{"status":"available","doknr":"OLD273628","ecli":"ECLI:DE:OVGNRW:2006:0315.6A1776.04.00","court":"Oberverwaltungsgericht Nordrhein-Westfalen","senate":null,"decided":"2006-03-15","aktenzeichen":"6 A 1776/04","doktyp":"Urteil","leitsatz":null,"text_plain":"Tenor\n\nDie Berufung wird auf Kosten der Klägerin zurückgewiesen.\n\nDie Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung \ndurch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe von 110 v.H. des aufgrund der \nKostenentscheidung vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der \nVollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 v.H. des zu vollstreckenden Betrages leistet.\n\nDie Revision wird zugelassen.\n\n1\n\n Tatbestand:\n\n2\n\nDie Klägerin war als Konrektorin (Besoldungsgruppe A 12 Fußnote [Fn.] 7 der \nBundesbesoldungsordnung - BBesO -) an einer Grundschule in I. (Westfalen) tätig. Unter \ndem 09. Dezember 1998 bewarb sie sich um die im Amtsblatt vom Oktober 1998 \nausgeschriebene Stelle einer Rektorin (Besoldungsgruppe A 13 Fn. 7 BBesO) an der Gem. \nGrundschule C. in T. . Ausweislich des Schreibens des Bürgermeisters der \nGemeinde T. vom 25. März 1999 an die Bezirksregierung E. wurde \"wegen der \nentsprechenden Schülerzahl (auf Dauer mehr als 180 Kinder) ... die Schulleitung nunmehr als \nRektorenstelle ausgeschrieben.\" Am 02. August 1999 wurde die Klägerin unter Fortdauer \nihres Beamtenverhältnisses auf Lebenszeit für die Dauer von zwei Jahren in das \nBeamtenverhältnis auf Probe berufen, zur Rektorin ernannt, in eine freie Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 13 Fn. 7 BBesO eingewiesen und an die Grundschule C. in \nT. versetzt. \n\n3\n\nMit an die Bezirksregierung E. gerichtetem Schreiben vom 01. August 2001 \nübersandte das Schulamt für den Kreis H. eine Beurteilung vom 28. Juni 2001 aus \nAnlass der Beendigung der Probezeit der Klägerin als Rektorin, wonach sich diese in der \nProbezeit bewährt habe. Unter dem 05. September 2001 sandte das Schulamt für den Kreis \nH. die die Klägerin betreffende Ernennungsurkunde zur Rektorin an die \nBezirksregierung E. zurück. Die tatsächliche Schülerzahl liege z.Zt. bei 172. Nach \nAuskunft der Gemeindeverwaltung T. als Schulträger vom 23. August 2001 sei an der \nEntwicklung der Geburtenzahlen (Stand Februar 2001) abzusehen, dass sich die Schülerzahl \nzwischen 162 und 169 bewegen werde. \n\n4\n\nMit Bescheid vom 13. September 2001 - ausgehändigt am 26. September 2001 -, der eine \nRechtsbehelfsbelehrung nicht enthielt, teilte die Bezirksregierung E. der Klägerin mit, \ndass sie ihre Probezeit als Rektorin einer Grundschule erfolgreich abgeleistet habe. Mit \nbeigefügter Urkunde werde sie endgültig zur Rektorin einer Grundschule mit mehr als 80 bis \nzu 180 Schülern ernannt. Da die Schülerzahl an der Grundschule C. derzeit bei 172 \nSchülern liege und sich laut Auskunft des Schulträgers zukünftig zwischen 162 und 169 \nSchülern bewegen werde, sei eine Ernennung zur Rektorin einer Grundschule mit mehr als \n180 bis zu 360 Schülern nicht möglich. Die Besoldung werde daher nicht mehr nach A 13 \nFn. 7 BBesO, sondern nach A 13 BBesO erfolgen. Unter dem 02. Oktober 2001 wies der \nBeklagte die Klägerin in eine freie Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 BBesO ein. Die \nDienstbezüge erhalte sie mit Wirkung vom 26. September 2001, dem Tag der \nUrkundenaushändigung.