{"status":"available","doknr":"OLD273631","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0315.8A2672.03.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-15","aktenzeichen":"8 A 2672/03","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDas auf die mündliche Verhandlung vom 3. April 2003 ergangene Urteil \ndes Verwaltungsgerichts Minden wird aufgehoben. Die Klage wird abgewiesen.\n\nDer Kläger trägt die Kosten des Verfahrens. Außergerichtliche Kosten der \nBeigeladenen sind nicht erstattungsfähig.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger kann die \nVollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des beizutreibenden Betrags \nabwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe \nleistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger beantragte am 24. August 1999 beim Landrat des Kreises Lippe, dem \nursprünglich allein Beklagten, die Erteilung eines Bauvorbescheids für die Errichtung \neiner Windkraftanlage des Typs VESTAS V 47 mit einer Nennleistung von 660 kW, \neiner Nabenhöhe von 65 m und einem Rotordurchmesser von 47 m im \nKuppenbereich des etwa 410 m hohen Bielstein auf dem Grundstück Gemarkung \nVeldrom, Flur 2, Flurstücke 92 und 94, im 90,16 km² großen Gemeindegebiet der \nBeigeladenen. Das Baugrundstück, das nach dem Landschaftsplan Nr. 10 \"Horn-Bad \nMeinberg/Schlangen-Ost\" in einem Landschaftsschutzgebiet liegt, ist im \nFlächennutzungsplan der Beigeladenen als Fläche für die Landwirtschaft \nausgewiesen. Seit dem Wirksamwerden der 28. Änderung des \nFlächennutzungsplans der Beigeladenen am 28. Dezember 1998 ist am Bauerkamp, \netwa 600 m westlich des vom Kläger vorgesehenen Bauplatzes, durch Hochwald von \ndiesem getrennt, eine 29,7 ha große Fläche für die Windenergienutzung \nausgewiesen. \n\n3\n\nIm vorangegangenen Verfahren zu der 28. Änderung des Flächennutzungsplans, \neingeleitet durch den Aufstellungsbeschluss des Rates der Beigeladenen vom \n25. April 1996, war zunächst beabsichtigt, auch eine etwa 16,6 ha große Fläche im \nKuppenbereich des Bielstein, in der auch der vom Kläger ausgesuchte Bauplatz liegt, \nfür die Windenergienutzung auszuweisen. Nach früheren Überlegungen sollte der \nBereich am Bielstein noch etwa 25 ha groß sein. Die Flächen waren zunächst auf der \nBasis von Windgeschwindigkeitsuntersuchungen des regionalen Energieversorgers \nPESAG ausgewählt worden. Nach Erscheinen einer Untersuchung des \nWestfälischen Umwelt Zentrums für das ganze Kreisgebiet - zusammengestellt im \nWindatlas für den Kreis Lippe - stellte die Beigeladene für die Auswahlentscheidung \nnur noch auf diese ab. Sie führte auf dieser Grundlage in einem Vorentwurf für einen \nErläuterungsbericht vom 25. Juli 1996 aus: Die günstigsten Windverhältnisse \nbestünden in den Höhenlagen des Teutoburger Walds und des Eggegebirges \n(Stemberg, Barnacken, Knieberg, Velmerstot und Veldromer Berg), auf den dem \nEggegebirge vorgelagerten Talbereichen der Stadtteile Veldrom und Kempenfeldrom \nsowie am Bellenberg. Einige Standorte seien bewaldet oder wegen ihrer Nähe zu \nWohnbebauung ungeeignet. Andere wie der Bellenberg und das Eggegebirge seien \naufgrund ihrer exponierten Lage weithin landschaftsprägend, so dass eine Bebauung \nmit Windkraftanlagen eine nicht hinnehmbare Beeinträchtigung des \nLandschaftsbildes bedeuten würde. Demgegenüber seien die beiden Flächen am \nBielstein und am Bauerkamp, die gleichfalls gute Windbedingungen böten, besser \ngeeignet, weil sie weniger gut einsehbar, nicht bewaldet und in ausreichender \nEntfernung von zu schützender Wohnbebauung gelegen seien. Ihr landschaftlicher \nWert sei deutlich geringer anzusetzen als beispielsweise der der Flächen des \nEggegebirges oder am Bellenberg. \n\n4\n\nIm Rahmen der Beteiligung der Träger öffentlicher Belange bzw. während der \nersten Offenlegung äußerte der Zweckverband \"Naturpark Eggegebirge und \nsüdlicher Teutoburger Wald\" erhebliche Bedenken gegen die Ausweisung beider \nFlächen, die in der Kernzone des Naturparks lägen; besonders beeinträchtigend \nwirke sich das Umstellen der Waldbereiche nahe des Naturschutzgebiets \nBielsteinhöhle durch eine Vielzahl von Windkraftanlagen aus; zu akzeptieren wäre \nallenfalls eine Nutzung der östlichen Fläche in Anlehnung an die bereits \nvorhandenen Windkraftanlagen. Auch der Leiter des Forstamts Lage wandte sich im \nHinblick auf das unmittelbar angrenzende Naturschutzgebiet gegen die geplante \nAusweisung. Demgegenüber regte der Landesverband Lippe die Ausweisung einer \ndritten Fläche am Eggeberg nördlich des vorgesehenen östlichen Änderungsbereichs \nan. Das frühere Staatliche Umweltamt Minden äußerte Bedenken im Hinblick auf den \nvorbeugenden Immissionsschutz, weil die nächstgelegene Wohnbebauung durch die \nvorhandenen Anlagen bei überschlägiger Betrachtung schon erhebliche Lärmpegel \nhinnehmen müsse und weitere Anlagen den Pegel erhöhten.\n\n5\n\nEine Vielzahl von Bürgern wandte sich primär aus Gründen des \nLandschaftsschutzes und des Schutzes der Erholungsfunktion sowie wegen \nbefürchteter Beeinträchtigungen durch Schall und Schattenwurf vor allem gegen die \nAusweisung einer Konzentrationszone auf der am Bielstein gelegenen Fläche. Zu \ndiesem Zeitpunkt waren am Bauerkamp schon drei Windkraftanlagen in Betrieb. Ein \nMitarbeiter des Internationalen Wirtschaftsforums Regenerative Energien (IWR), der \ndie Beigeladene beriet, hielt die gegen die Ausweisung einer Konzentrationszone \nvorgebrachten Argumente, insbesondere auch hinsichtlich der östlichen Teilfläche, \nfür ausräumbar. \n\n6\n\nAm 5. Februar 1998 beschloss der Rat der Beigeladenen, den \nAufstellungsbeschluss vom 25. April 1996 dahingehend zu ändern, dass von den \nvorgesehenen beiden Flächen die östliche entfallen und nur die westliche \nbeibehalten werden solle. Anlass hierfür waren die zahlreichen Einwendungen der \nBewohner von Veldrom und Feldrom. Zwei Windkraftanlagen waren in der östlichen \nFläche zu diesem Zeitpunkt schon errichtet, für eine dritte lag eine Baugenehmigung \nvor.\n\n7\n\nIm Rahmen der erneuten Behördenbeteiligung regte der Oberkreisdirektor des \nKreises Lippe mit Rücksicht auf das Naturschutzgebiet \"Bielsteinhöhle\" an, einen \nzum Naturschutzgebiet hin gelegenen 200 m breiten Streifen aus der \nÄnderungsfläche herauszunehmen. \n\n8\n\nAm 18. Juni 1998 beschloss der Rat der Beigeladenen die 28. Änderung des \nFlächennutzungsplans einschließlich des überarbeiteten Erläuterungsberichts vom \n4. Mai 1998, ohne den verbliebenen Änderungsbereich mit Rücksicht auf \nSchutzabstände zu Wald und Straße sowie zum Naturschutzgebiet \"Bielsteinhöhle\" \nzu verkleinern. Es wurde lediglich ein zum Naturschutzgebiet hin gelegener 200 m \nbreiter Streifen markiert mit der Vorgabe, dass in diesem Bereich die Prüfung der \nBeeinträchtigung des Naturschutzgebiets im Einzelfall dem jeweiligen \nGenehmigungsverfahren vorbehalten bleiben solle. Zum Zeitpunkt der \nBeschlussfassung waren auf der für die Windenergienutzung ausgewiesenen Fläche \nneun Windkraftanlagen genehmigt worden. \n\n9\n\nIm Erläuterungsbericht ist klargestellt, dass außerhalb des Änderungsbereichs \nkeine Windkraftanlagen zugelassen werden sollen. Zur Gebietsauswahl heißt es: \nDas gesamte Stadtgebiet sei untersucht und in einem mehrstufigen Verfahren \nbewertet worden. Zunächst seien die windtechnisch weniger gut geeigneten \nBereiche von der weiteren Betrachtung ausgenommen worden. Das entspreche auch \ndem Gedanken der Eingriffsminimierung, weil an günstigen Standorten für eine \nbestimmte Stromausbeute weniger Anlagen errichtet werden müssten. Damit scheide \npraktisch der ganze nördliche Teil des Stadtgebiets aus. Für die Aufstellung von \nWindenergieanlagen seien Naturschutzgebiete, Wald und landschaftlich besonders \nexponierte Standorte ungeeignet. Dies betreffe die eigentlichen Höhenlagen von \nTeutoburger Wald und Eggegebirge, das Naturschutzgebiet Bielsteinhöhle und den \nBellenberg. Ebenfalls ungeeignet seien die unmittelbar an die Wohnbebauung \nangrenzenden Gebiete nördlich von Kempen und westlich von Veldrom. Durch \ndiesen Ausscheidungsprozess reduziere sich das in Frage kommende Gebiet auf \nFlächen beiderseits der Bauernkampstraße, etwa zwischen Eggegebirge und \nBielstein. Hiervon werde zunächst der jetzige Änderungsbereich ausgewählt, weil \ndieser am weitesten von der Wohnbebauung Veldroms entfernt und zusätzlich durch \nHochwald getrennt liege. Falls sich ein größerer Bedarf abzeichne, müsse zu einem \nspäteren Zeitpunkt über weitere Konzentrationsflächen östlich dieses Waldstreifens \nnachgedacht werden. Es sei davon auszugehen, dass im Änderungsbereich zehn bis \nzwölf Anlagen untergebracht werden könnten. \n\n10\n\nSeit dem Jahr 2000 ist der sachliche Teilabschnitt des Gebietsentwicklungsplans \ndes Regierungsbezirks Detmold - Nutzung der Windenergie - in Kraft. Nach dessen \nZiel 6 sind insbesondere auch die Kammlagen des Teutoburger Waldes und des \nEggegebirges von Flächenausweisungen für die Windenergienutzung \nfreizuhalten.