{"status":"available","doknr":"OLD273629","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0315.6A554.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-15","aktenzeichen":"6 A 554/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten des Klägers \nzurückgewiesen.\n\nDas Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. \nDer Kläger darf die Vollstreckung durch \nSicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 \nv.H. des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages \nabwenden, wenn nicht das beklagte Land vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des jeweils \nzu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird nicht zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDer Kläger ist seit dem 00. Februar 0000 beamteter \nUniversitätsprofessor im Dienst des beklagten Landes. Mit \nseiner Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe C 4 \nBBesO wurde er zum Leiter der Abteilung für Nuklearmedizin \nan der Universität E. bestellt. Im Rahmen einer ihm \nzugleich erteilten Nebentätigkeitsgenehmigung behandelte er \nPrivatpatienten auf eigene Rechnung innerhalb der Klinik \nstationär und ambulant.\n\n3\n\nDer Kläger deklarierte mit Datum vom 15. Juli 1996 als \n\"Einnahmen aus Nebentätigkeiten unter Inanspruchnahme von \nEinrichtungen, Personal und Material\" der Universitätsklinik im \nersten Halbjahr 1996 insgesamt 90.286,30 DM. Davon entfielen \nauf den stationären Bereich (Beratung und Behandlung sowie \nUntersuchung von Proben) 24.049,77 DM (75 v.H. der im ersten \nHalbjahr 1996 an die Privatpatienten ergangenen und bezahlten \nRechnungsbeträge) sowie 169,70 DM für Gutachten; auf \nsonstige ärztliche Nebenleistungen (Beratung und Behandlung \nambulanter Privatpatienten sowie Untersuchung von Proben) \nentfielen 66.066,83 DM. \n\n4\n\nMit Festsetzungsbescheid vom 22. Juli 1996 setzte der \nRektor der Universität E. das vom Kläger für das erste \nHalbjahr 1996 zu entrichtende Nutzungsentgelt für dessen \närztliche Nebentätigkeit im stationären und ambulanten Bereich \nauf 24.282,04 DM fest. Davon entfiel auf die vom Kläger im \nstationären Bereich erbrachte Nebentätigkeit ein \nNutzungsentgelt von 14.989,53 DM, das sich aus einer \nKostenerstattung von 10.145,64 DM (11.014,17 DM abzüglich \neines Guthabens von 868,53 DM) und einem Vorteilsausgleich \nvon 4.843,89 DM (4.809,95 DM + 33,94 DM) \nzusammensetzte.\n\n5\n\nDer Kläger erhob Widerspruch unter Hinweis auf die in der \nBundespflegesatzverordnung (BPflV) und der Gebührenordnung \nfür Ärzte (GOÄ) zum 1. Januar 1996 eingetretenen \nRechtsänderungen; diese müssten zu einer Verringerung der \nVorteilsausgleichskomponente des Nutzungsentgelts ab dem 1. \nJanuar 1996 führen. Der Rektor der Universität E. wies \nden Widerspruch mit Widerspruchsbescheid vom 3. Dezember \n1998 zurück: Die Festsetzung des Nutzungsentgelts sei nach den \ngesetzlichen Vorgaben erfolgt und unbestritten frei von \nRechenfehlern. Entgegen der Auffassung des Klägers stehe das \nNutzungsentgelt nach wie vor in einem ausgewogenen \nVerhältnis zu der aus der Nebentätigkeit gezogenen Vergütung. \nDem Kläger verbleibe auch jetzt noch der eindeutig \nüberwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, \nseinen eigenen Leistungen, gewonnenen Nutzens.\n\n6\n\nDer Kläger hat Klage erhoben und geltend gemacht: Er \nwende sich gegen die für das erste Halbjahr 1996 festgesetzte \nHöhe des Nutzungsentgelts bezüglich seiner Einnahmen aus der \nBehandlung von Privatpatienten im stationären Bereich. \nInsoweit verletze die in der \nHochschulnebentätigkeitsverordnung (HNtV) vom \n11. Dezember 1981, GV. NRW. S. 726, in der Fassung der \nZweiten Änderungsverordnung vom 18. November 1993, GV. \nNRW. S. 964, normierte und bei ihm als einem \"Neuvertragler\" \neinschlägige Grundlage für die Bemessung des \nNutzungsentgelts (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV) die Grundsätze des \nLandesbeamtengesetzes (LBG NRW) und insbesondere das \nÄquivalenzprinzip. Die von ihm deklarierte Bruttovergütung \nvon 24.049,77 DM betreffe die im stationären Bereich in der \nZeit vom 1. Januar 1996 bis zum 30. Juni 1996 erstellten und \nbezahlten Rechnungen an Privatpatienten. § 17 Abs. 1 Nr. 2 \nHNtV mit dem Wortlaut:\n\n7\n\n\"Als Nutzungsentgelt ist bei ärztlicher Nebentätigkeit im \nstationären Bereich zu zahlen bei Genehmigung der \nNebentätigkeit nach dem 31. Dezember 1992:\n\n8\n\ndie nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV in der jeweils geltenden \nFassung zu berechnende Kostenerstattung zuzüglich eines \nVorteilsausgleichs von 20 vom Hundert der bezogenen \nVergütung.