\n\n5\n\nMit Schreiben vom 13. September 2002 erhob die Klägerin Widerspruch gegen die \n\"Einweisung in ein anderes Amt als das nach A 13 Fn. 7 BBesO\" und begründete diesen wie \nfolgt: Sie sei zu Unrecht in ein anderes statusrechtliches Amt als das, in dem sie sich bewährt \nhabe, eingewiesen worden, nämlich in ein solches lediglich nach A 13 BBesO. Nach § 25a \nAbs. 1, 5, 6 des Landesbeamtengesetzes (LBG) habe ihr das während der Probezeit verliehene \nBeförderungsamt im statusrechtlichen Sinne endgültig übertragen werden müssen, auch wenn \ndie Schülerzahlen an der Grundschule C. die damit verbundene höhere Besoldung nicht \nrechtfertigen würden. Anderenfalls sei der Dienstherr verpflichtet gewesen, ihr eine adäquate \nPlanstelle an einer anderen Schule zuzuweisen.\n\n6\n\nMit Bescheid vom 28. November 2002 wies die Bezirksregierung E. den \nWiderspruch zurück und führte aus: Zum Zeitpunkt der Stellenausschreibung im Oktober \n1998 hätten zwar 181 Schüler die Grundschule C. besucht. Bereits bei der Erhebung der \nHauptstatistik der Schülerzahlen zum 15. Oktober 1999 habe sich jedoch lediglich eine \nSchülerzahl von 168 ergeben. Im Jahr 2000 seien es 176, im Jahr 2001 172 Schüler gewesen. \nDerzeit besuchten 165 Schüler die Schule. Aus § 25a Abs. 6 LBG gehe hervor, dass dem \nBeamten das Amt nach Abs. 1 der Vorschrift mit dem erfolgreichen Abschluss der Probezeit \nim Beamtenverhältnis auf Lebenszeit zu übertragen sei. Die Klägerin sei mit der Feststellung \nder Bewährung zunächst in das Amt einer Konrektorin der Besoldungsgruppe A 12 Fn. 7 \nBBesO zurückgefallen. Faktisch habe sie seit dem Schuljahresbeginn 1999/2000 eine Schule \ngeleitet, die aufgrund der Schülerzahlen nur die Eingruppierung in die Besoldungsgruppe \nA 13 BBesO gerechtfertigt habe bzw. rechtfertige. Somit habe sie sich nicht als Rektorin der \nBesoldungsgruppe A 13 Fn. 7 BBesO bewähren können und auch überhöhte Bezüge erhalten. \nVielmehr sei tatsächlich die Bewährung als Rektorin einer Grundschule mit mehr als 80 bis \nzu 180 Schülerinnen und Schülern erfolgt; entsprechend sei die Ernennung nach Beendigung \nder Probezeit erfolgt. Im Übrigen fehle auch eine Planstelle der Besoldungsgruppe A 13 Fn. 7 \nBBesO. \n\n7\n\nDie Klägerin hat am 23. Dezember 2002 Klage erhoben und ergänzend vorgetragen: Sie \nmache mit der Klage einen Anspruch auf Einweisung in eine Planstelle der Besoldungsgruppe \nA 13 Fn. 7 BBesO geltend. Das Amt mit leitender Funktion, das ihr während der Probezeit \nübertragen gewesen sei, sei das Amt der Rektorin einer Grundschule mit der \nBesoldungsgruppe A 13 Fn. 7 BBesO. Diesbezüglich habe sie die Probezeit erfolgreich \nabsolviert. Denn Amt im Sinne von § 25a Abs. 6 Satz 1 LBG sei das Amt im statusrechtlichen \nSinne, nicht jedoch das konkret-funktionelle Amt. Für das beklagte Land bestehe zwar die \nMöglichkeit, ihr durch Versetzung ein anderes konkret-funktionelles Amt zuzuweisen; davon \nbleibe jedoch das statusrechtliche Amt einer Rektorin der Besoldungsgruppe A 13 Fn. 7 \nBBesO bzw. ihr Anspruch darauf unberührt.\n\n8\n\nDie Klägerin hat beantragt,\n\n9\n\nden Bescheid der Bezirksregierung E. vom 13. September 2001 und den \nWiderspruchsbescheid vom 28. November 2002 aufzuheben und das beklagte Land zu \nverpflichten, sie in ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 Fn. 7 Bundesbesoldungsordnung \n(BBesO) einzuweisen.\n\n10\n\nDas beklagte Land hat beantragt,\n\n11\n\ndie Klage abzuweisen.