\n\n11\n\nNachdem die Beigeladene im Verfahren auf Erteilung des vom Kläger begehrten \nBauvorbescheids ihr Einvernehmen versagt hatte, äußerte sich der Kläger zu der \nvom Landrat des Kreises Lippe beabsichtigten Ablehnung seines Antrags im \nWesentlichen wie folgt: Der Flächennutzungsplan der Beigeladenen sei nichtig. Das \nPlanänderungsverfahren erwecke den Eindruck, als habe man sich von vornherein \nauf zwei bestimmte Flächen festgelegt und das übrige Gemeindegebiet nicht \nhinreichend untersucht. Eine Darstellung der Tabubereiche und eine sich daraus \nergebende echte \"Weißflächenkartierung\" sei nicht durchgeführt worden. Deshalb sei \nes nicht nachvollziehbar, warum der nicht genau bezeichnete gesamte nördliche \nBereich des Stadtgebiets praktisch für die Flächenfindung ausscheide. Soweit auf die \nWindhöffigkeit abgestellt worden sei, sei nicht berücksichtigt worden, dass durch die \ntechnische Entwicklung auch auf weniger windreichen Flächen Windkraftanlagen \nwirtschaftlich betrieben werden könnten. Es sei keine nachvollziehbare Begründung \nersichtlich, warum der beantragte Standort trotz seiner guten Windverhältnisse aus \nder Planung genommen worden sei. Die Beigeladene sei zu Unrecht davon \nausgegangen, dass die Konzentrationszone für zehn bis zwölf Anlagen ausreiche. \nMit Rücksicht auf die Eignung der östlichen Teilfläche und die Privilegierung von \nWindkraftanlagen im Außenbereich sei ein Regelfall im Sinne des § 35 Abs. 3 Satz 3 \nBauGB nicht gegeben.\n\n12\n\nDer Landrat des Kreises Lippe lehnte den Antrag des Klägers auf Erteilung eines \nBauvorbescheids mit Bescheid vom 3. Januar 2001 ab. Er stützte sich im \nWesentlichen darauf, dass die Anlage außerhalb der für die Windenergienutzung \nausgewiesenen Fläche geplant sei, so dass dem Vorhaben gemäß § 35 Abs. 3 Satz \n3 BauGB öffentliche Belange entgegenstünden. Ein von dieser regelmäßigen \nRechtsfolge nicht erfasster Sonder- oder Einzelfall sei nicht erkennbar. Aufgrund der \nbesonders exponierten Lage würde zudem bei Genehmigung der Windkraftanlage \ndas Landschaftsbild erheblich und nachhaltig beeinträchtigt werden. Eine Befreiung \nvon den Verboten des Landschaftsschutzgebiets könne nicht erteilt werden. Gegen \nden ablehnenden Bescheid legte der Kläger am 29. Januar 2001 Widerspruch \nein.\n\n13\n\nAm 17. Mai 2001 hat der Kläger Untätigkeitsklage erhoben und zugleich beim \nLandrat des Kreises Lippe in dessen Eigenschaft als untere Landschaftsbehörde \neine Befreiung von dem Vorhaben entgegenstehenden landschaftsschutzrechtlichen \nVerboten gemäß § 69 LG NRW beantragt.\n\n14\n\nDie Bezirksregierung Detmold hat den Widerspruch des Klägers mit \nWiderspruchsbescheid vom 5. Juni 2001 zurückgewiesen. Sie hat ergänzend zu den \nGründen des Ausgangsbescheids unter anderem ausgeführt: Die Auswahl der für die \nWindenergienutzung vorgesehenen Flächen sei abwägungsfehlerfrei erfolgt. Die \nGemeinde sei insbesondere nicht verpflichtet, alle geeigneten Flächen entsprechend \ndarzustellen. \n\n15\n\nIm Juli 2002 hat der Kläger ein Schreiben des Landrats des Kreises Lippe \nwiederum in dessen Eigenschaft als untere Landschaftsbehörde vorgelegt, nach dem \ndie Erteilung einer Befreiung nach § 69 LG NRW für den Fall in Aussicht gestellt \nwerde, dass das baurechtliche Klageverfahren zu Lasten des Landrats des Kreises \nLippe ausgehen sollte. Dies geschehe allerdings mit der Einschränkung, dass für \ndiesen Fall auch der Beirat der unteren Landschaftsbehörde der Befreiung zustimme. \n\n16\n\nWährend des Klageverfahrens hat der Kläger klargestellt, mit der Klage solle ein \nplanungsrechtlicher Vorbescheid erstritten werden. Immissionsschutzrechtliche \nBestimmungen und der Landschaftsschutz seien nicht Gegenstand der \nBauvoranfrage. Der Kläger hat im Übrigen insbesondere seine Einwände gegen die \nWirksamkeit der Flächennutzungsplanänderung weiter vertieft: Nach der \nBeschlussvorlage vom 29. November 1994 sei Grundlage für die Ausweisung der \nWindatlas der PESAG gewesen, der nicht alle Flächen des Stadtgebiets erfasse. \nDabei sei auch fehlerhaft nur auf Windverhältnisse in 10 m bzw. 50 m Höhe \nabgestellt worden. Das Windpotential in höheren Luftschichten sei nicht hinreichend \nuntersucht worden, obwohl die Tendenz zu höheren Nabenhöhen als 50 m schon bei \nBeschlussfassung über die 28. Änderung des Flächennutzungsplans absehbar \ngewesen sei. Bereits im Erläuterungsbericht von 1996 sei der Bedarf an \nWindkraftanlagen fehlerhaft als Abwägungskriterium genannt worden. Denn der \nBedarf sei angesichts der Förderung der Windenergienutzung praktisch unendlich. \nAuch die Einschätzung der Zahl der auf den vorgesehenen Flächen möglichen \nWindkraftanlagen sei fehlerhaft. Soweit ausweislich des Erläuterungsberichts \"bis auf \nWeiteres\" nur eine Fläche für die Windkraft ausgewiesen sei, sei die ganze Planung \nnicht abschließend. Mit einer vorläufigen Flächenausweisung könne aber nicht der \nAusschluss im übrigen Gemeindegebiet begründet werden. Im Übrigen werde \ndeutlich, dass auch andere Flächen im Verfahren durchaus als geeignet angesehen \nworden seien. Diese ließen sich nicht mehr ohne Weiteres \"wegwägen\". Der \nAusschluss von Flächen bedürfe jeweils einer expliziten städtebaulichen \nRechtfertigung, die vor allem auf jeden Ortsteil bezogen nachprüfbar belegt werden \nmüsse. Eine solche Rechtfertigung sei für die vom Kläger ins Auge gefasste \nBaufläche nicht angeführt worden. Diese sei gestrichen worden, obwohl sie \naußerhalb des im Erläuterungsbericht zugrunde gelegten 500 m-Abstands zur \nOrtschaft Veldrom liege und hinsichtlich der Immissionen unproblematisch gewesen \nsei. Demgegenüber sei die ausgewiesene Fläche Bauerkamp unter \nLärmschutzgesichtspunkten durchaus umstritten gewesen und unter Hinweis auf im \nBaugenehmigungsverfahren mögliche schallmindernde Auflagen dennoch \nausgewählt worden. Vor diesem Hintergrund störe seine geplante Anlage neben den \nschon vorhandenen drei Anlagen nicht das städtebauliche Konzept der \nBeigeladenen. Sie sei in dem ursprünglich vorgesehenen östlichen \nÄnderungsbereich ohnehin die letzte mögliche und von der Ortschaft am weitesten \nentfernte Anlage.\n\n17\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n18\n\nden Beklagten unter Aufhebung seines Bescheids vom 3. Januar 2001 in der \nFassung des Widerspruchsbescheids der Bezirksregierung Detmold vom 5. Juni \n2001 zu verpflichten, den mit Schreiben vom 23. August 1999 beantragten \nBauvorbescheid zur Errichtung einer Windenergieanlage zu erteilen.\n\n19\n\nDer Landrat des Kreises Lippe hat beantragt,\n\n20\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n21\n\nZur Begründung hat er auf den Inhalt der angegriffenen Bescheide verwiesen \nund ergänzend angeführt, dem Kläger fehle das Rechtsschutzinteresse, weil dem \nBauvorhaben das Bauverbot des Landschaftsplans entgegenstehe.\n\n22\n\nDie Beigeladene hat keinen Antrag gestellt.