\"\n\n9\n\nhalte sich nicht in dem durch das Landesbeamtengesetz in \nVerbindung mit § 42 Abs. 4 des Beamtenrechtsrahmengesetzes \n(BRRG) vorgegebenen Rahmen. Die seit Inkrafttreten der \nZweiten Änderungsverordnung vom 18. November 1993 für \n\"Neuvertragler\" geltende Aufspaltung in Kostenerstattung und \nVorteilsausgleich im Wege einer Festlegung des \nVorteilsausgleichs in Höhe eines Prozentsatzes der bezogenen \nVergütung unabhängig von der Höhe der Kostenerstattung \nverstoße gegen höherrangiges Recht und die Rechtsprechung \ndes Bundesverwaltungsgerichts. Die Bemessung des \nVorteilsausgleichs mit 20 v.H. der bezogenen Vergütung setze \n(gegenüber der vorher geltenden einheitlichen Bemessung des \nNutzungsentgelts im stationären und teilstationären Bereich mit \n25 v.H. der bezogenen Vergütung ohne gesonderte Berechnung \neiner Kostenerstattung im Rahmen des Nutzungsentgelts) \nvoraus, dass sich der Vorteil des Arztes gesteigert habe. Das sei \njedoch nicht der Fall. Außerdem entstünden den \nKrankenhäusern durch die stationäre Behandlung von \nPrivatpatienten auf eigene Rechnung des Chefarztes keine \nzusätzlichen Kosten. Die \"laufenden\" Kosten der Klinik würden \nbereits durch die Pflegesätze im wesentlichen gedeckt. Des \nWeiteren berücksichtige die pauschale Festlegung eines \nVorteilsausgleichs von 20 v.H. der bezogenen Vergütung nicht \nhinreichend die regelmäßig entstehenden Aufwendungen des \nbehandelnden Arztes in Form von Versicherungsprämien, der \nKosten der Rechnungserstellung an die Privatpatienten und der \nHonorarbeteiligung von Mitarbeitern mit ärztlichen Aufgaben \nsowie in Gestalt der sonstigen Kosten des erhöhten beruflichen \nEngagements des Arztes. Er habe bereits in einem \nvorangegangenen (für ihn erfolglosen) Rechtsstreit gegen das \nLand Nordrhein-Westfalen betreffend das von ihm für das Jahr \n1993 - ebenfalls gemäß der HNtV in der Fassung der Zweiten \nÄnderungsverordnung vom 19. November 1993, a.a.O., - zu \nentrichtende Nutzungsentgelt (2 K 4305/95 VG Düsseldorf/ 6 A \n1945/98 OVG NRW) dargelegt, dass er Betriebsausgaben in \nHöhe von mehr als 50 v.H. seiner in jenem Jahr erzielten \nprivatärztlichen Gesamteinnahmen gehabt habe. Ihm müsse aber \nder eindeutig überwiegende Teil des wirtschaftlichen \nErgebnisses seiner im Rahmen der Nebentätigkeit erbrachten \neigenen Leistung verbleiben. Das sei nicht der Fall. Da die von \nihm im ersten Halbjahr 1996 bezogene Vergütung von \n24.049,77 DM bereits gemäß § 6 a Abs. 1 Satz 2 GOÄ um 25 \nv.H. gekürzt gewesen sei, belaufe sich seine \"Wertschöpfung\" \ndurch eigene Leistung auf 32.066,36 DM. Als Kostenerstattung \nhabe er für das erste Halbjahr 1996 10.145,64 DM gezahlt. \nDamit werde seine ärztliche Wertschöpfung bereits um 56,64 \nv.H. und mit dem von ihm zusätzlich verlangten \nVorteilsausgleich um 71,64 v.H. gemindert. Wenn man davon \nausgehe, dass die Kostenerstattung in seinem Falle rund 32 v.H. \n(angenommener Mittelwert aus 20 v.H. für ärztliche und 40 v.H. \nfür technische Leistungen) des jeweiligen \nRechnungsausgangsbetrags ausmache, verblieben ihm schon \nohne den Vorteilsausgleich lediglich 43 v.H. und nach Abzug \ndes Vorteilsausgleichs nur 28 v.H. des \nRechnungsausgangsbetrags. Da gemäß einem Urteil des \nBundesverwaltungsgerichts vom 16. November 2000 - 2 C \n37.99 - die Kostenerstattung auf das Nutzungsentgelt \nanzurechnen sei, sei im Rahmen der Angemessenheitsprüfung \nauch die Kostenerstattung insgesamt zu berücksich-tigen. Die \neigentliche Bezugsgröße sei daher der gemäß § 6 a Abs. 1 Satz 2 \nGOÄ auf 75 v.H. geminderte Rechnungsausgangsbetrag. \nDanach verblieben ihm lediglich rund 37 v.H. des aus seiner \neigentlichen Nebentätigkeit gewonnenen wirtschaftlichen \nNutzens. \n\n10\n\nDer Kläger hat beantragt,\n\n11\n\nden Bescheid des Rektors der Heinrich-Heine-Universität \nE. vom 22. Juli 1996 in der Gestalt des \nWiderspruchsbescheides vom 3. Dezember 1998 insoweit \naufzuheben, als er Abgaben (Kostenerstattung und \nNutzungsentgelt) für die stationäre Privatbehandlung \nfestsetzt.\n\n12\n\nDer Beklagte hat beantragt,\n\n13\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n14\n\nEr hat ausgeführt: Das dem Kläger abverlangte \nNutzungsentgelt übersteige nicht den zulässigen Rahmen. Ihm \nverbleibe noch immer der eindeutig überwiegende Teil des \ndurch seine Nebentätigkeit erzielten wirtschaftlichen Nutzens. \nDie vom Kläger vorgenommenen Berechnungen seien so nicht \nnachvollziehbar.