\n\n12\n\nEs hat sein Vorbringen wiederholt und vertieft.\n\n13\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage mit Urteil vom 11. Februar 2004 abgewiesen und \nzur Begründung ausgeführt: Es fehle bereits an einer freien und besetzbaren Planstelle der \nangestrebten Besoldungsgruppe an der Grundschule C. wie auch generell im \nZuständigkeitsbereich der Bezirksregierung E. . Darüber hinaus scheitere ein Anspruch \nder Klägerin daran, dass die Voraussetzungen für die Übertragung eines Amtes einer Rektorin \neiner Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern mit der entsprechenden \nPlanstelleneinweisung nicht erfüllt seien. Amt im Sinne vom § 25a Abs. 6 Satz 1, Abs. 1, \nAbs. 8 Nr. 1.4 LBG sei das Amt im statusrechtlichen Sinne (sog. Leitungsamt), in das der \nBeamte im Falle der Bewährung befördert werden solle. Zwar sei die Klägerin unter \nBegründung eines Probebeamtenverhältnisses zur Rektorin ernannt und in eine Planstelle der \nBesoldungsgruppe A 13 Fn. 7 BBesO eingewiesen worden. Demzufolge sei ihr am \n02. August 1999 das Amt einer Rektorin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 \nSchülern verliehen worden. Es fehle jedoch an einem erfolgreichen Abschluss der Probezeit \nin diesem Amt. Zwar stehe der Wortlaut des § 25a Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz LBG der \nAuslegung nicht entgegen, dass ein erfolgreich erprobter Beamter auch dann einen \ngebundenen Anspruch auf eine endgültige Übertragung des höherwertigen Amtes im \nstatusrechtlichen Sinne habe, wenn die tatsächlichen Voraussetzungen für dessen Fortbestand \nzwischenzeitlich entfallen seien oder sogar von Anfang an nicht vorgelegen hätten. Diese in \nsinkenden Schülerzahlen gründende Problematik sei vom (jeweiligen) Gesetzgeber bei der \nAbfassung des § 12a Abs. 5 Satz 1 erster Halbsatz des Beamtenrechtsrahmengesetzes \n(BRRG) und des § 25a Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz LBG erkennbar nicht gesehen worden. \nAusgehend vom Zweck der Norm sei die Kammer jedoch davon überzeugt, dass bei der \nFrage, ob die Erprobungsphase erfolgreich abgeschlossen worden sei, auf die tatsächliche \nVerwendung des Beamten abzustellen sei. Denn die Wahrnehmung der Führungsfunktion im \nProbebeamtenverhältnis diene der Klärung, ob der Beamte den zusätzlichen Anforderungen \nim höheren Amt tatsächlich gerecht werde, da das Beförderungsamt häufig andere \nFähigkeiten und Kenntnisse verlange. Nach dem eigenen Vortrag der Klägerin in der \nmündlichen Verhandlung hätten die Voraussetzungen für die Höherwertigkeit der \nRektorenstelle an der Grundschule C. im Sinne eines Amtes der Besoldungsgruppe \nA 13 Fn. 7 BBesO - 181 bis 360 Schüler - während der gesamten Dauer ihrer zweijährigen \nErprobungsphase nicht vorgelegen. Dementsprechend habe sie nicht einmal an einem Tag der \nProbezeit unter Beweis stellen können, dass sie auch bei einem größeren Schülerbestand zur \nLeitung der Schule in der Lage sei, und sich demzufolge nicht in dem ihr vorübergehend \nübertragenen Beförderungsamt im statusrechtlichen Sinne bewährt. Anderes könne die \nKlägerin auch nicht aus dem Bescheid vom 13. September 2001 für sich herleiten. Ausgehend \nvon ihrer Kenntnis über die tatsächlichen Schülerzahlen ergebe sich, dass sich die zu Beginn \ndieses Schreibens festgestellte Bewährung nur auf ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 \nBBesO beziehe. Es sei zudem nicht hinnehmbar, wenn der anlässlich der \nPlanstelleneinweisung im August 1999 entstandene Fehler durch die dauerhafte Übertragung \ndes Beförderungs-amtes ungeachtet der tatsächlichen Verhältnisse perpetuiert würde, zumal \ndie Klägerin nach Ablauf der Probezeit zunächst in ihr altes Amt einer Konrektorin der \nBesoldungsgruppe A 12 Fn. 7 BBesO zurückgefallen sei. \n\n14\n\nAuch § 3 Abs. 2 des Landesbesoldungsgesetzes (LBesG) belege, dass \nSchülerzahlschwankungen beachtlich seien, wenn abzusehen sei, dass sie länger als ein \nSchuljahr andauerten. Dann sei ein Lehrer im Hinblick auf das Prinzip der amts-\nangemessenen Beschäftigung auf eine adäquate Stelle zu versetzen oder mit seinem \nEinverständnis \"zurückzuernennen\" unter Gewährung einer Ausgleichszulage i.S.d. § 13 \nAbs. 1 Nr. 4 BBesG; ggf. sei die von ihm besetzte Planstelle entsprechend umzuwandeln (§ 9 \nLBesG).\n\n15\n\nMit der (vom Senat zugelassenen) Berufung macht die Klägerin geltend: Die \nVoraussetzungen nach § 25a Abs. 6 Satz 1 LBG lägen in ihrer Person vor. Das Amt nach \n§ 25a Abs. 6, Abs. 1 LBG sei nicht abhängig von den realen Bedingungen, die der Beamte \nwährend der Erprobung in seinem Amt antreffe, sondern lediglich von der rechtlichen \nEinstufung in der Einweisungsverfügung. Mit seinen Zweckmäßigkeitserwägungen setze sich \ndas Verwaltungsgericht über die gesetzliche Anordnung des § 25a Abs. 6 LBG hinweg. \nSoweit die Einweisungsverfügung vom 02. August 1999 unzutreffenderweise von einer \ngeringfügig höheren Schülerzahl (mehr als 180) ausgegangen sei, sei allenfalls eine \nRücknahme der Einweisungsverfügung nach § 48 des Verwaltungsverfahrensgesetzes \n(VwVfG) in Betracht zu ziehen gewesen. Auch stehe ihr Anspruch gemäß § 25a Abs. 6 Satz 1 \nLBG nicht unter dem Vorbehalt des Vorhandenseins einer entsprechenden Planstelle. Es \nwerde außerdem mit Nichtwissen bestritten, dass eine solche Planstelle weder an der \nGrundschule C. noch andernorts offen stehe. Diese Frage könne jedoch dahin stehen, \nweil die Vorschrift des § 25a Abs. 6 LBG für eine derartige Beschränkung keinerlei \nAnhaltspunkt biete, es sich vielmehr um einen gebundenen Anspruch handele unabhängig \ndavon, ob eine entsprechende Planstelle zur Verfügung stehe. Auch sei die Einweisung auf \nProbe in ein Amt nach A 13 Fn. 7 BBesO bestandskräftig und rechtswirksam erfolgt. Insoweit \nkönne nicht von der Perpetuierung eines rechtswidrigen Zustandes gesprochen werden. \nVielmehr bestehe im Falle der unveränderten Verwendung an der gleichen Schule auch die \nMöglichkeit des Dienstherrn einer einverständlichen \"Zurückernennung\" unter Gewährung \neiner Ausgleichszulage i.S.d. § 13 Abs. 1 Nr. 4 BBesG. Im Übrigen seien ihre Leistungen an \nder Grundschule C. , an der sie sich in der Probezeit in einem Amt nach A 13 Fn. 7 \nBBesO bewährt habe, auch in praktischer Hinsicht nicht als weniger anspruchsvoll zu \nklassifizieren: Auf Grund der knapp unter der Grenze von 181 liegenden Schülerzahl habe ihr \nein Konrektor, der sie hätte entlasten können, nicht zur Seite gestanden. Bei einer Schule mit \nmehr als 180 Schülern hätte ihr zudem eine Schulsekretärin mit höherem Stundendeputat zur \nVerfügung gestanden, die sie in größerem Umfange von Verwaltungstätigkeiten entlastet \nhätte. \n\n16\n\nDie Klägerin beantragt,\n\n17\n\ndas angefochtene Urteil zu ändern, den Bescheid der Bezirksregierung E. vom \n13. Septem-ber 2001 und den Widerspruchsbescheid vom 28. November 2002 aufzuheben \nund das beklagte Land zu verpflichten, ihr das Amt einer Rektorin der Besoldungsgruppe \nA 13 Fußnote 7 Bundesbesoldungsordnung zu übertragen und sie in eine entsprechende \nPlanstelle einzuweisen.