\n\n23\n\nDas Verwaltungsgericht hat den Landrat des Kreises Lippe mit auf die mündliche \nVerhandlung vom 3. April 2003 ergangenem Urteil verpflichtet, dem Kläger den \nbeantragten Bauvorbescheid zu erteilen. Es hat angenommen: Dem Vorhaben \nstünden keine öffentlichen Belange entgegen, obwohl es außerhalb der \nausgewiesenen Konzentrationszone verwirklicht werden solle. Es bestünden bereits \nZweifel an der Wirksamkeit der Ausweisung der Konzentrationszone. Zwar müsse \ndie Gemeinde nicht alle für die Windenergienutzung geeigneten Flächen ausweisen. \nDie Beigeladene habe jedoch verkannt, dass die Aufnahmekapazität der \nKonzentrationszone erkennbar erschöpft gewesen sei. Letztlich könne allerdings \noffen bleiben, ob die Änderung des Flächennutzungsplans wirksam sei. Denn dem \nkonkreten Vorhaben stünden entgegen der Regel des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB \nkeine öffentlichen Belange entgegen. Die Zulassung widerspreche nicht der \nplanerischen Konzeption der Beigeladenen, weil sie deutlich gemacht habe, dass die \nFläche als zusätzliche Konzentrationszone in Betracht komme, wenn die \nAufnahmekapazität der festgesetzten Fläche erschöpft sei und ein weiterer \nFlächenbedarf bestehe. Diese Voraussetzungen seien gegeben. Soweit die \nBeigeladene das Landschaftsbild und die Erholungsfunktion habe schützen wollen, \nseien diese Belange bereits durch drei Windkraftanlagen am Bielstein beeinträchtigt. \nDaneben könne aller Voraussicht nach nur noch das Vorhaben des Klägers \nverwirklicht werden. Ob die Anlage das Landschaftsbild in nicht hinnehmbarer Weise \nbeeinträchtige oder unzumutbare Immissionen auslöse, könne offen bleiben, weil \ndiese Fragen von der Bauvoranfrage nicht erfasst seien. Sonstige öffentliche \nBelange, die dem Vorhaben entgegenstehen könnten, seien nicht ersichtlich und von \nden Beteiligten auch nicht vorgetragen worden.\n\n24\n\nAuf den Antrag des Landrats des Kreises Lippe ist die Berufung mit Beschluss \nvom 1. Februar 2005 zugelassen worden. \n\n25\n\nDer Landrat des Kreises Lippe hat mit der Berufung geltend gemacht: Der Klage \nhätte schon deshalb nicht stattgegeben werden dürfen, weil die vom Kläger geplante \nWindkraftanlage immissionsschutzrechtlich genehmigungsbedürftig sei. Ungeachtet \ndessen sei ihm auch die Ausweisung einer Konzentrationsfläche an anderer Stelle \nentgegenzuhalten. Dieser liege ein schlüssiges Plankonzept zugrunde. Es sei \nzulässig gewesen, die weniger windhöffigen Gebiete von vornherein auszuscheiden, \nweil so die Zahl der Windkraftanlagen begrenzt und dadurch das Landschaftsbild \ngeschont werden könne. Die Anlagen hätten effektiv an besonders geeigneten \nStellen konzentriert werden sollen. Die östliche Teilfläche sei nach dem \nbauplanungsrechtlichen Trennungsprinzip aus den Planungen herausgefallen. Dem \nPlankonzept könne auch nicht entgegengehalten werden, dass weiterer \nFlächenbedarf bestehe. Denn insofern sei gemäß § 5 Abs. 1 BauGB auf die \nvoraussichtlichen Bedürfnisse der Gemeinde abzustellen. Daraus folge, dass nur \nvoraussehbaren Bedürfnissen nachgegangen werden müsse und auch dies nur, \nsoweit sie sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung ergäben. Das \nerstinstanzliche Urteil habe zudem zu Unrecht angenommen, dass weitere \nWindkraftanlagen innerhalb der Konzentrationszone zumindest nicht wirtschaftlich \nbetrieben werden könnten. Hierzu fehle es an hinreichenden Feststellungen. \nSchließlich liege kein atypischer Sonderfall vor. Die geplante Anlage sei weder eine \nNebenanlage zu einem privilegierten Vorhaben noch aus \nBestandsschutzgesichtspunkten zu genehmigen. Die Anlage widerspreche vielmehr \nder Konzeption der Beigeladenen. Die Formulierung im Erläuterungsbericht, \ngegebenenfalls müsse später über zusätzliche Konzentrationsflächen östlich des \nWaldstreifens nachgedacht werden, gebe nur eine planerische Selbstverständlichkeit \nwieder. Sie sei nicht als Anhalt dafür zu verstehen, dass weitere Vorhaben in diesem \nBereich ohne Planung zugelassen werden könnten.\n\n26\n\nAm 5. April 2005 hat der Kläger die Klage geändert und sie auch gegen den \njetzigen Beklagten gerichtet. Er begehrt nunmehr von diesem die Erteilung eines \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheids. Soweit er daneben weiterhin gegenüber \ndem Landrat des Kreises Lippe die Feststellung begehrt, dass dieser verpflichtet war, \nden Bauvorbescheid zu erteilen, als die Anlage noch keiner \nimmissionsschutzrechtlichen Genehmigung bedurfte, ist das Verfahren in der \nmündlichen Verhandlung am 15. März 2006 abgetrennt worden. Der abgetrennte Teil \ndes Verfahrens wird unter dem neuen Aktenzeichen 8 A 1228/06 geführt.\n\n27\n\nDer Beklagte hat am 16. Januar 2006 mitgeteilt, dass der begehrte \nimmissionsschutzrechtliche Vorbescheid nicht erteilt werde. Kurz vor der mündlichen \nVerhandlung hat der Kläger Berechnungen vorgelegt, aus denen sich die Schall- und \nSchattenwurfimmissionen der geplanten Anlage im Zusammenwirken mit den bereits \nvorhandenen drei Anlagen ergeben.\n\n28\n\nDer Kläger beantragt,\n\n29\n\nden Beklagten unter Aufhebung des Ablehnungsbescheids des Landrats des \nKreises Lippe vom 3. Januar 2001 in der Fassung des Widerspruchsbescheids der \nBezirksregierung Detmold vom 5. Juni 2001 zu verpflichten, dem Kläger einen \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheid dahingehend zu erteilen, dass die mit \nBauvoranfrage vom 24. August 1999 beantragte Windkraftanlage \nbauplanungsrechtlich zulässig ist, wobei nicht geprüft werden soll, ob die Anlage \ndem Bauverbot des Landschaftsschutzgebiets des Landschaftsplans Nr. 10 \"Horn-\nBad Meinberg/Schlangen-Ost\" widerspricht und ob (für den Fall der Unwirksamkeit \ndes Flächennutzungsplans) der Anlage die in § 35 Abs. 3 Satz 1 Nr. 3 und 5 BauGB \ngenannten öffentlichen Belange entgegenstehen.\n\n30\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n31\n\nunter Abänderung des angefochtenen Urteils des Verwaltungsgerichts Minden \ndie Klage abzuweisen.\n\n32\n\nDie Beigeladene stellt keinen Antrag.\n\n33\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf die \nGerichtsakte sowie die beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Landrats des \nKreises Lippe (vier Hefter) und der Beigeladenen (ein Ordner, ein Plan und eine \nRolle) sowie den beigezogenen Landschaftsplan Nr. 10 \"Horn-Bad \nMeinberg/Schlangen-Ost\" des Landrats des Kreises Lippe (ein Heft, ein Hefter und \n12 Pläne) Bezug genommen.\n\n34\n\nEntscheidungsgründe:\n\n35\n\nDie Berufung des Beklagten hat Erfolg. Demgegenüber bleibt die allein zum \nZweck einer Klageänderung konkludent eingelegte Anschlussberufung des Klägers \nohne Erfolg.\n\n36\n\nA. Die Berufung des Beklagten ist zulässig. Das gilt auch für die \nAnschlussberufung des Klägers. Die Frist des § 127 Abs. 2 Satz 2 VwGO für die \nEinlegung der Anschlussberufung von einem Monat nach Zustellung der \nBerufungsbegründung ist gewahrt. Dass der Kläger durch das der Klage \nstattgebende verwaltungsgerichtliche Urteil nicht beschwert ist, steht der Zulässigkeit \nder von ihm eingelegten Anschlussberufung nicht entgegen. Die Anschlussberufung \nsetzt keine Beschwer des Anschlussberufungsführers voraus. Entscheidend ist \nvielmehr, dass mit der Anschlussberufung mehr erstrebt wird als die bloße \nZurückweisung der Berufung.\n\n37\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1962 - 6 C 164.59 -, VwRspr. 14 Nr. 214; \nOVG NRW, Urteil vom 28. August 1997 - 15 A 3432/94 -, NWVBl. 1998, 110; Kopp, \nVwGO, 14. Aufl. 2005, § 127 Rdnr. 13; Blanke, in: Sodan/Ziekow, VwGO (Stand: Juli \n2000), § 127 Rn. 3; Bader, in: Bader u.a., VwGO, 3. Aufl. 2005, § 127 Rn. 19; M. \nRedeker, in: von Oertzen/Redeker, VwGO, 14. Aufl. 2004, § 127 Rn. 3; kritisch \nMeyer-Ladewig/Rudisile, in: Schoch u.a., VwGO, § 127 Rn. 6.\n\n38\n\nDas ist hier der Fall. Der Kläger strebt über die Zurückweisung der Berufung des \nBeklagten hinaus eine subjektive und objektive Klageänderung an. Eine solche \nKlageänderung kann nach einem stattgebenden Urteil erster Instanz nur im Wege \nder Anschlussberufung des obsiegenden Klägers erfolgen, weil das im \nBerufungsverfahren verfolgte Klagebegehren von dem abweicht, was Gegenstand \ndes erstinstanzlichen Verfahrens war. \n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Januar 1962, a.a.O.; OVG NRW, Urteil vom \n13. September 1988 - 8 A 1239/86 -, NWVBl. 1989, 175 (176); Urteil vom 28. August \n1997, a.a.O.\n\n40\n\nB. Die Berufung des Beklagten ist begründet, die Anschlussberufung des Klägers \nunbegründet.\n\n41\n\nI. Die Klage ist zulässig. Insbesondere ist sie im Berufungsverfahren \nzulässigerweise geändert worden.