\n\n15\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage abgewiesen und \nausgeführt: Sie sei unbegründet. Die angefochtene \nVerwaltungsentscheidung sei (bezüglich der allein \nangegriffenen Festsetzung des Nutzungsentgelts für ärztliche \nNebentätigkeit im stationären Bereich) rechtlich einwandfrei. \nDer Beklagte habe das Nutzungsentgelt nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 \nHNtV jedenfalls nicht zu hoch festgesetzt. \n\n16\n\nMit der (vom Verwaltungsgericht zugelassenen) Berufung \nmacht der Kläger geltend: Die in § 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV bei \nLeistungen im stationären Bereich als Teil des Nutzungsentgelts \naufgeführte Kostenerstattung von 20 v.H. bei ärztlichen \nLeistungen und von 40 v.H. bei technischen Leistungen gehe \nvon dem Rechnungsentgelt aus, das sich ohne die \nHonorarminderung von 25 v.H. nach § 6 a GOÄ ergebe. Somit \nsei Grundlage für die Kostenerstattung ein Betrag, über den er \nnie verfügt habe; er erhalte von vornherein nur den um 25 v.H. \ngekürzten Rechnungsbetrag. Des Weiteren beruhe die \nAuffassung des Verwaltungsgerichts, das Verhältnis zwischen \ndem Nutzungsentgelt und der aus der ärztlichen Nebentätigkeit \ngezogenen Vergütung sei ausgewogen, ihm verbleibe der \neindeutig überwiegende Teil des aus der Nebentätigkeit \ngewonnenen wirtschaftlichen Nutzens, auf einer gedanklich \nfalschen und § 72 Abs. 1 LBG NRW sowie § 15 Abs. 1 HNtV \nwidersprechenden Betrachtung. Diese Bestimmungen \nverlangten, dass das Verhältnis zwischen der Höhe des \nNutzungsentgelts und der Größe des erzielten Umsatzes \nangemessen sei. Dabei lasse das Verwaltungsgericht \nunzulässigerweise die Kostenerstattung außer Acht. Wenn diese \nrichtigerweise berücksichtigt werde, ergebe sich, dass ihm \nlediglich rund 30 v.H. des aus der Nebentätigkeit gewonnenen \nwirtschaftlichen Nutzens verblieben. Auch sei nicht \nnachzuvollziehen, dass das Verwaltungsgericht und das \nOberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in \nihren Urteilen in dem erwähnten vorangegangenen Rechtsstreit \n2 K 4305/95 VG Düsseldorf/ 6 A 1945/98 OVG NRW davon \nausgegangen seien, der von ihm erwirtschaftete und deklarierte \nUmsatz - hier 24.219,47 DM aus stationärer Behandlung und \nstationärer Begutachtung - beruhe nicht voll auf seiner eigenen \nLeistung. Des weiteren habe sich gemäß § 42 Abs. 4 BRRG das \nNutzungsentgelt außer nach dem besonderen Vorteil, der dem \nBeamten durch die Inanspruchnahme von Mitteln des \nDienstherrn erwachse, nach den dem Dienstherrn entstehenden \nKosten zu richten. Das Bundesverwaltungsgericht gehe \nallerdings in seiner neueren Rechtsprechung - Urteile vom 16. \nNovember 2000 - 2 C 35.99 - und - 2 C 37.99 - sowie vom 19. \nDezember 2002 - 2 C 32.01 - davon aus, dass § 42 Abs. 4 \nBRRG und die darauf fußenden Nebentätigkeitsverordnungen \neine Alternative bei der Berechnung des Nutzungsentgelts zur \nVerfügung stellten. Das Nutzungsentgelt könne danach \nentweder nach den Kosten oder aber nach dem Vorteil berechnet \nwerden. Mit dieser Interpretation verliere das \nBundesverwaltungsgericht aber den Blick auf die \nGesamtbelastung des Beamten durch die Gebührenänderung \ngemäß § 6 a GOÄ, auf die Kostenerstattung gemäß § 17 Abs. 1 \nNr. 2 HNtV i.V.m. den Vorschriften der BPflV und auf den \nzusätzlich zu entrichtenden Vorteilsausgleich; die \nAbzugspositionen bedürften als Sonderlast einer besonderen \nRechtfertigung. Damit setze das Bundesverwaltungsgericht sich \nauch in Widerspruch zu dem Wortlaut des § 42 Abs. 4 BRRG \nund des § 75 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW. Danach habe sich das \nNutzungsentgelt nach den Kosten zu richten und müsse den \nbesonderen Vorteil des Beamten berücksichtigen. Diese für das \nNutzungsentgelt vorgeschriebenen beiden \nBemessungsprinzipien in Form des Kostendeckungs- und des \nÄquivalenzprinzips verlasse das Bundesverwaltungsgericht - \nanders als bei anderen Gebühren und Verwaltungskosten - \nunverständlicherweise bei beamteten Klinikdirektoren. Das \nBundesverwaltungsgericht setze sich damit auch in Widerspruch \nzu der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts, nach der \nnur dienstliche Erfordernisse und plausible, sachlich vertretbare \nund konsequent durchgeführte Gründe nach sorgfältiger \nAbwägung zum Zugriff auf Erlöse aus Privatliquidationen \nermächtigten. Ferner dürfe dem Krankenhaus nicht, was bei \neiner großzügigen und unbegründbaren Bemessung des \nNutzungsentgelts der Fall sei, eine Finanzquelle in Gestalt einer \nbesonderen Einkommensteuer bzw. einer Sonderabgabe \nerschlossen werden. Eine dahingehende Belastung einer \neinzigen