\n\n18\n\nDas beklagte Land beantragt,\n\n19\n\ndie Berufung zurückzuweisen.\n\n20\n\nEs trägt ergänzend vor: Die Rücknahme der Ernennung zur Rektorin im \nBeamtenverhältnis auf Probe hätte nur unter den - hier nicht gegebenen - Voraussetzungen der \nspeziellen Regelung des § 12 LBG erfolgen können. Würde die Klägerin auf einer zeitweise \nfrei werdenden Planstelle nach A 13 Fn. 7 BBesO befördert, fehle zwangsläufig an einer \nanderen Grundschule, deren Rektorenstelle die Voraussetzungen nach A 13 Fn. 7 BBesO \nerfülle, diese Stelle. Denn nach Ablauf der Probezeit nach § 25a LBG habe eine solche \nPlanstelle für eine Beförderung wegen der unter 180 liegenden Schülerzahl nicht zur \nVerfügung gestanden. \n\n21\n\nWegen der weiteren Einzelheiten des Sachverhalts und Vorbringens der Beteiligten wird \nauf die Streitakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.\n\n22\n\nE n t s c h e i d u n g s g r ü n d e :\n\n23\n\nDie Berufung ist nicht begründet.\n\n24\n\nDas Verwaltungsgericht hat die Klage zu Recht abgewiesen. Der Klägerin steht der von \nihr geltend gemachte Beförderungsanspruch mit entsprechender Planstelleneinweisung nicht \nzu. Der Bescheid der Bezirksregierung E. vom 13. September 2001 in der Fassung des \nWiderspruchsbescheides vom 28. November 2002 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin \nnicht in ihren Rechten (vgl. § 113 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -\n).\n\n25\n\nIn den angefochtenen Bescheiden stellt das beklagte Land gegenüber der Klägerin u.a. \nfest, dass der nach § 25a Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz des Landesbeamtengesetzes - LBG - \nerforderliche erfolgreiche Abschluss der Probezeit in dem Führungsprobebeamtenverhältnis \neiner Rektorin als Leiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern nicht \nvorliegt und dies einer Übertragung dieses Amtes auf Dauer im Beamtenverhältnis auf \nLebenszeit entgegen steht. Das ist rechtlich nicht zu beanstanden. Der Klägerin fehlt -\n bezogen auf das in Rede stehende Amt - der nach § 25a Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz LBG \nerforderliche \"erfolgreiche Abschluss der Probezeit\".\n\n26\n\nDie Klägerin wurde am 02. August 1999 gemäß § 25a Abs. 1 Sätze 1 und 2, Abs. 8 \nNr. 1.4 LBG zur Rektorin als Leiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 \nSchülern unter Berufung in das Beamtenverhältnis auf Probe ernannt und in eine Planstelle \nder Besoldungsgruppe A 13 Fn. 7 BBesO eingewiesen. \n\n27\n\nZur Verfassungsgemäßheit des § 25a LBG vgl. Kathke in: Schütz/Maiwald, Beamtenrecht \ndes Bundes und der Länder, Loseblatt-Kommentar, Heidelberg, Stand: Februar 2006, Ordner \n1, Vor §§ 25a f. Rdnr. 52 m.w.N.; vgl. zur entsprechenden bundesrechtlichen Regelung des \n§ 24a Bundesbeamtengesetz (BBG) Lemhöfer in: Plog/Wiedow/Lemhöfer/Bayer, \nKommentar zum Bundesbeamtengesetz, Loseblatt-Kommentar, München, Stand: Januar \n2006, § 24a Rdnr. 3 m.w.N.