\n\n42\n\n1. Die mit der Anschlussberufung vorgenommene Klageänderung mit dem Ziel \nder Verpflichtung zur Erteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids ist \nsachdienlich und deshalb gemäß § 91 Abs. 1 VwGO zulässig. Obwohl mit der \nKlageänderung der Streitgegenstand ausgetauscht und der Beklagte gewechselt \nwird, gilt die Umstellung der Klage auf einen immissionsschutzrechtlichen \nVorbescheid mit im Wesentlichen denselben inhaltlichen Fragestellungen wie im \nBauvorbescheidsverfahren in entsprechender Anwendung des § 67 Abs. 9 Satz 4 \nBImSchG in der ab dem 1. Juli 2005 geltenden Fassung des Änderungsgesetzes \nvom 25. Juni 2005 (BGBl. I S. 1865) als sachdienlich. Durch diese Bestimmung \nwollte der Gesetzgeber \"Rechtsunsicherheiten\" in laufenden \nverwaltungsgerichtlichen Verfahren beseitigen, die auf Erteilung von \nBaugenehmigungen für Windkraftanlagen gerichtet sind. Insbesondere sollte die \nUmstellung solcher Klagen, die sich in der Praxis als Problem erwiesen habe, \nerleichtert werden. \n\n43\n\nVgl. BT-Drucks. 15/5443, S. 4.\n\n44\n\nAuch wenn diese Übergangsvorschrift ausdrücklich nur für Verfahren auf \nErteilung einer Baugenehmigung gilt, ist sie entsprechend in Verfahren auf Erteilung \neines Bauvorbescheids anzuwenden. Die in der Gesetzesbegründung geschilderte \nInteressenlage ist zumindest für die Fortführung rechtshängiger Verpflichtungsklagen \nauf Erteilung von Bauvorbescheiden vergleichbar und es ist nicht ansatzweise \nerkennbar, dass der Gesetzgeber die in der Praxis aufgetretenen Probleme für diese \nFallgestaltungen abweichend gelöst hätte, wenn er sie im Blick gehabt hätte.\n\n45\n\n2. Die Klageänderung ist auch insoweit zulässig, als neben der Verpflichtung zur \nErteilung eines immissionsschutzrechtlichen Vorbescheids die Aufhebung der im \nbaurechtlichen Zulassungsverfahren ergangenen ablehnenden Bescheide des \nLandrats des Kreises Lippe begehrt wird. Denn aufgrund der Umstellung der Klage \ngemäß § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG wird das Verfahren in dem Stadium, in dem es \nsich befindet, nach Immissionsschutzrecht zu Ende geführt.\n\n46\n\nVgl. BT-Drucks. 15/5443, S. 4; dazu auch OVG Rh.-Pf., Urteil vom 6. Juli 2005 - \n8 A 11033/04 -, BauR 2005, 1758.\n\n47\n\nDas bedeutet zugleich, dass im baurechtlichen Zulassungsverfahren erfolgte \nVerfahrensschritte, zu denen auch die ablehnenden Bescheide gehören, Teil des \nnunmehr nach anderen Vorschriften fortzuführenden Verfahrens bleiben. Dabei tritt \ndie Immissionsschutzbehörde insgesamt in das einheitliche, bisher von der \nBaubehörde geführte Verfahren ein. Insbesondere wird nicht etwa das baurechtliche \nZulassungsverfahren abgeschlossen und ein neues - bereits rechtshängiges - \nVerfahren nach Immissionsschutzrecht begonnen, in dem lediglich auf einzelne \nBestandteile des bei der Baubehörde geführten Verfahrens inhaltlich zurückgegriffen \nwerden könnte. Auf diese Weise wird die nach der Gesetzesbegründung angestrebte \nErleichterung der Verfahrensumstellung am ehesten erreicht, weil das Verfahren \neinheitlich von der Immissionsschutzbehörde übernommen wird.\n\n48\n\nFerner sprechen systematische Gründe für die einheitliche Fortführung des \nVerfahrens durch die Immissionsschutzbehörde. Denn bei dieser Gesetzesauslegung \nwerden die nach § 67 Abs. 9 Satz 4 BImSchG umgestellten rechtshängigen \nGenehmigungsverfahren ebenso nach dem seit dem 1. Juli 2005 geltenden Recht zu \nEnde geführt, wie dies nach § 67 Abs. 4 BImSchG auch für Verfahren auf Erteilung \neiner Baugenehmigung oder eines Bauvorbescheids vorgesehen ist, die bei \nInkrafttreten der durch Neufassung der Nr. 1.6 des Anhangs zur 4. BImSchV \nerfolgten Rechtsänderung noch nicht abgeschlossen und insbesondere noch nicht \nrechtshängig waren. \n\n49\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 30. Juli 2004 \n\n50\n\n- 4 C 9.03 -, BVerwGE 121, 182, 189, und vom 21. Oktober 2004 - 4 C 3.04 -, \nBVerwGE 122, 117, 119.\n\n51\n\n3. Ausgehend von den vorstehenden Erwägungen ist auch der für die \nZulässigkeit der Klage erforderliche Antrag des Vorhabenträgers, ihm einen \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheid zu erteilen, gestellt worden. Insbesondere \nsteht der Zulässigkeit der Klage nicht entgegen, dass der Kläger kein gesondertes \nGenehmigungsverfahren auf Erteilung eines immissionsschutzrechlichen \nVorbescheids beim Beklagten betrieben hat. \n\n52\n\nII. Die Klage ist aber unbegründet. \n\n53\n\nDer Kläger hat keinen Anspruch auf Erteilung des begehrten \nimmissionsschutzrechtlichen Vorbescheids. Ein solcher Anspruch ergibt sich nicht \naus § 9 BImSchG. Nach dieser Vorschrift kann auf Antrag durch Vorbescheid über \neinzelne Genehmigungsvoraussetzungen sowie über den Standort der Anlage \nentschieden werden, sofern die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend \nbeurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines \nVorbescheids besteht. \n\n54\n\nUnabhängig davon, ob die Auswirkungen der geplanten Anlage ausreichend \nbeurteilt werden können und ein berechtigtes Interesse an der Erteilung eines \nVorbescheids besteht und ob der Kläger im Hinblick auf das der Behörde in § 9 \nBImSchG eingeräumte Ermessen überhaupt eine Entscheidung durch Vorbescheid \nbeanspruchen kann, kommt die Erteilung des begehrten Vorbescheids schon \ndeshalb nicht in Betracht, weil die Genehmigungsvoraussetzungen, für die der Kläger \neine Entscheidung durch Vorbescheid begehrt, nicht vorliegen. Denn die geplante \nWindkraftanlage ist am vorgesehenen Standort auf dem Grundstück Gemarkung \nVeldrom, Flur 2, Flurstücke 92 und 94, bauplanungsrechtlich unzulässig.\n\n55\n\n1. Die bauplanungsrechtliche Zulässigkeit des im Außenbereich geplanten \nVorhabens richtet sich nach § 35 Abs. 1 Nr. 5 BauGB. Danach darf ein Vorhaben, \ndas wie die geplante Windkraftanlage der Nutzung der Windenergie dient und \ndeshalb im Außenbereich an sich privilegiert zulässig ist, unter anderem dann nicht \nzugelassen werden, wenn öffentliche Belange \"entgegenstehen\". Ob dies der Fall ist, \nist grundsätzlich im Wege einer \"nachvollziehenden\" Abwägung zu ermitteln. \n\n56\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 27. Januar 2005 \n- 4 C 5.04 -, NVwZ 2005, 85, vom 19. Juli 2001 \n- 4 C 4.00 -, BVerwGE 115, 17, 24 f., und vom 25. Oktober 1967 - 4 C 86.66 -, \nBVerwGE 28, 148.\n\n57\n\nSelbst wenn privilegierten Vorhaben ein besonders starkes Gewicht zukommt, \nfolgt daraus aber nicht, dass sie an jedem beliebigen Standort im Außenbereich \nzulässig sind. Auch für privilegierte Anlagen gilt das Gebot der größtmöglichen \nSchonung des Außenbereichs. Mit § 35 Abs. 1 BauGB hat der Gesetzgeber den \nAußenbereich insbesondere nicht generell als Baubereich für privilegierte Vorhaben \nfreigegeben, sondern ihre Zulässigkeit vielmehr von der Einzelfallprüfung abhängig \ngemacht, ob ihnen an einem konkreten Standort öffentliche Belange \nentgegenstehen. \n\n58\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 19. Juni 1991 - 4 C 11.89 -, BRS 52 Nr. 78, vom \n20. Januar 1984 - 4 C 43.81 -, BVerwGE 68, 311, 315, und vom 22. Mai 1987 - 4 C \n57.84 -, BVerwGE 77, 300, 307.\n\n59\n\nFür Windkraftanlagen und andere Vorhaben nach § 35 Abs. 1 Nr. 2 bis 6 BauGB \nbestimmt § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB, dass ihnen in der Regel auch dann öffentliche \nBelange entgegenstehen, soweit hierfür durch Darstellungen im \nFlächennutzungsplan oder als Ziele der Raumordnung eine Ausweisung an anderer \nStelle erfolgt ist. Der Ausschluss solcher Anlagen auf Teilen des Plangebiets lässt \nsich nach der Wertung des Gesetzgebers aber nur rechtfertigen, wenn der Plan \nsicherstellt, dass sich die betroffenen Vorhaben an anderer Stelle gegenüber \nkonkurrierenden Nutzungen durchsetzen. Dem Plan muss daher ein schlüssiges \ngesamträumliches Planungskonzept zugrunde liegen, das den allgemeinen \nAnforderungen des planungsrechtlichen Abwägungsgebots gerecht wird. \n\n60\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, BVerwGE 117, 287, \n294 ff.