Gruppe im Unterschied zu den Angehörigen anderer \nBerufe ermangele einer sachlichen Legitimation und sei \nwillkürlich. Insoweit hätten die Länder auch nicht die \nGesetzgebungskompetenz. Die früheren einschlägigen \nEntscheidungen der Verwaltungsgerichte hätten ein \nNutzungsentgelt betroffen, welches den beamteten \nKlinikdirektor finanziell sehr viel geringer belastet habe und \nwelchem ein viel einfacheres Berechnungsverfahren mit nur \nwenigen Abzugspositionen zugrunde gelegen habe. Ein Hinweis \nauf die \"ständige Rechtsprechung\" würde somit das Anwachsen \nder Zugriffsnormen insbesondere aus dem Bereich des \nKrankenhausfinanzierungsgesetzes und der Höhe des nunmehr \nverlangten Nutzungsentgelts außer Acht lassen. Hierzu werde \nauf das Urteil des Schleswig-Holsteinischen \nOberverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1999 - 3 L 196/98 - \nhingewiesen. In diesem Urteil seien die komplexen \nZusammenhänge der aktuellen Systematik bei der Erhebung \neines Nutzungsentgelts zutreffend erfasst und sei kein Zweifel \ndaran gelassen worden, dass die Gesamtabgabensystematik in \nvielfältiger Hinsicht rechtswidrig und teilweise sogar \nverfassungswidrig sei. Bei dieser Gesamtbetrachtung der \naktuellen gesetzlichen Strukturen werde deutlich, dass die von \nder Rechtsprechung bisher herangezogenen Maßstäbe \ninsbesondere verfassungsrechtlich überdacht werden müssten. \nAuch im Schrifttum werde vertreten, dass sowohl die \nKostenerstattung als auch der Vorteilsausgleich mit der \nRechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts zu Art. 12 Abs. \n1 und Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes nicht zu vereinbaren \nseien. Die allseits bestehende Voreingenommenheit bei mit \neiner Nebentätigkeit erwirtschafteten Einkünften von Chefärzten \nund Klinikdirektoren müsse revidiert werden. \n\n17\n\nDer Kläger beantragt,\n\n18\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern und gemäß dem im ersten \nRechtszug gestellten Klageantrag zu erkennen.\n\n19\n\nDer Beklagte beantragt,\n\n20\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n21\n\nEr führt aus: Die von dem Kläger aufgeworfenen \nRechtsfragen seien durch die Rechtsprechung geklärt. \nInsbesondere habe sich das OVG NRW mit dem \nangesprochenen Urteil vom 21. März 2001 mit der von dem \nKläger angeführten Rechtsprechung des Schleswig-\nHolsteinischen Oberverwaltungsgerichts befasst. Nach den vom \nKläger zahlenmäßig nicht angezweifelten Berechnungen des \nVerwaltungsgerichts verblieben ihm ca. 60 v.H. und damit der \nüberwiegende Teil des durch seine eigene Leistung \nerwirtschafteten Vorteils. Das staatliche und kommunale \nGebührenrecht, auf das er sich berufe, habe eine andere Struktur \nals das Nutzungsentgelt. Es gehe auch nicht um ein \nGewinnstreben der Krankenhäuser oder eine finanzielle \nEntlastung der gesetzlichen Krankenkassen. Daran ändere nichts \ndie Monographie eines von Interessengruppen beauftragten \nnamhaften Autors, auf die der Kläger sich beziehe.\n\n22\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und des \nVorbringens der Beteiligten wird auf die Streitakten, die vom \nBeklagten vorgelegten Verwaltungsvorgänge und Unterlagen \nsowie auf ein vom Kläger eingereichtes, als Beiakte Heft 7 \nangelegtes Gutachten Bezug genommen. \n\n23\n\nEntscheidungsgründe:\n\n24\n\nDie Berufung ist nicht begründet. Das Verwaltungsgericht \nhat die Klage zu Recht abgewiesen. Die von dem Kläger \nangegriffene Festsetzung des von ihm für das erste Halbjahr \n1996 abzuführenden Nutzungsentgelts, soweit es Leistungen im \nstationären Bereich betrifft, ist rechtlich einwandfrei.\n\n25\n\nGemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV in der mit Wirkung vom 1. \nJanuar 1993 in Kraft getretenen Fassung der Zweiten \nÄnderungsverordnung vom 19. November 1993, a.a.O., ist als \nNutzungsentgelt bei ärztlicher Nebentätigkeit im stationären \nBereich bei Genehmigung der Nebentätigkeit nach dem 31. \nDezember 1992 zu zahlen die nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV in \nder jeweils geltenden Fassung zu berechnende Kostenerstattung \nzuzüglich eines Vorteilsausgleichs von 20 v.H. der bezogenen \nVergütung. Diese Vorschrift ist bezüglich der vom Kläger im \nersten Halbjahr 1996 bezogenen, d.h. in dieser Zeit ihm \nzugeflossenen Vergütung für seine Nebentätigkeit im \nstationären Bereich einschlägig. Dass das von der Universität \nE. nach diesen Maßgaben für das erste Halbjahr 1996 \nfestgesetzte Nutzungsentgelt rechnerisch zu hoch bemessen sei, \nist nicht erkennbar. Etwas Dahingehendes macht auch der \nKläger nicht geltend. Des Weiteren bestehen entgegen seiner \nAuffassung gegen die Wirksamkeit des § 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV \nkeine rechtlich durchgreifenden Bedenken. Daran scheitert der \nErfolg der Klage.