{"status":"available","doknr":"OLD273548","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0317.12A3315.05.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-17","aktenzeichen":"12 A 3315/05","doktyp":"Beschluss","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDer Antrag wird abgelehnt. \n\nDer Kläger trägt die Kosten des gerichtskostenfreien Zulassungsverfahrens. \n\n1\n\n G r ü n d e :\n\n2\n\nDer Antrag auf Zulassung der Berufung ist unbegründet. \n\n3\n\nDas Zulassungsvorbringen führt nicht zu ernstlichen Zweifeln an der Richtigkeit \ndes Ergebnisses des erstinstanzlichen Urteils (§ 124 Abs. 2 Nr. 1 VwGO). \n\n4\n\nDas Vorbringen des Klägers, er habe den ihm 1998/1999 zugeflossenen Betrag \nin Höhe von mehr als 21.000,00 DM seinem Sohn nicht geschenkt, sondern aufgrund \neiner aus dem am 28. Juni 1991 geschlossenen Unternehmenskaufvertrag (im \nfolgenden: UKV) herzuleitenden Verpflichtung geleistet, wird durch den Vertrag \nselbst widerlegt. Nach § 12 Abs. 1, Abs. 2 Satz 1 UKV haben die Vertragsparteien \nden Kaufpreis auf 120.000,00 DM zuzüglich MWSt festgelegt und für den Fall, dass \ndie zwei Tage später zu erstellende Bilanz ein negatives Kapital ausweisen sollte, die \nVerrechnung beider Posten vereinbart. In § 12 Abs. 1 Satz 3 UKV haben sie u. a. \ngeregelt, dass ein Restkaufpreis nur dann an den Verkäufer zu entrichten sei, wenn \nein eventuell negatives Kapital niedriger als 120.000,00 DM sei, und in § 12 Abs. 2 \nSatz 1 UKV heißt es insoweit: \" Sollte das negative Kapital zum 30.06.91 den Betrag \nvon 120.000,00 DM überschreiten, wird an den Verkäufer kein Barpreis entrichtet.\" \nDiese Regelungen weisen eindeutig darauf hin, dass die Parteien bei \nVertragsabschluss die Möglichkeit bedacht haben, dass das negative Kapital höher \nsein werde als der vereinbarte Kaufpreis, und dass die Verpflichtung des Klägers \nzum Ausgleich negativen Kapitals im Innenverhältnis auf die Höhe des Kaufpreises \nbegrenzt und er im übrigen von Ausgleichsverpflichtungen freigestellt werden sollte. \nEin solches Verständnis steht auch nicht im Widerspruch zu der damaligen \nInteressenlage der Parteien. Denn gerade in einer Situation, in der die Parteien - wie \nder Kläger behauptet - mit Blick auf seine zu jener Zeit beengte Einkommens- und \nVermögenssituation nicht mit einer konkreten Möglichkeit zum Ausgleich \nverbleibenden negativen Kapitals gerechnet haben, hat der Sohn des Klägers \ndessen Unternehmen trotz des bei Bilanzierung vorhandenenen negativen Kapitals \nmit diesen Belastungen übernehmen wollen und übernommen.\n\n5\n\nDer Annahme eines von dem Kläger behaupteten selbstverständlichen, nicht im \nVertragstext zum Ausdruck gekommenen Einverständnisses der Parteien, dass er zu \neinem Ausgleich verpflichtet sein solle, wenn sich später (wider Erwarten) die \nfinanzielle Möglichkeit hierzu ergebe, steht entgegen, dass die Parteien bei \nVertragsschluss erkennbar die Absicht verfolgt haben, ihre auf den \nUnternehmenskauf bezogenen Rechte und Pflichten abschließend und schriftlich im \nUnternehmenskaufvertrag zu regeln (§ 14 Abs. 2 UKV). \n\n6\n\nDas Zulassungsvorbringen zeigt auch nicht substantiiert und nachvollziehbar auf, \ndass dem Kaufvertrag eine (latent) fortdauernde Ausgleichsverpflichtung des Klägers \nim Wege ergänzender Vertragsauslegung entnommen werden kann. Konkrete \nAnhaltspunkte für eine