\n\n61\n\nDas Abwägungsgebot nach § 1 Abs. 7 BauGB ist verletzt, wenn eine \nsachgerechte Abwägung überhaupt nicht stattfindet. Im Weiteren ist es verletzt, wenn \nin die Abwägung an Belangen nicht eingestellt wird, was nach Lage der Dinge in sie \neingestellt werden muss. Es ist ferner verletzt, wenn die Bedeutung der betroffenen \nprivaten Belange verkannt oder wenn der Ausgleich zwischen den von der Planung \nberührten öffentlichen Belangen in einer Weise vorgenommen wird, der zur \nobjektiven Gewichtigkeit einzelner Belange außer Verhältnis steht. Innerhalb des so \ngezogenen Rahmens wird das Abwägungsgebot jedoch nicht verletzt, wenn sich die \nzur Planung berufene Gemeinde in der Kollision zwischen verschiedenen Belangen \nfür die Bevorzugung des einen und damit notwendig für die Zurückstellung eines \nanderen entscheidet.\n\n62\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. Dezember 1969 - 4 C 105.66 -, BVerwGE 34, 301, \n309.\n\n63\n\nAusgehend von diesen allgemeinen Anforderungen des Abwägungsgebots und \ndem Erfordernis eines schlüssigen gesamträumlichen Planungskonzepts muss die \ngemeindliche Entscheidung über die Ausweisung von Flächen für die \nWindkraftnutzung im Flächennutzungsplan nicht nur Auskunft darüber geben, von \nwelchen Erwägungen die positive Standortzuweisung getragen wird. Sie muss auch \ndeutlich machen, welche städtebaulichen Gründe es rechtfertigen, den übrigen \nPlanungsraum von Windkraftanlagen freizuhalten. Die öffentlichen Belange, die für \ndie negative Wirkung der planerischen Darstellung ins Feld geführt werden, sind mit \ndem Anliegen, der Windenergienutzung \"an geeigneten Standorten eine Chance\" zu \ngeben, die ihrer Privilegierung gerecht wird, nach Maßgabe des § 1 Abs. 7 BauGB \nabzuwägen. Ebenso wie die positive Aussage müssen sie sich aus den konkreten \nörtlichen Gegebenheiten nachvollziehbar herleiten lassen. \n\n64\n\nAllerdings ist es einer Gemeinde verwehrt, den Flächennutzungsplan als Mittel zu \nbenutzen, das ihr dazu dient, unter dem Deckmantel der Steuerung \nWindkraftanlagen in Wahrheit zu verhindern. Bei einer bloßen \"Feigenblatt\"-Planung, \ndie auf eine verkappte Verhinderungsplanung hinausläuft, darf sie es nicht bewenden \nlassen. Vielmehr muss sie der Privilegierungsentscheidung des Gesetzgebers \nRechnung tragen und für die Windenergienutzung in substanzieller Weise Raum \nschaffen. Wo die Grenze zur Verhinderungsplanung verläuft, lässt sich nicht abstrakt \nbestimmen. Beschränkt sich die Gemeinde darauf, eine einzige Konzentrationszone \nauszuweisen, so ist dies, für sich genommen, noch kein Indiz für einen fehlerhaften \nGebrauch der Planungsermächtigung. Das gilt auch dann, wenn es im \nGemeindegebiet weitere Flächen gibt, die sich von ihren Standortbedingungen her \nim Vergleich mit der ausgewiesenen Konzentrationszone für die Errichtung von \nWindkraftanlagen ebenso gut oder noch besser eignen. Die Feststellung, dass sich \ndiese oder jene Fläche für Zwecke der Windenergienutzung eignet, ist nur ein \nGesichtspunkt, der bei der planerischen Abwägung gebührend zu berücksichtigen \nist, bei der Standortwahl aber nicht zwangsläufig den Ausschlag geben muss. Auch \nGrößenangaben sind, isoliert betrachtet, als Kriterium für eine missbilligenswerte \nVerhinderungstendenz ungeeignet. Die ausgewiesene Fläche ist nicht nur in Relation \nzu setzen zur Gemeindegröße, sondern auch zur Größe der Gemeindegebietsteile, \ndie für eine Windenergienutzung, aus welchen Gründen auch immer, nicht in \nBetracht kommen. Dazu gehören nicht zuletzt die besiedelten Bereiche, \nzusammenhängende Waldflächen sowie Flächen, die aufgrund der topographischen \nVerhältnisse im Windschatten liegen. In diesem Zusammenhang ist auch zu \nberücksichtigen, in welchem Umfang Teile des Gemeindegebiets förmlich unter \nLandschaftsschutz gestellt, damit dem planerischen Zugriff der Gemeinde \nweitgehend entzogen und einer baulichen Nutzung auch sonst nicht ohne weiteres \nzugänglich sind. Denn durch derartige Unterschutzstellungen sind den \nEntfaltungsmöglichkeiten der Windkraftnutzung in den betroffenen Bereichen enge \nGrenzen gesetzt. \n\n65\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, a.a.O., 295 ff., vom \n13. März 2003 - 4 C 4.02 -, BVerwGE 118, 33, 37, und vom 21. Oktober 2004 - 4 C \n2.04 -, BVerwGE 122, 109, 111.\n\n66\n\nFür die Rechtmäßigkeit der Flächenauswahl sind allein die Erwägungen \nmaßgeblich, die tatsächlich Grundlage der Abwägungsentscheidung des Rats der \nGemeinde waren. Entscheidend für die gerichtliche Überprüfung sind damit in erster \nLinie die Verlautbarungen in dem Erläuterungsbericht, der bei der abschließenden \nBeschlussfassung über den Flächennutzungsplan bzw. dessen Änderung \nmitbeschlossen wird, sowie die Erwägungen z.B. in den entsprechenden \nVerwaltungsvorlagen, denen der Rat der Gemeinde bei seiner abschließenden \nBeschlussfassung gefolgt ist.\n\n67\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 -, NuR 2004, 690.\n\n68\n\nMängel im Abwägungsvorgang sind gemäß § 214 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BauGB \nallerdings nur erheblich, wenn sie offensichtlich und auf das Abwägungsergebnis von \nEinfluss gewesen sind. \n\n69\n\n2. Ausgehend von diesen Grundsätzen stehen dem Vorhaben des Klägers \nöffentliche Belange entgegen. Denn im Flächennutzungsplan der Beigeladenen sind \nFlächen für die Windkraftnutzung an anderer Stelle des Gemeindegebiets, nämlich \nam Bauerkamp, wirksam ausgewiesen (a). Die vom Kläger geplante Anlage ist \nentgegen der Annahme des Verwaltungsgerichts auch nicht ausnahmsweise \nzulässig (b). \n\n70\n\na) Im Verfahren zur 28. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen \nsind dieser keine Abwägungsmängel unterlaufen, die zur Unwirksamkeit der \nÄnderung führen. Der Änderungsplanung liegt insbesondere ein schlüssiges \nGesamtkonzept zugrunde, das sich auf den gesamten Außenbereich der \nBeigeladenen erstreckt und nicht offensichtlich fehlerhaft ist.\n\n71\n\naa) Die Beigeladene hat auf der ausgewiesenen Fläche am Bauerkamp für die \nWindkraftnutzung hinreichend Raum geschaffen, um die Ausschlusswirkung im \nübrigen Gemeindegebiet rechtfertigen zu können. Insbesondere kann der \nAuswahlentscheidung im Hinblick auf die Größe der letztlich ausgewählten Fläche \nvon 29,7 ha, die Größe des Gemeindegebiets der Beigeladenen von 90,16 km² und \nden Umstand, dass der Außenbereich des Gemeindegebiets praktisch vollständig \nförmlich unter Landschaftsschutz steht, kein prohibitiver Charakter beigemessen \nwerden. Die Entscheidung ist nicht darauf angelegt, aus Gründen, die dem \nStädtebaurecht fremd sind, die Windkraft aus dem Gemeindegebiet möglichst \nvollständig zu verdrängen. \n\n72\n\nDie Beigeladene konnte für die Windenergienutzung in ihrem nicht übermäßig \ngroßen und durch eine abwechslungsreiche Landschaftstopographie geprägten \nGemeindegebiet bereits mit der ausgewiesenen nicht völlig unbedeutsamen \nVorrangfläche in substanzieller Weise Raum schaffen. Sie hat durch die Auswahl \ndieser Fläche im Bereich der dem Eggegebirge vorgelagerten Höhenlage mit \nmittleren Windgeschwindigkeiten über 5,5 m/s und einer mittleren Ausnutzungsdauer \nvon über 2.000 h/a für die Windkraftnutzung windtechnisch besonders gute \nStandortbedingungen ermöglicht und diese auch nicht durch eine Höhenbegrenzung \nwieder eingeschränkt. Dabei ist ihre der Abwägung zugrunde liegende Annahme, die \nFläche biete Raum für immerhin ca. zehn bis zwölf Anlagen, schon deshalb \nzumindest nicht offensichtlich fehlerhaft, weil dort nach den Angaben im \nErläuterungsbericht acht, tatsächlich bei Beschlussfassung über die 28. Ände-rung \ndes Flächennutzungsplans bereits neun Anlagen genehmigt waren. Unter diesen \nUmständen musste die Beigeladene ihrer Abschätzung nicht die empfohlenen \nMindestabstände zugrunde legen, zumal die bisherigen Betreiber selbst die \nStandorte mutmaßlich nach wirtschaftlichen Kriterien bestimmt hatten.\n\n73\n\nDem Umstand, dass die Beigeladene neben diesem für die Windkraftnutzung \naußerordentlich gut geeigneten Bereich keine weiteren Flächen ausgewiesen hat, \nkommt auch im Hinblick darauf, dass praktisch der gesamte Außenbereich des \nGemeindegebiets der Beigeladenen flächendeckend unter Landschaftsschutz steht, \nkeine missbilligenswerte Verhinderungstendenz zu. Zwar ist es in Gemeinden, deren \nAußenbereiche praktisch vollständig dem Landschaftsschutz unterliegen, nicht \ngerechtfertigt, alle für die Windkraftnutzung geeigneten Flächen im Rahmen der \nAbwägung ohne Weiteres allein wegen des Landschaftsschutzes auszuscheiden. \n\n74\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 -, a.a.O.