\n\n26\n\nDer Senat sieht das in § 72 Abs. 1 LBG NRW festgelegte \nPrinzip der Angemessenheit des Nutzungsentgelts \n(\"Äquivalenzprinzip\") als gewahrt an. Es ist nicht zu \nbeanstanden, dass das Nutzungsentgelt nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 \nHNtV außer der Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV \nin der jeweils geltenden Fassung (für das erste Halbjahr 1996: § \n24 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 BPflV in der Fassung \nvom 26. September 1994, BGBl. I 2750) als Vorteilsaus-gleich \nzusätzlich 20 v.H. der bezogenen Vergütung mit umfasst. \n\n27\n\nDas Äquivalenzprinzip verlangt ein ausgewogenes \nVerhältnis zwischen dem Nutzungsentgelt und der aus der \nNebentätigkeit bezogenen Vergütung. Dem Beamten muss der \neindeutig überwiegende Teil des aus der eigentlichen \nNebentätigkeit, aus seinen eigenen Leistungen, gewonnenen \nwirtschaftlichen Nutzens verbleiben. Es geht darum, dass dem \nBeamten die Früchte seines persönlichen Einsatzes überwiegend \nverbleiben sollen. \n\n28\n\nVgl. das von den Beteiligten angeführte Urteil des Senats \nvom 21. März 2001 - 6 A 1945/98 -, m.w.N.; vgl. allerdings \nauch Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 16. \nNovember 2000 - 2 C 35.99 -, Zeitschrift für Beamtenrecht \n(ZBR) 2001, 179 = Der Öffentliche Dienst (DÖD) 2001, 256, in \nwelchem zu bedenken gegeben wird, ob daran festzuhalten sei. \n\n29\n\nIn dem Verwaltungsstreitverfahren 6 A 1945/98 OVG NRW \nging es u.a. darum, ob das Äquivalenzprinzip bei dem von dem \nKläger als Leiter der Abteilung für Nuklearmedizin an der \nUniversität E. für das Jahr 1993 zu entrichtenden \nNutzungsentgelt für seine ärztliche Nebentätigkeit im \nstationären Bereich gewahrt war. Der Senat hat dies bejaht, und \nnach den vorliegend maßgeblichen, das erste Halbjahr 1996 \nbetreffenden Zahlen ist ebenfalls nicht erkennbar, dass dem \nKläger für diesen Zeitraum nicht der eindeutig überwiegende \nTeil des aus seinen eigenen Leistungen gewonnenen \nwirtschaftlichen Nutzens verbleibt.\n\n30\n\nDer Kläger bezog nach den von ihm vorgelegten Zahlen im \nersten Halbjahr 1996 Vergütungen aus seiner ärztlichen \nNebentätigkeit im stationären Bereich in Höhe von insgesamt \n24.219,47 DM (1.506,38 DM + 22.543,39 DM für Beratung und \nBehandlung sowie Untersuchung von Proben + 169,70 DM für \nGutachten). Von dieser Summe war die Minderung der \nGebührenbeträge in Höhe von 25 v.H. gemäß § 6 a GOÄ \nabgezogen. Von der danach verbleibenden Summe hat der \nKläger gemäß dem Festsetzungsbescheid vom 22. Juli 1996 als \nNutzungsentgelt abzuführen\n\n31\n\nunter Anrechnung eines Guthabens von\n\n32\n\n868,53 DM bez. Kostenerstattung (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV, \n§ 24 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 b BPflV (für ärztliche \nLeistungen):\n\n33\n\n11.014,17 DM als Kostenerstattung (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 \nHNtV, § 24 Abs. 2 i.V.m. § 7 Abs. 2 Satz 2 Nr. 4 a BPflV \n(technische Leistungen),\n\n34\n\n4.809,95 DM als Vorteilsausgleich betreffend stationäre \nBehandlungen (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV),\n\n35\n\n33,94 DM als Vorteilsausgleich betreffend stationäre \nBegutachtungen (§ 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV), \n\n36\n\ninsgesamt 14.989,53 DM.\n\n37\n\nDanach hat der Kläger allerdings von den ihm im ersten \nHalbjahr 1996 zugeflossenen Vergütungen von insgesamt \n24.219,47 DM weit mehr als 50 v.H. als Nutzungsentgelt \nabzuführen. Dennoch ist das Äquivalenzprinzip nicht \nverletzt.\n\n38\n\nDie Kostenerstattung nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV in der \njeweils geltenden Fassung stellt (neben den Sachkosten im \nSinne des § 17 Abs. 2 HNtV) nach dem Kostendeckungsprinzip \ndie Untergrenze des Nutzungsentgelts dar; diese darf nicht \nunterschritten werden.\n\n39\n\nVgl. BVerwG, Urteil vom 12. März 1987 - 2 C 55.84 -, \nDÖD 1987, 231; OVG NRW, Urteil vom 21. März 2001 - 6 A \n1945/98 -, m.w.N.