\n\n28\n\nDas diesem Führungsprobebeamtenverhältnis zu Grunde liegende statusrechtliche Amt \nlässt sich zwar nicht allein aus der Ernennungsurkunde vom 02. August 1999 ersehen, \nausweislich der sie für die Dauer von zwei Jahren in das Beamtenverhältnis auf Probe berufen \nund zur Rektorin ernannt worden ist. Denn es handelt sich bei der hier in Rede stehenden \nAmtsbezeichnung einer Rektorin bzw. eines Rektors um eine solche, die in der \nBundesbesoldungsordnung in mehreren Besoldungsgruppen aufgeführt ist (s. A 13, A 14, \nA 15 BBesO). Fehlt in der Ernennungsurkunde eine entsprechende besoldungsrechtliche \nKlarstellung, bestimmt sich das statusrechtliche Amt unter Heranziehung außerhalb des \nUrkundentextes liegender Umstände, z.B. der Planstelleneinweisungsverfügung.\n\n29\n\nVgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteil vom 25. Mai 1965 - 2 C 132.62 -, Neue \nJuristische Wochenschrift (NJW) 1965, 1978 f.; s.a. Oberverwaltungsgericht für das Land \nNordrhein-Westfalen (OVG NRW), Urteil vom 22. Mai 2001 - 6 A 4476/98 - m.w.N.; \nMaiwald in: Schütz/ Maiwald, a.a.O., § 8 Rdnr. 127.\n\n30\n\nVorliegend erschließt sich aus der Planstelleneinweisungsverfügung vom 02. August \n1999, dass der Dienstherr der Klägerin ein Amt der Besoldungsgruppe A 13 Fn. 7 BBesO \nübertragen hat. Diese Besoldung ist nach der BBesO dem statusrechtlichen Amt eines Rektors \nbzw. einer Rektorin als Leiter bzw. Leiterin einer Grundschule, Hauptschule oder Grund- und \nHauptschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern zugeordnet. \n\n31\n\nVgl. zu statusergänzenden Zusätzen zur Amtsbezeichnung durch sog. Spiegelstriche in \nden Besoldungsordnungen Summer in: Schwegmann/Summer, Bundesbesoldungsgesetz, \nLoseblatt-Kommentar, Heidelberg, Stand: Januar 2006, § 18 Rdnr. 9.\n\n32\n\nDabei gründete diese besoldungsrechtliche Zuordnung der Schulleiterstelle der \nGrundschule C. in dem Umstand, dass auf telefonische Nachfrage der Bezirksregierung \nE. vom 13. August 1998 die Gemeinde T. als Schulträger für die Schuljahre \n1998/99 bis 2001/02 Schülerzahlen an der Grundschule C. von über 180 prognostiziert \nhatte; demgemäß sah die Stellenausschreibung das Amt einer Rektorin bzw. eines Rektors der \nBesoldungsgruppe A 13 Fn. 7 BBesO vor. \n\n33\n\nDiese Absicht des beklagten Landes, der Klägerin das statusrechtliche Amt einer Rektorin \nals Leiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern zu verleihen und \nzugleich einen entsprechenden Dienstposten (Amt im konkret-funktionellen Sinne) zu \nübertragen, stand im Widerspruch zu den tatsächlichen Verhältnissen. Der Dienstposten, der \nder Klägerin mit ihrer Versetzung zum 02. August 1999 an die Grundschule C. \ntatsächlich zugewiesen worden war, entsprach nicht dem ihr im \nFührungsprobebeamtenverhältnis übertragenen statusrechtlichen Amt einer Rektorin als \nLeiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu 360 Schülern. Denn bereits seit dem \nSchuljahresbeginn 1999/2000 und während des gesamten zweijährigen \nFührungsprobebeamtenverhältnisses der Klägerin besuchten weniger als 181 Schüler pro \nSchuljahr die Grundschule C. , was - wie bereits vom Verwaltungsgericht angemerkt - \nselbst der Klägerin bekannt und bewusst war. Letzteres zeigt sich z.B. daran, dass sie selbst \nu.a darauf hingewiesen hat, dass ihr infolge der unter dem Schwellenwert von 181 liegenden \nSchülerzahl ein Konrektor nicht zur Verfügung stand und das Stundendeputat der \nSchulsekretärin geringer war.