\n\n75\n\nDas bedeutet aber nicht, dass eine Gemeinde, deren Gebiet weiträumig unter \nLandschaftsschutz steht, der Windkraft in gleicher Weise Raum eröffnen müsste, wie \ndies in anders strukturierten Gemeinden im Einzelfall geboten sein mag, um die \nAusschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB rechtfertigen zu können. Der \nLandschaftsschutz hat gerade in förmlich festgesetzten Landschaftsschutzgebieten \neinen hohen Stellenwert. Deshalb wirkt sich ein hoher Anteil unter Landschaftsschutz \nstehender Flächen auf die Beurteilung aus, wie groß eine für die Windkraftnutzung \nvorgesehene Fläche im Einzelfall mindestens sein muss, um nicht dem Vorwurf der \nVerhinderungsplanung ausgesetzt zu sein. \n\n76\n\nFür die Bewertung, dass die Beigeladene den Belangen der Windkraftnutzung \nbei der Abwägung hinreichendes Gewicht beigemessen und ihre Planung nicht \ndarauf abgezielt hat, die Windkraft möglichst zu verhindern, ist aber auch \nentscheidend, dass die Beigeladene tatsächlich schützenswerte landschaftliche \nBelange zurückgestellt hat, um außerordentlich windgünstige Standorte für diese \nNutzungsart vorhalten zu können. Die ausgewählte Fläche liegt nämlich auch in einer \nlandschaftlich besonders wertvollen Höhenlage und steht förmlich unter \nLandschaftsschutz. Hieran ändert die Formulierung im Erläuterungsbericht nichts, \nder Änderungsbereich liege weit weniger exponiert als die übrigen windtechnisch \nbesonders geeigneten Höhenlagen. Denn damit hat die Beigeladene keine \nlandschaftliche Minderwertigkeit des Änderungsbereichs zum Ausdruck gebracht: Sie \nist im Erläuterungsbericht vielmehr ausdrücklich davon ausgegangen, dass für die \nSchaffung von Nutzungsmöglichkeiten für erneuerbare Energien zwangsläufig \nBestandteile der freien Landschaft in Anspruch genommen werden müssten, \nweshalb es nur darum gehe, die Beeinträchtigung ökologisch oder landschaftlich \nbesonders wertvoller Flächen zu vermeiden. \n\n77\n\nSchließlich spricht gegen das Vorliegen einer unzulässigen \nVerhinderungsplanung noch der Umstand, dass sich die Planung nicht von \nvornherein auf eine Konzentrationsfläche beschränkte. Hierzu ist es erst aufgrund \nder Einwände gekommen, die im Rahmen der Öffentlichkeitsbeteiligung gegen den \nanderen zunächst geplanten weiteren Standort erhoben worden sind.\n\n78\n\nUnerheblich für die Frage, ob die Beigeladene für die Windkraftnutzung in \nsubstanzieller Weise Raum geschaffen hat, ist dagegen der Umstand, ob die \nausgewiesene Fläche - wie das Verwaltungsgericht angenommen hat - bei \nBeschlussfassung erkennbar schon erschöpft war. Denn für die Rechtmäßigkeit der \nmit der Planung zulässigerweise verbundenen Kontingentierung der \nAnlagenstandorte kommt es nicht darauf an, wann das Kontingent ausgeschöpft \nwird, das die Gemeinde der Windkraftnutzung in Abwägung mit anderen \nschützenswerten Belangen zugesteht. Entscheidend ist allein, dass die Nutzung der \nFläche für die Windkraftgewinnung durch die Planung dauerhaft gesichert wird. Dies \nist durch die Darstellung der Fläche am Bauerkamp ungeachtet der Einwände, die im \nPlanänderungsverfahren gegen diese Fläche aus Gründen des Natur- und \nImmissionsschutzes erhoben worden waren, geschehen. \n\n79\n\nFür die Frage, ob die ausgewiesene Fläche hinreichend groß bemessen ist, ist \nder Umfang der schon erfolgten Ausnutzung auch nicht deshalb entscheidend, weil \ndie Beigeladene im Erläuterungsbericht angeführt hat, in dem ausgewiesenen Gebiet \nseien \"zunächst ausreichende Flächenreserven\" vorhanden. Diese Aussage kann im \nKontext der Flächennutzungsplanung, deren Aufgabe gemäß § 5 Abs. 1 Satz 1 \nBauGB die Darstellung der sich aus der beabsichtigten städtebaulichen Entwicklung \nergebenden Art der Bodennutzung nach den voraussehbaren Bedürfnissen der \nGemeinde ist, sinnvollerweise nur so verstanden werden, dass diese Fläche nach \nAnsicht der Beigeladenen genügte, um der Windkraft im Rahmen der beabsichtigten \nstädtebaulichen Entwicklung einen ihrer Privilegierung und den im \nErläuterungsbericht angeführten Planungsvorgaben des Landesentwicklungsplans \nNRW gerecht werdenden Stellenwert einzuräumen. \n\n80\n\nbb) Angesichts der konkreten Umstände des Einzelfalls ist es nicht zu \nbeanstanden, dass die Beigeladene die Konzentrationszone für Windkraftanlagen \nunter den Flächen ausgewählt hat, die nach einer gemeindegebietsübergreifenden \nUntersuchung, deren Ergebnisse im Windatlas für den Kreis Lippe niedergelegt sind, \nin 50 und 65 m Höhe besonders günstige Windverhältnisse bieten, und andere \nFlächen auf dieser Grundlage von der weiteren Betrachtung ausgenommen hat.\n\n81\n\nZwar kann die Vorgehensweise, pauschal von vornherein alle Bereiche \nauszublenden, die voraussichtlich nur eine wirtschaftlich nicht in jeder Hinsicht \noptimale Nutzung der Windenergie zulassen, gerade dann dem Anliegen des \nGesetzgebers widersprechen, der Windenergie in substanzieller Weise Raum zu \nschaffen, wenn aufgrund der spezifischen Standortverhältnisse in der betreffenden \nGemeinde ohnehin nur wenige potenzielle Standorte für eine Windenergienutzung in \nBetracht kommen. \n\n82\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 19. Mai 2004 - 7 A 3368/02 -, a.a.O. \n\n83\n\nUmgekehrt ist die weitere Flächenauswahl unter den vorab ermittelten besten \nWindlagen des Gemeindegebiets aber dann mit der gesetzlichen Wertung vereinbar, \nwenn bereits dort für die Windenergie in substanzieller Weise Raum geschaffen und \ndadurch im Sinne einer geordneten städtebaulichen Entwicklung eine Konzentration \nauf bestimmte Flächen angestrebt wird. Um dies zu gewährleisten bedarf es nicht \nzwingend einer detaillierten Betrachtung aller für die Windkraftnutzung geeigneten \nFlächen im Gemeindegebiet. Es ist daher nicht sachfremd, eine Grobanalyse anhand \neiner gemeindegebietsübergreifenden Untersuchung der Windhöffigkeit \nvorzunehmen und in erster Linie die windtechnisch am besten geeigneten Flächen \nnäher in den Blick zu nehmen. Denn auf solchen Flächen wird den Belangen der \nWindkraftnutzung, denen durch die Ausweisung von Konzentrationsflächen \nRechnung getragen werden soll, am effektivsten entsprochen. Bereits unter diesem \nGesichtspunkt kann es städtebaulich gerechtfertigt sein, für die Windkraftnutzung \nweniger geeignete Flächen im Planungsprozess auszuscheiden, ohne sie unter \nanderen möglichen Gesichtspunkten näher zu untersuchen. Erst wenn in den besten \nWindlagen keine ausreichend großen Flächen gefunden werden können, muss die \nGemeinde notwendig in eine nähere Prüfung der windtechnisch weniger geeigneten \nLagen eintreten, um den Belangen der Windkraftnutzung hinreichend entsprechen zu \nkönnen. \n\n84\n\nGemessen an diesen Anforderungen unterliegt das frühzeitige Ausscheiden der \nwindtechnisch weniger gut geeigneten Bereiche des Gemeindegebiets der \nBeigeladenen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Insbesondere hat die \nBeigeladene gerade deshalb aus dem vollständig auf die Windhöffigkeit untersuchten \nGemeindegebiet eine Fläche ausgewählt, die windtechnisch zu den am besten \ngeeigneten Standorten im ganzen Kreis Lippe gehört, weil sie - städte-baulich \nnachvollziehbar - die Windenergienutzung mit möglichst geringem Flächenverbrauch \neffektiv ermöglichen wollte, ohne andere Belange unangemessen zu beeinträchtigen. \nDies hat sie im Erläuterungsbericht hinreichend deutlich gemacht, indem sie das \nVorgehen mit dem Gedanken der Eingriffsminimierung begründet hat. Dabei sollte \nder ungeordneten Errichtung von Windkraftanlagen an verschiedenen Stellen des \nGemeindegebiets entgegen gewirkt werden. Nach diesem Ansatz boten sich wegen \nder überwiegend bewaldeten und sonst exponierten Höhenlagen von vornherein nur \nFlächen bei Veldrom an. Daneben durfte die Beigeladene die windtechnisch weniger \ngünstigen Lagen ihres Gemeindegebiets zunächst aus der näheren Betrachtung \nausscheiden, solange sie in äußerst windgünstiger Lage für die Windkraftnutzung \nbereits substanziell Raum schaffen konnte. \n\n85\n\nAn der Schlüssigkeit des der 28. Änderung zugrunde liegenden \nPlanungskonzepts ändert sich auch nichts dadurch, dass die Beigeladene bei \nspäteren Planungen die Ausweisung einer ergänzenden Konzentrationszone im \netwas weniger windreichen nördlichen Gemeindegebiet im Bereich bei Wehren \nerwogen hat. Solche späteren Überlegungen stellen die Schlüssigkeit des \nursprünglichen auf die Windkraftnutzung bezogenen Gesamtkonzepts nicht in Frage, \nsondern zeigen lediglich, dass sich die Gemeinde auch in der Folgezeit für die \nBelange der Windkraft offen gezeigt hat und deshalb weitere Flächen in ihre \nErwägungen aufnimmt.