngebrachte Gerät selbst zum Zeitpunkt der Entscheidung der Widerspruchsbehörde \nnoch nicht zu Verfügung.\n\n56\n\nWar nach den vorstehenden Ausführungen im Hinblick auf die vom Kläger \nbeabsichtigen Transporte zum Zeitpunkt der Antragstellung keine flächendeckende \nbedarfsgerechte Sicherstellung der Versorgung durch den Beklagten gegeben, lässt \nsich die Anwendbarkeit der Funktionsschutzklausel nicht damit rechtfertigen, dass im \nHinblick auf Primäreinsätze und normale Verlegungsfahrten (Sekundäreinsätze) eine \nÜberkapazität an Rettungswagen bestand. Im Übrigen hätte die \nGenehmigungserteilung an den Kläger die Überkapazität und die sich dadurch \nergebenden Kostenbelastungen für den öffentlichen Rettungsdienst nicht tangiert, \nweil die in Rede stehenden Transporte selbst bei einer Aufrüstung eines \nRettungswagens des Beklagten in dem von ihm dargestellten Umfang nach den \nvorstehenden Ausführungen nicht mit diesem hätten durchgeführt werden können. \nAnhaltspunkte dafür, dass nur ein einziger Intensiv-Sekundärtransport, bei dem der \nPatient auf ein klinisches Beatmungsgerät angewiesen war, von einem \n- wie auch immer aufgerüsteten - Rettungswagen des Beklagten durchgeführt wurde, \nliegen nicht vor. Vielmehr deutet der Vortrag des Beklagten darauf hin, dass es in \nsolchen Fällen jeweils die aufnehmende Spezialklinik gewesen ist, die für eine \nAbholung des Patienten in X. gesorgt hat. Das sich aus dem gesamten Vortrag \ndes Beklagten ergebende eigentliche Motiv für die Genehmigungsverweigerung, \nnämlich die nicht näher substantiierte Befürchtung, der Kläger könnte nach \nGenehmigungserteilung auch normale Sekundärtransporte oder sogar \nPrimärtransporte übernehmen, sich also über den Inhalt der erteilten Genehmigung \nhinwegsetzen, ist offensichtlich kein zulässiger Ablehnungsgrund.\n\n57\n\nSchließlich stand einer Genehmigungserteilung nicht entgegen, dass der \nGesetzgeber bei der Schaffung und Novellierung des Rettungsgesetzes ITE \noffensichtlich nicht bedacht hat und sich dementsprechend weder im Rettungsgesetz \nnoch in den zugehörigen Begründungen diesbezügliche Regelungen oder \nAusführungen finden, etwa zu bestimmten Ausstattungsmerkmalen solcher \nFahrzeuge oder zum Nebeneinander mehrerer Betriebsbereiche für ein und dasselbe \nFahrzeug. Wenn ein Unternehmen Aufgaben, die sich der Notfallrettung oder dem \nKrankentransport zuordnen lassen, wahrnehmen will, diese Aufgabe hinreichend \nabgrenzbar ist - wie hier über die Ausstattungsmerkmale des Rettungsmittels - und \ndie gesetzlichen Vorschriften nach ihrem Sinn und Zweck nicht entgegen stehen, \ndann ist die Genehmigung insbesondere mit Blick auf Art. 12 des Grundgesetzes zu \nerteilen.\n\n58\n\nDie Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit aus § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO in Verbindung \nmit den §§ 708 Nr. 10, 711, 713 der Zivilprozessordnung (ZPO).\n\n59\n\nDie Revision ist nicht zuzulassen, weil ein Zulassungsgrund gemäß § 132 Abs. 2 \nVwGO nicht vorliegt.\n\n60","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273549","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-17/13-a-1233-03","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":2},{"jurabk":"GG","ref":"Art 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273549","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273549","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-17/13-a-1233-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273549","retrieved":"2026-07-09 02:44:48.851371+00:00"}}