\n\n34\n\nDie während des Führungsprobebeamtenverhältnisses bestehende Diskrepanz zwischen \nstatusrechtlichem Amt und Dienstposten führte dazu, dass eine Erprobung der Klägerin in \ndem statusrechtlichen Amt einer Rektorin als Leiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis \nzu 360 Schülern nicht erfolgen und deren Erfolg nicht festgestellt werden konnte. Denn für \ndie Feststellung eines erfolgreichen Abschlusses der Probezeit im Sinne von § 25a Abs. 6 \nSatz 1 erster Halbsatz LBG sind - ausgehend von den abstrakten Vorgaben des übertragenen \nstatusrechtlichen Amtes - auch (und gerade) die tatsächlichen Umstände der konkreten \nDienstaufgabe bzw. des Dienstpostens maßgeblich. \n\n35\n\nDie Berücksichtigung der tatsächlich wahrgenommenen Dienstaufgabe legt bereits der \nWortlaut der gesetzlichen Regelung des § 25a LBG nahe. Ein \"erfolgreicher Abschluss der \nProbezeit\" (§ 25a Abs. 6 Satz 1 erster Halbsatz LBG) in dem \"Amt mit leitender Funktion\" \n(§ 25a Abs. 1 Satz 1 LBG) ist vom Wortsinn her schwer vorstellbar, wenn die dem \nbetreffenden Amt zugeordneten Dienstaufgaben nicht oder nur unvollständig wahrgenommen \nworden sind. Insbesondere erfordert dies aber der gesetzgeberische Zweck der Regelung. Der \nGesetzgeber verfolgt damit u.a. das personalpolitische Ziel einer besseren Auswahl der \nFührungskräfte zur Stärkung des Leistungsprinzips. \n\n36\n\nVgl. Kathke, a.a.O., Vor §§ 25a f. Rdnr. 52.\n\n37\n\nDer Beamte soll in der Führungsposition erprobt werden, um für die spätere Entscheidung \nüber die Wahrnehmung des Spitzenamtes auf Dauer eine gesicherte Prognose zu \nerhalten.\n\n38\n\nVgl. Landtag Nordrhein-Westfalen, Drucksache 12/3186 S. 37, 42.\n\n39\n\nVerlangt das Beförderungsamt häufig andere Fähigkeiten und Kenntnisse, dient die \nÜbertragung einer Führungsfunktion im Probebeamtenverhältnis der Klärung der Frage, ob \nder Beamte den zusätzlichen Anforderungen im höheren Amt tatsächlich gerecht wird. \n\n40\n\nVgl. Kathke, a.a.O., Vor §§ 25a f. Rdnr. 17 ff.\n\n41\n\nAll dies bedingt zwingend die Berücksichtigung der tatsächlichen Umstände und \nGegebenheiten, die für die Dienstausübung während der Probezeit kennzeichnend sind. Nur \nunter dieser Voraussetzung gibt es eine sachliche Rechtfertigung für die Rechtsfolge, die \n§ 25a Abs. 6 LBG vorsieht: Hat sich der Beamte in der Probezeit bewährt, muss ihm das Amt \nim statusrechtlichen Sinne, das der leitenden Funktion (d.h. dem Dienstposten bzw. der \nDienstaufgabe) entspricht, auf Dauer im Beamtenverhältnis auf Lebenszeit durch Beförderung \nübertragen werden. \n\n42\n\nVgl. a. Kathke, a.a.O., § 25a Rdnr. 168, ferner Rdnr. 170 f. \n\n43\n\nDemnach ist die Frage der Bewährung in einem bestimmten Amt nicht allein eine solche \nder statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen Amtszuordnung, sondern auch der \ntatsächlichen Verwendung des Beamten und erfordert notwendig die Berücksichtigung der \nkonkret wahrgenommenen Dienstaufgabe bzw. des Dienstpostens. Blieb jedoch der der \nKlägerin übertragene Dienstposten mit den Dienstaufgaben der Leiterin der Grundschule \nC. von Beginn an hinter dem ihr im Führungsprobebeamtenverhältnis übertragenen \nstatusrechtlichen Amt einer Rektorin als Leiterin einer Grundschule mit mehr als 180 bis zu \n360 Schülern (A 13 Fn. 7 BBesO) zurück, hat sie sich in diesem ihr übertragenen \n(statusrechtlichen und abstrakt-funktionellen) Amt nicht bewährt bzw. nicht bewähren \nkönnen.