\n\n40\n\nDieser Posten beläuft sich hier auf 11.953,02 DM: Die Höhe \nder Kostenerstattung für das erste Halbjahr 1996 ist anhand der \nin der Anlage zu dem Festsetzungsbescheid vom 22. Juli 1996 \naufgeführten Zahlen und der Zahlenaufstellung des Klägers vom \n15. Juli 1996 unter Herausrechnung des Guthabens von 9.036,90 \nDM (Kostenerstattung für stationäre ärztliche Leistungen aus \ndem zweiten Halbjahr 1995) zu bestimmen. Danach ergibt sich \nals Kostenerstattung für das erste Halbjahr 1996 der erwähnte \nBetrag von 11.953,02 DM, der sich wie folgt \nzusammensetzt:\n\n41\n\n938,85 DM für ärztliche Leistungen (20. v.H. von 4.694,25 \nDM, der Summe aus den beiden für das erste Halbjahr 1996 \ndeklarierten Zahlen - 169,70 DM und 4.524,55 DM -),\n\n42\n\n + 11.014,17 DM für technische Leistungen.\n\n43\n\n 11.953,02 DM.\n\n44\n\nDie gemessen an der für Leistungen des Klägers im \nstationären Bereich bezogenen Vergütung von insgesamt \n24.219,47 DM auffällige Höhe der Kostenerstattung erklärt sich, \nwie der Senat bereits in seinem erwähnten Urteil vom 31. März \n2001 ausgeführt hat, daraus, dass der Kläger als Direktor der \nAbteilung für Nuklearmedizin in verstärktem Umfang \nkostenaufwändige Einrichtungen und Apparaturen der \nUniversitätskliniken E. in Anspruch nahm. Diese \nangebliche \"Wertschöpfung\" ist im vorliegenden \nZusammenhang nicht als Ertrag seiner eigentlichen \nNebentätigkeit einzuordnen. Es handelt sich insoweit nicht um \nFrüchte seines persönlichen Einsatzes, sondern um die Kosten \nder Verwendung von Mitteln des Dienstherrn zur Ausübung \nseiner Nebentätigkeit. Diese Kosten sind bei der Prüfung, ob \nihm der eindeutig überwiegende Teil des aus seinen eigenen \nLeistungen gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens verbleibt, \nmithin auszuklammern. \n\n45\n\nVgl. OVG NRW, Urteil vom 21. März 2001 \n\n46\n\n- 6 A 1945/98 -, m.w.N.\n\n47\n\nDaran hält der Senat nach erneuter rechtlicher Überprüfung \nfest. Er folgt nicht der gegenteiligen Auffassung des \nKlägers.\n\n48\n\nHiernach ist die Summe der vom Kläger aufgrund von \nLeistungen im stationären Bereich bezogenen Vergütungen, die \nals auf seinem persönlichen Einsatz beruhend einzuordnen sind, \nmit lediglich 12.266,45 DM - die um die Kostenerstattung \ngeminderte Summe der bezogenen Vergütungen (24.219,47 DM \n./. 11.953,02 DM) - anzusetzen. Gemäß dem \nFestsetzungsbescheid vom 22. Juli 1996 beläuft sich der vom \nKläger abzuführende Vorteilsausgleich für seine ärztliche \nNebentätigkeit im stationären Bereich auf 4.843,89 DM. Nach \ndiesen - entscheidenden - Bezugsgrößen verbleibt dem Kläger \n(wie im Jahre 1993, welches Gegenstand des Klageverfahrens 2 \nK 4305/95 VG Düsseldorf/ 6 A 1945/98 OVG NRW war) \nimmer noch der eindeutig überwiegende Teil des aus der \neigentlichen Nebentätigkeit, also aus seinen persönlichen \nLeistungen, gewonnenen wirtschaftlichen Nutzens (hier rund \n60 v.H.).\n\n49\n\nDieses anhand der konkreten Umstände des Falles sich \nergebende Resultat entspricht dem mit der Neuregelung des \nNebentätigkeitsrechts zum 1. Januar 1993 aufgestellten \ngenerellen System. Hierzu hat der Senat in dem Urteil vom \n31. März 2001 - 6 A 1945/98 - ausgeführt:\n\n50\n\n\"Bei abstrakter, von den konkreten Fallumständen gelöster \nBetrachtung fließen von einem Betrag von 100,- DM dem \nBeamten als einem \"Neuver-tragler\" bei ärztlicher \nNebentätigkeit im stationä-ren Bereich 75,- DM zu; gemäß § 6 a \nAbs. 1 Satz 1 GOÄ greift eine Gebührenminderung von 25 v.H. \nDie \"bezogene Vergütung\" beträgt also 75,- DM. Von diesem \nBetrag hat der Beamte die nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV (in der \njeweils geltenden Fassung) für die betriebswirtschaftlichen \nKosten, die dem Krankenhausträger durch die Bereitstellung \nvon Personal, Material und Einrichtungen entstehen, zu \nberechnende Kostenerstattung - 40 v.H. bzw. 20 v.H. der auf die \nbetreffenden ärztlichen Leistungen vor Abzug der \nGebührenminderung nach § 6 a Abs. 1 Satz 1 GOÄ entfallenden \nGebühren - zu zahlen. Danach verbleiben dem Beamten 35,- \nDM (bei Leistungen nach dem Gebührenrahmen von 40 v.H.) \nbzw. 55,- DM (bei Leistungen nach dem Gebührenrahmen von \n20 v.H.). Zusätzlich hat der Beamte als Vorteilsausgleich 20 \nv.H. der bezogenen Vergütung von 75,- DM (15,- DM) zu \nzahlen. Danach verbleibt ihm von der auf seinen eigenen \nLeistungen beruhenden Vergütung (35,- DM bzw. 55,- DM) \nmehr als die Hälfte, nämlich 20,- DM bzw. 40,- DM.