\n\n86\n\ncc) Ein Abwägungsfehler liegt auch nicht darin, dass die Beigeladene entgegen \nfrüher erwogenen Planungsvarianten letztlich davon abgesehen hat, zusätzlich \nweitere Flächen am Bielstein und am Eggeberg auszuwählen, die windtechnisch \nähnlich gute Bedingungen wie der tatsächlich ausgewiesene Standort bieten.\n\n87\n\nDie Beigeladene hat hierzu im Erläuterungsbericht städtebaulich nachvollziehbar \nangeführt, dass die optische Fernwirkung der auf der ausgewählten Fläche am \nBauerkamp errichteten Windkraftanlagen für die Ortslage von Veldrom durch den \numgebenden Hochwald gemindert werde, weshalb diese Fläche weit weniger \nexponiert liege als die anderen windtechnisch besonders geeigneten Höhenlagen. \nDiese Begründung lässt noch hinreichend konkret erkennen, dass die Beigeladene \nfür die ebenfalls in Erwägung gezogenen Flächen im Kuppenbereich des Bielstein \nund am Eggeberg im Hinblick auf die optische Fernwirkung von dort errichteten \nWindkraftanlagen dem Schutz des Landschaftsbildes den Vorrang gegenüber dem \nInteresse an noch weitergehender Förderung der Windenergie eingeräumt hat. \nBelange des Immissionsschutzes sind hierfür nach den Angaben im \nErläuterungsbericht letztlich nicht entscheidend gewesen. Die angeführten \nErwägungen sind auch unmittelbar nachvollziehbar, weil die Flächen auf dem Kamm \nzwischen Bielstein und Eggeberg noch etwas höher, näher an Veldrom und zudem \nnicht durch Hochwald von dieser Ortschaft getrennt liegen. Die so begründete \nAbwägungsentscheidung ist städtebaulich motiviert, weil der Landschaftsschutz \ngerade in dem festgesetzten Landschaftsschutzgebiet und in der in Rede stehenden \ndurchaus auch exponierten Kammlage ein abwägungsbeachtlicher Belang von \nGewicht ist. Sie trägt entgegen der ursprünglichen Planungsabsicht der \nBeigeladenen dem hohen Wert Rechnung, den zahlreiche Bewohner von Veldrom \ninsbesondere auch dem Landschaftsbild in ihren Einwendungen beigemessen \nhaben. Das ergibt sich aus der Vorlage für die Änderung des \nAufstellungsbeschlusses des Rats vom 5. Februar 1998. Diese Gewichtung der \nBelange steht auch nicht außer Verhältnis zu dem für die Windkraftnutzung \nsprechenden Belang, ihr \"an geeigneten Standorten eine Chance\" zu geben, dem mit \nder Fläche am Bauerkamp hinreichend Rechnung getragen wurde. \n\n88\n\ndd) Die Entscheidung, im Hinblick auf die optischen Fernwirkungen von \nWindkraftanlagen keine weitere Fläche für die Windkraftnutzung am Bielstein \nvorzusehen, ist auch nicht deshalb zu beanstanden, weil die in diesem Bereich \nursprünglich geplante Fläche bei der Beschlussfassung über die 28. Änderung des \nFlächennutzungsplans bereits mit bestandsgeschützten Windkraftanlagen bebaut \nwar.\n\n89\n\nDie vorhandene Bebauung war dem Rat der Beigeladenen zur Zeit der \nBeschlussfassung bekannt. Das ergibt sich aus der Ratsvorlage für die Änderung \ndes Aufstellungsbeschlusses vom 5. Februar 1998. Gleichwohl wollte die \nBeigeladene diese Flächen wegen der optischen Fernwirkung von dort errichteten \nAnlagen nicht als Flächen für die Windkraftnutzung vorsehen. Unter diesen \nUmständen konnte es der Beigeladenen in erster Linie nur noch darum gehen, die \nweitere Beeinträchtigung des Landschaftsbilds durch zusätzliche Anlagen \ninsbesondere im unmittelbaren Kuppenbereich des Bielstein und durch die \nErrichtung größerer Anlagen anstelle der bereits vorhandenen zu verhindern. Der so \nvorgenommenen Abwägung standen Bestandsschutzgesichtspunkte nicht entgegen. \nDiesen Belangen wird bereits dadurch Rechnung getragen, dass die Regelung des \n§ 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB Raum für begründete Ausnahmen lässt, ohne dass es \nhierfür der Darstellung einer Fläche für die Windenergienutzung im \nFlächennutzungsplan bedürfte. \n\n90\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, a.a.O., 302.\n\n91\n\nSelbst wenn ein Abwägungsfehler darin liegen sollte, dass im \nErläuterungsbericht die im Bereich des Bielstein vorhandenen drei Windkraftanlagen \nnicht ausdrücklich erwähnt sind, würde dieser Fehler nicht zur Unwirksamkeit der \n28. Änderung führen. Dieser mögliche Fehler im Abwägungsvorgang ist gemäß \n§ 214 Abs. 3 Satz 2 Alt. 2 BauGB jedenfalls nicht erheblich, weil er für das \nAbwägungsergebnis nicht von Einfluss gewesen wäre. Auf das Abwägungsergebnis \nvon Einfluss gewesen sind Mängel im Abwägungsvorgang, wenn nach den \nUmständen des jeweiligen Falles die konkrete Möglichkeit besteht, dass ohne den \nMangel die Planung anders ausgefallen wäre. Diese Möglichkeit muss sich anhand \nder Planunterlagen oder erkennbarer oder nahe liegender Umstände abgezeichnet \nhaben. \n\n92\n\nVgl. BVerwG, Beschluss vom 9. Oktober 2003 - 4 BN 47.03 -, BauR 2004, \n1130.\n\n93\n\nFür die Möglichkeit einer anderen Planung ist im Hinblick auf die Existenz der \ndrei Windkraftanlagen am Bielstein nichts ersichtlich. In der Vorlage für die Änderung \ndes Aufstellungsbeschlusses des Rats vom 5. Februar 1998 ist vielmehr hinreichend \ndeutlich geworden, dass die Beigeladene in diesem Bereich dem Schutz vor einer \nweiteren Beeinträchtigung des Landschaftsbilds schon wegen der massiven \nBürgerbeschwerden den Vorrang einräumen wollte, sofern sie rechtlich an dieser \nZielsetzung nicht gehindert war. \n\n94\n\nb) Die mit der Wirksamkeit der Flächenausweisung verbundene regelmäßige \nAusschlusswirkung des § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB steht der Errichtung der vom \nKläger geplanten Windkraftanlage entgegen. Insbesondere ist kein Ausnahmefall \ngegeben, in dem eine Zulassung in Betracht kommt, obwohl der vorgesehene \nStandort außerhalb der für die Windkraftnutzung ausgewiesenen Fläche liegt.\n\n95\n\nDie \"Regel\"-Formulierung ermöglicht die Feindifferenzierung, für die das \nAbwägungsmodell auf der Stufe der Flächennutzungsplanung naturgemäß keinen \nRaum lässt. Sie verlangt, dass unter Berücksichtigung der konkreten Gegebenheiten \ndas private Interesse an der Errichtung einer Windkraftanlage den öffentlichen \nBelangen der Nutzungskonzentration an anderer Stelle gegenübergestellt wird. Dies \nläuft, in ähnlicher Weise wie bei § 35 Abs. 1 BauGB, auf eine nachvollziehende \nAbwägung hinaus, freilich unter umgekehrten Vorzeichen. Während der Gesetzgeber \nmit dem Tatbestandsmerkmal \"entgegenstehen\" die besondere Bedeutung der \nPrivilegierung hervorhebt, die tendenziell zu Gunsten des Vorhabens zu Buche \nschlägt, bringt er mit der Regel-Ausnahme-Formel in § 35 Abs. 3 Satz 3 BauGB zum \nAusdruck, dass außerhalb der Konzentrationsflächen dem Freihalteinteresse \ngrundsätzlich der Vorrang gebührt. Diese Wertung darf nicht im Zulassungsverfahren \nkonterkariert werden. Eine Abweichung im Einzelfall ist zwar möglich, sie steht aber \nunter dem Vorbehalt, dass die Konzeption, die der Planung zugrunde liegt, als solche \nnicht in Frage gestellt wird.\n\n96\n\nWas die vom planerisch erfassten Regelfall abweichende Sonderkonstellation \nausmacht, lässt sich nicht in eine allgemeine Formel kleiden. Die Atypik kann sich \ndaraus ergeben, dass die Windkraftanlage wegen ihrer Größe oder wegen ihrer \nFunktion z.B. als einem anderen privilegierten Vorhaben zugeordnete Nebenanlage \nbesondere Merkmale aufweist, die sie aus dem Kreis der Anlagen herausheben, \nderen Zulassung der Planungsträger hat steuern wollen. Auch \nBestandsschutzgesichtspunkte können von Bedeutung sein. Ist in der Nähe des \nvorgesehenen Standorts bereits eine zulässigerweise errichtete Windkraftanlage \nvorhanden, so kann dies bei der Interessenbewertung ebenfalls zum Vorteil des \nAntragstellers ausschlagen. Auch die kleinräumlichen Verhältnisse können es \nrechtfertigen, von der auf den gesamten Planungsraum bezogenen Beurteilung des \nPlanungsträgers abzuweichen. Ist aufgrund topographischer oder sonstiger \nBesonderheiten eine Beeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig \neingestuften Funktionen des betreffenden Landschaftsraums nicht zu besorgen, so \nwiderspricht es der Zielrichtung des Planvorbehalts nicht, das Vorhaben \nzuzulassen.