insoweit erforderliche (sekundäre) Regelungslücke in Bezug \nauf einen späteren, einen (Teil-) Ausgleich ermöglichenden Zufluss liquider Mittel bei \ndem Kläger sind nicht ersichtlich. Gerade im Hinblick auf die wertvolle Bonner \nImmobilie, die seinerzeit im Miteigentum des Klägers stand und deren spätere \nVeräußerung nicht ausgeschlossen werden konnte, hätten die Parteien Anlass \ngehabt, den Kläger für den Fall der späteren durchgreifenden Verbesserung seiner \nwirtschaftlichen Lage zum (weiteren) Ausgleich zu verpflichten. Wegen des \nUmstandes, dass eine solche naheliegende Regelung gleichwohl nicht erfolgt ist, \ndrängt sich unter Berücksichtigung der bereits hervorgehobenen Absicht der \nParteien, ihre auf den Unternehmenskauf bezogenen Rechte und Pflichten in dem \nVertrag abschließend und schriftlich zu regeln, die Annahme auf, dass sie eine \nsolche Regelung bewusst nicht getroffen haben. \n\n7\n\nOhne Erfolg bleibt auch die sinngemäße Verfahrensrüge, das Verwaltungsgericht \nhabe eine gebotene Sachaufklärung unterlassen, weil es dem in der mündlichen \nVerhandlung gestellten Hilfsbeweisantrag zu der Frage des beiderseitigen Willens \nder Vertragsparteien, dass der Kläger im Innenverhältnis weiterhin für die von dem \nSohn übernommenen Verbindlichkeiten aufkommen solle, nicht nachgegangen sei. \nEin durchgreifender Grund im Sinne von § 124 Abs. 2 Nr. 5 VwGO wird damit schon \ndeshalb nicht dargelegt, weil die im Hilfsbeweisantrag behauptete Tatsache von dem \nbei der Beurteilung eines Verfahrensfehlers maßgeblichen materiell-rechtlichen \nStandpunkt des Verwaltungsgerichts\n\n8\n\n- dazu, dass bei der Behandlung eines Beweisantrags von der materiell-\nrechtlichen Rechtsauf-fassung des Tatsachengerichts auszugehen ist, vgl. BVerwG, \nBeschluss vom 22. Februar 2005 \n\n9\n\n- 1 B 10/05 -, Buchholz 310 § 108 Abs. 1 VwGO Nr. 36 - \n\n10\n\naus gesehen nicht entscheidungserheblich war. Das Verwaltungsgericht hat \ninsoweit nämlich ausgeführt, dass die behauptete Willensübereinstimmung bzw. \nAusgleichsvereinbarung auch bei ihrer Unterstellung als wahr mangels schriftlicher \nAbfassung im Vertragswerk oder als dessen spätere Ergänzung nach § 14 UKV \nunwirksam wäre. \n\n11\n\nDie Entscheidung über die Kosten des nach § 188 Satz 2 Halbsatz 1 VwGO \ngerichtskostenfreien Verfahrens folgt aus § 154 Abs. 2 VwGO. \n\n12\n\nMit diesem Beschluss, der nach § 152 Abs. 1 VwGO unanfechtbar ist, wird das \nangefochtene Urteil des Verwaltungsgerichts Köln rechtskräftig (vgl. § 124 a Abs. 5 \nSatz 4 VwGO). \n\n13","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273548","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-17/12-a-3315-05","cited_norms":[{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124","ref_norm":"124","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 108","ref_norm":"108","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 124a","ref_norm":"124a","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 152","ref_norm":"152","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 188","ref_norm":"188","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273548","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273548","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-17/12-a-3315-05","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273548","retrieved":"2026-07-09 02:44:48.770275+00:00"}}