\n\n51\n\n... \n\n52\n\nEin Missbrauch des Nutzungsentgelts als zusätzliche \nEinnahmequelle für den Dienstherrn liegt unter diesen \nUmständen entgegen der Auffassung des Klägers nicht vor. \nGemäß § 75 Satz 2 Nr. 6 LBG NRW ist das Nutzungsentgelt \nmindestens kostendeckend zu bemessen und soll den besonderen \nVorteil berücksichtigen, der dem Beamten durch die \nInanspruchnahme der Mittel des Dienstherrn entsteht (vgl. auch \n§ 15 Abs. 1 Satz 2 HNtV). Das Nutzungsentgelt dient danach \nnicht vorrangig der Entschädigung des Dienstherrn. Im \nVordergrund steht vielmehr die Erfassung des Vorteils, der dem \nBeamten durch die Inanspruchnahme von Einrichtungen, \nPersonal oder Material des Landes erwächst. Das \nKostendeckungsprinzip dient, wie bereits angesprochen, \nlediglich als Korrekturfaktor im Sinne einer nicht zu \nunterschreitenden Untergrenze des Nutzungsentgelts. \n\n53\n\n...\n\n54\n\nAuch ist, anders als der Kläger meint, die in § 17 HNtV \nvorgenommene Pauschalierung des Nut-zungsentgelts durch \nVomhundertsätze unter Aus-schluss einer individuellen \nanderweitigen Fest-setzung rechtlich nicht zu beanstanden. Die \nAnwendung eines pauschalen Vomhundertsat-zes verstößt nicht \ngegen den Grundsatz, dass dem Beamten der eindeutig \nüberwiegende Teil des aus der eigentlichen Nebentätigkeit, \nseinen eigenen Leistungen, gewonnenen wirtschaftli-chen \nNutzens verbleiben muss. \n\n55\n\nVgl. BVerwG, Urteile vom 12. März 1987 - 2 C 10.83 -, \nZBR 1987, 339, vom 11. Oktober 1990 - 2 C 46.88 -, a.a.O., \nvom 2. Februar 1995 - 2 C 19.94 -, ZBR 1995, 240 = Schütz, \nBeamtenrecht des Bundes und der Länder, ES/B I 2.6 Nr. 17, \nund vom 5. November 1998 - 2 A 8.97 -, ZBR 1999, 200.\n\n56\n\nDie Pauschalierung dient in sachgerechter Weise der \nVereinfachung und Beschleunigung der Berechnung der \nNutzungsentgelts. Sie mag zwar u.a. wegen der Unterschiede \nzwischen den klinischen Fächern und der unterschiedlichen \nHandhabung der Chefärzte bei der Ausgestaltung ihrer \närztlichen Nebentätigkeit auf nicht in jeder Hinsicht gleich \nliegende Sachverhalte treffen. Dies ist jedoch nicht prinzipiell \nunzulässig und bedeutet insbesondere keine gegen den \nGleichbehandlungsgrundsatz des Art. 3 des Grundgesetzes \nverstoßende gesetzgeberische Willkür. In Fällen der \nvorliegenden Art wären ansonsten umfangreiche konkrete \nBerechnungen erforderlich, die einen hohen \nverwaltungsmäßigen Aufwand erfordern würden und/oder mit \nUnsicherheiten in tatsächlicher Hinsicht verbunden wären. Dass \nder Verordnungsgeber die Möglichkeit eines Abweichens von \nder pauschalen Berechnung bei ärztlicher Nebentätigkeit (im \nGegensatz zu dem Nutzungsentgelt bei nichtärztlicher Ne-\nbentätigkeit, vgl. § 16 Abs. 2 HNtV) nicht ermög-licht hat, \nbegegnet in Anbetracht der Komplexität der Grundlagen der \nPauschalierung - sowohl hinsichtlich der Kosten des Dienstherrn \nals auch des Nutzungsvorteils des Beamten - keinen \ndurchgreifenden rechtlichen Bedenken.\"\n\n57\n\nAuch hieran hält der Senat nach erneuter Überprüfung fest. \nDie vom Kläger unter Hinweis auf das (ein Nutzungsentgelt bei \n\"Altvertraglern\" nach der in Schleswig-Holstein geltenden \nHochschulnebentätigkeitsverordnung betreffende und vom \nBVerwG mit dem o.a. Urteil vom 16. November 2000 - 2 C \n35.99 -, soweit der Klage des dortigen Klinikdirektors \nstattgegeben worden war, aufgehobene) Urteil des Schleswig-\nHolsteinischen Oberverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1999 - 3 L \n196/98 -, MedR 2000, 15, erhobenen Bedenken gegen die \nRechtsgültigkeit des § 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV teilt der Senat nach \nwie vor nicht. Hierzu hat er in dem Urteil vom 21. März 2001 - \n6 A 1945/98 - ausgeführt: \n\n58\n\n\"Im Rahmen der letztgenannten Vorschrift stellt ´die nach § \n13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV in der jeweils geltenden Fassung zu \nberechnende Kostenerstattung´ lediglich einen \nBerechnungsposten dar. Dieser ergibt unter Hinzurechnung von \n20 v.H. der bezogenen Vergütung (der gemäß § 6 a GOÄ um 25 \nv.H. geminderten ärztlichen Gebühren) das zu zahlende \nNutzungsentgelt. Entscheidend ist auch in diesem \nZusammenhang, dass das Äquivalenzprinzip nicht verletzt ist. \nDass letzteres bezogen auf die hier angefochtene \nVerwaltungsentscheidung zu bejahen ist, ist ausgeführt worden. \nSoweit der Kläger bezweifelt, dass die gemäß § 17 Abs. 1 Nr. 2 \nHNtV ´nach § 13 Abs. 3 Nr. 6 BPflV in der jeweils geltenden \nFassung zu berechnende Kostenerstattung´ auf die tatsächlich \nungedeckten Kosten des Krankenhausträgers für die \nBereitstellung von Personal, Material und Einrichtungen \nbeschränkt sei, betrifft dies nicht die hier entscheidende Frage \nder Wahrung des Äquivalenzprinzips, sondern die Berechtigung \nder Kostenerstattung nach den Vorschriften der BPflV.