\n\n44\n\nDiese Bewertung erfährt weder eine Änderung in Anbetracht der der Klägerin unter dem \n28. Juni 2001 erteilten dienstlichen Beurteilung noch des Bescheides der Bezirksregierung \nE. vom 13. September 2001. Die dienstliche Beurteilung vom 28. Juni 2001 erfolgte aus \nAnlass der \"Beendigung der Probezeit als Rektorin\", ohne die Besonderheiten des der \nKlägerin im Führungsprobebeamtenverhältnis anvertrauten statusrechtlichen Amtes einer \nRektorin einer Grundschule von mehr als 180 bis zu 360 Schülern zu erwähnen bzw. zu \nberücksichtigen. Die in dem Bescheid der Bezirksregierung E. vom 13. September 2001 \nin der Fassung des Widerspruchsbescheides vom 28. November 2002 getroffene Feststellung \nder erfolgreichen Ableistung der Probezeit als Rektorin bezieht sich ausdrücklich auf die \ntatsächlich erfolgte Bewährung als Rektorin einer Grundschule mit mehr als 80 bis zu 180 \nSchülern. Ebenso geht der Hinweis der Klägerin fehl, ihre Leistungen während der Probezeit \nseien in praktischer Hinsicht nicht weniger anspruchsvoll gewesen, weil ihr eine \nSchulsekretärin nur in geringem Umfange und ein Konrektor gar nicht zur Verfügung \ngestanden hätten. Vielmehr be-stätigt sie damit, dass sie die Aufgaben einer Leiterin einer \nGrundschule von mehr als 181 bis zu 360 Schülern nicht wahrgenommen hat. Auch ändert \ndieses Vorbringen nichts an dem entscheidenden Umstand, dass die Erprobung der Klägerin \nnicht unter den dafür erforderlichen tatsächlichen Verhältnissen stattgefunden hat.\n\n45\n\nSteht dem von der Klägerin geltend gemachten Anspruch entgegen, dass sie sich in dem \nihr übertragenen statusrechtlichen Amt nicht bewährt hat, kommt es auf die Frage, ob ihr das \nFehlen einer entsprechenden Planstelle entgegen gehalten werden kann, nicht an.\n\n46\n\nDie Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die \nvorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 10, § 711 der \nZivilprozessordnung.\n\n47\n\nDie Revision wird gemäß § 132 Abs. 2 Nr. 1 VwGO zugelassen.\n\n48","source":"openlegaldata","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273628","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-15/6-a-1776-04","cited_norms":[{"jurabk":"BBesG","ref":"§ 13","ref_norm":"13","n":2},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 113","ref_norm":"113","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 132","ref_norm":"132","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 167","ref_norm":"167","n":1},{"jurabk":"VwVfG","ref":"§ 48","ref_norm":"48","n":1},{"jurabk":"ZPO","ref":"§ 711","ref_norm":"711","n":1},{"jurabk":"LBG","ref":"§ 12","ref_norm":"12","n":1},{"jurabk":"VwGO","ref":"§ 154","ref_norm":"154","n":1}],"authoritative_source":"https://de.openlegaldata.io/case/273628","attribution":{"source":"Open Legal Data","source_url":"https://de.openlegaldata.io/case/273628","license":"Open Database License (ODbL) v1.0","license_url":"https://opendatacommons.org/licenses/odbl/1-0/","notice":"Entscheidungstext bereitgestellt über Open Legal Data (openlegaldata.io), lizenziert unter der Open Database License (ODbL) v1.0."},"source_info":{"name":"nu:legal Deutsches Recht","operator":"Nulegal GmbH","terms":"https://recht.nulegal.eu/nutzungsbedingungen","url":"https://recht.nulegal.eu/rechtsprechung/ovg-nrw/2006-03-15/6-a-1776-04","upstream":"https://de.openlegaldata.io/case/273628","retrieved":"2026-07-09 02:44:55.706465+00:00"}}