\n\n97\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 17. Dezember 2002 - 4 C 15.01 -, a.a.O., 302 f.\n\n98\n\nAusgehend von diesen Grundsätzen kann nicht angenommen werden, dass die \nvom Kläger geplante Anlage die der Planung der Beigeladenen zugrunde liegende \nKonzeption nicht in Frage stellt. Durch die Planung, auf der die 28. Änderung des \nFlächennutzungsplans beruht, sollte den Belangen des Landschaftsschutzes im \nBereich des Bielstein Vorrang vor der weiteren Ausdehnung der Windkraftnutzung \neingeräumt werden. Dies wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass im \nErläuterungsbericht langfristig erwogen wird, \"über weitere Konzentrationsflächen \nöstlich dieses Waldstreifens\" nachzudenken. Denn der Ausschluss der zunächst in \ndiesem Bereich vorgesehenen Fläche für die Windenergienutzung konnte im Hinblick \nauf die bereits vorhandenen drei Anlagen nur noch den Sinn haben, derzeit jede \nweitere Ausweitung der Windkraftnutzung in diesem Bereich, insbesondere auch in \ndem noch unbebauten unmittelbaren Kuppenbereich des Bielstein, zum Schutz des \nLandschaftsbildes zu verhindern. Diesem Ziel liefe die Annahme zuwider, es sei mit \nder Konzeption der Planung vereinbar, wenn wegen der schon eingetretenen \nBeeinträchtigung des Landschaftsbildes durch drei Anlagen noch eine weitere hinzu \nkomme. Gerade durch die Anlage des Klägers würde der durch Windkraftanlagen \nbereits gestörte Bereich in seiner Breite nochmals erweitert. Die geplante Anlage \nwürde die aus der Ortslage von Veldrom sichtbare Kette von drei Anlagen um eine \nweitere nach Süden verlängern und damit ebenfalls deutlich in Erscheinung treten. \nEs kann auch nicht angenommen werden, die zusätzliche Beeinträchtigung sei \nschon deshalb begrenzt, weil sich dort neben dem vom Kläger geplanten Vorhaben \nohnehin keine weiteren Windkraftanlagen mehr errichten ließen. Denn es kann \nkeineswegs nur auf die in diesem Bereich im früheren Planungsstadium vorgesehene \nFläche abgestellt werden. Darüber hinaus bieten sich im unmittelbaren Umfeld \nweitere geeignete Standorte, was bereits der größere Zuschnitt der in der Frühphase \nder Planungen erwogenen Konzentrationsfläche am Bielstein und die vom \nLandesverband Lippe angeregte Erweiterung nach Norden am Eggeberg \nbelegen.\n\n99\n\nEs liegen auch keine besonderen Umstände vor, die die Annahme gebieten \nwürden, das private Interesse des Klägers an der Errichtung einer Windkraftanlage \nwürde sich bei der hier gebotenen Abwägung gegenüber der entgegenstehenden \nPlanungskonzeption der Beigeladenen durchsetzen. Insbesondere ergibt sich eine \nSchutzwürdigkeit der Belange des Klägers nicht daraus, dass sein Baugesuch noch \naus einer Zeit stammen würde, zu der die Beigeladene die hier in Rede stehende \nFläche noch für die Windkraftnutzung ausweisen wollte. Der Kläger hat seine \nBauvoranfrage vielmehr erst zu einem Zeitpunkt eingereicht, zu dem die \n28. Änderung des Flächennutzungsplans der Beigeladenen schon wirksam \ngeworden war und er schon deshalb für den Fall der von ihm angezweifelten \nWirksamkeit der Planung von Anfang an mit der Ablehnung seines Antrags rechnen \nmusste.\n\n100\n\nUngeachtet dessen steht der Errichtung der Anlage des Klägers mittlerweile auch \n- selbstständig tragend - entgegen, dass nach dem Ziel 6 des \nGebietsentwicklungsplans für den Regierungsbezirk Detmold, sachlicher \nTeilabschnitt - Nutzung der Windenergie -, die Kammlagen des Teutoburger Waldes \nund des Eggegebirges von Flächenausweisungen für die Windenergienutzung \nfreizuhalten sind. Dieses Ziel ist gemäß § 4 Abs. 1 Satz 2 Nr. 1 ROG unter anderem \nbei Entscheidungen über die Zulässigkeit raumbedeutsamer Maßnahmen öffentlicher \nStellen zu beachten. Die vom Kläger geplante Anlage ist wegen ihrer Höhe von 88,5 \nm und ihres besonders exponierten Standorts im Sinne von § 3 Nr. 6 ROG \nraumbedeutsam.\n\n101\n\nVgl. für eine nur geringfügig höhere und ebenfalls weithin sichtbare \nWindkraftanlage BVerwG, Urteil vom 13. März 2003 - 4 C 4.02 -, a.a.O.; siehe auch \nRunkel, DVBl. 1997, 275, 278.\n\n102\n\nDie Raumbedeutsamkeit der Anlage wird nicht dadurch in Frage gestellt, dass \ndaneben bereits drei Windkraftanlagen gleicher Größenordnung stehen, die ebenfalls \nraumbedeutsam sind.\n\n103\n\nDie durch das Ziel 6 des sachlichen Teilabschnitts - Nutzung der Windenergie - \ndes Gebietsentwicklungsplans zum Ausdruck gebrachte hohe Wertigkeit der \nKammlagen des Teutoburger Waldes und des Eggegebirges aus Sicht der \nRegionalplanung gilt auch für den Kamm zwischen Eggeberg und Bielstein, der zu \ndem durch den Teutoburger Wald und das Eggegebirge gebildeten Höhenzug \ngehört. Auch wenn sich das genannte Ziel der Raumordnung unmittelbar nur auf \nFlächenausweisungen für die Windenergienutzung bezieht, soll hierdurch mittelbar \ndie Entstehung von Windkraftanlagen in den genannten Kammlagen verhindert \nwerden. Diese regionalplanerische Bewertung steht der Annahme entgegen, eine \nBeeinträchtigung der als störempfindlich und schutzwürdig eingestuften Funktionen \ndes betreffenden Landschaftsraums sei durch die Anlage des Klägers nicht zu \nbesorgen. \n\n104\n\nVor allem aber kann die geplante Anlage deshalb nicht wegen besonderer \nStandortverhältnisse als mit der Konzeption der Flächennutzungsplanung \nausnahmsweise vereinbar angesehen werden, weil es wegen des genannten \nregionalplanerischen Ziels inzwischen der Beigeladenen verwehrt ist, in diesem \nBereich eine Fläche für die Windenergienutzung im Flächennutzungsplan \ndarzustellen. Die Gemeinde hat nämlich bei raumbedeutsamen Planungen gemäß \n§ 22 Abs. 1 Satz 2 LPlG i.V.m. § 4 Abs. 1 ROG das als Vorgabe für die \nBauleitplanung hinreichend konkrete Ziel 6 des Teilgebietsentwicklungsplans zu \nbeachten. Diese regionalplanungsrechtliche Vorgabe darf auch durch die Annahme \neines Ausnahmefalls nicht unterlaufen werden. \n\n105\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf den §§ 154 Abs. 1, 162 Abs. 3 VwGO. Es \nentspricht nicht der Billigkeit, dem Kläger auch die außergerichtlichen Kosten der \nBeigeladenen aufzuerlegen, weil sie keinen Antrag gestellt und sich daher keinem \neigenen Kostenrisiko ausgesetzt hat (vgl. § 154 Abs. 3 VwGO).\n\n106\n\nDie Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO \ni.V.m. den §§ 708 Nr. 10 und 711 ZPO.\n\n107\n\nDie Voraussetzungen für die Zulassung der Revision nach § 132 Abs. 2 VwGO \nliegen nicht vor.\n\n108","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273631","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-15/8-a-2672-03","cited_norms":[{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 35","ref_norm":"35","n":11},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 67","ref_norm":"67","n":4},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":2},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 4","ref_norm":"4","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 214","ref_norm":"214","n":2},{"jurabk":"BImSchG","ref":"§ 9","ref_norm":"9","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 5","ref_norm":"5","n":2},{"jurabk":"BBauG","ref":"§ 1","ref_norm":"1","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 91","ref_norm":"91","n":1},{"jurabk":"ROG 2008","ref":"§ 3","ref_norm":"3","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 127","ref_norm":"127","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 708","ref_norm":"708","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 162","ref_norm":"162","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273631","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273631","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-15/8-a-2672-03","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273631","retrieved":"2026-07-09 02:44:55.965019+00:00"}}