\" \n\n59\n\nDas gilt auch in dem vorliegenden \nVerwaltungsstreitverfahren des Klägers. So- lange ihm - wie es \nhier bezogen auf das erste Halbjahr 1996 der Fall ist - der \neindeutig überwiegende Teil des aus seinem persönlichen \nEinsatz herrührenden wirtschaftlichen Nutzens verbleibt, kommt \nder Art der Zusammensetzung des von ihm zu entrichtenden \nNutzungsentgelts keine maßgebliche Bedeutung zu. Das vom \nKläger in dem Vorprozess 2 K 4305/95 VG Düsseldorf/ 6 A \n1945/98 OVG NRW zu seinen Gunsten angeführte, \n\"Neuvertragler\" betreffende Urteil des Schleswig-Holsteinischen \nOberverwaltungsgerichts vom 27. Juli 1999 - 3 L 198/98 - (im \nErgebnis bestätigt durch BVerwG, Urteil vom 16. November \n2000 - 2 C 37.99 -, ZBR 2001, 182 = DÖD 2001, 255) gibt nach \nnochmaliger Überprüfung keinen Anlass zu einer anderen Sicht. \n\n60\n\nSoweit der Kläger sich auf die Ausführungen des BVerwG \nzu § 14 der Schleswig-Holsteinischen \nHochschulnebentätigkeitsverordnung in dem erwähnten Urteil \nvom 16. November 2000 - 2 C 37.99 - \n\n61\n\n\"§ 14 Abs. 1 HNtV 1989 sieht für die im Streit befindlichen \nAbrechnungszeiträume lediglich ein pauschales Nutzungsentgelt \nin Höhe von insgesamt 25 v.H. der Bruttovergütung vor. Die \nlandesrechtliche Vorschrift begründet deswegen einen Anspruch \nauf Entrichtung eines zusätzlichen Nutzungsentgelts für die \nstationäre Privatbehandlung nur noch, soweit die \nbundespflegesatzrechtliche Kostenerstattungspflicht diesen \nVomhundertsatz nicht bereits ausschöpft. Allein in diesem \nUmfang bleibt die landesrechtliche Anspruchsgrundlage durch \ndie bundesgesetzliche Regelung der \"Anspruchskonkurrenz\" in \n§ 11 Abs. 6 BPflV 1993 und § 24 Abs. 6 BPflV 1994 \naufrechterhalten\".\n\n62\n\nbezieht, führt dies im vorliegenden Zusammenhang nicht \nweiter. Die hier einschlägige nordrhein-westfälische Vorschrift \ndes § 17 Abs. 1 Nr. 2 HNtV hat eine andere \nBemessungsgrundlage. \n\n63\n\nDer Senat folgt dem Kläger auch nicht darin, § 17 Abs. 1 \nNr. 2 HNtV sei verfassungswidrig, weil dieser Norm keine \ndienstlichen Erfordernisse und keine plausiblen, sachlich \nvertretbaren und konsequent durchgeführten Gründe zugrunde \nlägen. Diese allgemeinen Ausführungen bieten entgegen seiner \nMeinung keinen Hinweis auf eine Diskrepanz zwischen der \noben dargestellten Rechtsauffassung des Senats und dem Urteil \ndes Bundesverfassungsgerichts vom 8. Februar 1977 - 1 BvR \n79, 278, 282/70 -, Entscheidungen des \nBundesverfassungsgerichts (BVerfGE) Band 43, 242, und zu \ndem Beschluss des BVerfG vom 7. November 1979 - 2 BvR \n513, 558/74 -, BVerfGE Band 52, 303. Daran ändert \ninsbesondere nichts das in der letztgenannten Entscheidung \naufgestellte Erfordernis, dass eine Schmälerung der Bezüge \neines Klinikdirektors aus dem ihm vom öffentlichen Dienstherrn \nverbindlich zugesicherten Liquidationsrecht eines sachlichen, \ndurchgreifenden Grundes und sorgfältiger Abwägung bedarf. \nAnhaltspunkte dafür, dass der Neufassung des § 17 Abs. 1 Nr. 2 \nHNtV zum Jahresbeginn 1993 sachliche Erwägungen nicht \nzugrunde lagen und die Anwendung des Äquivalenzprinzips den \nfinanziellen Belangen eines beamteten Klinikdirektors nicht \ngenügend Rechnung trägt, sieht der Senat nicht. Dafür bietet \nauch das Vorbringen des Klägers keinen hinreichenden Ansatz. \nDas gilt auch, soweit er geltend macht, es bestehe allseits eine \nVoreingenommenheit bei mit einer Nebentätigkeit \nerwirtschafteten Einkünften von Chefärzten und \nKlinikdirektoren, die nicht länger hingenommen werden \nkönne.\n\n64\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 der \nVerwaltungsgerichtsordnung (VwGO), die Entscheidung über \ndie vorläufige Vollstreckbarkeit auf § 167 VwGO in \nVerbindung mit §§ 708 Nr. 10, 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n65\n\nDer Senat lässt die Revision nicht zu, weil die \nVoraussetzungen des § 132 Abs. 2 VwGO und des § 127 des \nBeamtenrechtsrahmengesetzes hierfür nicht gegeben sind.\n\n66","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273629","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-15/6-a-554-04","cited_norms":[{"jurabk":"GOÄ 1982","ref":"§ 6a","ref_norm":"6a","n":8},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":7},{"jurabk":"GG","ref":"Art 3","ref_norm":"3","n":2},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 7","ref_norm":"7","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"BPflV 1994","ref":"§ 11","ref_norm":"11","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273629","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273629","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-15/6-a-554-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273629","retrieved":"2026-07-09 02:44:55.793948+00:00"}}